Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01047
IV.2010.01047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 16. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene X.___ erlitt am 1. August 2003 in angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall. Aufgrund der gesundheitlichen Unfallfolgen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 eine ganze Rente vom 1. August 2004 bis 30. September 2005, eine Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 sowie eine halbe Rente ab 1. Juni 2006 zu. Mit Urteil vom 23. November 2009 stellte das hiesige Gericht fest, dass die Versicherte auch nach dem 30. September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV.2007.01471; Urk. 33). Mit Urteil vom 8. Oktober 2010 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle das Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2009 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die Voraussetzungen für die Kürzung der im Übrigen nicht beanstandeten Rente prüfe (9C_55/2010; als BGE 136 V 362 teilweise publiziert; Urk. 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), den Straftatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr [SVG] in der am 1. August 2003 in Kraft gewesenen Fassung), die strafrechtlichen Begriffe des Vergehens und des Vorsatzes (Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB] in der am 1. August 2003 in Kraft gewesenen Fassung) sowie hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann auf die Ausführungen des Bundesgerichts in den Erwägungen 5.1, 5.3 und 5.4 des Urteils vom 8. Oktober 2010 in Sachen der Parteien verwiesen werden (Urk. 36).

2.       Im erwähnten Urteil stellte das Bundesgericht weiter fest, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin auf den von ihr selber verursachten Autounfall vom 1. August 2003 zurückzuführen ist. Dabei war sie in angetrunkenem Zustand (Mindestalkoholgehalt 1,22 Gewichtspromille) gefahren, weswegen sie mit rechtskräftigem Strafbefehl zu 21 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Somit führte die Beschwerdeführerin den Versicherungsfall bei Ausübung eines Vergehens herbei (Urk. 36 Erw. 5.2).

3.
3.1     Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführerin am 1. August 2003 (eventual-)vorsätzlich in angetrunkenem Zustand ans Steuerrad gesetzt hatte. Davon geht die Beschwerdegegnerin auf S. 3 ihrer Beschwerde vom 20. Januar 2010 ans Bundesgericht implizit aus (Urk. 35). Die Beschwerdeführerin hingegen äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2010 nicht dazu (Urk. 35).
3.2.    Zum Unfallereignis vom 1. August 2003 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2003 durch die Kantonspolizei B.___ an, sie habe am Unfalltag zum Mittagessen zwei oder drei Gläser Weisswein mit Wasser gemischt getrunken. Danach sei sie nach Y.___ zum Grab ihrer Mutter gefahren. Auf dem Rückweg sei der Unfall erfolgt. Wohl hätte sie nach dem Alkoholgenuss nicht fahren sollen. Sie habe sich jedoch nicht betrunken gefühlt (Urk. 8/38 S. 79 f.). Anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2003 erklärte die Beschwerdeführerin darüber hinaus, Alkohol nicht zu ertragen, weshalb sie normalerweise auch keinen konsumiere (Urk. 8/38 S. 68 f.).
         Die im Institut für Rechtsmedizin Z.___ durchgeführte Blutalkoholanalyse ergab eine auf die Unfallzeit rückberechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 1.22 g‰ und 1.75 g‰ (Urk. 8/38 S. 83). Angesichts dieser relativ hohen Werte muss die Beschwerdeführerin an jenem Tag entgegen ihrer Angaben eine grössere Menge Alkohol zu sich genommen haben, was sie nicht mehr daran zweifeln lassen konnte, den gesetzlichen Grenzwert von 0,5 ‰ überschritten zu haben. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin, die in der Vergangenheit bereits gravierende Alkoholprobleme hatte (Urk. 8/46 S. 21, Urk. 8/50 S. 19, Urk. 8/84 S. 14, Urk. 21 S. 5), selbst von einer geringen Alkoholtoleranz aus. Indem sie am Nachmittag des 1. Augustes 2003 trotzdem ihr Fahrzeug lenkte, drängt sich der Schluss, sie habe bewusst in Kauf genommen, möglicherweise angetrunken zu fahren, geradezu auf. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Straftatbestand mindestens eventualvorsätzlich. Durch ihr Verhalten erhöhte sie die Gefahr, einen Unfall zu verursachen oder in einen solchen verwickelt zu werden und sich dabei selber ernstlich und irreversibel zu verletzen. Erschwerend kommt dazu, dass sie laut Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes A.___ vom 9. September 2003 nicht korrekt angegurtet war (Urk. 8/38 S. 84 f.).
         Somit sind die Voraussetzungen für die Kürzung der zu leistenden Invalidenrente erfüllt.

4.
4.1     Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdegegnerin eine Leistungskürzung von 30 %. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu nicht (Urk. 35). Das Bundesgericht wies im Urteil vom 8. Oktober 2010 darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht weniger beantragen könne als das, was sie selber zugesprochen habe, womit die Rentenbeträge nicht tiefer ausfallen dürften als die mit dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 festgesetzten (Urk. 36 Erw. 4.2).
4.2     Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2005, eine Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 und eine halbe Rente ab 1. Juni 2006 zu (Urk. 2/1-2). Mit Urteil vom 23. November 2009 anerkannte das hiesige Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. August 2004 (Urk. 33). Somit darf die Rente maximal um 25 % ab 1. Oktober 2005 beziehungsweise um 50 % ab 1. Juni 2006 gekürzt werden.
4.3     Die vom Unfallversicherer am 11. November 2009 verfügte Leistungskürzung von 30 % (Urk. 32) stimmt mit den früheren Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer überein, welche den Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig machten und wonach bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 ‰ bis 1,2 ‰ in der Regel eine Kürzung von 20 % und für jede zusätzliche 0,4 ‰ eine weitere Kürzung von 10 % vorzunehmen war (vgl. hiezu BGE 129 I 354 Erw. 4 mit Hinweisen). So entspricht die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,22 ‰ einem Kürzungssatz von 30 %, wovon auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles (vgl. Rz 7011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung) nicht abzuweichen ist. Zwar ist die Beschwerdeführerin, welche beim Selbstunfall vom 1. August 2003 aus ihrem Fahrzeug geschleudert wurde (Urk. 8/38 S. 63), seither infolge der unfallbedingten gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen zu 75 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 33 Erw. 4 am Ende), jedoch trifft sie am entstandenen Leid ein schweres Selbstverschulden. Unter diesen Umständen erscheint die vom Unfallversicherer verfügte Leistungskürzung als angemessen, weshalb auch die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Invalidenrente entsprechend zu kürzen ist (vgl. Rz 7012 KSIH). Angesichts der in Erwägung 4.1 erwähnten prozessualen Einschränkungen darf die Rente ab 1. Oktober 2005 um 25 % und erst ab 1. Juni 2006 um 30 % gekürzt werden.
4.4     Aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche ab 1. Oktober 2005 um 25 % und ab 1. Juni 2006 um 30 % zu kürzen ist.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und von der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren IV.2007.01471 von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine um 25 % und ab 1. Juni 2006 auf eine um 30 % gekürzte ganze Invalidenrente hat
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung der SV Group, 8032 Zürich
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).