Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 13. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, ist gelernte Verkäuferin für Farben, Lacke und Zubehör sowie gelernte Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnerin (Urk. 7/2/2-3). Sodann absolvierte sie eine Ausbildung zur dipl. Verkaufsfachfrau HSO (Urk. 7/3/2). Vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2005 war sie als Tierpflegerin im Tierpark Y.___ angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 16. August 2005 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/1), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) sowie Arztberichte (Urk. 7/8; Urk. 7/60) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/23). Sodann gewährte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arbeitsagogin (Urk. 7/21), welche diese im Dezember 2009 erfolgreich abschloss (Urk. 7/68). In diesem Zusammenhang war die Versicherte vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2010 in der Z.___ Stiftung, A.___, befristet als Mitarbeiterin der Gärtnerei angestellt (Urk. 7/30).
Nach einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/83/5) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84-85; Urk. 7/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/95 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. November 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Durchführung einer Begutachtung und Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass keine nachvollziehbare psychiatrische Diagnose gestellt werde. Aus somatischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer eingeschränkten Konstitution und einer Wirbelsäulenfehlform, weshalb sie zu 60 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich sei korrekt vorgenommen worden und ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %. Da die Beschwerdeführerin nach der Umschulung zur Agogin über Berufs- und Fachkenntnisse verfüge, sei bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens vom Anforderungsniveau 3 auszugehen (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide an rezidivierenden depressiven Episoden und neurasthenischen/dysthymen Persönlichkeitszügen sowie Rückenbeschwerden. Sie sei nach der Umschulung zur Agogin höchstens zu 40 bis 45 % arbeitsfähig und auch nur in Tätigkeiten ohne viel Verantwortung. Der Einkommensvergleich sei nicht korrekt; es sei von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 30000.- auszugehen und ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad betrage 58 bis 62 % (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 7/8/3-6) ein chronisches thorakovertebrales und zervikales Schmerzsyndrom bei Skoliose sowie ein neurasthenisches Syndrom mit wiederholter beruflicher Überforderung bei sehr gewissenhafter Persönlichkeit, Versagensängsten und depressiven Episoden (lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Eine psychotherapeutische oder pharmakologische Behandlung lehne sie derzeit ab (lit. C). In der bisherigen Berufstätigkeit sei ein Pensum von 80 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, körperlich leicht und mit wenig Leistungsdruck) sei ein Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 7/8/3).
3.2 Mit Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/60/7-9) wiederholte Dr. B.___ die bereits gestellte Diagnose (Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei somatisch dank der durchgeführten Umschulung zur Arbeitsagogin einigermassen kompensiert. Mitte September 2009 seien erneut Zeichen einer psychischen Dekompensation aufgetreten, namentlich im Hinblick auf den Ausbildungsabschluss Ende dieses Jahres. Immerhin sei es ihr gelungen, eine 50%-Stelle als Bäckereiverkäuferin zu übernehmen und diese Aufgabe bisher zu versehen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin suche aktuell einen Psychotherapieplatz und habe eine medikamentöse Behandlung begonnen. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei trotz der in somatischer Hinsicht sinnvollen Umschulung aus psychischen Gründen längerfristig fraglich. Ein Einsatz als Arbeitsagogin sei weiterhin sinnvoll, aber wahrscheinlich nicht mit voller Belastbarkeit. Die Einschränkungen liessen sich möglicherweise mittels Psychotherapie vermindern (Ziff. 1.5-8).
3.3 Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierte mit Bericht vom 19. April 2010 (Urk. 7/80) rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.1) und dysthyme Persönlichkeitszüge. Die bisherige Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Schilderungen von Überforderungsgefühlen geprägt. Sie werde immer wieder von Ängsten und Gedanken verfolgt, es nicht mehr zu schaffen. Unklarheiten stürzten sie in panikartige Zustände und führten zu starker innerer Unruhe und Verzweiflung. Sie leide unter grosser Müdigkeit, was bei vermehrten beruflichen Anforderungen noch präsenter werde. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr pflichtbewusste Frau, die versuche, die ihr aufgetragenen Aufgaben möglichst gut zu erfüllen, und die sehr rasch unter Druck gerate. Es sei ihr nicht möglich, ein volles Arbeitspensum auszufüllen; ihre Belastbarkeit sei deutlich reduziert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei starker beruflicher Belastung immer wieder unter depressiven Episoden leiden werde (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. April 2010 und hielt gleichentags fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2005 zu 20 % und vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, dies in der bisherigen Funktion als Verkäuferin in einer Bäckerei und Mitarbeiterin in einem Café mit zwei Untergebenen. Die Beschwerdeführerin neige dazu, sich zu überfordern, um nicht als minderwertig zu gelten, und gerate deshalb regelmässig in eine Überforderung, die in der Vergangenheit zu häufigen Arbeitsabbrüchen geführt habe. In der aktuellen, vom 1. April bis Oktober 2010 befristeten Cafétätigkeit arbeite sie zwischen 18 und 28 Stunden pro Woche, komme aber bei 28 Stunden schnell an ihre Leistungsgrenze. Deshalb wähle sie die Arbeitstätigkeit so, dass sie realistisch auch über längere Zeit erhalten werden könne. Seit dieser aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, die in den nächsten Monaten wohl nicht anhaltend gesteigert werden dürfte. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne keine grundlegende psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eventuell lägen Persönlichkeitszüge vor, die zu narzisstisch gefärbter Überforderung führten. Eher massgebend seien aber körperliche Mängel mit Wirbelsäulenfehlform und körperlicher Schwäche (Urk. 7/83/5).
3.5 Dr. phil. C.___ wiederholte mit Bericht vom 8. September 2010 (Urk. 7/92/4-5) die bereits gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden und der neurasthenischen Persönlichkeitszüge (S. 1). Die Beschwerdeführerin versuche derzeit eine 60%-Stelle im Café zu halten, wobei sich gezeigt habe, dass ihr dieses Arbeitspensum zuviel sei, vor allem, wenn viele Gäste da seien oder wenige Mitarbeiter. Dann steige ihre Angst, dass ihr alles über den Kopf wachsen könne, ihr Schlafbedürfnis steige noch mehr, ebenfalls die innere Unruhe und diffuse Angstgefühle. An sämtlichen Arbeitsstellen habe die Beschwerdeführerin an Überforderungsgefühlen gelitten. Sobald das Arbeitspensum und die Verantwortung zu hoch sei, reagiere sie mit einer depressiven Symptomatik und könne ihren Arbeitsplatz nicht halten. Aufgrund der deutlich reduzierten Belastbarkeit scheine die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % zu liegen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, als Arbeitsagogin eine Stelle auszufüllen, in der sie für mehrere Personen verantwortlich ist und wo die Aufgaben zu komplex sind (S. 2).
3.6 Dr. D.___ hielt am 1. Oktober 2010 (Urk. 7/94/3) fest, Dr. phil. C.___ beschreibe keine ihre Diagnose begründende Psychopathologie. Anlässlich der Untersuchung vom 27. April 2010 habe keine depressive Störung festgestellt werden können, hingegen hätten sich mögliche narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt. Ergänzend dazu könnten auch mögliche zwanghafte Züge attestiert werden. Ein psychischer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht gezeigt. Aus somatischer Sicht bestehe die Einschränkung der körperlichen Konstitution und der Wirbelsäulenfehlform, worauf die Teil-Arbeitsfähigkeit von 60 % gründe. Diese Zahl sei zusammen mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben eruiert worden.
4.
4.1 Dr. B.___ ging mit Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 7/8/3-6) vor der Umschulung der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit - in diesem Zeitraum war dies diejenige als Tierpflegerin (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 1 und Ziff. 5) - und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit ohne Leistungsdruck aus (Urk. 7/8/3). Aufgrund dieser Angaben wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach der Umschulung zur Arbeitsagogin eine volle Arbeitsfähigkeit hätte umsetzen können, ist es doch Ziel der Umschulung, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbessern (Art. 17 Abs. 1 IVG). Diesbezüglich führte Dr. B.___ mit Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/60/8) aus, die Beschwerdeführerin sei dank der Umschulung zur Arbeitsagogin in somatischer Hinsicht einigermassen kompensiert. Zum psychischen Zustand hielt Dr. B.___ fest, es seien Mitte September 2009 erneut Zeichen einer psychischen Dekompensation aufgetreten, namentlich im Hinblick auf den Ausbildungsabschluss (Urk. 7/60/9).
Dies dürfte indes auf den Umstand zurückzuführen gewesen sein, dass der Beschwerdeführerin am 14. September 2009 gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/58). Aus diesem singulären, als psychosozial zu wertenden Ereignis kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich und bis auf weiteres eingeschränkt ist. Nebst dem Umstand, dass die Einschätzung durch Dr. B.___ infolge seiner allgemeinmedizinischen Spezialisierung weniger aussagkräftig ist als diejenige eines psychiatrischen Facharztes, vermag nicht ganz zu überzeugen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit als Agogin aus psychischen Gründen längerfristig fraglich sei. Dr. B.___ unterliess es - auch aus Gründen der fachlichen Zuständigkeit (vgl. Urk. 7/60/9) -, eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit festzulegen.
4.2 Dr. phil. C.___ hielt in ihrem ersten Bericht vom 19. April 2010 (Urk.7/80) fest, es sei der Beschwerdeführerin infolge deutlich reduzierter Belastbarkeit nicht möglich, ein volles Arbeitspensum auszufüllen, nannte jedoch keine konkrete prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und äusserte sich auch nicht zu einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit. Dies vermag nicht zu überzeugen, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb in der Tätigkeit als Arbeitsagogin - auf die die Beschwerdeführerin ja im Hinblick auf die bereits bestehende gesundheitliche Einschränkung umgeschult wurde - nicht auf Probleme der Belastbarkeit Rücksicht genommen werden könnte, sei es mittels Festlegung einer prozentualen Einschränkung oder der Vorgabe, dass keine Führungsaufgaben wahrgenommen werden sollten. Weiter diagnostizierte Dr. phil. C.___ den ICD-10 Code F33.1 und somit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode (Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005). Die massgeblichen Symptome zur Begründung dieser Diagnose wurden jedoch nicht genannt.
In ihrem Bericht vom 8. September 2010 (Urk. 7/92/4) ging Dr. phil. C.___ sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der deutlich reduzierten Belastbarkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie versuche derzeit, eine 60%-Stelle im Café zu halten, wobei sich gezeigt habe, dass ihr dieses Pensum zu viel sei. Dies vor allem bei vielen Gästen oder wenigen Mitarbeitern. Sobald das Arbeitspensum und die Verantwortung zu hoch sei, reagiere sie mit einer depressiven Symptomatik und könne ihren Arbeitsplatz nicht halten. Zudem könne sie nicht als Arbeitsagogin mit Verantwortung für mehrere Personen und komplexe Aufgaben verantwortlich sein.
Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass sie im Wesentlichen aufgrund der damals innegehabten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Café vorgenommen wurde. Dabei dürfte es sich um eine Tätigkeit handeln, die mit Hektik und Druck verbunden und somit wohl nicht behinderungsangepasst ist. Zumindest ist vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitsagogin mit einzelnen Klienten, beispielsweise in einer sozialen Institution, in einem ruhigeren Setting tätig sein könnte. Dazu äusserte sich Dr. phil. C.___ nicht, was nicht nachvollziehbar ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. phil. C.___ nicht Fachärztin für Psychiatrie ist, was sich ebenfalls auf den Beweiswert ihres Berichts auswirkt. Zudem nahm Dr. phil. C.___ letztere Beurteilung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor (vgl. Urk. 7/92/4), weshalb versicherungstechnische Überlegungen nicht auszuschliessen sind. Aus diesen Gründen kann insgesamt nicht in verlässlicher Weise auf die Beurteilung durch Dr. phil. C.___ abgestellt werden.
4.3 Dr. D.___ vermochte als Facharzt für Psychiatrie keine psychiatrische Diagnose zu stellen und begründete seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig sei, mit dem Hinweis auf die somatische Beeinträchtigung (Urk. 7/83/5; Urk. 7/94/3). Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar. Die Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, sich selbst zu überfordern. Es ist aber mangels psychiatrischer Fachdiagnose auch davon auszugehen, dass eine Tätigkeit als Agogin - die wechselbelastend und körperlich leicht ist - ohne Führungsaufgaben mindestens in diesem Pensum zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat nach Lage der Akten nach Abschluss ihrer Umschulung noch keine Stelle als Agogin angetreten, obwohl die Umschulung den Erhalt oder die Steigerung der Arbeitsfähigkeit zum Zweck hatte. Auch aus diesem Grund muss bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % von einem Mindestwert ausgegangen werden. Dies insbesondere, als sie psychisch wie auch körperlich in der Lage gewesen ist, die mehrjährige Umschulung mit Arbeitstätigkeit erfolgreich zu bewältigen.
Was die psychische Anstrengung angeht, ist zudem Folgendes festzuhalten: Zwar können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Umschulung zur Agogin sozial-praktisch nicht zumutbar wäre, in dieser Tätigkeit ein substantielles Arbeitspensum auszuüben. Dies insbesondere, als der psychiatrische Facharzt keine Diagnose stellte.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zu der auch diejenige als Arbeitsagogin gehört, mindestens zu 60 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals im Tierpark Y.___ im Jahr 2004 in einem Pensum von 100 % erzielten Verdienst von Fr. 64673.-- (Urk. 7/7; Urk. 7/1 Ziff. 20) für das Jahr 2010 einen hypothetischen Validenlohn von gerundet Fr. 71343.-- (Urk. 7/82). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 8).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer mindestens 60%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht auf die Tätigkeit im Café abzustellen, sondern auf die Einkommenszahlen, die nach der Umschulung zur Arbeitsagogin massgeblich sind, da es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar ist, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Solche finden sich in Institutionen wie etwa Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, im Straf- und Massnahmevollzug, in beruflichen Trainingszentren oder in Arbeitsprojekten für Erwerbslose (vgl. www.vas-arbeitsagogik.ch). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen des privaten und öffentlichen Sektors (LSE 2008, S. 23, Tabelle T1, Ziffer 85) abzustellen.
5.6 Das im Jahr 2008 von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen im Durchschnitt erzielte Einkommen (LSE 2008, S. 23, Tabelle T1, Ziff. 85, Niveau 3) betrug Fr. 5762.-- monatlich, mithin Fr. 69144.-- jährlich (Fr. 5762.-- x 12). Festzuhalten ist, dass vorliegend auf den Lohn im privaten und öffentlichen Sektor zusammen abzustellen ist, da die für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Stellen überwiegend im öffentlichen Sektor zu finden sind. Der im Jahr 2010 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 98 Tabelle B9.2 Rubrik Q) ergibt dies den Betrag von Fr. 71737.-- (Fr. 69144.-- : 40 x 41.5). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen in den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von 1.9 % und 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik M, N, O) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 73831.-- (Fr. 71737.-- x 1.019 x 1.01). Bei einem Pensum von 60 % sind dies Fr. 44299.--.
Gründe für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) liegen nicht vor, da nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde bereits mit der Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sowie der Heranziehung des Anforderungsniveaus 3 (statt diskutablem Niveau 2) Rechnung getragen.
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71343.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44299.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 27044.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 38 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).