IV.2010.01037
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
diese substituiert durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ war zuletzt seit 21. August 1989 bis 26. August 1999 als Mitarbeiter im Reinigungsdienst bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/9). Am 5. Mai 2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 11. September 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 2000 zu (Urk. 8/22). Im 2003 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle nach Abklärungen mit Mitteilung vom 28. Mai 2003 den Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 8/43). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2006 klärte die Verwaltung wiederum die wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab und teilte ihm mit Mitteilung vom 9. Mai 2006 den Anspruch auf die laufende ganze Rente der Invalidenversicherung mit (Urk. 8/56). Im Revisionsverfahren, welches im Jahr 2009 eingeleitet wurde, holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2009 ein (Urk. 8/65). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 28. September 2010 die laufende Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 29. Oktober 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 28. September 2010 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines 50 % übersteigenden IV-Grades auszurichten; ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. März 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 16). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 19), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Vorweg ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Dazu wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Verwaltung habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zum Bericht der integrierten Psychiatrie A.___ (A.___) vom 22. Juli 2010 zu äussern.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 Er. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.3 Obschon die Verwaltung gestützt auf ihre Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 eine Gehörsverletzung einräumt, kann die Frage offen bleiben, ob es sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung handelt, denn eine Rückweisung würde im vorliegenden Fall in einen formalistischen Leerlauf münden.
3.
3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
3.2 Neben dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 24. August 2009 liegen einzig die bei der erstmaligen Rentenzusprechung eingeholten psychiatrischen Berichte im Recht. Aus dem Bericht des Ambulatoriums der psychiatrischen Klinik B.___ vom 6. Juli 2000 geht hervor, dass der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig ist, da er an einer mittelgradig bis schweren depressiven Störung (ICD-10 F32.2) leidet (Urk. 8/6, vgl. Urk. 8/9). Mit psychiatrischem Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 23. März 2001 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) bei Problemen in der Beziehung zu den Eltern oder zu angeheirateten Verwandten (ICD-10 Z63.14), was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe (Urk. 8/12). Eine berufliche Umstellung schlugen sie nicht vor, da sie eine Verbesserung des Zustands nicht ausschlossen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit gingen die Ärzte von einem zumutbaren Einsatz von vier Stunden am Tag aus. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 11. September 2001 eine ganze Rente ab dem 1. August 2000 (Urk. 8/22).
3.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 24. August 2009 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige wie in einer leidensangepassten Tätigkeit liege aufgrund der psychischen Einschränkungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
4.
4.1 Dr. med. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 24. August 2009 fest, dass der Versicherte an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) leide. Anlässlich der Untersuchung hätten keine Hinweise auf Angstzustände oder Panikattacken eruiert werden können. Hingegen sei eine gewisse Verweigerungshaltung feststellbar. Auffallend sei eine reduzierte, dysphorische Stimmungslage, ein Antriebmangel und eine gewisse Verlangsamung, während kognitive Einschränkungen nicht bestünden. Der Versicherte sei freud- und interessenfähig und verfüge über ein uneingeschränktes soziales Leben. Als Einschränkungen in der Arbeitsleistung kämen mangelnde Durchhaltefähigkeit und fehlende Flexibilität in Frage. Wegen dieser leichten Antriebsstörung könne von einer Einschränkung in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von 20 % ausgegangen werden. Die hausärztliche Betreuung im bisherigen Rahmen sei zweckmässig und ausreichend. Bezüglich des Verlaufs und der im Recht liegenden Arztberichte ging der Psychiater davon aus, dass seit der ursprünglich diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung über die letzten Jahre eine Verbesserung zu einer höchstens leichten depressiven Störung stattgefunden habe.
4.2 Dem Bericht des A.___ vom 22. Juli 2010 ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) zu entnehmen (Urk. 8/88). Dabei sei der objektive psychische Zustand des Versicherten besser als von ihm selber wahrgenommen. Insgesamt schloss sich der berichtende Arzt Dr. med. D.___, Oberarzt, der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten an. Wegen der Dekonditionierung ging er jedoch davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 50 % angenommen werden müsse.
4.3 Insgesamt stimmen demnach die beiden Berichte bezüglich der Diagnosestellung überein. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil sich damit die depressive Störung während eines Jahres stabil im Rahmen einer leichten Episode hielt. Somit ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht akut mit dem Durchbruch einer schweren depressiven Episode zu rechnen. Sodann sind auch die Ausführungen, das Gutachten des Dr. med. Z.___ genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht, haltlos. Zumal die geäusserte Rüge, das Gutachten sei unvollständig, sich auf den fehlenden Bericht des A.___'s bezieht, welcher ein Jahr später erstellt wurde. Bezüglich der Kritik, der Gutachter habe sich nicht genügend mit der medizinischen Anamnese auseinandergesetzt, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass sich der Versicherte ab 2001 nicht mehr in psychiatrische Behandlung begab und ausschliesslich seinen Hausarzt konsultierte. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass angesichts der nachvollziehbaren, überzeugenden und begründeten Stellungnahme im Gutachten - welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 E. 3a) - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Daran vermag auch die zum Teil anders lautende Einschätzung des Dr. D.___ nichts zu ändern, da dieser sich ausdrücklich der attestierten Arbeitsfähigkeit des Gutachters anschloss. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 E. 1d) abzusehen.
Insgesamt ist demnach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen ist.
5. Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 70'579.-- respektive von Fr. 49'224.-- aus. Dabei berücksichtigte die Verwaltung einen leidensbedingten Abzug von 10 %, während der Beschwerdeführer einen 25%igen Abzug beantragt. Es ergibt sich weder aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % noch aufgrund des langjährigen Rentenbezugs eine zusätzliche Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern. Dabei ist festzuhalten, dass die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht ungewöhnlich hoch und umfassend sind. Insgesamt erscheint daher der von der IV-Stelle mit 10 % bezifferte Abzug als angemessen. Der daraus resultierende rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 30 % besteht mithin zu Recht.
6.
6.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, macht mit ihrer Honorarnote vom 21. Juni 2012 einen Aufwand von 12.33 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 81.40 geltend (Urk. 25), wofür ihr eine Entschädigung von Fr. 3'018.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 3'018.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).