Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur
c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40,
Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit 1. August 2000 als Bauarbeiter (Maurer) bei der Y.___ AG tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der 1. Dezember 2003 war (Urk. 12/5 Ziff. 4). Am 27. April 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte in der Folge den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente und verneinte mit Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 12/15) das Leistungsbegehren. Ab Januar 2005 arbeitete der Versicherte als Hauswart (Urk. 12/36 S. 2 Ziff. 2.1) bis zur Kündigung per 30. Juni 2007 (Urk. 12/36/9).
1.2 Mit Eingabe vom 19. November 2007 (Urk. 12/20) ersuchte der Versicherte um Neubeurteilung durch die Invalidenversicherung und machte dabei unter Beilage von Arztberichten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit November 2004 geltend (Urk. 12/30-31). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/33), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/35-36) sowie medizinische Berichte (Urk. 12/38-39, Urk. 12/45-47) ein und gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 11. Januar 2010 (Urk. 12/55) erstattet wurde.
1.3 Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2010 (Urk. 12/65) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente. Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2010 Einwände (Urk. 12/69). Am 1. Oktober 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurden (Urk. 12/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. November 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ab Juli 2008, zuzusprechen, eventuell seien berufliche Massnahmen auszurichten sowie gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. November 2010 (Urk. 6) reichte er weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/1-2) ein, welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 (Urk. 11) beantragte diese die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 (Urk. 13) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (richtig: Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur) zum Prozess beigeladen. Diese beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Oktober 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4
1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2008 in angepasster Tätigkeit zu 100 % und im angestammten Beruf als Maurer zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei voller Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Hilfsarbeit resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen habe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das eingeholte Gutachten zusammen mit den nachfolgenden Meinungen des Gutachters könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Es sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten auszugehen, was zu mindestens einer halben Rente ab Juli 2008 führe (S. 6 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, mithin die verbleibende Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der ursprünglichen Leistungsverweigerung lagen folgende ärztlichen Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2004 (Urk. 12/6) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. A):
- Frühcoxarthrose bei femoroacetabulärem Impingement links
- chirurgische Hüftgelenksluxation am 27. April 2004
Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Oktober 2003 an zunehmenden belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Hüfte. Als Maurer könne er nicht mehr arbeiten (S. 2 lit. D). Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 15. Oktober 2003 vor (S. 1 lit. B).
3.3 Die Ärzte an der Uniklinik A.___ beantworteten die von der Beschwerdegegnerin am 15. September 2004 gestellten Fragen (Urk. 12/10/1-4) am 6. Oktober 2004 (Urk. 12/10/5-6). Sie nannten als Diagnose eine Bursitis trochanterica durch Trochanter-Schrauben bei Status nach chirurgischer Hüftluxation links am 27. April 2004 wegen Frühcoxarthrose mit femoroacetabulärem Impingement links (S. 1 lit. A) und erachteten den Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Für Berufe mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, welche körperlich nicht belastend sind, sollte langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein (S. 1 lit. B).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende ärztliche Berichte ein:
4.2 Mit Bericht vom 19. Mai 2008 (Urk. 12/38/7-8) stellte Dr. med. B.___, Orthopädie FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- umschriebener Knorpelschaden Femurkopf links
- ungenügende Kopf-Hals-Teilierung
- Hüfte links, Zustand nach chirurgischer Hüftluxation 2004
- mediale Diskushernie L5/S1
- positiv Trochanterica links
- Zustand nach Hüftarthroskopie links 2006
Dr. B.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Oktober 2005 bis 6. Januar 2006 und stellte danach keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus (S. 1 Ziff. 2). Er erachtete namentlich eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % (40 Stunden pro Woche) und die bisherige Tätigkeit zu 50 % für möglich (S. 1 Ziff. 5.2).
4.3 Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2008 (Urk. 12/39) bei gleichbleibender Diagnose über eine normale Beweglichkeit der rechten Hüfte. Bei der linken Hüfte seien die Innen- und Aussenrotation zu zwei Dritteln eingeschränkt, eine Abduktion links sei nur zu zehn Grad möglich (S. 3 Ziff. 3.5). Er attestierte weiterhin eine seit 11. Oktober 2005 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.4 Vom 10. November bis 8. Dezember 2008 war der Beschwerdeführer in der RehaClinic C.___ zwecks Teilnahme an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 31. Dezember 2008 (Urk. 12/47) nannten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit
- Diskushernie L5/S1
- ohne Nervenwurzelkompression
- leichter Osteochondrose, Spondylose der unteren Brustwirbelsäule
- Status nach leichtem thorakalem Morbus Scheuermann
- Coxarthrose links mit/bei
- Status nach mikrochirurgischer Hüftluxation links, Refixation des Labrums
- Status nach Trochanter-Osteotomie und Schenkelhalsplastik
- fernoroacetabulärem Impingement links
- Arthro-MRI Hüftgelenk und Revision der Tractusfaszie
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über linksseitige Leistenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein mit Schmerzzunahme beim Gehen und Sitzen sowie seit Monaten persistierende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit kranialer Ausstrahlung bis in den Nacken geklagt. Im Rahmen des interdisziplinär ausgelegten Schmerzprogramms hätten sie besonderes Augenmerk auf eine Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf Mobilisation und Aufbau rumpfstabilisierender Muskulatur gelegt. Daneben sei eine begleitende psychologische Betreuung mit Vermittlung von Schmerzcopingstrategien sowie aktiven Entspannungsmassnahmen erfolgt (S. 2 Mitte).
Dem Beschwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Rehabilitation attestiert und ab dem 15. Dezember 2008 eine solche von 50 % für leichte Tätigkeiten (S. 4 oben).
4.5 Am 11. Januar 2010 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Medizinischen Zentrum G.___ (G.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 12/55).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 3 ff.), anamnestische Erhebungen samt Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff.), eine durch Dr. D.___ erfolgte orthopädisch-chirurgische (S. 3 ff.) sowie eine durch Dr. E.___ erfolgte psychiatrische (S. 17 ff.) Begutachtung.
Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1):
- beginnende Coxarthrose links
- Verdacht auf Labrumläsion linkes Hüftgelenk
- Verdacht auf femoroacetabuläres Impingement linkes Hüftgelenk
- lumbospondylogenes Syndrom mit leichter Osteochondrose
- leichtgradiger thorakaler Morbus Scheuermann
- ausgeprägtes Muskeldefizit im Bereich der linken unteren Extremität
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas.
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen im Bereich des linken Hüftgelenkes andauernd über progrediente Schmerzen klage. Auch nach der durchgeführten Hüftarthroskopie und multiplen konservativen Behandlungsversuchen in Ergänzung zu mehrfachen Rehabilitationsaufenthalten sei derzeit ein statischer Zustand erreicht. Die tägliche Einnahme von Schmerzmedikamenten bessere zwar die Symptomatik momentan, danach komme es aber zu Beschwerderezidiven mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität. Insgesamt liege beim Beschwerdeführer eine arthrotische Veränderung des linken Hüftgelenkes mit postoperativen peritendinösen Veränderungen und Verdacht auf einen Labrumeinriss vor. Durch das veränderte Gangbild und die unphysiologische Sitzposition würden Beschwerden im Bereich der Lumbalwirbelsäule hinzukommen (S. 15 Ziff. 6). Aus chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer wegen seiner dauerhaften Schmerzsymptomatik sowie aufgrund des ausgedehnten Muskeldefizits des linken Beines, der Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes und der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule glaubhaft und nachvollziehbar zu 50 % für leichte körperliche Arbeiten arbeitsfähig (S. 15 f. Ziff 7).
Dr. E.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen stellen (S. 21 Ziff. 5). Sie berichtete, der Beschwerdeführer sei durch seine körperliche Erkrankung eingeschränkt, was ihn nachvollziehbar etwas belaste. Dennoch habe er sich sozial nicht zurückgezogen und er versuche immer wieder, eine passende Arbeit für sich zu finden. Ihr seien in der Untersuchung keinerlei Hinweise auf Aggravation aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich psychisch wieder besser fühle, seitdem er wieder arbeiten könne. Es gebe keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung und auch eine andere Erkrankung nach ICD-10 lasse sich nicht diagnostizieren. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 21 Ziff. 4).
4.6 Mit Ergänzung vom 12. März 2010 (Urk. 12/57) präzisierte Dr. D.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Gutachten dahingehend, als dass es sich bei den ausgewiesenen 50 % Arbeitsfähigkeit um die Beurteilung bezogen auf den erlernten Beruf des Beschwerdeführers als Maurer handle. Unverändert bleibe die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 40 möglichen Wochenstunden (S. 1 Ziff. 1).
Mit Bericht vom 22. April 2010 (Urk. 12/60) führte er aus, dass der orthopädische Gesundheitsschaden im Vergleich zum Vorgutachten von 2008 unverändert sei und behinderungsangepasst weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 möglichen Wochenstunden bestehe, worunter auch die Tätigkeit als Hauswart falle. Bei den im orthopädischen Gutachten ausgewiesenen 50 % Arbeitsfähigkeit handle es sich um die Beurteilung bezogen auf den erlernten Beruf des Beschwerdeführers als Maurer.
4.7 Mit Schreiben vom 4. November 2010 (Urk. 7/2) liess PD Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik H.___, dem Beschwerdeführer seinen Konsultationsbericht vom 26. Oktober 2010 (Urk. 7/1) zukommen, wonach dieser aufgrund des erheblichen Leidensdrucks mit massiver funktioneller Einschränkung der linken Hüfte eine Hüftkappe wünsche.
Dr. von F.___ teilte darüber hinaus mit, dass der Beschwerdeführer gemäss anamnestischen, klinischen und radiodiagnostischen Befunden im Rahmen der ambulanten Beurteilungen in seinem Beruf als Hauswart aufgrund einer invalidisierenden Coxarthrose links für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seiner Auffassung nach nicht voll arbeitsfähig sei. Aus diesem Grunde sei der Entschluss gefasst worden, eine Hüfttotalprothese zu implantieren (Urk. 7/2).
5.
5.1 Das G.___-Gutachten vom Januar 2010 (vorstehend E. 4.5) ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.1.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so gelangte der G.___-Gutachter Dr. D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde wegen der dauerhaften Schmerzsymptomatik sowie aufgrund des ausgedehnten Muskeldefizits des linken Beins, der Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes und der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule, glaubhaft und nachvollziehbar zu 50 % für leichte körperliche Arbeiten arbeitsfähig sei.
Aus psychiatrischer Sicht legte die G.___-Gutachterin Dr. E.___ nachvollziehbar dar, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne und demnach beim Beschwerdeführer aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege.
5.1.2 Die zur Klärung eingeholten Antworten betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. D.___ vom Februar und April 2010 (vorstehend E. 4.6), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2) im Wesentlichen stützte (vgl. Urk. 12/63, Urk. 12/71), vermögen indes nicht zu überzeugen:
Dr. D.___ kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart als auch in jeder Verweistätigkeit arbeitsfähig sei, in dem er von einem Pensum von 40 Wochenstunden ausging. In der angestammten und bis 2003 ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter (Maurer) erachtete er den Beschwerdeführer hingegen zu 50 % arbeitsfähig. Letzteres erscheint angesichts der medizinischen Aktenlage und der objektivierbaren Umstände als geradezu abwegig. Namentlich legte er nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner mehrfach operierten und symptomatischen Hüfte samt Diskushernie der körperlichen schweren Tätigkeit als Maurer nachgehen können sollte. Ausserdem widerspricht die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit derjenigen vom 11. Januar 2010 (Urk. 12/55), wonach lediglich eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten von 50 % vorliege (vorstehend E. 4.5), derart eklatant, dass sie nicht als schlüssig erscheint. Dies insbesondere auch darum, weil Dr. D.___ die Diskrepanz nach knapp zwei Monaten seit seinem Hauptgutachten nicht erläuterte. Wenn er auf eine seit 2008 unveränderte Situation (Urk. 12/57) und auf ein inexistentes Vorgutachten von 2008 verweist, (womit er wohl den Arztbericht von Dr. B.___ vom 19. Mai 2008 [vorstehend E. 4.2] meint, welcher dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine zumutbare Erwerbstätigkeit von 40 Wochenstunden attestiert hatte), so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, denn die RehaClinic C.___ ging ebenfalls im Jahr 2008 und nach erfolgter Rehabilitationsmassnahme nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus (vorstehend E. 4.4). Damit ist auch erwiesen, dass sich Dr. D.___ nicht mit den Vorakten und abweichenden Fachmeinungen - seine anlässlich des Hauptgutachtens miteingeschlossen - auseinandergesetzt hat, was auch unter diesem Gesichtspunkt dazu führt, dass auf die korrigierten Nach-Einschätzungen zum G.___-Gutachten nicht abzustellen ist (BGE 134 V 231 ff.).
Auch auf die Einschätzung von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer für die zuletzt bis Ende Juni 2007 ausgeübte Tätigkeit als Hauswart zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/60) kann nicht abgestellt werden. Den entscheidenden Hinweis hierzu lieferte Dr. F.___, welcher am 4. November 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit im Beruf als Hauswart verneinte mit Verweis auf die Beschwerdesituation und die deswegen geplante Hüfttotalprothese (vorstehend E. 4.7). Zudem handelt es sich bei der Tätigkeit als Hauswart offenkundig nicht um eine leichtere Tätigkeit (Urk. 12/36/7).
5.1.3 Bei diesen organisch nachweisbaren Beschwerden mit nachvollziehbarer Beschwerdesymptomatik ist aufgrund des G.___-Gutachten und der gesamten Aktenlage vorliegend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer die psychiatrische Untersuchung durch die Gutachterin des G.___ als unzureichend und oberflächlich rügt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 3), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar können fehlende Testuntersuchungen im Einzelfall die Aussagekraft eines Gutachtens schwächen. Entscheidend bleibt indessen, ob die Begutachtung fachgerecht durchgeführt wurde beziehungsweise ob das Gutachten vollständig ist und in seinen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3).
Mithin spricht der Detaillierungsgrad des G.___-Gutachtens nicht gegen den Beweiswert und es ist nicht ersichtlich, dass die Expertise unsorgfältig erstellt worden wäre. So ist das psychiatrische Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten ergangen und die psychiatrische G.___-Gutachterin befasste sich eingehend mit den Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers (Urk. 12/55 S. 19 f.), referierte die medizinische Aktenlage (S. 17) und machte eine psychiatrische Anamnese (S. 17 f.).
Einen Titel Fremdanamnese enthält das Gutachten nicht (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3). Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, sie ist aber nicht zwingend erforderlich (vgl. auch Renato Marelli, Psychiatrie, in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., S. 256, zitiert im Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Indessen sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die gutachterlichen Fragen nur unzureichend oder gar nicht hätte beantworten können. Die Gutachterin hielt fest, im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, allseits gut orientiert gezeigt. Im Gespräch seien keine Auffassungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen sowie Zwänge eruierbar gewesen. Es hätten sich keine formalen Denkstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bereitwillig Auskunft gegeben und es hätten sich keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen finden lassen (Urk. 12/55 S. 20 unten). Diese Ausführungen erscheinen überzeugend.
Dass die Gutachterin keine Fremdanamnese erhob, mindert den Beweiswert der Expertise daher nicht.
Auch den übrigen medizinischen Akten sind keine Hinweise für eine psychische Erkrankung zu entnehmen, weshalb kein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Dies hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, indem sie in ihrer Vernehmlassung vom Dezember 2010 ausführte, der Beschwerdeführer habe sich nie psychiatrisch behandeln lassen (Urk. 11 S. 2 oben). Bei diesem klaren psychiatrischen (Nicht-)Befund erübrigen sich somit weitere Untersuchungen.
5.3
5.3.1 Die Beigeladene beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2011 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde. Nebst medizinischen Aspekten thematisierte sie die Erfüllung des Wartejahres und machte geltend, aufgrund fehlender Arbeitsunfähigkeitsatteste zwischen 16. Juni 2007 und 9. November 2008 sei die Wartefrist am 10. November 2008 neu zu eröffnen (S. 4 oben).
5.3.2 Der Eintritt des Versicherungsfalles setzt (in der Regel) kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
5.3.3 Nach der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 19. November 2007 (Urk. 12/20), reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte (Urk. 12/30-31) ein, aus welchen hervorgeht, dass er zu diesem Zeitpunkt in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Währenddem sich Dr. B.___ im November 2007 nicht auf einen konkreten Arbeitsunfähigkeitsgrad festlegen konnte, bestätigte im Januar 2008 auch Dr. Z.___ lediglich in allgemeiner Weise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Aufgrund der unklaren medizinischen Aktenlage holte die Beschwerdegegnerin in der Folge das G.___-Gutachten ein, welches eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auswies, ohne jedoch die exakten zeitlichen Verhältnisse zu nennen.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss praxisgemäss ärztlich ausgewiesen sein. Mit der Neuanmeldung und der Auflage der entsprechenden Berichte, welche sich in quantitativer Hinsicht erst durch das G.___-Gutachten genau bestätigen liessen, wurde diese Voraussetzung erfüllt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenausrichtung bereits ab 1. Juli 2008 - und damit die Annahme des Beginns des Wartejahres am 1. Juli 2007 - findet in den Akten indes keine Stütze. Wohl liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen der innegehabten Stelle als Hauswart aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genügte (Urk. 12/36), doch bestätigten die behandelnden Ärzte (Dr. Z.___ und Dr. B.___, Urk. 12/20 Ziff. 7.5.1) keinen Eintritt der entsprechenden andauernden Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres.
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich der exakte Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig nachweisen lässt, weshalb erst ab der Bestätigung vom November 2007 hiervon auszugehen ist. Damit kommt eine Ausrichtung von Rentenleistungen erst ab November 2008 in Frage.
5.4 Aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage ist von der Einholung weiterer medizinischer Angaben abzusehen. Zusammenfassend ist gestützt auf das G.___-Gutachten der medizinische Sachverhalt demnach dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem Sinne verschlechtert hat, dass er nunmehr in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. In BGE 135 V 297 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (BGE 135 V 297 E. 6.1.2) und gleichzeitig festgehalten, dass im Sinne der rechtsgleichen Behandlung nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6.2).
6.3.2 Zu prüfen ist, ob vorliegend eine Parallelisierung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers vorzunehmen ist.
Ausgehend von dem beim letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers erzielten Jahreslohn (2007) bei einem 100 %-Pensum von Fr. 48'000.-- (Urk. 12/36 Ziff. 2.10, IK-Auszug Urk. 12/33) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 50'389.--. Nach Lage der Akten ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer selbst machte keinen abweichenden Wert geltend. Unter Berücksichtigung der effektiven Nominallohnerhöhung bis ins massgebende Jahr 2008 (Index 2049 auf 2092, die Volkswirtschaft 9-2011 Tabelle B10.3 Nominallohn total Männer 2005 bis 2008) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 49'007.30.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt und bis anhin diverse Hilfsarbeiten ausgeübt hatte (Urk. 12/20 Ziff. 6.2-6.3), ist für die Ermittlung des LSE-Tabellenlohns auf die LSE TA 1 Ziff. 1-93 (zitiert aus LSE 2008, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2010) abzustellen, wonach der monatliche Bruttolohn für Hilfsarbeiter Fr. 4'806.-- beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 6-2011, S. 94, Tabelle B9.2) beträgt der für den Beschwerdeführer massgebliche LSE-Tabellenlohn für das Jahr 2008 Fr. 59'978.90 (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6).
Im für die Ausrichtung der Rente massgebliche Referenzjahr 2008 wich das Einkommen des Beschwerdeführers somit 18 % vom LSE-Tabellenlohn ab (Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 49'007.30 und dem LSE-Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 59'978.90). Diese Abweichung übersteigt die Deutlichkeitsschwelle von 5 % und ist somit im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Einkommensparallelisierung beachtlich. Es bestehen ausserdem nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte.
Damit ist der Validenlohn auf 95 % der Tabellenlöhne anzuheben, mithin auf Fr. 58'979.95.
6.4
6.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.4.2 Da der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgeht, stellte die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise ebenfalls auf die Tabellenlöhne ab (Urk. 12/70/2, Urk. 2). Gemäss Tabelle TA 1 Ziff. 1-93 der LSE 2008 erzielten Männer monatlich Fr. 4'806.--, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden einen Jahreswert von Fr. 59'978.90 ergibt (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit gemäss G.___-Gutachten in angepasster Tätigkeit, lässt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'989.45 ermitteln.
6.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 2), was angesichts der nachweisbaren Beschwerden (Hüfte/Rücken) mit nachvollziehbarer Beschwerdesymptomatik als angemessen erscheint. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin zusätzlich wegen des tiefen Valideneinkommens nochmals einen Abzug von 5 % vor. Da dieser Umstand bereits im Rahmen der Parallelisierung berücksichtigt wurde, kann dem Beschwerdeführer dafür kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden (BGE 134 V 322 E. 5.2). Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 25'491.-- (Fr. 29'989.45 x 0.85).
6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56'979.95 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'491.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'488.95 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 55 %, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht.
6.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 1. Oktober 2010 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer antragsgemäss Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. November 2008 hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer beim praxisgemässem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Damit wird das mit Eingang der Beschwerde am 4. November 2010 vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3-4) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2010 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).