Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01044
IV.2010.01044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren A.___ 1952, ist seit 1981 als freischaffender Kunstmaler tätig und meldete sich am 9. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1 und S. 1 oben; Urk. 7/3).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/12 = Urk. 3/1) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/3, Urk. 7/19-20) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. Y.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, am 6. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/23). Mit Vorbescheid vom 9. August 2010 stellte sie die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/25 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2010 Einwände (Urk. 7/28 = Urk. 3/3). Die IV-Stelle lehnte in der Folge das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab (Urk. 7/31 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (S. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 mitgeteilt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
          Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gemäss der eingeholten medizinischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer zwar eine gewisse gesundheitliche Einschränkung, jedoch sei diese nicht derart, dass ihm seine bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zu einem vollen Pensum zumutbar wäre. Im Zusammenhang mit der Kritik des Beschwerdeführers am Ablauf der medizinischen Begutachtung sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung nicht nur aufgrund der eigenen Untersuchung erfolgt sei, sondern auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien psychosoziale Faktoren wie Alter, lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Ausserdem sei das psychiatrische Gutachten umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und die Vorakten. Da die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die medizinische Schlussfolgerung begründet worden seien, könne auf das Gutachten abgestützt werden, sodass keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen, bestehen würde. Insofern liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten Diagnose zu 100 % arbeitsunfähig und seit 2007 von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Da bis anhin keine gesundheitliche Besserung eingetreten sei, könne er nach wie vor keiner Tätigkeit nachgehen sowie kein Einkommen erzielen. Dies sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden (S. 1). Im Rahmen der Begutachtung, welche nur eine Stunde angedauert und aus zwei Fragebögen bestanden habe, sei sein wirklicher Zustand ausgeblendet und nicht sachgerecht behandelt worden (S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen von versicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigungen und ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.      
3.1     Am 14. April 2009 berichtete Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/12 = Urk. 3/1). Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2007, und nannte folgende Diagnose (S. 1):
- andauernde depressive Persönlichkeitsveränderung F 62.1 nach schwerer depressiver Belastungs- und Anpassungsstörung F 43
          Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe einen depressiven Zusammenbruch als Folge eines für ihn völlig unerwarteten Vertrauensbruches durch seinen Freund, welcher ihm ohne Vorankündigung durch Auswechseln des Türschlosses am 14. Dezember 2004 den Zugang zu der zur Verfügung gestellten Wohnung und zum Kunstmaleratelier verunmöglicht habe, erlitten. Vor allem sei es für den Beschwerdeführer schwerwiegend gewesen, dass ihm all seine in dem genannten Atelier befindlichen Bilder vorenthalten worden seien. Dies habe der Beschwerdeführer als Kastration empfunden und sei seither depressiv. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt, wenn er an der Tramhaltestelle hinter sich einen unbekannten Mann drohend habe sagen hören „pass auf Picasso“ (S. 1).
          Zu den aktuellen Symptomen führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv, müde, könne sich nicht länger als fünf bis zehn Minuten konzentrieren und habe psychosomatische Beschwerden (Schweissausbrüche und Herzrasen), die den Notfallarzt nötig machen würden (S. 1). Ferner habe der Beschwerdeführer beklagt, müde und energielos zu sein sowie sich nicht konzentrieren zu können. Früher habe er 20 Stunden aneinander malen können, dies gehe nun nicht mehr. Durch das Vorenthalten seiner Bilder, die für ihn wie „Mutterbilder“ seien, könne er sich nicht mehr in diese vertiefen und daraus schöpfen. Ausserdem könne er nun nicht mehr malen (S. 2).
          Dr. Z.___ erklärte weiter, trotz der psychotherapeutischen Gespräche habe sich am depressiven Zustand kaum etwas verändert. Der Beschwerdeführer sei gegen eine medikamentöse antidepressive Behandlung, weil er befürchte, dass diese seine noch verbliebene künstlerische Schaffenskraft durch Nebenwirkungen noch mehr herabsetzte. Da das depressive Leiden des Beschwerdeführers reaktiv als Folge der ihm vorenthaltenen Lebenswerke und auf Grund des Vertrauensbruches durch seinen Freund und Mäzen entstanden sei, aber sicher nicht auf der Basis einer endogenen Depression, seien noch mehr behindernde Nebenwirkungen wirklich zu befürchten gewesen. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer trotz seiner Depression und Verfolgungsangst dafür entschieden, gegen den Bildvorenthalter zu klagen. Insofern habe die Depression, Angst, Überforderung und seine echte Verzweiflung etwas abgenommen (S. 2 Mitte).
          Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. Z.___ weiter aus, diese würde seit dem 14. Dezember 2004 zu 100 % bestehen. Ob der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig werde, wenn er seine Bilder zurückerhalte und für die beschädigten Schadenersatz erhalte, sei offen. Aufgrund des körperlich und seelisch dekompensierten Zustandes des Beschwerdeführers habe er ihn wegen der depressiven Belastungs- und Anpassungsstörung mit vegetativen und psychosomatischen Folgen bisher zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. Z.___ hielt zudem fest, da der Beschwerdeführer stets als Kunstmaler gearbeitet habe, würde es ihm bisher an Motivation und Möglichkeit für die Ausübung einer anderen Tätigkeit fehlen (S. 2 unten).
3.2     Am 6. Juni 2010 erstattete Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/23/1-17). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und des behandelnden Psychiaters sowie auf die Ergebnisse seiner am 9. März 2010 erfolgten gutachterlichen Exploration des Beschwerdeführers (S. 1 f.) und nannte folgende Diagnose (S. 8 Ziff. 4):
- Dysthymia (F34.1), seit Dezember 2006
- bei Status nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bei beruflichen Konflikten (F43.21), von Dezember 2004 bis November 2006
          Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe wegen der Ehetrennung (1993) eine Karma-Therapie bei einer Schamanin und in Folge der psychischen Krise (ab Dezember 2004) eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zwischen 2007 und 2009 bei Dr. Z.___ durchgeführt (S. 2 unten Ziff. 1). Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie habe bislang nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe zudem die regelmässige Einnahme von Medikamenten verneint (S. 3 oben Ziff. 1). Ferner beklage der Beschwerdeführer, unter den Folgen der seit Weihnachten 2009 beendeten Partnerschaft zu leiden. Der Beschwerdeführer habe geschildert, er sei mit dem Zustand (Verfilzung, Kriminalität und Drogenkonsum) in der Loge Zürich (Netzwerk von Kunstmaler) in einen inneren Konflikt geraten und man habe ihn deswegen mit organisierten Mafiamethoden bekämpft. Im Weiteren sei er im Dezember 2004 von seiner Wohnung und einem Atelierraum ausgesperrt worden und habe eine geplante Ausstellung nicht durchführen können, wodurch ihm ein grosser finanzieller Schaden entstanden sei. Dadurch habe er sich total gelähmt gefühlt (S. 3 f. Ziff. 2a). Obwohl er einen Drittel seiner Bilder zurückerlangt habe, sei er bis heute innerlich leer und könne nicht arbeiten; er verspüre eine Blockade, Herzrasen, Schwitzen und Blutdruckerhöhung sowie Wut, Trauer und Hilflosigkeit. Ferner müsse er an das Mobbing denken, welches er erlitten habe und die körperlichen Symptome und Blockaden würden ihn an der Produktion neuer Bilder hindern. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, den Tag mit spazieren und TV sehen zu verbringen sowie mit Freunden zu diskutieren (S. 4 Ziff. 2a).
          Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei im formalen Denken logisch und kohärent, es würden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang) bestehen, Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig sowie Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen seien keine zu finden. Der Beschwerdeführer sei von Suizidalität distanziert, der Antrieb und die Psychomotorik (inklusive Mimik und Gestik) seien unauffällig. Der Gutachter gab ferner an, durch Schmerz bedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht zu objektivieren (S. 6 Ziff. 3a). Der Beschwerdeführer würde sich jedoch gehemmt, reizbar, ängstlich, schlecht gelaunt, entmutigt, unzufrieden, niedergeschlagen, besorgt und unglücklich erleben (S. 8 Ziff. 3b).
          Dr. Y.___ erklärte, es sei aufgrund der geschilderten Vorgeschichte des Beschwerdeführers zwischen Dezember 2004 und November 2006 von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion auszugehen (F43.21). Als auslösendes Ereignis sei der berufliche Konflikt mit Eskalation im Dezember 2004 anzunehmen, worauf der Beschwerdeführer mit einer deutlichen depressiven Symptomatik in Form von Arbeitsunfähigkeit, trauriger und wütender Grundstimmung sowie körperlichen Missempfindungen reagiert habe. Insgesamt sei die Anpassungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leicht ausgeprägt gewesen beziehungsweise sei es zu keinem ausgeprägten sozialen Rückzug sowie zu keiner strukturierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie bis 2007 gekommen (S. 9 Ziff. 5). Ferner seien die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt und der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestehe keines der genannten Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Ebenso sei aus subjektiver Sicht die Ausprägung noch im Bereich des Normalpsychologischen (S. 10 Ziff. 5).
          Der Gutachter wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer kein somatisches Syndrom im Sinne der ICD-10 zu erkennen sei. Die gestellte Diagnose einer Dysthymia (F34.1) sei als Folge einer durch einen beruflichen Konflikt begründeten Anpassungsstörung einzustufen, welche auch unter der Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe. Dies gelte auch für die zweijährige Anpassungsstörung, die in ihrer Ausprägung ebenfalls als leicht einzustufen sei (S. 11 Ziff. 5).
          Zusammenfassend seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besondere Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen würden. Ausserdem begründe der vom Beschwerdeführer angegebene Tabakkonsum (vgl. S. 3 Ziff. 1) aus fachärztlicher Sicht keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte, da der Konsum langjährig bestehe und nicht im Rahmen der Anpassungsstörung / Dysthymia wesentlich zugenommen habe (S. 11 unten Ziff. 5). Der Gutachter attestierte sodann dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6) und ging prognostisch bei angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung von einer Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes aus (S. 12 Ziff. 7). Ergänzend empfahl der Gutachter die Evaluation einer Psychopharmakotherapie, eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente und eine Kontrolle der Testosteronwerte sowie eine allfällige medikamentöse Behandlung. Diese allein therapeutisch motivierten Anregungen würden ausdrücklich keine indirekt formulierte Annahme einer Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der diagnostizierten Dysthymia darstellen (S. 12 f. Ziff. 7). Berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen seien zwar aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aussichtsreich, jedoch würden die psychosozialen Faktoren (Lebensalter, finanzielle Sorgen und die aktuelle Arbeitsmarktlage) deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur Überwindung der krankheitsbedingten geringen, vor allem subjektiv erlebten Defiziten wirken (S. 13 Ziff. 8, S. 15 Ziff. 10).
          Ferner erklärte der Gutachter, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu allfälligen somatischen subjektiven und objektiven Befunden, Diagnosen, Therapien oder zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen zu können (S. 16 Ziff. 11).

4.
4.1     Die vorliegenden ärztlichen Berichte enthalten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, denen physische Gesundheitsschäden zugrunde liegen. Vielmehr betreffen die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausschliesslich Leidenszustände, die auf psychischen Ursachen beruhen. Dies gilt sowohl für die von Dr. Z.___ als Diagnose erhobene andauernde depressive Persönlichkeitsveränderung (F62.1) nach schwerer depressiver Belastungs- und Anpassungsstörung (F43) als auch die vom Gutachter erhobene Dysthymia (F34.1). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber aus, welcher gemäss Arztbericht vom 14. April 2009 und Gutachten vom 6. Juni 2010 erklärt habe, durch das Vorenthalten seiner Bilder könne er nicht mehr malen (Urk. 3/1 S. 2 oben, Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 2a), er sei blockiert (Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 2a) und leide aktuell unter den Folgen der Ende 2009 beendeten Partnerschaft sowie unter dem inneren Konflikt betreffend Zustand in der Loge Zürich (Urk. 7/23 Ziff. 2a S. 3). Somit ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Massgabe seines psychischen Gesundheitszustandes zu beurteilen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hatte die Ablehnung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  Y.___ vom 6. Juni 2010 gestützt, worin dieser im Berichtszeitpunkt das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer Dysthymia (F34.1), seit Dezember 2006, bei Status nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bei beruflichen Konflikten (F43.21), von Dezember 2004 bis November 2006, gestellt hatte.
          Ferner hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6) zur Kritik des Beschwerdeführers am Beweiswert des Gutachtens fest, es komme für den Aussagegehalt eines ärztlichen Berichts nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich sei, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei (S. 1 f. Ziff. 3). Mit den in den Akten genannten Beschwerdebildern (Persönlichkeitsänderung, Anpassungsstörung und Dysthymie) sei zudem keine Unüberwindbarkeit der genannten Beeinträchtigungen oder deren Folgen zu begründen, fehle es doch an einer psychischen Beeinträchtigung von erheblicher Schwere, Ausprägung, Dauer und Intensität (S. 2. Ziff. 3).
          Der Beschwerdeführer wandte dagegen sinngemäss ein, es sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Angaben des Gutachters - welcher ihn lediglich innert einer Stunde begutachtet und ihm nur zwei Fragebogen vorgelegt habe - sondern auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
4.3     Die vom behandelnden Dr. Z.___ im April 2009 (vorstehend E. 3.1) gestellte Diagnose lautete „andauernde depressive Persönlichkeitsveränderung (F62.1) nach schwerer depressiver Belastungs- und Anpassungsstörung (F43)“. Diesbezüglich wies der Gutachter - berechtigterweise - darauf hin, dass die von Dr. Z.___ formulierten Diagnosen nicht differenziert diskutiert worden und der postulierte Schweregrad nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/23 S. 14 Ziff. 9).
Die diagnostizierte Anpassungsstörung kann aus formalen Gründen maximal für zwei Jahre angenommen werden und gemäss ICD-10 kann diese Diagnose nach zwei Jahren in eine dann angemessene neue Diagnose überführt werden, wenn weiterhin relevante Symptome bestehen (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch diagnostische Leitlinien, 7. überarbeitete Auflage 2010, S. 186). Insofern kann die von Dr. Z.___ diagnostizierte Belastungs- und Anpassungsstörung nur für den Zeitraum vom Dezember 2004 bis November 2006, so wie vom Gutachter festgehalten, gelten. Zu Recht erklärte der Gutachter, dass das von Dr. Z.___ im Zeitpunkt des Therapiebeginns (Juni 2007) beschriebene (weiterhin bestehende) depressive Syndrom (vgl. Urk. 3/1 S. 1 unten) den Kriterien einer leicht ausgeprägten Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 entspricht (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 9 S. 14; Dilling / Mombour / Schmidt, Hrsg., a.a.O., S. 161).
          Ferner bedeutet die Diagnose F62.1, wie vom Gutachter ausgeführt wurde, eine auf der traumatischen Erfahrung einer schweren psychischen Krankheit beruhende, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung (Dilling / Mombour / Schmidt, Hrsg., a.a.O., S. 257 f.). Gemäss dem Gutachter sind diese Eingangskriterien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt: Eine Anpassungsstörung gelte nach herrschender fachlicher Lehrmeinung nicht als schwere psychiatrische Krankheit und eine Änderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ab 2006/2007 im Vergleich zu vor 2004 sei nicht ausreichend dokumentiert worden (vgl. Urk. 7/23 S. 14 f. Ziff. 9), was sich auch aus den Akten ergibt. Insofern wurde die Diagnose F62.1 von Dr. Z.___ weder nachvollziehbar dargestellt noch begründet, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
          Ausserdem ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er die Therapie bei Dr. Z.___ wegen Erfolglosigkeit beendet haben soll, weiterhin Zeugnisse von Dr. Z.___ ausstellen liess (vgl. Urk. 7/23 S. 2 unten Ziff. 1). Es ist bemerkenswert, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 14. April 2010 festhielt, es sei offen, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Zurückerlangung seiner Bilder wieder einstelle (Urk. 3/1 S. 2 Mitte), er jedoch - nachdem der Beschwerdeführer einen Drittel der Bilder zurückerhielt (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 2a S. 4) - weiterhin Zeugnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit ausstellte, ohne aber zur Arbeitsunfähigkeit erneut Stellung zu nehmen.
4.4     Vor dem Hintergrund der von Dr. Z.___ genannten Diagnosen vermag die vom Gutachter vorgenommene Beurteilung, wonach eine Dysthymia (F34.1), die als Folge einer durch einen beruflichen Konflikt begründeten Anpassungsstörung einzustufen ist, vollständig einzuleuchten.
          Davon ist in der Folge auszugehen.
4.5     Der Gutachter hat sodann festgehalten, dass sich aus der durch die Dysthymia verursachten Beeinträchtigung keine zu berücksichtigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (vorstehend E. 3.2). Damit nicht vereinbar ist die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___, wonach für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (vorstehend E. 3.1). Dessen Einschätzung leidet einerseits am Mangel, dass die zugrunde gelegte Diagnose der fachlichen Kritik nicht standgehalten hat (vorstehend E. 4.3) und andererseits daran, dass sich Dr. Z.___ nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Stellenwert der - mindestens - mitwirkenden psychosozialen Umstände auseinandergesetzt hat. Angesichts dieser Mängel vermag seine Beurteilung - die auch Ausdruck der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Arztes sein dürfte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen) - diejenige im Gutachten nicht umzustossen.
4.6     Schliesslich bleibt anzumerken, dass eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier vom Gutachter nicht diagnostizierten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 24, mit Hinweisen, Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010, E.2.2.2 mit Hinweisen) und hier unbeachtlich. Ausserdem ist die vom Gutacher diagnostizierte Dysthymie nicht von erheblicher Schwere und Intensität, so dass dem Beschwerdeführer die Überwindung der Schmerzstörung unzumutbar wäre. Auch erfolgte kein kompletter sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, nimmt er doch weiterhin am sozialen Leben teil, wenn auch nach seiner Darstellung in einem geringeren Ausmass. So geht er spazieren und diskutiert mit Freunden (Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 2a).
          Des Weitern kann - selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Therapien bei Dr. Z.___ - nicht von einer Ausschöpfung der möglichen psychotherapeutischen Massnahmen respektive vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung ausgegangen werden. Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die Behandlung bei Dr. Z.___ erfolglos war beziehungsweise wieso keine stationäre Therapie stattfand. Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer sich bis anhin weigerte, Medikamente einzunehmen, jedoch eine andauernde depressive Persönlichkeitsveränderung (F62.1) nach schwerer depressiver Belastungs- und Anpassungsstörung (F43) bestehen sollte.
4.7     Insgesamt ist somit aufgrund der diagnostizierten Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt.
          Vor diesem Hintergrund sind von der beantragten Neubegutachtung keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).