IV.2010.01048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 17. März 2003 meldete sich X.___, geboren am 10. November 1960, erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/2). Nachdem ein erster, rentenabweisender Entscheid der IV-Stelle (Verfügung vom 16. März 2004 [Urk. 11/38] und Einspracheentscheid vom 9. November 2004 [Urk. 11/55]) mit Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 12. Oktober 2005 aufgehoben worden war (Prozess Nr. IV.2004.00829), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ Institut (Expertise vom 27. Juni 2006, Urk. 11/74) und wies hierauf das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % erneut ab (Verfügung vom 14. März 2007, Urk. 11/103). Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2008 [Urk. 11/112] und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009 [Urk. 11/114]).
1.2     Am 8. September 2009 meldete sich X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, unter Beilage von Berichten des Z.___Spitals vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/115/1-2) und des A.___Spitals vom 30. Juli 2009 (Urk. 11/115/3-13) erneut zum Leistungsbezug (Urk. 11/116) an.
         Am 18. September 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/120). Nachdem X.___ dagegen durch seinen Rechtsvertreter am 5. Oktober 2009 Einwand erhoben (Urk. 11/121) und am 15. Oktober 2009 einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 9. Oktober 2009 (Urk. 11/123) eingereicht hatte, zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2010 (Urk. 11/128) bei und liess durch das (Y.___ das Gutachten vom 26. August 2010 erstellen (Urk. 11/134). Nach Eingang der Stellungnahme von X.___ vom 29. September 2010 (Urk. 11/136) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/138 = Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter am 1. November 2010 Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Berichtes von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2010 (Urk. 3) die Zusprache einer ganzen Rente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
     Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 angezeigt wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der in materielle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 11/104), welche auf einem Invaliditätsgrad von 12 % beruhte, und der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente begründet.
2.2     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 26. August 2010 (Urk. 11/134) zum Schluss, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit - körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeiden von stereotypen Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS), langanhaltenden Überkopfarbeiten und Oberkörpervorneigenposition, Vermeiden von längeren Gehstrecken, repetitives Ersteigen von Treppen und Leitern - von einer seit Mai 2006 unverändert bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Da gesamthaft (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch) keine wesentliche Veränderung der objektiv vorliegenden Befunde im Vergleich zum Gutachten von 2006 festgestellt worden sei, liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor, weshalb das neue Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf eine Invalidenrente damit, dass der Bericht des Z.___Spitals vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/115/1-2) der pauschalen Absage der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Y.___-Gutachtens entgegenstehe. Die Aussagen von Dr. C.___ (Kurzbericht vom 30. Oktober 2010, Urk. 3) liessen ebenfalls "kaum eine Interpretationsmöglichkeit in eine die Medizin korrigierende Weise zu". Wenn derart gravierende Widersprüche einlässlich aufgezeigt werden könnten, so wäre es eine gehörsindizierte Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, auf diese Kernwidersprüche konkret einzugehen; eine solche konkrete Einlassung vermisse der Beschwerdeführer aber bislang. Es sei weiter zu beachten, dass ihm das diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom - entgegen der kalt abweisenden Behauptung der Beschwerdegegnerin - praktisch alle Ressourcen abgezogen habe (Urk. 1)

3.      
3.1         Medizinische Grundlage der leistungsverneinenden Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 11/104) war vor allem das interdisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Gutachten des Y.___ vom 27. Juni 2006 (Urk. 11/74), wonach der Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke und Diskusprotrusionen ohne Neurokompression L3/4 bis L5/S1 (ICD-10 M47.86/M51.2) litt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/74/18):
              1.       Symptomausweitung (ICD-10 F54)
                  2.       Verdacht auf beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend          ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
                  3.       Koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.9)                   -       stenosefreies Koronarogramm 17.3.04                -       Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt mit PTCA des Ramus                  circumflexus der linken Koronararterie (RCX) am 2.2.98
                         -       kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholersterinämie, Diabetes                     mellitus, Nikotinabusus, Adipositas
                  4.       Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)                  -       Adipositas mit Body Mass Index 32.4 kg/m2              (ICD-10 E66.0)                  -       Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit schlecht eingestellt mit                         HbA1c von 8,7 %                   -       arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), derzeit gut eingestellt                  -       Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)                        -       Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der degenerativen Veränderungen an der unteren Wirbelsäule nicht mehr einsatzfähig sei. Wegen der koronaren Herzkrankheit seien für ihn körperlich belastende Tätigkeiten ungeeignet und sollten ihm nicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei lediglich die Diagnose einer Schmerzausweitung zu stellen und diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, ohne Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule und ohne repetitive Überkopfarbeiten der Arme sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/74/19).
3.2     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. September 2009 (Urk. 11/116) sind folgende Berichte aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:
3.2.1 Im Bericht des Z.___Spitals vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/115/1-2) über die Hospitalisation vom 29. Juni bis 9. Juli 2009 werden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 11/115/1):
1.      Chronisch invalidisierendes cervikobrachiales Syndrom rechts bei    
- Osteochondrose C5/6, breitbasig mediolateraler Diskushernie C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts (MRI 10/05)
- Status nach Rotationstrauma des Vorderarmes 22.04.02
2.      Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, am ehesten L5 oder S1 re, bei
- im MRI der LWS vom 14.03.2007 keine Hinweise für eine Diskushernie
- Hinweisen für aktivierte Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur
3.      Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
4.      Koronare Herzkrankheit bei
- Inferio-posteriorem Myokardinfarkt mit PTCA LCX am 22.02.98
- stenosefreies Koronarogramm vom 17.03.04 und am 18.09.07
5.      Aethyl- und Nikotinabusus
6.      Status nach Gastritis (Gastroskopie 1/05)
7.      Metabolisches Syndrom
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1c vom 30.06.09: von 7,6 %)
- Dyslipidämie
8.      Latente Hypothyreose
         Die Ärzte hätten mit einer multimodalen Physiotherapie sowie Fortführen der Schmerzmedikation begonnen. Ein neurologisches Konsil habe keinen Hinweis für eine Myelopathie oder Mitbeteiligung der Nervenwurzel L4 bis S1 und C6 rechts ergeben. Es sei ebenfalls ein psychiatrisches Konsil durchgeführt worden. Seitens Physiotherapie aus ärztlicher Sicht wie auch aus Sicht der Psychiaterin habe der Beschwerdeführer jedoch nur wenig Motivation an den Therapien beziehungsweise an der Teilnahme einer ambulanten Schmerztherapie oder Psychotherapie gezeigt. Die Ärzte mussten ihn ohne sichtliche Besserung nach Ausschöpfung ihrer Therapieoptionen wieder nach Hause entlassen (Urk. 11/115/2).
3.2.2 Aus dem Austrittsbericht des A.___ Spitals vom 30. Juli 2009 (Urk. 11/115/3-13) geht als zusätzliche Diagnose eine Insomnie (anamnestisch Durchschlafstörung) hervor (Urk. 11/115/3). Sehr hartnäckige Überzeugungen des Beschwerdeführers, welche scheinbar bislang nicht beeinflussbar seien (z.B. „der Schmerz muss zuerst vollständig verschwunden sein, bevor er aktiv werden kann“ oder die Überzeugung, betreffend Invalidenversicherung fehlbeurteilt zu werden und ein Anrecht auf Invalidenversicherung zu haben) ständen der Möglichkeit zur aktiven Therapieteilnahme und Befundverbesserung im Weg und leisteten der progredienten Invalidisierung Vorschub. Sie teilten die Einschätzung, dass „keine Simulation vorliege“, sähen jedoch das Hauptproblem in den oben erwähnten Einstellungen des Beschwerdeführers. Weiter hielten sie fest, dass aus diesem Grund und den bislang wirkungslosen Hospitalisationen kein rheumatologisches Rehabilitationspotential beim Beschwerdeführer vorliege. Aus streng rheumatologischer Sicht sei er für leichte Arbeit mit wechselbelastender Tätigkeit initial zu 50 %, im Verlauf zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/115/5).
3.2.3 In seinem Bericht vom 9. Oktober 2009 (Urk. 11/123) mit Zuweisung an den  Psychiater Dr. C.___ wiederholte Dr. B.___ die bereits bekannten Diagnosen und führte dazu eine depressive Entwicklung sowie eine drohende Immobilisierung mit Schmerzaggravierung auf. Im Vordergrund der Beschwerden ständen bislang rheumatologische Probleme, welche aber von fachärztlicher Seite als nicht sehr gravierend eingestuft worden seien. Leider zeige sich verständlicherweise zunehmend eine depressive Entwicklung, welche verschiedene Ursachen haben dürfte. Anzunehmen sei, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischen Gründen vermindert sei (Urk. 11/123/2).
3.2.4 Im Bericht vom 7. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/128) diagnostizierte Dr. C.___ (1) einen Status nach Distorsionstrauma des rechten Armes, Schmerzentwicklung und Schmerzausweitung (ICD-10: F45.4), (2) ein ängstlich-depressives Zustandsbild, vegetatives Erschöpfungssyndrom, mit Panalgesie, Kinesiophobie - mindestens mittelschweres depressives Zustandsbild (ICD-10: F 32.11), (3) eine maladaptive Erlebnisverarbeitung und Persönlichkeitsstörung und Amotivationssyndrom beziehungsweise ein Verdacht auf Wesensänderung unter chronischen Schmerzen und belastender psychischer Erkrankung (ICD-10: F 62.8) sowie, (4) einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Die Diagnosenstellung sei noch nicht in allen Bereichen verlässlich und bedürfe noch einer Vertiefung; das Zustandsbild sei komplex und in vielen Bereichen chronifiziert (Urk. 11/128/9). Die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei auch heute noch durch psychiatrisch relevante Faktoren beeinträchtigt. Sollte sich die beschriebene Symptomatik weiter in ähnlichem Umfang halten, so schätze er, Dr. C.___, die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 95-100 %; für behinderungsangepasste Arbeiten liege sie vorerst noch fast genau so hoch, möglich bei etwa 90 %. Es seien hier ja weniger instrumentelle als grundsätzliche Defizite zu verzeichnen (Urk. 11/128/14).
3.2.5 Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein neues interdisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten beim Y.___, welches am 26. August 2010 erstattet wurde (Urk. 11/134). Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 11/134/16-19) führte Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass sich das psychiatrische Zustandsbild des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung im Y.___ vom 2. Mai 2006 nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über Schmerzen am ganzen Körper und fühle sich nicht arbeitsfähig; er leide auch unter der wirtschaftlich angespannten Situation, könne sich nur wenig leisten. Bei der psychiatrischen Untersuchung könnten jedoch keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden und aus psychiatrischer Sicht könne nach wie vor die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geklagten körperlichen Beschwerden liessen sich durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Auch seien keine Symptome einer depressiven Erkrankung vorhanden. Er leide nicht unter Antriebsstörungen, Konzentrationsstörung, depressiven Verstimmungen oder einem sozialen Rückzug; Suizidgedanken würden ebenfalls verneint (Urk. 11/134/18). Dem Beschwerdeführer könne es daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 11/134/19 Ziff. 4.1.5). Es beständen keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 11/134/19 Ziff. 4.1.6).
          Im rheumatologischen Teil des Gutachtens (Urk. 11/134/22-23) stellte Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikal- und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1). Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gab er an, dass er - wie bereits vor 4 Jahren - bestätigen könne, dass im Rahmen der früher körperlich zum Teil schwer belastenden Tätigkeit im Baugewerbe sowie für jegliche weitere, schwer belastende sonstige Verweistätigkeit keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr vorliege. Im Rahmen von körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten bestehe hingegen unter bestimmten Arbeitsplatzbedingungen unverändert eine normale 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Der Beschwerdeführer sollte seine Arbeitsposition regelmässig nach eigenem Gutdünken wechseln können, insbesondere seien stereotype Rotationsbewegungen von HWS und LWS zu vermeiden, ebenso lang anhaltende Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition. Aufgrund der deutlich eingeschränkten kardiovaskulären Fitness sei das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken, das Treppensteigen, das Benützen von Leitern etc. ebenfalls zu unterlassen (Urk. 11/134/24).
          In der multidisziplinären Konsensbeurteilung stellten die Gutachter zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe bestehe; für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe weiterhin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Es würden keine medizinischen Massnahmen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und keine berufliche Massnahmen empfohlen (Urk. 11/134/28).
3.2.6   Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2010 (Urk. 3) zum Y.___-Gutachten vom 26. August 2010 ein, woraus sich ergibt, dass der Arzt den Beschwerdeführer (auf Portugiesisch) noch einmal punktuell befragt habe und der Beschwerdeführer jeden Vorhalt auf Befragung hin anders dargestellt habe, als wie der Gutachter Dr. D.___ es getan habe (Urk. 3 S. 1). Der Beschwerdeführer selber spreche darüber hinaus (wenn er sich nicht gerade auf die Schmerzen und seine Gesundheit einlasse oder erschöpft pausiere) von nichts anderem als von psychosozialen Beeinträchtigungen und von seiner generellen Unfähigkeit, etwas anzupacken und seinen Tag zu strukturieren - seine Familie habe er verloren, die Trennung sei noch immer nicht verarbeitet, die finanziellen Mittel seien äusserst knapp, dazu habe er Schulden -, er sehe sich vergesslich und zu unkonzentriert, um noch viel zu tun. Das Übrige verhinderten die Schmerzen und die Müdigkeit; er sei viel zuhause und liege wegen der Schmerzen. Weiter erinnere sich der Beschwerdeführer nur an eine ganz, ganz kurze Besprechung mit dem Gutachter und das erscheine Dr. C.___ aufgrund der gegebenen Darstellung, die wohl nur das Ziel haben könnte, einen gesunden Patienten nach Hause zu schicken, auch nicht unglaubhaft zu sein; Dr. D.___ habe vor allem sich selber bestätigt. In Verbindung mit dem Resultat beziehungsweise dem Inhalt des Berichtes sei Dr. C.___ tatsächlich geneigt, dem Beschwerdeführer in den wichtigsten Angaben zu glauben; denn dieser habe ja kaum Grund, sich bei ihm krank zu stellen und beim Gutachter zu jubeln. Und stimmten die Angaben des Beschwerdeführers nur annähernd, so komme die Sache einem unerhörten Skandal gleich, der untersucht gehöre. Zudem sei ja das Resultat derart erschütternd, dass sich eine Wiederholung des Gutachtens in jedem Fall aufdränge (Urk. 3 S. 2).
3.3     Damit liegen hier zwei einander widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht vor. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc), vermögen jedoch weder der Bericht von Dr. C.___ vom 7. April 2010 (Urk. 11/128) beziehungsweise seine Stellungnahme vom 30. Oktober 2010 (Urk. 3) noch der Bericht des Z.___ Spitals vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/115/1-2) eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nachzuweisen. Zwischen dem Y.___-Gutachten vom 26. August 2010 (Urk. 11/134) und den Berichten des Z.___ Spitals Winterthur vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/115/1-2) sowie des A.___ Spitals vom 30. Juli 2009 (Urk. 11/115/3-13) ist indessen keine Diskrepanz festzustellen. Die darin gestellten Diagnosen und die Angaben zur Arbeitsfähigkeit stimmen im Wesentlichen mit der Y.___-Beurteilung überein. Es wurde dabei überzeugend dargelegt, dass das Hauptproblem in der Einstellung des Beschwerdeführers liegt (Urk. 11/115/5) und dass er nur wenig Motivation an den Therapien zeigt (Urk. 11/115/2). Dem Y.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Arbeit vorstellen könne (Urk. 11/134/15). Es wurden bei ihm eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie eine Selbstlimitierung (Urk. 11/134/19, Urk. 11/134/25 und Urk. 11/134/28) festgestellt.
         Dr. B.___ gab zwar in seinem Bericht vom 9. Oktober 2009 an, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vermindert sein könnte (Urk. 11/123/2). Zeitliche Rahmen für die zumutbaren adaptierten Tätigkeiten gab er jedoch nicht an und lieferte keine überzeugende und nachvollziehbare Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. Damit kann auf seinen Bericht nicht abgestellt werden.
         Den Berichten von Dr. C.___ vom 7. April 2010 (Urk. 11/128) und vom 30. Oktober 2010 (Urk. 3) fehlen ebenfalls die zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit wesentlichen medizinischen Gesamtzusammenhänge. Aus seiner Beurteilung geht nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden und der gestellten Diagnosen eine 100%ige beziehungsweise eine 90%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Arbeiten (Urk. 11/128/14) resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen nicht zumutbar wäre. Dr. C.___ führte zwar eigene psychiatrische Untersuchung durch, legt aber keine objektiven Befunde dar und setzt sich in der Folge mit den Erkenntnissen nicht auseinander; stattdessen gibt er die Schilderungen des Beschwerdeführers wieder, ohne diese kritisch zu würdigen. Soweit Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer und daher invaliditätsfremder Ursachen eingeschränkt sah (vgl. Urk. 11/128/11-14 und Urk. 3 S. 2), kann auch kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden bejaht werden. Seine Einschätzungen vermögen die Ergebnisse des rheumatologischen und des psychiatrischen Gutachtens damit nicht in Frage zu stellen, zumal dieses mit anderen Berichten übereinstimmt. Soweit er auf eine ungenügende Dauer der Untersuchung durch den Gutachter schloss (Urk. 3 S. 2), so ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung der Dauer einer psychiatrischen Exploration keinen bedeutenden Stellenwert zumisst, solange die Expertise den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2, und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3).
         Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 26. August 2010 (Urk. 11/134) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung zu der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 11/134/19 Ziff. 4.1.8); es leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein, wobei sich die Gutachter mit den subjektiv erwähnten Beschwerden und den objektiven Befunden auseinandersetzten. Die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 11/134/24 und Urk. 11/134/28) erscheint ebenfalls plausibel. Das Gutachten basiert auf eigenen psychiatrischen sowie rheumatologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (vgl. Urk. 11/134/4-12); es ist für die strittigen Belange auch umfassend. Damit erweist sich das Y.___-Gutachten vom 26. August 2010 als beweistaugliche Grundlage. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung einer zumutbaren Willensanstrengung die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit vollumfänglich zumutbar erscheint.
         Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist auch ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Rentenverneinung (Verfügung vom 14. März 2007, Urk. 11/104) nicht anspruchserheblich verschlechtert hat.
         Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, als zutreffend. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

4.      
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2     Da der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist (Urk. 9) und seine Beschwerde gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen und sind die gemäss Art. 61 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3     Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, macht in seiner Kostennote vom 19. September 2011 (Urk. 14) für Aufwendungen von total 7,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 60.-- ein Honorar von insgesamt Fr. 1'678.50 geltend. Der zeitliche Aufwand ist unangemessen hoch. Für das Studium des Gutachtens des Y.___ wird am 13. Oktober 2010 1 Stunde eingesetzt. Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt Zollinger das Y.___-Gutachten am 9. September 2010 (Urk. 11/135) zur Stellungnahme erhalten hatte, wovon er mit Eingabe vom 29. September 2010 (Urk. 11/136) Gebrauch machte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum Rechtsanwalt Zollinger vierzehn Tage später erneut eine Stunde "Studium" benötigt hatte, zumal eine Auseinandersetzung mit der Expertise in der Beschwerdeschrift völlig fehlt. Ein Aufwand für Letztere von 4 Stunden ist für eine knapp zwei Seiten umfassende "Rüge", die sich in appellativen Gemeinplätzen erschöpft, ebenfalls mehr als nur vermessen. Demnach sind vom geltend gemachten Aufwand für die Beschwerde drei Stunden abzuziehen. Auch die zweite Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2010 (1/2 Stunde) ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist somit ein Aufwand von 3 Stunden zu entschädigen, was zu einem Honorar von Fr. 712.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) führt.
4.4      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:
            In Bewilligung des Gesuches vom 1. November 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird mit Fr. 712.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).