IV.2010.01046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4,

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war nach Abschluss eines Universitätsstudiums und der Film Schule Y.___ als freischaffender Cinéast tätig (Urk. 8/56 S. 2 Ziff. 2). Am 11. Juli 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/5 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/32, Urk. 8/38, Urk. 8/51) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1, Urk. 8/11, Urk. 8/20, Urk. 8/46, Urk. 8/54) ein, veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 8/56) und holte zwei Gutachten ein, die am 10. Oktober 2007 (Urk. 8/25) und am 15. März 2010 (Urk. 8/55) erstattet wurden.
          Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2010 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/60). Dagegen wurden am 24. und am 28. Juni 2010 Einwände erhoben (Urk. 8/64-65).
          Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/74 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ein ergänzendes orthopädisches und neurologisches Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2); eventuell sei ihm eine - näher bezeichnete - Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
          Am 25. Februar 2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 13) und am 14. März 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 16. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.3     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b).
1.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem Gutachten des Zentrums Z.___ (Z.___) sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Filmschaffender bis September 2007 zu 50 % und ab Oktober 2007 nicht mehr zumutbar; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). Zur Festlegung des Valideneinkommens stellte sie auf Tabellenlöhne ab (S. 1 unten; vgl. Urk. 8/56 S. 5), ebenso zur Ermittlung des Invalideneinkommens (S. 2 oben; vg. Urk. 8/57), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Z.___-Gutachten sei unvollständig, weil keine orthopädische (S. 5 f. Ziff. 1.1) und neurologische (S. 6 Ziff. 1.2) Teilbegutachtung stattgefunden habe. Seine Arbeitsfähigkeit könne, falls eine solche realistischerweise überhaupt noch vorliege, für leichteste Arbeiten auf maximal 50 % festgelegt werden (S. 8 unten). Das richtig berechnete Valideneinkommen würde im Jahr 2007 Fr. 106’270.-- betragen (S. 9 Ziff. 2.1). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den gleichen - hohen - und branchenspezifischen Tabellenlohn (Niveau 1+2) abgestellt (S. 10 f. Ziff. 2.2.3); richtigerweise sei auf den Lohn für Hilfstätigkeiten (Niveau 4) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige abzustellen (S. 11 f. Ziff. 2.2.5). Zudem sei das Invalideneinkommen unter Bezugnahme auf ein früheres, nicht mehr aktuelles Belastungsprofil festgelegt worden (S. 12 f. Ziff. 2.2.6). Richtig ermittelt betrage ab Oktober 2007 der Invaliditätsgrad 77 % und vorher 55 % (S. 13 Ziff. 2.3).
2.3     Strittig und zu prüfen sind somit die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (und ob diesbezüglich auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen abzustellen ist) sowie die Elemente der Invaliditätsbemessung.

3.
3.1     Am 4. März 2004 wurde der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule operiert; es wurden eine dorsale partielle Facettektomie und Columnotomie L3/4 und eine dorsale Korrektur-Spondylodese Th10-S1 durchgeführt (Urk. 8/12/42-43). Gemäss dem Bericht vom 17. Dezember 2004 über die gleichentags erfolgte Untersuchung in der Schmerzsprechstunde der Schulthess Klinik (Urk. 8/12/39-40 = Urk. 8/12/45-46 = 8/15/14-15) wurden in der Zuweisung an die Schmerzsprechstunde anamnestisch eine degenerative Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), ein depressives Zustandsbild und die erwähnte Operation genannt (S. 1 oben).
          Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik B.___, berichtete am 9. Mai 2005 über die gleichentags erfolgte Konsultation, der Beschwerdeführer berichte über eine insgesamt unveränderte Situation. Nach wie vor seien links paravertebral Beschwerden vorhanden, die ihn am Sitzen über längere Zeit hinderten und bei Bewegungen unsicher machten; zudem sei er nicht fähig, grössere Gewichte zu tragen. Dies alles schränke ihn wesentlich im Berufsleben als Filmemacher ein und dürfte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % verursachen (Urk. 8/12/31-32 S. 1 Mitte). In einem Zeugnis vom 6. Februar 2006 bestätigte Prof. A.___ eine seit 1. Juni 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/12/9).
3.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 8. März 2006 ein Zeugnis aus (Urk. 8/2 = Urk. 8/10/6 = Urk. 8/12/10). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei von April 2001 bis Mai 2003 in seiner Behandlung gewesen und nun wieder seit dem 8. November 2004. Er sei seit November 2004 aufgrund einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen durchschnittlich 50 % arbeitsunfähig in seinem Beruf als Filmemacher.
          Damit übereinstimmende Angaben machte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 27. Juli 2007 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/10/5). Als Befunde führte er unter anderem an, der Beschwerdeführer sei immer zu spät, schlecht organisiert, ausufernd, könne nicht beim Thema bleiben, verstehe das aber als Teil seiner Künstleridentität (Ziff. 5).
3.3     Am 10. Oktober 2007 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. univ. Dr. phil. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Qualitätsmanager, Zentrum Z.___ (Z.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/1-28). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 ff.), die von ihnen am 11. Juli 2007 erhobenen Befunde (S. 12 ff.) sowie ein von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattetes Teilgutachten (S. 15 ff.) und ein von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattetes Teilgutachten (S. 18 ff.).
          Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Leiden führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe erstmals in den 90er Jahren belastungsabhängige Rückenschmerzen verspürt, die später verstärkt aufgetreten seien. Die im April (richtig: März) 2004 erfolgte Operation sei subjektiv völlig erfolglos geblieben (S. 11 Mitte). Der Zustand sei seit 2004 unverändert; am angenehmsten sei noch das Sitzen, das Liegen am schlimmsten. Gewichte über 2 kg könne er weder heben noch tragen und die Rumpfbeweglichkeit sei massiv eingeschränkt (S. 11 unten).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 22 Ziff. 4.1):
- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei:
- Status nach Aufrichte-Spondylodese Th10 bis S1 wegen progredienter Skoliose der LWS am 4. März 2004
- residueller diskreter lumbaler Skoliose
- ausgeprägtem paravertebralen Muskelhartspann
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Polytoxikomanie (ständiger Substanzgebrauch) bei akzentuierter Persönlichkeit und einen Verdacht auf arterielle Hypertonie (S. 22 Ziff. 4.2-3).
          Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus der Gesamtheit der objektivierbaren rheuma-orthopädischen Befunde weise der Beschwerdeführer zweifellos Funktionseinschränkungen auf, welche sich als eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit eines Dokumentarfilmers auf dem Set niederschlügen. Gehe man von seinen Schilderungen über die dort auftretenden Belastungen aus, so bestehe für diese Verrichtungen aus somatisch-medizinischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24 unten). Verunmöglicht seien rasche Bewegungen des Rumpfes, Tätigkeiten in vorgeneigter Rumpfhaltung sowie das Heben von Lasten über 10 kg körpernah und -fern; auch das Begehen unebenen Geländes führe nachvollziehbar zu Beschwerdeverstärkung (S. 24 f.).
          Für angepasste Verrichtungen bestehe jedoch eine zeitlich unbeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 25 oben). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung für die Tätigkeit als Filmemacher und zusammenfassend weise der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Dokumentarfilmer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf; in behinderungsangepassten Verrichtungen bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25 Mitte).
3.4     Vom 25. September bis 17. Oktober 2007 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital I.___, worüber am 23. Oktober 2007 berichtet wurde (Urk. 8/27). Dabei wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronische lumbale Rückenschmerzen mit / bei
- L5 Radikulopathie rechts > links
- Pseudoarthrose mit Lockerung der Schrauben S1
- Status nach dorsaler Korrekturspondylodese Th10 bis S1 sowie partieller Facettektomie und Columnotomie L3/4 und L2/3 im 2004
- Verdacht auf rezidivierende epileptische Anfälle
- EEG vom 26. September 2007 ohne weitere Auffälligkeit
- DD: unter Tramal
- Polytoxikomanie (Distraneurin, Valium, Tramal, Alkohol sistiert 2001)
- Depressionen und Angstzustände
          Der Beschwerdeführer sei in verbessertem Allgemeinzustand in die Rehabilitation (nachstehend E. 3.5) entlassen worden (S. 3 unten).
3.5     Vom 17. Oktober bis 10. November 2007 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik J.___, worüber am 6. Dezember 2007 berichtet wurde (Urk. 8/29). Dabei wurden weitgehend die gleichen Diagnosen gestellt (S. 1) wie im Bericht des Spitals I.___ (vorstehend E. 3.4).
          Im Rahmen der klinischen Psychologie sei eine Anamneseerhebung kaum sinnvoll möglich gewesen, weshalb eine psychopathologische Diagnose nicht habe gestellt werden können (S. 2 Mitte). Klinisch habe sich der Verlauf wechselhaft gestaltet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können (S. 2).
          Dr. med. K.___, FMH Allgemeinmedizin und seit 1992 der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/12/33), berichtete am 30. Dezember 2007, bis zur Hospitalisation im Spital I.___ sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Nach der Entlassung aus der Rehabilitation habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % persistiert (Urk. 8/32/1).
3.6     Vom 26. März bis 7. April 2008 weilte der Beschwerdeführer wiederum stationär im Spital I.___, worüber am 7. April 2008 berichtet wurde (Urk. 8/32/2-5). Am 12. April 2008 fiel der Beschwerdeführer aus dem Bett und die Rückenschmerzen exazerbierten, worauf er vom 12. bis 19. April 2008 noch einmal hospitalisiert war (Urk. 8/38/6-8).
          Am 14. April 2008 bezifferte Dr. K.___ die Arbeitsunfähigkeit, die Hospitalisation ausgenommen, mit 50 % (Urk. 8/32/8).
          Am 13. Juli 2008 zog sich der Beschwerdeführer eine stark dislozierte Claviculafraktur links zu (Urk. 8/38/3-4).
          Am 3. April 2009 berichtete Dr. K.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/38/1-2) und ersuchte um eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die medizinische und soziale Situation habe sich seit April 2008 drastisch verschlechtert (S. 1 Mitte). Entgegen seiner Beurteilung vom April 2008 bestehe (und habe bestanden) nicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern eine solche von 100 % (S. 2 oben).
3.7     Vom 20. Oktober bis 10. November 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik L.___, worüber am 5. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 8/51).
          Dabei wurden die folgenden F.___diagnosen gestellt (S. 1):
- chronische Lumboischialgie beidseits
- bekannte periphere Neuropathie
- rezidivierende Stürze, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt
- eigen- und fremdanamnestisch Hinweise auf langjährige Polytoxikomanie
- monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz, Erstdiagnose April 2008
          Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Allgemeinzustand ausgetreten (S. 2 unten). Für die Zeit des stationären Aufenthalts wurde die Arbeitsfähigkeit mit 0 % angegeben (S. 3 oben).
3.8     Am 15. März 2010 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, Z.___, ein Verlaufsgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/55/1-42). Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 16 ff.), die von ihm am 21. Januar 2010 erhobenen Befunde (S. 21 ff.) sowie ein von Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattetes Teilgutachten (S. 25 ff) und ein von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattetes Teilgutachten (S. 28 ff.).
          Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Leiden führte der Gutachter aus, diesbezüglich habe sich seit der letzten Begutachtung vor zwei Jahren nicht viel geändert (S. 19 ff.).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 33 Ziff. 6.1):
- chronifizierte bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Schmerzen mit
- fortgeleiteten Missempfindungen in beide Extremitäten mit / bei:
- dorsaler Korrekturspondylodese Th10 bis S1 sowie partieller Facettektomie und Columnotomie L3/4 und L2/3 im 2004
- konsekutiver Fehlform, Verschiebung des Lots von vorne und rechts
- diskreter Anterolisthese LWK 5 gegenüber S 1 Grad I
- keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- rezidivierende Sturzereignisse unklarer Ätiologie, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (DD: epileptische Anfälle)
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine unbehandelte essentielle arterielle Hypertonie, eine diskrete sensible periphere Polyneuropathie bei Status nach Alkoholabusus, eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS) und einen Status nach konservativ behandelter Claviculafraktur links (S. 33 Ziff. 6.2).
          Der internistische klinische Status sei weitgehend normal. Wegen des anamnestischen Verdachts auf eine Epilepsie seien Tätigkeiten mit potenzieller Selbst- oder Fremdgefährdung im Strassenverkehr oder mit gefährlichen Maschinen nicht mehr zumutbar. Sonst ergäben sich aus internistischer Sicht keine medizinisch begründbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 37).
          Aus rheumatologischer Sicht sei eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Filmregisseur ausgewiesen. In einer ausgeprägt wirbelsäulenschonenden, leichten Tätigkeit wie beispielsweise das Schreiben von Texten sei theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, da in dieser Art von Tätigkeit die Schmerzen einigermassen kontrolliert werden könnten (S. 38).
In psychiatrischer Hinsicht fänden sich keinerlei Befunde, die für eine psychiatrische Diagnose sprächen. Die im Bericht der Klinik L.___ erwähnte Depression könne als Diagnose nicht nachvollzogen werden. Die frühere Alkoholproblematik bestehe nur noch als Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent. Der frühere, wohl lifestyle-bedingte Gebrauch von Kokain liege nicht mehr vor, und der Beschwerdeführer zeige auch keine Persönlichkeitsstörung. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 38 f.).
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer als Filmregisseur auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 39 Ziff. 7.4). Im Verlauf habe sich leider gezeigt, dass die Beurteilung im Oktober 2007, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, nicht realistisch gewesen sei (S. 41 Ziff. 2a).
Für behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte, rückenschonende Arbeiten bleibe er zu 100 % arbeitsfähig (S. 39 Ziff. 7.5).

4.
4.1     Die Feststellungen im Z.___-Gutachten von 2010 sind nachvollziehbar begründet und plausibel. Auch decken sie sich - abgesehen von begründeten Abweichungen - mit denjenigen in den anderen aktuelleren medizinischen Berichten und Beurteilungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern eine spezifisch orthopädische Begutachtung zusätzliche oder abweichende Erkenntnisse zu vermitteln möchte. Beeinträchtigungen von Seiten des Bewegungsapparates und das diesbezüglich verbleibende Potential können mindestens so gut von einem Rheumatologen - wie vorliegend erfolgt - eingeschätzt werden wie von einem Orthopäden. Ebenso ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass neben der im Z.___-Gutachten sorgfältig gewürdigten Rückenproblematik eine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich tangierende spezifisch neurologische Problematik bestünde; auch diesbezüglich besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.
          Somit erweist sich das Z.___-Gutachten auch hinsichtlich des Kriteriums der allseitigen Untersuchung als beweistauglich und erfüllt damit alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich.
4.2     Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, während die Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte, rückenschonende Arbeiten 100 % beträgt.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt und mit rund Fr. 98'821.-- im Jahr 2007 beziffert (Urk. 8/56 S. 5). Der Beschwerdeführer machte geltend, dabei sei fälschlicherweise der Männer- und Frauenlöhne enthaltende Betrag verwendet worden; werde nur auf die Männerlöhne abgestellt, so betrage das Valideneinkommen im Jahr 2007 Fr. 106‘270.-- (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.1).
5.2     Laut Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen (Urk. 8/46/5):

      Jahr
      Fr.
      2003
      42‘100
      2004
      51‘600
      2005
      37‘500 + 62‘100 = 99‘600
      2006
      37‘500

          Die Beschwerdegegnerin hat aus den zum Ausdruck kommenden starken Schwankungen geschlossen, es habe sich hier noch um eine Aufbauphase gehandelt (Urk. 8/56 S. 5). Ob dem so sei, kann offen bleiben, denn das Ausmass der Schwankungen alleine legt bereits nahe, nicht aus diesen effektiv erzielten Einkommen auf das Valideneinkommen zu schliessen. Dazu kommt, dass nicht zuverlässig gesagt werden kann, ob die effektiv erzielten Einkommen bereits vom Gesundheitsschaden beeinflusst gewesen sind, und allenfalls in welchem Umfang.
          Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, auf Tabellenlöhne abzustellen.
5.3     Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug das mittlere von Männern mit Tätigkeiten im Bereich Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit auf den beiden obersten Anspruchsebenen erzielte Einkommen im Jahr 2006 Fr. 8‘440.-- (LSE 2006, S. 29, Tab. TA7, Ziff. 38). Umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden und die Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 f., Tab. B 9.2 lit. O und Tab. B 10.2, lit. M, N, O) ergibt dies im Jahr 2007 rund Fr. 107‘213.-- (Fr. 8‘440.-- x 12 : 40.0 x 41.8 x 1.013). Davon ist für das Valideneinkommen auszugehen.
5.4     Die Beschwerdegegnerin hat auch für das Invalideneinkommen Tabellenlöhne der obersten Anforderungsebenen im gleichen Tätigkeitsbereich (LSE 2006, S. 25, Tab. TA1, lit. 92: Unterhaltung, Kultur, Sport) verwendet und davon einen Abzug von 20 % vorgenommen (Urk. 8/57).
          Im betreffenden Wirtschaftszweig sind 1.2 % aller Beschäftigten tätig (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2011 S. 98 T 3.2.2.6 Ziff. 90-93); ihn mit dem „ausgeglichenen Arbeitsmarkt“ gemäss Art. 16 ATSG gleichzusetzen, erscheint problematisch. Noch problematischer ist die Annahme, der Beschwerdeführer finde in diesem ausgesprochen schmalen Segment, auch bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt, ein ausreichendes Stellenangebot, das dem für ihn geltenden Anforderungsprofil (vorstehend E. 4.2) entspreche.
5.5     Sachgerecht erscheint, das Invalideneinkommen wie folgt zu ermitteln: Das Alter des Beschwerdeführers ist, da invaliditätsfremd, auszublenden. Aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils sind ihm nur noch sehr leichte bis leichte und insbesondere rückenschonende Tätigkeiten möglich. Dies verweist ihn auf administrativ-intellektuelle Tätigkeiten und schliesst solche mit körperlicher Beanspruchung aus.
          Angesichts des akademischen Bildungsstands ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in administrativ-intellektuellen Bereich mit reinen Hilfstätigkeiten begnügen müsste. Andererseits kann ihm auch nicht unbesehen ein Einkommen angerechnet werden, dass ausgesprochen spezifische Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt.
          Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen, finden sich in den Sparten „andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ „planen, konstruieren, zeichnen, gestalten“ sowie „Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit“. Gemäss LSE betrugen die zugehörigen Einkommen für Männer im Jahr 2006 Fr. 6‘402.--, Fr. 6‘153.-- und Fr. 6‘240.-- (LSE 2006, S. 29, Tab. TA7 [da solche Stellen häufig auch im öffentlichen Sektor angeboten werden], Ziff. 23, 30 und 38, Niveau 3), im Durchschnitt also Fr. 6‘265.-- (Fr. 18‘795.-- : 3). Umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und die Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5-2011, a.a.O., Total) ergibt dies im Jahr 2007 rund Fr. 79‘629.-- (Fr. 6‘265.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.016).
          Für einen zusätzlichen Abzug (vorstehend E. 1.4) bestehen keine Anhaltspunkte, entsprechen doch die zu Grunde gelegten Arbeitsplätze dem medizinisch geforderten Profil. Somit ist das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2007 mit Fr. 79‘629.-- zu beziffern.
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 107‘213.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 79‘629.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘584.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 26 %.
Somit besteht kein Rentenanspruch.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).