Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene und früher als Dachdecker bei der Y.___ AG tätig gewesene X.___ meldete sich am 12. Mai 2007 unter Hinweis auf einen am 18. Mai 2006 erlittenen Sturz vom Dach bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu ihren Akten (Urk. 7/3/1-94), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/5) erstellen, erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 7/6) und zog die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. Juli 2007 (Urk. 7/8/1-6 mit weiteren Berichten), des Spitals A.___ vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/10) sowie der Klinik B.___ vom 20. Dezember 2007 (Urk. 7/11/8-11) bei. Am 5. und 7. Mai 2009 liess sie sodann den Versicherten bidisziplinär C.___ begutachten (Expertise vom 4. Juni 2009, Urk. 7/23/1-28). Nachdem sich eine Arbeitsvermittlung vorerst als nicht durchführbar erwiesen hatte (Verfügung vom 23. Oktober 2009, Urk. 7/29), zeigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/30-31) an, er habe vom 1. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente. Der hiergegen erhobene Einwand des Versicherten vom 23. November 2009 (Urk. 7/34) führte zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 7/40). Nach erneuter Abweisung des Gesuchs des Versicherten um Gewährung von Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 23. April 2010, Urk. 7/42) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 28. September 2010 vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2009 eine ganze und ab 1. Juni 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und setzte die Leistung betraglich mit Wirkung ab 1. September 2010 fest (Urk. 2).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2008 (Urk. 7/18), bestätigt durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010 (UV.2009.00004), gewährte die SUVA X.___ ab dem 1. April 2008 eine Invalidenrente von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 7.5 %.
2.
2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2010 liess X.___ am 5. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm auch ab Juni 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sofern diesem Antrag nicht stattgegeben werde, sei die Sache zwecks Angabe von Verweisungstätigkeiten und Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei diese zu verpflichten, die angefochtene Verfügung gegenüber der Swiss Life AG korrekt zu eröffnen, womit die Sache auf jeden Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 2 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8) liess der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9) mit zugehörigen Unterlagen (Urk. 10/1-16) auflegen.
2.2 Nachdem mit Verfügungen vom 28. März 2011 die Leistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2009 (ganze Rente, Urk. 13/3) und ab 1. Juni 2009 bis 31. August 2010 (halbe Rente, Urk. 13/2) festgelegt worden waren, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 um Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2011 betreffend die halbe Rente vom 1. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 und um Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach dem 1. Juni 2009 ersuchen (Urk. 13/1 S. 2). Im Übrigen wiederholte er die bereits mit Beschwerdeschrift vom 5. November 2010 (Urk. 1) gestellten Anträge, verwies auf deren Begründung und beantragte die Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 13/1 S. 3). Diese neue Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer IV.2011.00464 angelegt. Nach Erstattung der Beschwerdeantwort durch die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2011 (Urk. 13/7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/8/1-58) legte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 (Urk. 13/10) Unterlagen seine prozessuale Bedürftigkeit betreffend (Urk. 13/11, Urk. 13/12/1-7) auf.
2.3 Zwischen den Verfahren IV.2010.01063 und IV.2011.00464 besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess IV.2011.00464 mit dem vorliegenden Prozess IV.2010.01063 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen.
Das Verfahren IV.2011.00464 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-15 geführt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, seit dem 18. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar sei. Ab März 2009 sei ihm demgegenüber eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % sei er damit in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 33'588.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'193.-- zu einem Invaliditätsgrad von 52 % und zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe (Urk. 2).
1.2 Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, angesichts seiner unbestrittenermassen bestehenden multiplen Einschränkungen des Bewegungsapparates (Rücken, Beine, Schulter, Ellbogen) und Schmerzen könne ihm eine 100%ige Präsenz an einem Arbeitsplatz nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 7). Eine solche sei höchstens im Umfang von 70 % möglich, was aber demzufolge auch die Leistungsfähigkeit um 30 % auf 40 % reduziere. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin keine einzige Verweisungstätigkeit genannt habe, was auch nicht weiter erstaune, seien doch seine gesundheitlichen Einschränkungen dermassen limitierend, dass das Finden einer angepassten Arbeitsstelle ausgeschlossen erscheine. Darüber hinaus seien auch alle Wiedereingliederungsversuche mit leichter Arbeit im bisherigen Betrieb gescheitert (Urk. 1 S. 8). In Berücksichtigung all dieser Umstände sei, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen freundlichen und nachsichtig gesinnten Arbeitgeber finden sollte, ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 9). Im Übrigen seien die krankheitsbedingten Einschränkungen höher zu gewichten als jene, welche durch den Unfall verursacht worden seien (Urk. 1 S. 10). Endlich habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht auch die mangelhafte Schul- und Ausbildung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Da es an einer realistischen Verweisungstätigkeit fehle, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, so sei beim Invalideneinkommen höchstens von Fr. 52'800.-- (Position 93 der LSE, Männer) auszugehen, was bei einer Leistungsfähigkeit von 40 bis 50 % und einem Leidensabzug von 25 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 19'800.-- und mithin zu einem Invaliditätsgrad von 71.8 % führe. Davon entfielen 21 % auf die unfallbedingten Beschwerden, rund 50 % auf die krankheitsbedingten Einschränkungen (Urk. 1 S. 13).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Beim Sturz aus sechs bis sieben Meter Höhe erlitt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 (1) eine Beckenkompressionsfraktur links mit Acetabulumfraktur vorderer Pfeiler links und Massa lateralis-Fraktur links, nicht disloziert, (2) eine erstgradig offene Ellbogenfraktur links mit Olekranonfraktur links und Radiusköpfchenfraktur links sowie (3) eine Nierenkontusion pars intermedia rechts mit Makrohämaturie (Bericht des Spitals A.___ vom 30. Mai 2006, Urk. 7/3/89). Nach operativer Sanierung der Ellbogenfraktur am 18. und 23. Mai 2006 (Urk. 7/3/91, Urk. 7/3/89) hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Rehabilitation vom 30. Mai bis zum 12. Juli 2006 (Urk. 7/3/71-78) in der Rehaklinik D.___ auf, wo zusätzlich die Diagnose einer Subluxation des AC-Gelenkes links, wahrscheinlich Tossy II, genannt wurde (Urk. 7/3/71). Die am 16. August 2006 (Urk. 7/3/64-65) im Spital A.___ durchgeführte klinische und radiologische Verlaufskontrolle zeigte reizlose Narbenverhältnisse ohne Hämatom, Schwellung oder Schmerzen. Druckdolenzen ergaben sich keine. Die Stellungsverhältnisse am linken Ellbogen zeigten sich regelrecht, und in der Beckenübersicht visualisierte sich eine fortgeschrittene Konsolidation bei Acetabulumfraktur links ohne Dislokation, jedoch bei noch einsehbarem Frakturspalt. Die Ärzte empfahlen, bei noch weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit die Physiotherapie fortzusetzen. Anlässlich einer weiteren Nachkontrolle am 16. November 2006 (Urk. 7/3/56-57) berichteten die Ärzte des A.___, der Beschwerdeführer habe bezüglich Bewegungsausmass im linken Ellbogen Fortschritte gemacht. Allerdings beklage er weiterhin Schmerzen im Bereich des Sacrums und Olekranons links. Bei erhobenen Druckdolenzen im Bereich des Olekranons, des oberen Sacrums mit Ausstrahlung in die Lendenwirbelsäule (LWS) und gürtelförmig in die Leiste sowie im Bereich der Patella des linken Knies verordneten die Ärzte die Fortführung der Physiotherapie und hielten dafür, ab 1. November 2006 betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 % (Urk. 7/3/56).
3.2 In der Folge nahm der Beschwerdeführer die Tätigkeit in seinem angestammten Betrieb wieder auf, wobei er bei einer Präsenzzeit von sechs Stunden täglich frei wählbare, leichte Arbeiten verrichtete (Urk. 7/3/58). Die Leistung des Beschwerdeführers blieb jedoch - auch bei Ausdehnung der Präsenz auf den ganzen Tag - gering (Urk. 7/3/53; Urk. 7/3/49).
3.3 Zwecks Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit hielt sich der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 5. April 2007 (Urk. 7/3/17-23) erneut in der Rehaklinik D.___ auf. An aktuellen Problemen schilderte er Schmerzen im Bereich des Sacrums rechtsbetont sowie belastungsabhängig im Bereich des Olekranons links, unspezifische Knieschmerzen links, belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter sowie Kopfschmerzen (Urk. 7/3/17). Die Ärzte erklärten, infolge Tendenz zu Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht ganz erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Eine radiologische Kontrolle des linken Knies habe keine posttraumatischen oder degenerativen Veränderungen visualisiert. Ebenso fehle es an einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert. Gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen sei die Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit (wechselbelastend [kreuz- und hüftbedingt] ohne länger dauernde vorgeneigte [kreuzbedingt] Tätigkeiten sowie ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Armes [schulter- und armbedingt] ganztags möglich, wobei ihm zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden wegen der aktuell (noch) im Tagesverlauf kumulierenden Schmerzen einzuräumen seien (Urk. 7/3/18).
3.4 Anlässlich einer Besprechung mit dem Arbeitgeber am 9. Mai 2007 (Urk. 7/3/27-28) erklärte der Beschwerdeführer, welcher seit dem 16. April 2007 nunmehr ganztags im Betrieb anwesend war, er sei sich bewusst, dass er aus medizinischer Sicht in einer anderen, leichten Tätigkeit voll einsatzfähig sei. Er sei daran interessiert, möglichst bald eine angepasste Beschäftigung zu finden, und akzeptiere einen Wechsel.
3.5 Am 10. Mai 2007 (Urk. 7/3/14-15) berichtete der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals A.___ von einer Besserung der Beschwerden. Noch immer machten ihm aber Beschwerden am Ellbogen beim Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ein Nachtschmerz zu schaffen. Insbesondere fühle er sich durch die persistierenden und im Verlaufe tendenziell stärker werdenden Lumboischialgie-Schmerzen beidseits, links stärker als rechts, gestört. Die Radiologie des Beckens zeigte gute Stellungsverhältnisse mit durchgebauter Fraktur und symmetrischer Symphyse ohne Hinweise auf eine Asymmetrie. Auch am Ellbogen war ein guter Durchbau der Fraktur mit intaktem OSM in regelrechter Stellung zu erkennen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 75 % wurde die Entfernung der Platte im Bereich des Olekranons vereinbart.
3.6 Dr. Z.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, hielt am 10. Juli 2007 (Urk. 7/8/1-5) eine teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für nicht ausgeschlossen. Im Sinne einer Therapie könne ein Pensum von 25 % sofort aufgenommen werden, wobei eine Steigerung auf 50 % später allenfalls möglich sei (Urk. 7/8/6).
3.7 Mit Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/10/1-4) notierte Dr. med. E.___, Oberarzt, Departement Chirurgie, Spital A.___, der Beschwerdeführer sei wegen Schmerzen an Ellbogen und tieflumbaler Beschwerden nach wie vor arbeitsunfähig, wobei die geklagten Ellbogenbeschwerden eher im Hintergrund stehen dürften. Die klinische Untersuchung habe eine gut erhaltene Gelenksbeweglichkeit beider Hüfte mit allerdings doch deutlichem vorderen Impingementschmerz gezeigt. Radiologisch habe sich jedoch keine Indikation für einen Gelenkersatz oder andere chirurgische Eingriffe ergeben. Tieflumbal sei das CT ohne auffällige Pathologie. Dennoch sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer durch einen Wirbelsäulenspezialisten abklären zu lassen. Dr. E.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker, bezeichnete demgegenüber eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % als ab 12. Juli 2007 (letzte Untersuchung; Urk. 7/10/2, 4) vorstellbar (Urk. 7/10/2).
3.8 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geklagten tieflumbalen Schmerzen, ausstrahlend bis in beide Leisten und nach körperlicher Tätigkeit verstärkend, nicht eindeutig hatten beurteilen lassen (Urk. 7/11/11), wurde am 25. September 2007 an der Klinik B.___ ein MRI angefertigt (Bericht vom 20. Dezember 2007, Urk. 7/11/8-11), welches diverse degenerative Veränderungen mit Spondylarthrose maximum L3/4, L4/5, jedoch nur mässigen Ausmasses, zeigte. Die Ärzte erklärten, es bestehe weder eine relevante Spinalkanalstenose noch eine nervale Kompression. Versuchsweise werde eine Facettengelenksinfiltration durchgeführt. Eine Operation sei sicherlich nicht indiziert. Dem Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass die Hauptbeschwerden eindeutig im lumbalen Bereich lokalisiert seien (Urk. 7/11/9).
3.9
3.9.1 Am 4. Juni 2009 erstattete das C.___ zu Händen der IV-Stelle sein bidisziplinäres (orthopädisch, psychiatrisch) Gutachten (Urk. 7/23/1-28), wozu sich die Experten auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten, die im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf das psychiatrische Teilgutachten vom 7. Mai 2009 stützten.
3.9.2 Anlässlich der Untersuchung berichtete der Beschwerdeführer, er leide unter permanenten Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die Region der Achillessehne. Tagsüber seien die Beschwerden weniger stark als nachts. Den Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Regelmässig stehe er um 6 Uhr auf und frühstücke zusammen mit seiner ganzen Familie (Ehefrau, vier Kinder). Er erledige kleine Einkäufe und unternehme kurze Spaziergänge. Da sich die Wohnung im dritten Stock befinde und das Haus nicht über einen Lift verfüge, bereite ihm das Verlassen der Wohnung Beschwerden. Der Nachmittag verlaufe ähnlich wie der Morgen. Weil er das Haus nicht gerne verlasse, kämen Verwandte und Nachbarn zu ihm auf Besuch. Während er sich Urlaubsreisen nicht leisten könne, verfüge er über ein Auto und lege noch kleinere Strecken selber zurück (Urk. 7/23/7).
3.9.3 Ein am 13. Februar 2009 in der Klinik B.___ angefertigtes MRI der LWS (vgl. Urk. 7/23/6) zeigte eine leichte zentrale Spinalstenose bei L4/5, weniger auch bei L3/4 mit allenfalls foraminaler Beeinträchtigung der Wurzel L4 rechts. Bei L4/5 war eine schwere Facettengelenksarthrose zu sehen, leichter bei L5/S1. Das CT des Beckens visualisierte vollständig konsolidierte Frakturen ohne Pseudoarthrose und ohne Fehlstellung (Urk. 7/23/11).
Die Gutachter hielten fest, im Bereich der linken oberen Extremität seien keine gravierenden Unfallfolgen verblieben. Die Ober- und Unterarmmuskulatur sei beidseits mittelkräftig ohne messbare Seitendifferenz und ohne trophische Störungen (Urk. 7/23/11). Sowohl die Schulter als auch das Ellbogengelenk links seien entsprechend der rechten Gegenseite so gut wie uneingeschränkt beweglich. Aktuell liessen sich auch keine funktionsrelevanten Residuen der durch das Unfallereignis vom 18. Mai 2006 zugezogenen Beckenkompressionsfraktur finden. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei rechts wie links uneingeschränkt. Gemäss neuestem CT vom 18. Februar 2009 sei die Fraktur vollständig konsolidiert. Demgegenüber stünden unfallunabhängige degenerative und fehlstatische Schäden der LWS bei klinisch auffallend tieflumbaler Hyperlordose und verkürzter Iliopsoasmuskulatur im Vordergrund. Zusammenfassend resultiere damit im Wesentlichen eine Minderung der Belastbarkeit seitens der fehlstatischen und degenerativen LWS-Befunde, einhergehend mit einer zumindest zeitweise rechts ausstrahlenden L4-Symptomatik. Die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Minderbelastbarkeit des linken Beines könne differentialdiagnostisch in der Folge einer reaktiven muskulären Dysbalance bei stattgehabter linksseitiger Acetabulumfraktur und Massa lateralis-Fraktur verstanden werden. Darüber hinausgehend seien wesentliche Folgen des Ereignisses vom 18. Mai 2006 rein orthopädisch nicht mehr auszumachen. Weder die Beckenfraktur noch die Schultereckgelenksprengung Tossy II links noch der Status nach osteosynthetisch versorgter Ellbogenfraktur verursachten wesentliche gravierende funktionelle Einbussen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen seien bei den beschriebenen klinischen und bildgebenden Befunden nachvollziehbar und korrelierten mit überwiegend anlagebedingt erlittenen degenerativen Aufbrauchbefunden der LWS und zu einem geringen Teil mit Folgen der stattgehabten Beckenkompressionsfraktur (Urk. 7/23/12). Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Ärzte des Spitals A.___ eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums möglich, wobei das Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule ein reduziertes Arbeitstempo und somit eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % begründe. Damit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitfähigkeit für angepasste Tätigkeiten in der Grössenordnung von 70 %.
Als zumutbare Tätigkeiten bezeichneten die Gutachter leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wobei das Sitzen oder Stehen auf jeweils 30 Minuten sowie das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten links auf 10 kg zu limitieren seien. Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten in Überschulterhöhe (Urk. 7/23/13).
3.9.4 Aus psychiatrischer Sicht liess sich keine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussende Erkrankung diagnostizieren (Urk. 7/23/13).
3.9.5 Zu den aufliegenden Arztberichten Stellung nehmend, hielten die Gutachter dafür, die anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. Mai bis zum 12. Juli 2006 beschriebene eingeschränkte Selbständigkeit (Ankleiden, Hygiene) habe insofern eine Besserung erfahren, als er nunmehr ausreichend selbständig sei. Ebenso hätten sich die früher noch dokumentierten belastungsabhängigen, unspezifischen Knieschmerzen gebessert. Mithin sei eine Besserung des gesundheitlichen Gesundheitszustandes eingetreten, so dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten und insbesondere rückenadaptieren Tätigkeit bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen wieder arbeitsfähig sei. Eine Arbeitsfähigkeit als Dachdecker sei dauerhaft nicht mehr gegeben (Urk. 7/23/16). In Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung notierten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei rückblickend ab dem 15. März 2009 als medizinisch austherapiert zu betrachten und damit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit wieder einsatzfähig (Urk. 7/23/16-17 in Verbindung mit Urk. 7/23/6: Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Februar bis zum 14. März 2009, Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 1. März 2009). Schliesslich erklärten sie, Verbesserungsmöglichkeiten medizinischer Art seien dauerhaft nicht mehr in Sicht. Ebenso seien berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen derzeit nicht aussichtsreich. Hingegen sei eine Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes empfehlenswert (Urk. 7/23/19).
4.
4.1 Das vom C.___ aufgelegte Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die Ärzte tätigten eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise und in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Anhaltspunkte, welche gegen eine Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Sein Vorbringen, in einer angepasster Tätigkeit sei ihm höchstens eine Präsenzzeit von 70 % eines Normalpensums zumutbar und seine Arbeitsfähigkeit damit unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 30 % maximal auf 40 % zu veranschlagen (E. 1.2), scheint einzig auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers selber zu beruhen. Hinweise einer solchermassen reduzierten Leistungsfähigkeit ergeben sich nicht aus der Aktenlage. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die krankheitsbedingten Einschränkungen richtig zu gewichten (Urk. 1 S. 10), geht sodann fehl. Nicht nur fanden die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden bei der Zumutbarkeitsbeurteilung in Bezug auf das noch mögliche Belastungsprofil, sondern auch insoweit Eingang, als die Gutachter die Schmerzen berücksichtigend der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ein reduziertes Arbeitstempo zugrunde legten (E. 3.9.3). Der Beschwerdeführer schien bereits im Mai 2007 durch die Kniebeschwerden nicht mehr relevant eingeschränkt zu sein (E. 3.5), und anlässlich der Begutachtung im Sommer 2009 waren die unfallbedingten Einschränkungen in einem grossen Umfang abgeklungen (E. 3.9.3). Demgegenüber hatte Dr. E.___ im Dezember 2007 noch von einem deutlichen vorderen Impingementschmerz berichtet, gleichwohl aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne den Bedarf zusätzlicher Pausen in angepasster Tätigkeit für möglich gehalten hatte (E. 3.7). Vor diesem Hintergrund drängt sich ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung, welche der Beschwerdesymptomatik in Berücksichtigung einer Leistungsreduktion von 30 % umfassend Rechnung trug, nicht auf. Was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 1 S. 10) sowie weitere Beschwerden (Knie, Schultergelenk, Urk. 1 S. 6-7) vorbringt, vermag angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen und zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dies umso weniger, als die unfallbedingten Einschränkungen, wie bereits festgestellt, zwischenzeitlich offenbar gar rückläufig waren (E. 3.9.3), wovon der Beschwerdeführer selber - wenn auch bloss unter Verweis auf das Gutachten des C.___ - auszugehen scheint. Endlich ist vor dem Hintergrund der noch weitgehend erhaltenen Tagesaktivität des Beschwerdeführers (E. 3.9.2) ebenso wenig von der Beurteilung der Gutachter des C.___ abzuweichen.
Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Beschäftigung (Zumutbarkeitsprofil: E. 3.9.3 am Ende) mit einer Leistungseinschränkung von 30 % ganztags arbeitsfähig ist.
4.2
4.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.2.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
4.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, hätte er keine gesundheitliche Einschränkung erfahren, nach wie vor als Dachdecker bei der Y.___ AG tätig wäre. Zu Recht stellte daher die Beschwerdegegnerin auf seinen dort zuletzt erzielten Lohn ab (Urk. 7/40). Dieser betrug für das Jahr 2006 Fr. 67'600.-- (Fragebogen für Arbeitgeber, Urk. 7/6/3), was bereinigt um die Nominallohnentwicklung (vgl. Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik Themen - 03 - Arbeit und Erwerb und der Unterrubrik Löhne, Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Schweiz. Lohnindex insgesamt) Fr. 70'218.-- für das Jahr 2008 ergibt (Index Männer, 2006: 2014; Index Männer, 2008: 2092).
In Bezug auf eine leidensangepasste Beschäftigung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, Tätigkeiten in der industriellen Produktion, in der Kontrolle oder als Mitarbeiter in einem Gewerbebetrieb auszuüben (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Wenngleich der Beschwerdeführer auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe beschränkt bleibt (E. 3.9.3), so hält ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt dennoch einen vergleichsweise weiten Fächer verschiedenartiger weiterhin zumutbarer (Hilfs)Tätigkeiten offen. Nicht die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ist ausschlaggebend, sondern einzig, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten kann (E. 4.2.3), was gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil und insbesondere auch mit Blick auf seine Tagesaktivitäten (E. 3.9.2) ohne Weiteres zu bejahen ist. Weder vermag hieran etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer über mehr als vier Jahre hinweg keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist, noch scheinen seine intellektuellen und schulischen Fähigkeiten dermassen gering zu sein, dass er keine andere als die bisherige Hilfsarbeit auszuführen im Stande wäre. So gab er anlässlich der Begutachtung an, in seiner Freizeit Zeitung zu lesen (Urk. 7/23/23) und kleinere Strecken mit dem Auto zu fahren (Urk. 7/23/7). Aus dem Bericht des Arbeitgebers ergibt sich ferner, das der Beschwerdeführer leichte Magazinarbeiten und Materialtransporte mit dem Lieferwagen ausführte (Urk. 7/6/7) und die Arbeit als Dachdecker einer geistig grossen Anforderung zu genügen hatte (Urk. 7/6/6). Mit Blick auf diese Fähigkeiten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten, wie von der Beschwerdegegnerin beschrieben, möglich und damit zumutbar sind, ohne dass es dafür einer besonderen Ausbildung bedürfte. Dass der Beschwerdeführer, wie er darüber hinaus geltend machte (Urk. 1 S. 12), auf die Verfügbarkeit eines Bettes angewiesen wäre, lässt sich nicht auf das Zumutbarkeitsprofil stützen, welches eine Leistungsverminderung infolge reduziertem Arbeitstempo statuierte (E. 3.9.3). Mithin ergeben sich aus den Akten keine relevanten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung nicht zumutbar wäre. Schliesslich genügt zur Ermittlung des Invaliditätsgrades der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Konkretisierungsgrad an möglichen Verweisungstätigkeiten (industrielle Produktion, Kontrolle oder Mitarbeit Gewerbebetrieb, Urk. 2), lassen sich damit doch die notwendigen Parameter zur Festsetzung des Tabellenlohnes bestimmen. Gestützt auf die Tabellenwerte (E. 4.2.2) ergibt sich infolgedessen ein monatliches Einkommen von Fr. 4'806.-- für das Jahr 2008 (LSE 2008, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Niveau 4, Männer) und von Fr. 57'672.-- jährlich beziehungsweise um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (E. 4.2.2) korrigiert ein solches von Fr. 59'979.-- im Jahr 2008. Bei einer Leistungsreduktion auf 70 % (E. 4.1) führt dies zu einem möglichen Einkommen von Fr. 41'985.20 jährlich.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des leidensbedingten Abzugs die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die Unmöglichkeit des Verrichtens von Schwerarbeit sowie einen zusätzlichen Pausenaufwand berücksichtigt (Urk. 7/40/2). Die attestierte Leistungsreduktion hat jedoch bereits im zumutbaren Pensum Eingang gefunden (E. 3.9.3). Es besteht keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei einem vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und beim leidensbedingten Abzug (erneut) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, 9C_344/2008, E. 4). Sodann lässt sich ein zusätzlicher Pausenbedarf nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil in Einklang bringen, welches einzig ein reduziertes Arbeitstempo zugrunde legte und damit von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit ausging (E. 3.9.3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber tätig war (Urk. 7/6/2) und nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann, ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % sehr grosszügig bemessen, fehlt es doch an weiteren Faktoren, welche bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzuges darüber hinaus zu berücksichtigen wären (E. 4.2.4).
Zusammengefasst ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 33'588.15 (80 % von Fr. 41'985.20).
4.2.6 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 70'218.--; Jahr 2008) und Invalideneinkommen (Fr. 33'588.15; Jahr 2008) führt zu einem Invaliditätsgrad von 52 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (E. 2.2). In analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009, 9C_233/2009, E. 2.1) hat die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2007 (Ablauf Wartejahr) gewährte ganze Invalidenrente ab Juni 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt (E. 3.9.5; Urk. 7/27/6), was nicht zu beanstanden ist.
4.2.7 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 (Urk. 13/8/52, Urk. 13/8/54) wurde der Einrichtung für berufliche Vorsorge des Beschwerdeführers der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2010 eröffnet. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 61, 98 V 117).
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2 Aus den mit dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13/11) am 6. Juli 2011 (Urk. 13/10) eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin Ende März 2011 (vgl. Urk. 13/2-3) über ein Bargeldguthaben von Fr. 74'548.29 verfügte (Urk. 13/12/1 S. 3). Davon hob er am 5. Mai 2011 Fr. 40'000.-- und am 1. Juni 2011 Fr. 33'000.-- in bar ab (Urk. 13/12/1 S. 5-6). Wohin das Geld floss beziehungsweise wofür es der Beschwerdeführer verwendete, ist nicht belegt. Klar ist einzig, dass die beiden in bar abgehobenen, hohen Geldbeträge nicht zur Schuldentilgung verwendet wurden, gab der Beschwerdeführer doch im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 22. November 2010 (Urk. 9) an, keine Schulden zu haben.
Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ungenügende Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht hat, womit sich das Gesuch als nicht genügend substantiiert erweist. Wie mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 13/5) angedroht, ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Dies gilt auch für das bereits am 5. November 2010 anhängig gemachte Verfahren und das entsprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), wäre der Beschwerdeführer doch gehalten gewesen, Änderungen in seinen finanziellen Belangen anzuzeigen (Art. 120 der Schweizerischen Zivilprozessordnung).
6.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer hätte sein ganzes Vermögen im Umfang von über Fr. 70'000.-- aufgebraucht, wäre er nicht als bedürftig zu betrachten:
Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für ein Ehepaar: Fr. 1'700.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II/3. und Ziffer III/1.1) und ein Kind Fr. 500.-- (J.___, JG.: 94), Wohnungsmiete Fr. 1'558.-- (Urk. 10/5; inkl. Fr. 80.-- Heizung akonto), anrechenbare Telekommunikationskosten Fr. 120.--, Prämien für Krankenkasse Fr. 537.70 (I.___ Fr. 227.20 [Urk. 10/9], J.___ Fr. 79.10 [Urk. 10/10], X.___ Fr. 231.40 [Urk. 13/13/5]), Prämie für Haftpflichtversicherung Fr. 25.-- (Urk. 10/11). Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenbare Auslagen in Höhe von Fr. 4'440.70.
Der Beschwerdeführer erhält eine monatlich Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'089.-- sowie eine solche der Unfallversicherung von Fr. 1'006.10 (Urk. 10/2). Seine Frau erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 2'858.-- (Urk. 10/3). Zudem sind ihrem Konto in den Monaten Februar bis Mai 2011 vom F.___ insgesamt Fr. 1'650.-- gutgeschrieben worden (Urk. 13/12/2 S. 1, 3-4). Hierzu hat der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau ein monatliches Zusatzeinkommen von ca. Fr. 400.-- erwirtschaftet (die noch im Jahr 2010 bekleidete Arbeitsstelle bei G.___ wurde offenbar aufgegeben, Urk. 10/14). Schliesslich hat der Sohn H.___ einen angemessenen Beitrag an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw., vgl. Kreisschreiben, Ziffer IV./2.) zu leisten. Angesichts seines monatlichen Erwerbseinkommens von Fr. 3'150.-- (Urk. 10/4) ist ein Betrag in Höhe von mindestens Fr. 800.-- anzurechnen. Endlich wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine Prämienverbilligung von Fr. 2'832.-- geleistet (Urk. 10/2 S. 1) - was erneut in dieser Höhe auch für das laufende Jahr zu erwarten ist - und damit mit Fr. 236.-- monatlich zu Buche schlägt. Von diesen Gesamteinnahmen von Fr. 6'389.10 verbleiben nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von rund Fr. 50.-- (Urk. 10/16; Bundessteuern werden bei dieser Einkommenshöhe keine erhoben) noch Fr. 6'339.10 zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten.
Nach Abzug der Ausgaben von Fr. 4'440.70 sowie eines Freibetrages von Fr. 600.-- (Ehepaar: Fr. 500.--. Kind Fr. 100.--) stehen dem Beschwerdeführer noch Fr. 1'298.40 pro Monat zur Verfügung. Dazu kommt, dass sowohl die Prämien für die Haftpflichtversicherung sowie für die Telekommunikationskosten eigentlich im Grundbetrag enthalten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3), womit der frei verfügbare Einkommensteil noch höher ausfiele.
6.4 Zusammenfassend fehlt es damit offensichtlich an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch aus dieser Sicht, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2; Urk. 13/1 S. 1) abzuweisen sind.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. IV.2011.00464 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2010.01063 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. IV.2011.00464 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die Gesuche des Beschwerdeführers vom 5. November 2010 und 2. Mai 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht :
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).