IV.2010.01042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1957 geborene X.___ arbeitete vom 1. Februar 1996 bis zum 30. September 2002 als Unterhaltsreinigerin für die Y.___ AG (Urk. 8/4/1). Aufgrund von Schulterbeschwerden hatte sie sich am 30. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 8/2/1-7). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Situation sowie der Verhältnisse im Haushalt (Urk. 8/5, 8/7-9, 8/32, 8/37, 8/39, 8/41; Urk. 8/43 und 8/47) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von anfänglich 72 % und ab dem 1. September 2003 von 100 % zu (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006; Urk. 8/58/1-5). Dabei wurde die Versicherte ab 1. September 2003 als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert (Urk. 8/58/3-4; vgl. auch die entsprechenden Verfügungen vom 16. März 2006, Urk. 8/66/1-14).
1.2     Im Rahmen der per Februar 2007 vorgesehenen amtlichen Revision (Urk. 8/56/6 und 8/71) holte die IV-Stelle einen Bericht bei der Z.___ Klinik (Bericht vom 10. beziehungsweise 17. April 2007 (Urk. 8/73/4-12) sowie eine Stellungnahme bei Dr. med. A.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) vom 25. April 2007 ein (Urk. 8/74/2). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/75, 8/78 und 8/81) veranlasste die IV-Stelle sodann eine Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom RAD am 10. Oktober 2007 (Urk. 8/83-84; vgl. auch dessen Stellungnahme vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/85/1-6). Gestützt auf dessen Stellungnahme ging die IV-Stelle von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % ab April 2007 und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2007 aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Oktober 2007; Urk. 8/86/2-3). Aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 40 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 54 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/86/3). Mit Verfügung vom 12. November 2007 setzte die IV-Stelle deshalb die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 8/90/1-2), wobei die nächste Revision angesichts der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. Oktober 2007 bereits auf den 31. März 2008 angesetzt wurde (Urk. 8/88/1).
         Die gegen die Verfügung vom 12. November 2007 erhobene Beschwerde vom 29. November 2007 (Urk. 8/92/3-6) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung mit Bezug auf die der Versicherten zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/96/9). Das Urteil blieb unangefochten.
1.3     In Nachachtung des Urteils vom 31. Juli 2009 zog die IV-Stelle Berichte bei der Z.___ Klinik bei (Urk. 8/102/1-10) und ordnete am 21. Dezember 2009 eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, an (Urk. 8/101). Gestützt auf dessen Gutachten vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/104/1-11) sowie die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/111/3-4) ging die IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und stellte mit Vorbescheid vom 24. August 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/113/1-3). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle die Rente ein (Urk. 2).
2.       Die Versicherte liess mit Eingabe vom 2. November 2010 Beschwerde erheben und mit dem Hinweis auf den Bericht der Z.___ Klinik vom 27. Oktober 2010 (Urk. 3) beantragen, es sei ihr auch nach dem 30. November 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10), was der IV-Stelle am 11. Januar 2011  zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an rechtsseitigen Schulterbeschwerden leidet, welche im September 2001 und erneut im November 2003 operativ behandelt worden sind. Der der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 16. März 2006 mit Wirkung ab dem 1. September 2002 zugesprochenen ganzen Invalidenrente lagen folgende Diagnosen, welche eine seit dem 1. September 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im Reinigungsdienst zur Folge hatten, zugrunde: eine retraktile Kapsulitis rechts (postoperative Frozen Shoulder) und ein ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom bei Status nach Arthroskopie des Schultergelenks mit Akromioplastik und Bursektomie am 7. September 2001 sowie ein Status nach offener AC-Resektion und Akromioplastik, Re-Insertion des Supraspinatus und Intervallverschluss der Schulter am 10. November 2003 (Urk. 8/9/5-6, 8/27, 8/32/3-4, 8/37/1-4, 8/39/1-3, 8/41/3-4; vgl. auch Urk. 8/56/1-6). Infolge ihrer Schulterbehinderung waren der Beschwerdeführerin Rotationsbewegungen, ja generell ein manueller Einsatz des rechten Arms nicht möglich (Urk. 8/37/3 und 8/39/1).
2.2     Das Revisionsverfahren vom November 2007 (Urk. 8/90/1-2) basierte auf folgendem Sachverhalt: Aus Sicht der Beschwerdegegnerin hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache verbessert, weshalb ihr ab April 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit im Ausmass von jedenfalls 40 % möglich sei (Urk. 8/89-90). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei hauptsächlich auf den Bericht ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/84 und 8/85). Gemäss dessen Einschätzung war der Beschwerdeführerin leidensangepasst ein vollzeitliches Arbeitspensum zumutbar (Urk. 8/85/4). Diese Einschätzung von Dr. B.___ stand indes im Widerspruch zu den Berichten der Z.___ Klinik vom 10./17. April 2007 (Urk. 8/73/6), in welchen Dr. D.___, Oberarzt Orthopädie, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit 15-20 Wochenstunden für eine sitzende Tätigkeit mit möglichst wenig Belastung der Arme angegeben hatte. Diese Schlussfolgerung hatte auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25. April 2007 übernommen (Urk. 8/74/2).
         Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Herabsetzungsverfügung vom 12. November 2007 aufgehoben und in seinem Urteil vom 31. Juli 2009 zusammengefasst erwogen (Urk. 8/96/7-9), zwar seien im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenzusprache neue Beschwerden hinzugekommen, doch vermöchten diese eine Rentenrevision nicht ohne Weiteres zu verhindern (Urk. 8/96/7 E. 4.3). Weiter wurde im Urteil festgehalten, die von den Ärzten den Leiden der Beschwerdeführerin beigemessene Auswirkung auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit differiere stark, wobei die Meinungen auch mit Bezug an die Anforderungen an einen den Beschwerden angepassten Arbeitsplatz voneinander abweichen würden, stelle Dr. B.___ an einen solchen weniger restriktive Anforderungen als Dr. D.___ (Urk. 8/96/7 E. 4.4). Der Bericht von Dr. B.___ lasse sodann eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den divergierenden Schlussfolgerungen Dr. D.___s vermissen, weshalb auf das Attest von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne. Schliesslich wies das Gericht auf die Unklarheit in der Herabsetzungsverfügung vom 12. November 2007 hin, welche doch nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___, sondern auf die diejenigen der Z.___ Klinik und von Dr. A.___ abstellte und von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausging, weshalb diesbezüglich auch ein ungeklärt gebliebener Widerspruch zum Feststellungsblatt für den Beschluss vorlag (Urk. 8/96/8 E. 4.5 sowie Urk. 8/86/2-3).
         Gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. Juli 2009, mit welchem die Verfügung vom 12. November 2007 aufgehoben wurde, hielt das Gericht die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten als nicht ausreichend ausgewiesen und wies deshalb die Beschwerdegegnerin insbesondere an, das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen zu prüfen und im Rahmen der Neuberechnung der Invalidenrente zur Frage der Parallelisierung der Einkommen Stellung zu nehmen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte (Urk. 8/96/7-9).
3.      
3.1     Dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge beigezogenen Bericht der Z.___ Klinik vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/102/10) lässt sich entnehmen, dass die Versicherte letztmals am 19. Mai 2009 die Sprechstunde von Dr. D.___ aufgesucht hatte. Dr. D.___ verwies auf den damaligen Sprechstundenbericht (Urk. 8/102/8) und führte aus, er habe angesichts der Schmerzsymptomatik und der Tatsache, dass aus chirurgischer Sicht kein sinnvoller Therapievorschlag gemacht werden könne, die Behandlung abschliessen müssen. Im Attest vom 23. Dezember 2009 hielt er aufgrund seiner Unterlagen fest, die Schmerzen der Scalenusmuskulatur würden persistieren und in die rechte obere Extremität ausstrahlen; eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei trotz Triggerpunktmassage nicht erzielt worden (Urk. 8/102/8). Die Arbeitsfähigkeit für körperliche Tätigkeiten bleibe weiterhin - und voraussichtlich langfristig - deutlich eingeschränkt. Aufgrund der bereits über acht Jahre andauernden Behandlung des Schultergürtels empfahl der Orthopäde zur präzisen Festlegung der Arbeitsfähigkeit eine gutachterliche Untersuchung (Urk. 8/102/10).
3.2     Auf Anordnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/103) untersuchte der Orthopäde Dr. C.___ die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2010 (Urk. 8/104/1). Sie berichtete ihm, es gehe ihr immer etwa gleich. Sie verspüre Schmerzen und leide unter Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Ausserdem seien nun nebst leichten Schmerzen in der linken Schulter auch Schmerzen im Kreuz und am rechten Knie hinzugekommen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei ihre Nachtruhe gestört. Die physikalische Therapie habe sie im März 2009 abgeschlossen, da damit keine wesentliche Besserung ihrer Beschwerden habe erreicht werden können (Urk. 8/104/3).
         Dem Gutachten vom 1. Februar 2010 ist aufgrund der klinischen Untersuchung Folgendes zu entnehmen: Die Schmerzen im Knie seien beim Zehenspitzengang minim; beim Fersengang seien leichte Kreuzschmerzen beklagt worden (Urk. 8/104/4). Altersentsprechend, aber unauffällig und ohne Befund war der Zustand der Halswirbelsäule. Im Bereich der Brustwirbelsäule stellte Dr. C.___ Kyphosen und Lordosen im Normbereich fest; Seitneigung und Torsion seien in der Endphase geringfügig schmerzhaft und eingeschränkt gewesen. Über den Dornfortsätzen im Bereich L4-S1 habe eine leichte Druck-, Klopf- und Rütteldolenz bestanden, ausstrahlend nach links gluteal. Während sowohl die Gelenke der unteren Extremitäten als auch die Ellbogen, die Handgelenke (mit Ausnahme einer leicht verminderten groben Kraft rechts gegenüber links) und die Finger in ihrem Zustand unauffällig und beidseits gleich gewesen seien (Urk. 8/104/5-6), habe er bezüglich der Schultergelenke deutliche Unterschiede festgestellt. Sowohl punkto Beweglichkeit als auch bezüglich Kraft sei die Beschwerdeführerin in der rechten Schulter deutlich eingeschränkt. In der linken Schulter stellte Dr. C.___ eine diskrete Druckdolenz fest (Urk. 8/104/7).
         Gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde erachtete Dr. C.___ in Übereinstimmung mit den damaligen Berichten der Dres. D.___ und B.___ aus dem Jahr 2007 (Urk. 8/73/5 und 8/85/4) - Überkopfarbeiten als nicht möglich. Leichte Tätigkeiten verbunden mit dem Tragen und Heben von Lasten bis fünf Kilogramm auf Gürtelhöhe, aber ohne asymmetrische Lasteinwirkung sowie ohne längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung seien zumutbar (Urk. 8/104/7). Mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit erachtete Dr. C.___ ein Pensum von 75 % als zumutbar (Urk. 8/104/8).
4.
4.1     Von einer eindeutigen Verbesserung der Schulterproblematik rechts geht die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2 und 7), da die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem Beschwerdebild beruht habe, das damals als besserungsfähig eingestuft worden sei und daher nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Dr. C.___ habe in Kenntnis der Berichte der Z.___ Klinik und des schwierigen postoperativen Verlaufs dargetan, dass sich der Zustand der rechten Schulter im Vergleich zu den Jahren 2001 bis 2006 seit dem Jahr 2007 deutlich verbessert habe und seit dem Jahr 2007 in einer angepassten Tätigkeit eine 75%igen Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen des ähnlich gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit massgebend verringert und in diesem Sinne verbessert hätten.
         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin einwenden (Urk. 1), Dr. C.___ würdige einen an und für sich unveränderten Zustand anders, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei. Dem Bericht der Z.___ Klinik vom 27. Oktober 2010 liessen sich zudem Beschwerden an der Lendenwirbelsäule L1-5, belastungsabhängige Schmerzen am rechten Knie, ein myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken-/Schultergürtel rechts sowie nebst einer Haltungsinsuffizienz und einer allgemeinen Dekonditionierung auch ein Triggerphänomen am rechten Daumen entnehmen, welches möglicherweise operativ behandelt werden müsse (Urk. 1 S.2 und Urk. 3 S. 1 f.).
4.2     Streitig und zu prüfen ist nach wie vor, ob sich die gesundheitliche und/oder erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert hat, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente mit denjenigen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im September 2002 zu vergleichen sind.
         Zur Beurteilung dieser Frage liegen der Bericht von Dr. D.___ von der Z.___ Klinik vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/102/10) sowie das Gutachten von Dr. C.___ vor (Urk. 8/104), wobei Dr. D.___ keine Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit machen konnte, da er die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Behandlung im Mai 2009 nicht mehr gesehen hatte.
         Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. Februar 2010 nebst der bekannten Schulterproblematik ein seit 2008 bestehendes ganz diskretes myofasziales Schmerzsyndrom links sowie ein seit 2009 bestehendes diskretes vorderes Kniekompartimentsyndrom rechts (Urk. 8/104/6). Er schloss sich mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen der Auffassung von Dr. B.___ an, welcher im Oktober 2007 ein Vollpensum für möglich gehalten hatte (Urk. 8/85/4), und attestierte der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der neu aufgetretenen Beschwerden eine Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 75 % (Urk. 8/104/10). Selbst wenn sich die Schulterproblematik im Verlaufe der Jahre leicht verbessert haben sollte, kann allein daraus kein Schluss auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gezogen werden, denn es ist zu beachten, dass sich die gesundheitliche Situation zwischenzeitlich eher verschlechtert hat (vgl. hierzu auch den Bericht der Z.___ Klinik vom 27. Oktober 2010; Urk. 3). Aufgrund der im April 2007 durchgeführten medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/73/4-5), hatte Dr. D.___ in Berücksichtigung der Rückenproblematik auf ein mögliches Arbeitspensum von 15-20 Wochenstunden geschlossen (Urk. 8/73/6); die von Dr. B.___ im Oktober 2007 veranlasste Prüfung ergab weniger Limitierungen und veranlasste ihn zur Schlussfolgerung auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85/5). Dr. C.___ nahm keine solche Beurteilung mehr vor und seine Schlussfolgerungen beruhen vorwiegend auf der klinischen Untersuchung. Eine von ihm als zumutbar bezeichnete leichte Tätigkeit hat er auch bezüglich Sitzen, Stehen und Gehen beziehungsweise im Verhältnis untereinander nicht näher definiert. So machte er auch keine Angaben, inwieweit die Beschwerdeführerin beispielsweise mit Werkzeug hantieren könnte.
         Obwohl Dr. C.___ ausdrücklich dazu angehalten worden war, sich mit den divergierenden Meinungen auseinander zu setzen, führte er lediglich aus, die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ seien für ihn kaum nachvollziehbar, hingegen diejenigen von Dr. B.___ viel eher (Urk. 8/104/10).
         Da bereits das Gericht im Urteil vom 31. Juli 2009 die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ gemäss dessen Bericht vom 11. Oktober 2007 für nicht überzeugend erachtet hatte, muss das umso mehr gelten, als Dr. C.___ seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 1. Februar 2010 nur summarisch dargelegt, sich insbesondere nicht detailliert mit den divergierenden Aussagen von Dr. D.___ auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt hat, die Einschätzungen von Dr. B.___ würden ihn mehr überzeugen. Damit ist auch aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ eine gesundheitliche Verbesserung nicht ausgewiesen; das Gutachten bietet ebenso wenig eine Grundlage dafür, in welchem Ausmass und für welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann.
4.3         Angesichts dieser Situation erscheint die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, wie sie auch im Bericht der Z.___ Klinik vom 27. Oktober 2010 empfohlen wird als unerlässlich (Urk. 3 S. 2), denn nur eine solche gibt Aufschluss darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitsbedingten Limitierungen einer Arbeit nachgehen kann.
         Nach dem Gesagten besteht für eine Aufhebung der Invalidenrente kein Anlass, weshalb die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- E.___ berufliche Vorsorge,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).