IV.2010.01040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die aus Y.___ stammende X.___, geboren 1966, leidet seit ihrer Kindheit an Poliomyelitis. Im Dezember 1996 reiste sie zusammen mit ihrem Schweizer Ehemann und der gemeinsamen Tochter (geb. 25. Juli 1996) in die Schweiz ein. Vom 1. Mai 1999 bis 6. April 2000 arbeitete sie zu 100 % bei der Firma Z.___ AG in der Kabelkonfektion (vgl. Urk. 11/4).
         Am 28. Februar 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf die Residuen der Poliomyelitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen, holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 4. April 2002 ein, tätigte Abklärungen im Haushalt (Urk. 11/48) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/44, 61). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 11/51). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 11/57) wies sie mit Einsprachentscheid vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 11/66). Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urk. 11/78). Am 15. Dezember 2009 meldete sie sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/86). Die IV-Stelle nahm am 10. Mai 2010 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 11/95) und verneinte mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 1. November 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen zu treffen und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
         Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.      
2.1     Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse der Versicherten seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 28. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Oktober 2010, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verändert haben.
2.2     Die Verfügung vom 28. Januar 2005 beruhte auf der Feststellung, dass die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 60 % unter Annahme einer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 25 % (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) und einer leidensbedingten Beeinträchtigung im Haushalt von 7,7 %, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 18 %, kein Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 11/50).
2.3     In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass auch heute von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Ehemann sei nun Rentner, weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Sie habe demnach Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.


3.
3.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Me-thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b, 1996 S. 197 f. E. 1c je mit Hinweisen).
         Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs-pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2).   
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.2     Die heute 46-jährige Beschwerdeführerin verfügt über einen Gymnasiumabschluss und ein Studium für kaufmännische Tätigkeiten (Abschluss 1993). Sie lebte von Juli 1993 bis Mai 1995 in A.___, wo sie keine Anstellung fand, jedoch die Buchhaltung des Restaurants ihres Ehemannes führte. Von Mai 1995 bis Dezember 1996 kehrte sie nach Y.___ zurück und arbeitete dort bis zur Geburt ihrer Tochter im Juli 1996 halbtags als kaufmännische Angestellte. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 1996 ging sie vom Mai 1999 bis April 2000 einer vollzeitlichen und seit Dezember 2004 einer teilzeitlichen (50 %) Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2007 erreichte ihr Ehemann das ordentliche AHV-Rentenalter und die Familie reiste nach Y.___ aus. Im Jahr 2009 kehrten sie zurück, die 14-jährige Tochter besucht seitdem das Langzeitgymnasium und die Beschwerdeführerin meldete sich bei der IV-Stelle an.
3.3     Gestützt auf das Urteil vom 26. Oktober 2006 hat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Z.___ AG gekündigt, weil sie sich um die Erziehung ihrer Tochter kümmern wollte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, dass einerseits der Ehemann, da er nicht mehr arbeite, die Betreuungsaufgabe der Tochter wahrnehmen könne und andererseits durch die Einschulung in das Langzeitgymnasium die Tochter auch weniger betreut werden müsse. Aus dem Abklärungsbericht für den Haushalt vom 10. Mai 2010 (Urk. 11/95) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar bestrebt sei, eine Anstellung zu erhalten, in ihrer Suche bisher jedoch erfolglos war. Aus finanziellen Gründen versuche sie eine 100 % Stelle zu finden, habe es jedoch infolge Absagen auch mit 50 % Stellen versucht. Die Abklärungsperson stellte in ihrem Bericht einige Ungereimtheiten wegen der Bewerbungen fest, so habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei Absagen über eine Zeitspanne von einem halben Jahr vorweisen können und sie habe keine aktuellen Bewerbungsunterlagen zeigen können. Die Abklärungsperson kam deshalb im Bericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wirklich um eine Anstellung bemühe, weshalb sie lediglich von einer 60%igen Erwerbstätigkeit wie im Jahr 2005 ausgehe. Die Einschränkung im Haushalt betrage 8.15 %, was bei einem Anteil von 40 % im Haushaltbereich einen Invaliditätsgrad von 3.26 % ergebe.
3.4     In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle verschiedene Unterlagen ein, mit welchen sie die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbungen belegen wollte. Die IV-Stelle vertritt hierbei die Ansicht, dass es sich um Bewerbungen handelt, welche mehrheitlich nach dem Abklärungsbericht vor Ort erfolgt seien. Der Abklärungsbericht datiert vom 10. Mai 2010, während die Abklärung selber am 20. April 2010 stattfand. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen werden die Ausführungen der Verwaltung nicht bestätigt, da einige Bewerbungen vor der Abklärung stattfanden. Insgesamt ist sodann die heutige Situation wesentlich verändert durch die Tatsache, dass der Ehemann in der Zwischenzeit im Rentenalter ist und die 14-jährige Tochter das Gymnasium besucht und deshalb weniger Betreuung bedarf. Ferner verstärkt die finanzielle Situation die Notwendigkeit einer Stellenaufnahme, weshalb vorliegend überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin heute als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist.


4.      
4.1     Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit geht die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Einschränkung aus, während die IV-Stelle eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Aus dem einzigen im Recht liegenden Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. Juli 2010 (Urk. 11/98), geht tatsächlich lediglich eine Einschränkung von 20 % hervor. Trotz Aufforderung der IV-Stelle wurden keine anders lautenden Berichte nachgereicht. Zwar bemühte sich die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht, um Stellen zu einem 100 % Pensum und auch in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/96) stellte sie sich zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, dennoch kann bei ihrem seit der Kindheit bestehenden Gesundheitsschaden im Rahmen einer Neuanmeldung nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Denn eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand vermag für sich allein genommen keinen Revisionsgrund darzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 E. 3.2 [9C_733/2007]).
4.2     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom-mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. August 2006, I 850/05, E. 4.2 und vom 2. Dezember 2005, I 375/05, E. 3.2). Gestützt auf die Tatsache, dass die Versicherte gemäss Arztbericht vom 11. Juli 2010 die angestammten Tätigkeit mit einer Einschränkung von 20 % auszuüben vermag, demnach gemäss den Rechtsprinzipien bei der Neuanmeldung jedoch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, da sich der Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert hat, beträgt der Invaliditätsgrad 50 %, womit der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründet ist. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Dezember 2009 zum Leistungsbezug erneut an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2008 gültigen Fassung Mitte Juni 2010 endete und der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2010 festzusetzen ist.


5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
5.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2010 hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).