IV.2010.01057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, verheiratet, Mutter dreier Kinder, reiste im Jahre 1991 aus dem damaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 9/3). Vom 3. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1997 arbeitete sie bei der Y.___ AG als Raumpflegerin (Arbeitgeberbericht vom 3. Januar 2000, Urk. 9/4). Am 11. November 1998 wurde X.___ von einem rückwärts fahrenden Fahrzeug erfasst. Sie fiel zu Boden, konnte sich mit beiden Händen auffangen, erlitt aber an verschiedenen Körperstellen Prellungen und Schürfungen (vgl. Urk. 9/5/2). Am 26. November 1999 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Hinweis auf ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und möglicherweise ein Schädelhirntrauma, welche sie sich beim Unfall vom 11. November 1998 zugezogen habe, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog u.a. das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 8. November 2000 (Urk. 9/13) bei. Am 19. Juni 2001 nahm sie überdies eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 9/17). Sie qualifizierte die Versicherte gestützt auf diese Erhebungen als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig (Urk. 9/18). Mit Verfügung vom 26. November 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und mit Verfügung vom 6. Februar 2002 ab dem 1. November 1999 eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 9/33, Urk. 9/36). Dagegen erhob X.___ am 20. Dezember 2001 durch Rechtsanwalt Dr. A.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, ihr sei eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 9/42/8). In teilweiser Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung reichte die IV-Stelle mit der Beschwerdeantwort am 4. März 2002 eine neue Verfügung ein, wonach bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % (35 % Erwerbsbereich [70 % x 0,5], 25 % im Aufgabenbereich [50 % x 0,5]) ab 11. November 1999 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestand (Urk. 9/42/3). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2002 wurde der Prozess hinsichtlich des Anspruchs der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen (Urk. 9/48/15). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     In den Jahren 2003 (Urk. 9/50-55) und 2007 (Urk. 9/66-70) führte die IV-Stelle Rentenrevisionen durch, wobei diese Überprüfungen jeweils ergaben, dass weiterhin ein IV-Grad von 60 % besteht (Urk. 9/55, Urk. 9/71). Im Zuge der Neuerungen der 4. IV-Revision erfolgte eine Umwandlung der bisherigen halben Rente in eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/54, Urk. 9/86).
1.3     Eine weitere Rentenrevision wurde im Jahre 2010 eingeleitet. Die Versicherte machte dabei geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2009 verschlechtert (Urk. 9/90). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 11. Mai 2010 (Urk. 9/91) ein. Ferner zog sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2010 (Urk. 9/92), des J.___ vom 17. Mai 2010 (Urk. 9/93) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Juni 2010 (Urk. 9/94, mit weiteren Berichten, Urk. 9/94/5-8) bei. Danach teilte sie X.___ am 26. August 2010 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Invaliditätsgrad: 60 %), da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 9/98), was sie auf Ersuchen der Versicherten hin am 4. Oktober 2010 auch verfügungsweise festhielt (Urk. 9/100).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 4. November 2010 durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2010 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner liess sie beantragen, es sei eine publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Dabei sei ihr ein Dolmetscher bosnischer Sprache beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 7. Februar 2011 an ihren Anträgen fest (Urk. 12), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 11. April 2011 Verzicht auf Duplik erklärte, was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
1.1     Die Beschwerdeführerin lässt vorab hinsichtlich der Aufteilung in Erwerb und Haushalt (bis anhin 50 % / 50 %) vorbringen, es sei ein Statuswechsel eingetreten. Sie habe trotz der beiden im November 1986 und April 1990 geborenen Kinder ab 3. Mai 1996 in einer 50%-Anstellung bei der Y.___ AG als Raumpflegerin gearbeitet. Diese Stelle sei ihr wegen Auslagerung des Reinigungsdienstes per 30. Juni 1997 gekündigt worden (Urk. 1 S. 5). Wäre sie beim Unfall vom 11. November 1998 nicht invalid geworden, hätte sie die Erwerbstätigkeit spätestens mit dem Eintritt des jüngsten Sohns D.___, geboren ..., in den Kindergarten im Jahr 2004 wieder aufgenommen, zumindest teilweise (Urk. 1 S. 6). Nach dem Unfall des Ehemannes im Juli 2004 hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, das Haupteinkommen durch Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft zu generieren, um den Ausfall des Ehemannes zu ersetzen (Urk. 1 S. 7). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, spätestens im Jahr 2004 eine Erwerbsarbeit aufgenommen und das Pensum allerspätestens im Jahr 2007 - nach Wegfall der SUVA-Taggelder für die Folgen des Unfalls des Ehemannes vom Juli 2004 - auf ein Vollzeitpensum erweitert hätte (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei demnach als voll Erwerbstätige zu qualifizieren. Bei im Wesentlichen unverändert gebliebenem medizinischen Sachverhalt betrage der Invaliditätsgrad als Erwerbstätige 70 % (Urk. 1 S. 9).
         Bezüglich Verschlechterung des Gesundheitszustandes machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, neben den bekannten degenerativen Veränderungen sei neu auf Höhe L5/S1 eine rechts medio-laterale Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts diagnostiziert worden. Sodann habe sie vom 2. Dezember 2009 bis am 28. Januar 2010 während acht Wochen in der Tagesklinik des J.___ eine Rehabilitation zur Reduktion der Depression durchlaufen, was aus dem Bericht des Zentrums vom 17. Mai 2010 an die IV-Stelle nicht hervorgehe (Urk. 1 S. 10).
1.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf die medizinischen Akten auf den Standpunkt, dass für eine in versicherungsrechtlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keinerlei zureichende Anhaltspunkte vorliegen würden (Urk. 8 S. 2). Insofern in der Beschwerdeschrift auf eine (im Rahmen einer bereits diagnostizierten Diskushernie auf Höhe L5/S1 rechts medio-lateral) neuerdings tangierte Nervenwurzel hingewiesen werde, so sei dem zugrunde liegenden radiologischen Befund des E.___ vom 8. September 2010 zu entnehmen, dass der bezeichnete Nerv nicht komprimiert werde. Des Weiteren sei auch dem nachgereichten Bericht des J.___ vom 15. März 2010 (Urk. 3/5) nichts zu entnehmen, was auf eine wesentliche Verschlechterung schliessen liesse. Vielmehr sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin „mittelgradig gebessert“ aus dem Rehabilitationsaufenthalt entlassen worden sei und die Depression „leicht reduziert“ habe werden können. Übereinstimmend mit dem (später verfassten) Bericht des J.___ vom 17. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin werde bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Urk. 8 S. 3).
         Bezüglich Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin insbesondere an, ein Statuswechsel sei selbst anlässlich der in den Jahren 2003 und 2007 erfolgten Rentenrevisionen nicht behauptet worden (Urk. 8 S. 4). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin, nach Wegfall des Haupteinkommens ihres Ehemanns im Juli 2004, sich im Rahmen ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit um Arbeit bemüht hätte (Urk. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall 1998 tatsächlich bloss ein knappes Jahr gearbeitet, danach Arbeitslosenentschädigung bezogen und keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (Urk. 8 S. 4). Angesichts einer solchen Erwerbsbiographie scheine es alles andere als wahrscheinlich, dass sie jemals auch nur hypothetisch eine Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum angestrebt haben würde (Urk. 8 S. 5). Da zwei der drei Kinder der Beschwerdeführerin bereits volljährig sind, habe die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin inzwischen beträchtlich abgenommen (Urk. 8 S. 5).
1.3     Mit Replik vom 7. Februar 2011 wandte die Beschwerdeführerin ein, bei der vom E.___ diagnostizierten rechts medio-lateralen Diskushernie L5/S1 handle es sich um eine neue, zusätzliche Diagnose, die aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2010 (Urk. 2) gestellt worden sei. Weder der Arzt des Dienstes F.___ noch die IV-Stelle habe diese Diagnose je angeführt (Urk. 12 S. 2-3).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). Im Urteil 9C_771/2009 erwog das Bundesgericht weiter, dass offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden könne (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E 2.2).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

3.      
3.1     Wie in Erw. 2.3 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung resp. Mitteilung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2009 E. 2.2). Gemäss der Wiedererwägungsverfügung vom 4. März 2002 besteht bei der Beschwerdeführerin ab dem 11. November 1999 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % (Urk. 9/42). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2002 bestätigt (Urk. 9/48). Die Beschwerdegegnerin führte im Jahre 2003 eine Rentenrevision durch und zog bei ihren Abklärungen den IK-Auszug vom 12. November 2003 (Urk. 9/51) und den Arztbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 27. November 2003 (Urk. 9/52), deren Ärztinnen eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin annahmen, sowie denjenigen von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 21. Dezember 2003 (Urk. 9/53), welcher der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/53/1), bei. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand und gleichbleibender Situation aus. Infolge Änderungen der 4. IV-Revision wurde bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. Januar 2004 die bisherige halbe auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 9/54). Anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2007 holte die Beschwerdegegnerin den IK-Auszug vom 14. Februar 2007 (Urk. 9/67), den Bericht vom Dr. B.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 9/68) und von Dr. med. H.___ von der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 1. März 2007 (Urk. 9/69) ein. Daraufhin erkannte die Beschwerdegegnerin, beide Ärzte würden einen stationären Gesundheitszustand mit doch gegebener Verschlechterung angeben. Eine Verschlechterung sei indes befundmässig nicht ausgewiesen und eher die Wiedergabe der subjektiven Empfindung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/70/2). Zu prüfen ist unter diesen Umständen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder deren erwerbliche Situation seit 4. März 2002 bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2010 (Urk. 2) derart verschlechtert hat, dass diese nunmehr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.2     Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 6. Dezember 2002 in Würdigung der medizinischen Aktenlage dafür, es könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer Kopf- und Nackenverletzung leide. Hingegen bestünden Rückenschmerzen, welche im Zusammenhang mit der depressiven Störung zu sehen seien (Urk. 9/48/11-12). Es erscheine unter Berücksichtigung der somatischen Rückenbeschwerden als angemessen, wenn die Ärzte des Z.___ die Depression der Beschwerdeführerin als mittelschwer beurteilten und diese aufgrund ihrer Beschwerden als zu 70 % arbeitsunfähig erachten würden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt würden die Überlegungen der Z.___-Gutachter, welche in diesem Bereich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angaben, überzeugen (Urk. 9/48/13). Die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe sie trotz ihrer Behinderung im Rahmen des zumutbaren Arbeitspensums weiter ausüben können. In ihrem 50%igen Pensum sei die Beschwerdeführerin dabei zu 70 % arbeitsunfähig. Entsprechend dem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % bei voller Gesundheit ergebe sich damit eine gewichtete Invalidität von 35 % (70 % x 0.5) im Erwerbsbereich. Im Haushaltsbereich betrage die Einschränkung 50 %. Entsprechend einem Anteil von 50 % des Haushaltsbereichs ergebe sich eine gewichtete Invalidität von 25 % (50 % x 0.5) im Aufgabenbereich. Im Ergebnis resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 9/48/14).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2010 im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte:
3.3.2 Dem Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juni 2010 ist die Diagnose chronisches, posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma am 11. November 1998 zu entnehmen (Urk. 9/94/1). Für die Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/94/2). In seinen Berichten vom 13. Januar 2009 (Urk. 9/94/5-6) und vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/94/7-8) stellte Dr. C.___ die gleiche Diagnose, wobei er in letztgenannten Bericht in seiner Beurteilung festhielt, bei Status nach HWS-Trauma am 11. November 1998 bestehe weitgehend ein unverändertes cervico-cephales Beschwerdebild, wobei eher eine gewisse Verschlechterung festzustellen sei, die Bewegungseinschränkung der HWS habe zugenommen, insgesamt betrage die Einschränkung nun etwa 80 %. Palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur nach wie vor deutlich verdickt und druckdolent. Neu in der neurologischen Untersuchung sei ein sensibles Hemisyndrom, dieses dürfte funktionell sein, bei ansonsten symmetrisch intakten Befunden (Urk. 9/94/8).
3.3.3 Nach Dr. B.___ bestehen die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches Schmerzsyndrom bei einem cervikocephalen Schmerzsyndrom, generalisierten Schmerzen am ganzen Körper, chronischen Spannungskopfschmerzen, depressive Symptomatik, neuropsychologische Defizite, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen bei Persönlichkeitsveränderungen. Gemäss Dr. B.___ besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. Mai 2010, Urk. 9/92).
3.3.4 Gemäss ihrem Bericht vom 17. Mai 2010 diagnostizierten die Ärzte des J.___ bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.3), einen Tinnitus (ICD-10: H93.1) und einen Status nach HWS-Distorsion nach Unfall am 11. November 1998 (ICD-10: S13.4). Seit 11. Januar 1998 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es fänden sich deutliche Befunde zu mentalen (grosse Müdigkeit, Nervosität, Gedankenkreisen um Schmerzen, verschiedene Ängste, depressive Verstimmung), sensorischen (Schmerzen in den HWS, Rückenschmerzen, oft Kopfschmerzen) und physiologischen Körperfunktionen (rasche Ermüdbarkeit, Tinnitus und Schmerzverstärkung und Zunahme von Angst bei Belastung). Ungünstig sei die schon lang andauernde Belastung durch die Schmerzen (Urk. 9/93/7).
3.3.5 Die Beschwerdegegnerin legte diese Berichte Dienst F.___-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie/Manuelle Medizin vor, welcher am 24. August 2010 erkannte, es würden nur graduelle Veränderungen beschrieben. Es liege keine konkrete Beschreibung der neuen oder vermehrten Einschränkungen und keine richtungsweisenden Veränderungen vor. Weitere Abklärungen oder die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (SMP) seien nicht angezeigt (Urk. 9/97/4).
3.3.6 Schliesslich liess die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Bericht des E.___ an Dr. B.___ vom 8. September 2010 betreffend einen Magnetresonanztomografie(MRT)-Befund einreichen. Als Befund wurde festgehalten: „Das dorsale Alignement der LWS ist erhalten, der Spinalkanal ist normal weit. Die oberen drei lumbalen Bandscheiben sind höhen- und signalmässig normal. Die unteren zwei lumbalen Bandscheiben sind deutlich signal- und wenig höhengemindert. Auf Höhe L4/L5 besteht eine schmalbasige dorsale Protrusion der Bandscheiben ohne Nervenwurzelkontakt. Auf Höhe L5/S1 besteht eine rechts medio-laterale Diskushernie, die etwas nach kaudal reicht und die Nervenwurzel S1 rechts beim Austritt aus dem Duralsack tangiert, diese jedoch nicht komprimiert. Die lumbalen Intervertebralgelenke zeigten leichte, auf den unteren zwei Niveaus mässige degenerative Veränderungen.“ Somit bestehen laut diesem Bericht eine mässiggradige Chondrose L4/L5 und L5/S1 mit Nachweis einer rechts medio-lateralen Diskushernie L5/S1 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rechts, eine schmalbasige dorsale Protrusion L4/L5 ohne neurokompressive Wirkung und eine leichte bis mässige lumbale Spondylarthrose (Urk. 3/4).

4.      
4.1     Eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Aktenlagen ergibt, dass keine hinreichende Grundlage vorliegt, welche einen Entscheid zulässt über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Revision der bisherigen Rente erfüllt sind.
4.2     In somatischer Hinsicht wird im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine medio-laterale Diskushernie L5/S1 rechts geltend gemacht (Urk. 3/4, Urk. 12 S. 2). Rückenbeschwerden bildeten den Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache, wobei die Z.___-Gutachter anführten, dass sich in sämtlichen Wirbelsäulenbereichen aktuell keine Hinweise für eine radikuläre Komponente (Reizung oder Schädigung der Nervenwurzeln) gebe (Urk. 9/48/8). Gemäss dem Bericht des E.___ vom 8. September 2010 besteht im Zusammenhang mit der Diskushernie eine mögliche Irritation der Nervenwurzel S1 rechts, die schmalbasige dorsale Protrusion L4/L5 sei ohne neurokompressive Wirkung (E. 3.3.6). Ob damit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, kann nicht beurteilt werden. Dies gilt auch für das von Dr. C.___ erhobene sensible Hemisyndrom, wobei der Neurologe festhält, dass dieses funktionell sein dürfte (E. 3.3.2). Dass sich aufgrund dieses funktionellen Hemisyndroms weitere Einschränkungen bezüglich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin, in einer Verweisungstätigkeit oder im Aufgabenbereich ergäben, blieb offen.
4.3         Bezüglich allfälliger Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es erscheine insbesondere aufgrund des chronischen Verlaufs der Depression fraglich, ob es ihr auch heute noch gelingen könnte, ihre Depression zu überwinden, denn die Ärzte des J.___ berichteten, dass die gegenwärtigen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin den Anforderungen in der Arbeitswelt nicht entsprechen dürften (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2. Dezember 2009 bis 28. Januar 2010 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung im J.___. Dem Bericht des J.___ vom 15. März 2010 ist zu entnehmen, dass die Depression der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Tagesstruktur und den vermehrten Sozialkontakten leicht abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei wohl noch zu 100 % arbeitsunfähig, aber mittelgradig gebessert aus dieser Rehabilitation entlassen worden (Urk. 3/5 S. 4). Ob damit von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Sicht auszugehen ist, lässt sich auch anhand der Ausführungen des Dienst F.___-Arztes Dr. I.___ (E. 3.3.5) nicht abschliessend beurteilen.

5.       Seit der Begutachtung durch das Z.___ im November 2000 hat keine interdisziplinäre Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr stattgefunden. Die Akten enthalten aktuell nur Meinungsäusserungen von behandelnden Ärzten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin (Dr. B.___), der Neurologie (Dr. C.___) und der Psychiatrie (J.___), welche grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
         Gestützt auf diese Erwägungen ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2010 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führt. Diese wird eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen haben, die sich über den Gesundheitsverlauf seit der Z.___-Begutachtung, über den aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere über die gesundheitsbedingte Einschränkung im Erwerb und im Aufgabenbereich auseinanderzusetzen hat. Je nach Ergebnis dieser Begutachtung kann eine Haushaltabklärung angezeigt sein.

6.       Da dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird, entfällt die Durchführung einer publikums-öffentlichen Verhandlung, da eine solche am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermöchte.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die überdies zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, wobei eine solche von Fr. 2'200.-- der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der Abklärungen im Sinne von Erwägung 5 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).