Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ reiste 2006 von Griechenland in die Schweiz ein und war vom 2. Oktober 2006 bis 31. Mai 2009 bei der Y.___ AG, Z.___, als Betriebsmitarbeiter angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 27. März 2009 (Urk. 9/9 S. 1f.). Am 27. August 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines follikulären Lymphoms zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2).
Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 9/7, 9/8 und 9/15) und erwerblichen (Urk. 9/6, 9/9, 9/10, 9/13 und 9/14) Verhältnisse ab und veranlasste eine medizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9/19), welche am 20. Mai 2010 von Frau med. pract. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, durchgeführt wurde (Urk. 9/20-21).
Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2010 (Urk. 9/24) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte am 23. September 2010 (Urk. 2) in diesem Sinne.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte am 8. Oktober 2010 Einsprache (Urk. 1), welche die IV-Stelle auf entsprechenden Antrag des Versicherten (Urk. 5/3 = 9/32) am 4. November 2010 als Beschwerde ans hiesige Gericht überwies (Urk. 4 und Urk. 5/1-3). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei die Sachlage zu überprüfen und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, da er sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht nicht erwerbsfähig sei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.2 Obwohl der Beschwerdeführer im Anmeldeformular bei den beantragten Versicherungsleistungen einzig um Massnahmen für die berufliche Eingliederung ersucht hatte (Urk. 9/2 S. 1), trägt der angefochtene Entscheid vom 23. September 2010 die Überschrift Verfügung: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente. In den Erwägungen wurde auch dargelegt, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien, und der Entscheid selbst lautet: Das Leistungsbegehren wird abgewiesen (Urk. 2).
Da der Beschwerdeführer die Verfügung insgesamt angefochten und unter anderem dargelegt hat, dass in der Kündigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin zwar wirtschaftliche Gründe angegeben worden seien, die Weiterbeschäftigung aber nicht mehr möglich gewesen sei, weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei (Urk. 1), bilden sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als auch jener auf eine Invalidenrente Prozessthema dieser Beschwerde.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden bei der Berechnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, aber in den drei darauf folgenden Jahren die auf dasselbe Leiden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
Art. 29bis IVV zielt darauf ab, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung; Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 E. 3a; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3c-d mit Hinweisen). Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn der (erste) Rentenanspruch nur deshalb nicht bestand, weil die versicherte Person den Anspruch verspätet geltend gemacht hatte. Dadurch soll vermieden werden, dass diese durch eine verspätete Anmeldung gleichsam doppelt bestraft wird (BGE 117 V 23; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 73/05 vom 13. September 2006 E. 6.3).
2.3 Sodann haben Versicherte unter verschiedenen Voraussetzungen Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) und auf Massnahmen beruflicher Art, die unter anderem in Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) bestehen.
3.
3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom 14. September 2007 bis zum 30. November 2008 aufgrund des follikulären Lymphoms und der damit zusammenhängenden (Chemo-)Therapien zu 100 % arbeitsunfähig war. Da er sich jedoch erst am 27. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, konnte für diese Zeit keine Rente ausgerichtet werden. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst sechs Monate nach der Anmeldung, also am 27. Februar 2010 entstehen, falls der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt zu mindestens 40 Prozent in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Dies hat die IV-Stelle gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Oberarzt Onkologie im Spital C.___, vom 12. Februar 2010 (Urk. 9/15) und die Untersuchung durch med. pract. A.___ vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/20 und 9/21) mit der Begründung verneint, seit dem 1. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten und in jeder anderen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er ab dem 1. Dezember 2008 zwar versucht habe, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Da sein Gesundheitszustand jedoch sehr labil gewesen sei und er viele Ausfälle gehabt habe, habe er seine damalige Arbeitsstelle Ende Mai 2009 verloren und auch spätere Einsätze im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen seien geprägt gewesen von vielen gesundheitlich begründeten Ausfällen. Er sei nach wie vor in physischer wie auch psychischer Hinsicht nicht erwerbsfähig und gehe davon aus, dass auch seine derzeitigen Unfälle auf die allgemeine Schwäche zurückzuführen seien (Urk. 1).
4.
4.1 Im Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 9/15) führte der behandelnde Onkologe Dr. B.___ aus, dass von September 2007 bis Februar 2008 acht Zyklen Chemotherapie durchgeführt worden seien, dass sich das Lymphom gegenwärtig in Remission befinde und dass sich der Beschwerdeführer alle zwei Monate einer Immuno-Erhaltungstherapie unterziehe. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine 100%ige Einschränkung ab dem 14. September 2007 und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Dezember 2008 mit dem Hinweis, die Chemotherapie habe eine schwere und anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirkt; aktuell bestehe wohl keine Einschränkung mehr.
Die IV-Stelle erblickte in dieser Aussage einen Widerspruch, weshalb sie den Beschwerdeführer durch med. pract. A.___ untersuchen liess. Diese stellte ausser einer vergrösserten Schilddrüse und einem kleinen Lymphknoten am Hals keine Befunde fest (Urk. 9/21), beschrieb einen guten körperlichen Allgemeinzustand und hielt fest, dass sie, obwohl der Beschwerdeführer über eine allgemeine "Schlappheit" klage, keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit erkennen könne (Urk. 9/20).
4.2 Es besteht kein Anlass, an diesen medizinischen Aussagen zu zweifeln, so dass ab Dezember 2008, als der Chemotherapie-Zyklus beendet war, wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, auch wenn der Beschwerdeführer sich subjektiv noch angeschlagen fühlte. Die ab Dezember 2008 ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeiten von wenigen Tagen pro Monat (Urk. 9/9 S. 9-12 und S. 23 f.) bestätigen diese Annahme, und auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeitstage ab November 2009 bis Juni 2010 durch Dr. med. D.___ (Urk. 3), die ebenfalls pro Monat jeweils nur wenige Krankheitstage ausweist, lässt keinen anderen Schluss zu.
Damit ist für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 keine erneute, ununterbrochen drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Berufliche Eingliederungsmassnahmen waren bei dieser Sachlage nicht angezeigt, wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig festgehalten hat.
Damit erweist sich die Verfügung vom 23. September 2010 als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 angehobene Verfahren ist zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers kostenpflichtig und bleibt ausgangsgemäss entschädigungsfrei (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).