IV.2010.01059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 20. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Andrea Steiner
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, war vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2009 als Speditionsmitarbeiter (Urk. 8/18/3, Urk. 8/11/3 Ziff. 2.7) bei der Y.___ AG, V.___, tätig (Urk. 8/11/2 Ziff. 2.1). Ab dem 27. Mai 2009 war der Versicherte infolge einer Mehlstauballergie arbeitsunfähig (Urk. 8/11/4 Ziff. 2.14). Auf Veranlassung des Unfallversicherers der Y.___ AG, der Z.___ AG (Urk. 8/45/3, Urk. 8/2), meldete sich der Versicherte am 9. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Mit Nichteignungsverfügung vom 7. August 2009 unterstellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Versicherten der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte ihn als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition  zu Weizen- und Roggenmehlstaub (Urk. 8/8/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/4) bei und holte beim behandelnden Arzt des Versicherten einen Bericht mit Beilagen (Urk. 8/9/1-4) sowie bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11/1-6) ein.
         Mit Mitteilung vom 30. November 2009 (Urk. 8/28) übernahm die IV-Stelle im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten eines Deutschkurses. Im Rahmen einer Zielvereinbarung erklärte sich der Versicherte am 1. Dezember 2009 einverstanden, den Deutschkurs zu besuchen (Urk. 8/30). Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/36-38, Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/53-54, Urk. 8/60), verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1. Oktober 2010 die Ansprüche des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/62 = Urk. 2/1) sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 8/63 = Urk. 2/2).
        
2.       Gegen die Verfügungen vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 4. November 2010 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass er den für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgrad von 20 % erfülle; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen oder es seien solche zu veranlassen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf dem Versicherten am 17. Dezember 2010 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
1.2         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellen die beiden angefochtenen Verfügungen vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2/1-2) dar. Darin hat die Beschwerdegegnerin einerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung (Urk. 2/1) und andererseits dessen Rentenanspruch (Urk. 2/2) verneint.
1.3     Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 Erw. 2 S. 300; 130 V 560 Erw. 3.2 S. 562). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 Erw. 4.1 S. 190 mit Hinweis).
1.4     Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 Erw. 4.3.1 S. 191, 239 Erw. 6.2 S. 242; 131 II 361 Erw. 1.2 S. 365; 131 V 298 Erw. 3 S. 300; 130 V 560 Erw. 3.3 S. 563).
1.5         Rechtsprechungsgemäss muss sich das schutzwürdige Interesse auf die Aufhebung oder Änderung des Dispositivs beziehen; demgegenüber fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn und insoweit die beschwerdeführende Person lediglich mit der Begründung eines Entscheides nicht einverstanden ist (ARV 1977 Nr. 3 S. 46 Erw. 1). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung dient. Der Invaliditätsgrad könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit er Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
1.6     Bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2010 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/2) handelt es sich um eine Leistungsverfügung, worin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde. Gegenstand des Dispositiv bildet einzig die Verneinung des Rentenanspruchs. Die darin enthaltene Feststellung eines Invaliditätsgrades von 0 % innerhalb des keinen Anspruch auf ein Rente einräumenden Bereichs von 0 % bis 39 % dient lediglich der Begründung der Leistungsverneinung.
1.7         Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2010 betreffend Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die Zusprechung einer Rente wird vom Beschwerdeführer indes nicht beantragt. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, er sei sich bewusst, dass er gegenwärtig die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfülle. Da jedoch nur die angefochtene Verfügung betreffend Invalidenrente eine konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades enthalte, nicht hingegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen, sei er gezwungen, auf Grund des Sachzusammenhangs auch die Verfügung betreffend Invalidenrente anzufechten (Urk. 1 S. 3 oben).
1.8     Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2010 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/2). Demzufolge fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2010 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/2) und daher an einer Sachurteilsvoraussetzung.
         Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.
2.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
        
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
         abis.         Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche          Eingliederung;
         b.         Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche          Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung übe die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
         Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
         Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
2.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O. S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.4     Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht vorzunehmen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber weder, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen (Urteil des EVG in Sachen T. vom 30. September 2004, I 73/04, Erw. 4 und Urteil des EVG in Sachen A. vom 31. Januar 2005, I 588/04, Erw. 4.2 je mit Hinweisen), noch sonst wie prinzipiell je nach Vorhandensein einer Berufsausbildung zu differenzieren. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Weiter ist verlangt die Eignung der Massnahme, aber auch des Versicherten, das heisst seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.2).
2.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen invaliditätsbedingten Minderverdienst von mindestens 20 % erleide (Urk. 2/1 S. 1), und dass er bisher ausschliesslich Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt habe, weshalb eine Umschulung nicht zu einer Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit, sondern zu einer Besserstellung führen würde. Aus diesen Gründen sei ein Umschulungsanspruch zu verneinen.
         Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine berufliche Ausbildung absolviert oder angetreten habe und ohne Gesundheitsschaden keine berufliche Ausbildung absolvieren würde, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 2/1 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bei der Y.___ AG zwar eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt habe, dass er hingegen die Absolvierung einer beruflichen Ausbildung zum Bäcker geplant habe, da ihm die Y.___ AG mündlich zugesichert habe, dass er eine solche Ausbildung in der Zukunft absolvieren könne (Urk. 1 S. 4). Bei der Invaliditätsbemessung sei daher als Valideneinkommen ein Tabellenlohn der Anforderungsniveaus 2 und 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt und Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) zu berücksichtigen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 24.96 %, weshalb ein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 6).

4.
4.1         Vorweg zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG.
4.2     Wie vorstehend (Erw. 2.2) erwähnt, kommt es bei der Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c/aa; Urteil des EVG in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, Erw. 6.1.2), wobei für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG entscheidend ist, ob eine versicherte Person jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte (Urteile des EVG in Sachen G. vom 29. Oktober 2003, I 301/02, Erw. 4.2 und 4.3).
4.3     Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2007 jeweils einen höheren Verdienst als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte. Demnach war der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/1/7) bereits in ökonomisch bedeutsamem Umfang erwerbstätig gewesen, weshalb ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG nicht mehr in Betracht fällt.

5.
5.1     Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten die Anspruchsvoraussetzung einer gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % zu prüfen ist.
5.2     Dr. med. A.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. Mai 2009 folgende Diagnose (Urk. 8/9/3):
- Asthma bronchiale
- teilweise kontrolliert
- exogen allergisch
- anstrengungsindiziert
- schwere bronchiale Hyperreagibilität
- Komorbidität (atopische Diathese):
- Sensibilisierung auf Esche und Schimmelpilz sowie Mehlstaubmischung (gebacken und nicht gebacken)
- Sensibilisierung auf Weizenmehl und Roggenmehl
         Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2000 nach 2.5 Jahren eine Berufslehre als Bäcker wegen einer Mehlstauballergie und damit verbundener Atemnot abbrechen müssen. In der Folge habe er während drei Jahren ohne Probleme in einer Tankstelle gearbeitet. Seit dem Jahre 2007 arbeite er in der Spedition einer Bäckerei und komme dabei mit Mehlstaub in Berührung. Arbeitsmedizinisch müsse für jegliche Tätigkeit mit Mehlstaub eine Nichteignungsverfügung erlassen werden (Urk. 8/9/4).
5.3     Mit Nichteignungsverfügung vom 7. August 2009 unterstellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Leiterin des Bereichs Arbeitsmedizinische Vorsorge der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, den Beschwerdeführer der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte ihn für nicht geeignet, Arbeiten mit Exposition zu Weizen- und Roggenmehlstaub auszuüben (Urk. 8/8/2-3).
5.4     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 10. August 2009 (Urk. 8/9) ein Asthma bronchiale bei Mehlstauballergie (lit. A) und stellte eine Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl = Arbeitsfähigkeit) von 0 % in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG fest (lit. B). Der Beschwerdeführer habe vorerst als Hilfsarbeiter und anschliessend als Fahrer bei der Y.___ AG gearbeitet. Bei der Arbeit habe er wegen einer Mehlstauballergie unter Müdigkeit und Atembeschwerden gelitten. In jedem anderen Beruf bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (lit. D).
5.5     Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erwähnte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2010, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ an einer Mehlstauballergie mit Asthma leide, und dass in leidensangepassten Tätigkeiten, ohne Exposition mit Getreidemehl, eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 8/35/2).

6.      
6.1         Während Dr. A.___ und Dr. B.___ übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer für jede Tätigkeit mit Exposition zu Weizen- und Roggenmehlstaub nicht geeignet sei, äusserten sie sich nicht zur Frage nach dem Umfang und der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Exposition zu Mehlstaub (Urk. 8/9/4, Urk. 8/8/2-3). Demgegenüber stellten Dr. C.___ (Urk. 8/9/2 lit. D) und Dr. D.___ (Urk. 8/35/2) übereinstimmend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Exposition zu Getreidemehlstaub fest (Urk. 8/9/2 lit. D, Urk. 8/35/2).
6.2         Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. D.___ ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Exposition zu Getreidemehlstaub im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % uneingeschränkt zuzumuten war. Dieses Ergebnis wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 6).

7.
7.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen und insbesondere auch die Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1), ohne Auftreten der Getreidemehlstauballergie eine Berufslehre als Bäcker absolviert hätte. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2/1) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet. Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG. Da somit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen frühestens im Zeitpunkt bei Einreichung der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. Juli 2009 (Urk 8/1/7) entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
7.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1, 134 V 325 f. Erw. 4.1 mit Hinweisen).
7.4         Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind bei der Bemessung des Valideneinkommens nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen und Ähnliches, kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 9. Mai 2008, 9C_847/2007, Erw. 2.2; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen G. vom 30. März 2005, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen).
7.5     Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben (Urk. 8/1 Ziff. 6.2, Urk. 8/18/1-2, Urk. 8/14, Urk. 8/48/3, Urk. 8/60/2, Urk. 1 S. 3) bis anhin keine berufliche Ausbildung absolviert oder auch nur angetreten. Demnach erweist sich die im Bericht von Dr. A.___ vom 4. Mai 2009 (Urk. 8/9/4) enthaltene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2000 nach 2.5 Jahren eine Berufslehre als Bäcker abgebrochen habe, als unzutreffend, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.
7.6     Im Arbeitszeugnis vom 23. Oktober 2002 erwähnte die E.___ AG, dass der Beschwerdeführer bei ihr vom 1. September 1999 bis 31. Oktober 2002 als Hilfsbäcker angestellt gewesen sei, und dass er den Arbeitsvertrag gekündigt habe, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen (Urk. 8/18). Mit Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 2008 führte die Y.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2007 bei ihr als Speditionsmitarbeiter tätig sei (Urk. 8/18/3).
         Mit Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 2008 stellte die Y.___ AG fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2007 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % als Speditionsmitarbeiter bei ihr gewesen sei. Der Beschwerdeführer stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und die Y.___ AG werde in Zukunft weiterhin gerne auf die Dienste des Beschwerdeführers zählen (Urk. 8/18/3).
7.7     Im Schadeninspektoren-Bericht vom 2. Juli 2009 führte die Z.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angegeben habe, mit der E.___ AG abgemacht zu haben, nach einer Einarbeitungszeit eine Berufslehre als Bäcker absolvieren zu können. Er habe jedoch gemerkt, dass er bei der Arbeit müde geworden sei und Probleme mit der Atmung gehabt habe, weshalb sein Hausarzt ihm geraten habe, die Stelle bei der E.___ AG zu kündigen. Dies habe er auch gemacht (Urk. 8/45/1). 
7.8     Im Arbeitgeberfragebogen vom 14. August 2009 führte die Y.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2009 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 61'000.-- erzielt habe. Dabei handle es sich um den Lohn, welcher der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 8/11/3). Ab 27. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer wegen einer Mehlstauballergie nicht mehr in der Bäckerei arbeiten können (Urk. 8/11/2).
7.9     Mit Aktennotiz vom 25. August 2009 führte die für den Beschwerdeführer zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, dass sie gleichentags ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Darin habe der  Beschwerdeführer angegeben, dass die Y.___ AG ihm eine Ausbildung zum Bäcker im Rahmen einer Berufslehre angeboten, dass er sich jedoch dafür nicht entschlossen habe (Urk. 8/14).

8.
8.1     In den Akten sind keine Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens beabsichtigt hätte, eine Berufslehre als Bäcker anzustreben. Vielmehr ist aus dem Arbeitszeugnis der E.___ AG vom 23. Oktober 2002 zu ersehen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dieser kündigte, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen (Urk. 8/18). Aus dem sich bei den Akten befindenden Lebenslauf des Beschwerdeführer und aus den diesem beiliegenden Arbeitszeugnissen ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der E.___ AG per 31. Oktober 2002 bis zum Antritt der Stelle bei der Y.___ AG am 1. November 2007 jeweils nur für kurze Zeit diverse Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte, ohne dass in den Akten konkrete Anhaltspunkte für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung durch den Beschwerdeführer zu erkennen wären.
8.2     Auch für die Zeit nach dem 1. November 2007 ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche auf eine konkrete Zusicherung einer Lehrstelle durch die Y.___ AG oder auf weitere vom Beschwerdeführer konkret unternommene Schritte im Hinblick auf die Aufnahme einer Berufsausbildung schliessen lassen würden. Vielmehr stellte die Y.___ AG im Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/18/3) sowie im Arbeitgeberfragebogen vom 14. August 2009 (Urk. 8/11) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2007 als Speditionsmitarbeiter bei dieser tätig war und ab 27. Mai 2009 wegen einer Mehlstauballergie nicht mehr habe arbeiten können. Von einer konkreten Zusage einer Lehrstelle oder sonstigen konkret unternommenen Schritten im Hinblick auf eine Berufsausbildung als Bäcker ist darin nicht die Rede. Auf Grund der Akten ist daher davon auszugehen, dass auch für die Zeit ab dem 1. November 2007 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens konkrete Schritte im Hinblick auf die Aufnahme einer Berufsaubildung nicht unternommen worden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine Berufsausbildung zum Bäcker tatsächlich realisiert und damit in Zukunft bei Gesundheit ein höheres Einkommen erzielt hätte, sind daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
8.3     Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe schon in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens beabsichtigt, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Denn nach der Rechtsprechung genügen blosse Absichtserklärungen für eine Berücksichtigung einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht. Davon abgesehen, dass selbst die erklärte Absicht, eine Ausbildung zum Bäcker anzustreben, nicht als konkreter Schritt im Sinne der Rechtsprechung anzusehen wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten in der schriftlichen Sprachbeherrschung aufweist. Er hat gemäss der Kursbestätigung der Schule für Wirtschaft und Sprachen, Winterthur, vom 28. April 2010 (Urk. 8/57) die nach Kursabschluss durchgeführte Prüfung in der schriftlichen Sprachbeherrschung lediglich mit der Note 1.8 (bei einer Notenskala von 1 bis 6) abgeschlossen. Auf Grund der offensichtlich erheblichen Schwierigkeiten in der schriftlichen Sprachbeherrschung muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ausbildungsmässigen Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung als Bäcker nicht hätte erfüllen können.
8.4         Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) kann daher von der Anordnung zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen des Valideneinkommens abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
8.5     Nach Gesagtem ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt bei Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/1/7) weiterhin als Speditionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den hypothetischen, vom Beschwerdeführer bei Gesundheit in dieser Tätigkeit mutmasslich erzielten Verdienst abzustellen ist. Im Jahre 2009 hätte der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ohne Gesundheitsschaden einen AHV-beitragspflichtigen Jahresverdienst von Fr. 61'000.-- erzielt (Urk. 8/11/3). Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.

9.
9.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6, seit 2006 von 41.7 Stunden und seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
9.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
9.3     Gemäss der Beurteilung durch die beteiligten Ärzte ist dem Beschwerdeführer nurmehr die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne Exposition zu Getreidemehlstaub zuzumuten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit etwas geringeren Einkünften rechnen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt erscheint. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen.
9.4     Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) des Jahres 2008 für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41.6 Stunden, einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Exposition zu Getreidemehlstaub von 100 %, der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie im Jahre 2009 von 2.4 % (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.2) und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultiert im Jahre 2009 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55’277.-- (Fr. 4’806.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.024 x 0.9).
9.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  61’000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55’277.-- ergibt eine Erwerbseinbusse  von Fr. 5’723.--, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 9 % resultiert. Der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % ist damit nicht erreicht. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom praxisgemäss für den Umschulungsanspruch im Sinne eines Richtwertes vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgrad von 20 % rechtfertigten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte die Ausübung jeglicher Tätigkeit ohne Exposition zu Getreidemehlstaub uneingeschränkt zuzumuten ist. Dem Beschwerdeführer steht demnach ein genügend breiter Fächer an behinderungsangepassten Tätigkeiten offen, ohne dass zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung notwendig sind. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist daher zu verneinen.
         Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2/1) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneinte, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

10.     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2010 erhobene Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).