IV.2010.01051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der 1959 geborenen X.___ mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde der Versicherten vom 3. November 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. November 2010 (Urk. 7),
unter Hinweis darauf, dass das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 7. Dezember 2010 zugestellt worden ist (Urk. 12),


in Erwägung,
dass auf die im Wesentlichen zutreffende Darstellung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 8/1),
dass die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/5) und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/7, 8/12) beizog sowie zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6, 8/8) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/9, 8/10, 8/11) einholte,
dass die Ärzte der Klinik K.___ im Austrittsbericht vom 28. Januar 2010 Restbeschwerden am Knie rechts nach einer Kniedistorsion mit einer konservativ therapierten Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes (Unfall vom 3. Oktober 2009), eine Adipositas (BMI 39,7 kg/m2), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch intermittierend pektanginöse Beschwerden bei hoher körperlicher Belastung sowie einen Verdacht auf Lipödem an den Beinen beidseits diagnostizierten (Urk. 8/7 S. 13),
dass sie sodann aufgrund einer psychiatrischen Vorstellung zum Schluss kamen, es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (Urk. 8/7 S. 14 und 15),
dass anlässlich des Aufenthalts in der Klinik K.___ ausserdem festgestellt wurde, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse (Urk. 8/7 S. 14),
dass die Ärzte der Klinik K.___ schliesslich dafür hielten, die angestammte, ganztags stehende/gehende Tätigkeit als Reinigungs- und Produktionsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine leichte, zumindest phasenweise auch sitzende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien und ohne wiederholtes Treppensteigen sei ihr jedoch ganztags möglich (Urk. 8/7 S. 14),
dass Dr. med. Y.___, Leitender Arzt an der Chirurgischen Klinik des Spitals W.___, am 28. April 2010 berichtete, objektiv könnte eine berufliche Tätigkeit ab sofort wieder aufgenommen werden, subjektiv würden die Schmerzen der Patientin dies jedoch auszuschliessen scheinen, körperliche Einschränkungen würden seitens der massiven Adipositas bestehen (Urk. 8/11),
dass Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2010 gestützt auf die Berichte der Klinik K.___ und des behandelnden Facharztes zum Schluss kam, ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seien der Versicherten auf Dauer nicht mehr möglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 8/14 S. 3),
dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig erscheint,
dass die Hausärztin Dr. med. A.___ in ihren Berichten vom 25. März 2010 (Urk. 8/9) und 25. Oktober 2010 (Urk. 3/2) keine Befunde und Diagnosen nennt, welche die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten,
dass das Gericht in Bezug auf ihren Bericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ausserdem Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc),
dass der am 21. September 2010 am Knie rechts durchgeführte operative Eingriff (Arthroskopie und Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn, partielles Stumpfshaving) keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Urk. 3/3),
dass demzufolge nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hätte tätigen sollen,
dass die beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Beschwerden (Urk. 1) in den Akten keine Stütze finden; solche aufgrund einer psychiatrischen Beurteilung gegenteils explizit ausgeschlossen werden konnten (Urk. 8/7 S. 14 und 15),
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben der Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden als Hilfskraft in der Reinigung und in einem Produktionsbetrieb ein Jahreseinkommen von Fr. 47'184.-- erzielen würde (Urk. 8/6 und 8/8),
dass sie mit einer ihr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 15 % ein jährliches Einkommen von Fr. 45'060.-- erzielen könnte (12 x 4'116.- : 40 x 41,6 : 2499 x 2579 x 0,85 [LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1, Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 f. Tabellen B9.2 und B10.3]),
dass somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'124.-- resultiert, entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 5 %,
dass auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Maximalhöhe von 25 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 10 und 11/1-11), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. November 2010, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1), zu entsprechen ist,


beschliesst das Gericht:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 3. November 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).