IV.2010.01064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 18. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, war zuletzt seit 1. Oktober 1998 bei der Y.___ AG, Z.___, als Belader (Kehrichtwagen) und Werkhof-Mitarbeiter tätig (Urk. 8/1 Ziff.  1.3, Urk. 8/21 Ziff.  2.1, Ziff.  2.7 und Ziff.  5). Am 7. Mai 2009 meldete er sich wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1/1 oben, Urk. 8/1 Ziff.  6.2 und Ziff.  12).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9) ein. Zudem zog sie Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/10) bei.
         Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/20) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und nun ein Rentenanspruch geprüft werde. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 8/22, Urk. 8/26, Urk. 8/29, Urk. 8/30) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38-39) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 8/40 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. Am 27. Oktober 2007 erhob der Versicherte einen (verspäteten, vgl. Urk. 8/45) Einwand (Urk. 8/42) gegen den Vorbescheid vom 9. August 2010 (Urk. 8/39).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventualiter sei eine ganze Rente ab September 2009 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Belader und Werkhof-Mitarbeiter nicht mehr zumutbar sei, er indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % ausüben könne (S. 1 unten, S. 2 oben). Infolgedessen ermittelte sie - unter Parallelisierung der Einkommen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich aufgrund der Untersuchungen durch die behandelnden Ärzte nicht begründen  (S. 5 Ziff.  2). Gestützt auf die aktuellen Arztberichte sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit September 2008 auszugehen (S. 5 Ziff.  4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden Akten eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, in welchem Umfang eine solche gegebenenfalls besteht und ob sie sich rentenbegründend auswirkt.

3.
3.1     Mit Bericht vom 12. November 2008 (Urk. 8/8/16-17) nannte Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt, Wirbelsäulenchirurgie, B.___ Klinik, folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- akute Lumboischialgie linksbetont
- Status nach Dekompression L4/5 links recessal und foraminal am 2. Oktober 2006 bei
- Recessusstenose mit Radikulopathie L5 links
- Status nach Dekompression L4/5 rechts Juli 2005
         Er führte aus, der Beschwerdeführer sei erneut zur Beurteilung von neu auftretenden Lumboischialgien links seit etwa August/September 2008 zugewiesen worden. Aufgrund der Beschwerden sei er seit 28. September 2008 100 % arbeitsunfähig, vorher habe er voll gearbeitet bei der Müllabfuhr (S. 1 unten). Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar. Radiologisch zeige sich ein regelrechter Zustand nach zweimaliger Dekompression L4/5, keine klaren kompressiven Elemente, insbesondere linksseitig. Er habe dem Beschwerdeführer als nächsten Schritt den Versuch einer selektiven Facettengelenksinfiltration L4/5 angeboten (S. 2 Mitte).
3.2     Am 12. Dezember 2008 (Urk. 8/8/12-13) berichtete Dr. A.___, B.___ Klinik, unter Nennung der bekannten Diagnosen (S. 1 Mitte) über das Ergebnis der am 26. November 2008 durchgeführten Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Mitarbeiter bei der Müllabfuhr weiterhin 100 % arbeitsunfähig (S. 1 unten). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wäre er hier eher zurückhaltend mit einer weitergehenden, insbesondere stabilisierenden Versorgung und wolle ihn daher zunächst noch einmal beim hausinternen interventionellen Rheumatologen zur Beurteilung weiterer Therapieempfehlungen anmelden. Bei Versagen der konservativen Therapie sei seines Erachtens eine Discographie L4/5 zu erwägen mit Kontrollnegativdiscographie der Nachbaretagen zur Beurteilung im Hinblick auf eine Fusion. Insgesamt sei er hier aber eher zurückhaltend. Trotzdem schreibe er den Beschwerdeführer wenigstens im Umfang von 50 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten von über fünf Kilogrammen ab kommender Woche (S. 2).
3.3     Mit Bericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/8/2-5) nannte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes bis radikuläres Syndrom beidseits, möglicherweise L5, bestehend seit 29. September 2008 (Ziff.  1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter persistierenden, lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung vor allem ins linke Bein. Es bestehe die Gefahr der Chronifizierung und die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei unsicher (Ziff.  1.4). In der bisherigen Tätigkeit bei der Müllabfuhr sei der Beschwerdeführer seit 29. September 2008 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff.  1.6). Diese Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, die körperliche Belastung sei zu hoch (Ziff.  1.7). Dass der Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Tätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufnehmen könne, sei eher unwahrscheinlich (Ziff.  1.9). Eine wechselbelastende Tätigkeit erachtete sie als halbtags zumutbar (Ziff.  3). Als zukünftige Therapie schlage sie eine intensive, stationäre Schmerztherapie vor, zum Beispiel in der Klinik D.___ (Ziff.  1.5).
3.4     Die Ärzte der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. Juni bis 20. Juli 2009 hospitalisiert war, nannten im Austrittsbericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/30/6-7) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- intermittierendes lumbospondylogenes bis radikuläres (möglicherweise L5) Schmerzsyndrom beidseits mit/bei
- Diskopathie L4/5 links rezessal und foraminal mit
- Status nach Dekompression L4/5 links am 2. Oktober 2006
- Status nach Dekompression L4/5 rechts im Juli 2005
- Status nach selektiver negativer Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits am 26. November 2008
         Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe einen guten Einstieg in ihr integriertes, interdisziplinäres Therapieprogramm gefunden und habe sich von Beginn an motiviert gezeigt. Insgesamt habe während des Aufenthaltes keine deutliche Schmerzlinderung, jedoch eine Verbesserung der Kraft, Beweglichkeit und Ausdauer erreicht werden können (S. 2 Mitte). Während des Aufenthaltes habe er sich psychophysisch rekonditionieren, die Rumpfstabilität verbessern, die Ausdauer steigern sowie ausserdem Schmerzcopingstrategien erarbeiten und anwenden können. Es bedürfe jedoch weiterer Therapien und einer Festigung des Erlernten im Alltag (S. 2 unten).
3.5     Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/26/6) führte Dr. med. F.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, B.___ Klinik, aus, der Beschwerdeführer stehe momentan noch in diagnostischer Abklärung. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei bis anhin keine Veränderung eingetreten, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf weiterhin voll arbeitsunfähig. Es könne jedoch durchaus sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit in den nächsten drei Monaten verändern werde.
         Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Urk. 8/29/5) teilte Dr. F.___ mit, den Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2010 nicht mehr gesehen zu haben, dieser sei in Weiterbehandlung bei Dr. C.___.
3.6     Mit Bericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/30/1-4) nannte Dr. C.___ die bekannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.  1.1). Sie führte aus, die stationäre Rehabilitation in der Klinik D.___ habe nur zu einem geringen Erfolg geführt. Seither bestehe ein chronischer Verlauf der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei nie mehr arbeitsfähig geworden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose schlecht (Ziff.  1.4). Der Beschwerdeführer habe seine bisherige Stelle bei der Müllabfuhr in der Zwischenzeit verloren (Ziff.  1.7). In absehbarer Zeit sei nur mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu rechnen (Ziff.  1.9).
3.7     In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2010 (Urk. 8/37/4) führte Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die bisherige körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar und er in dieser ab September 2008 voll arbeitsunfähig sei.
         Aufgrund der in den vorliegenden Berichten beschriebenen funktionellen Defizite seien dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten schwerer als fünf Kilogrammen und ohne Verharren in Zwangshaltungen) medizinisch-theoretisch jedoch zu 80 % zumutbar. Im Vordergrund stehe dabei das Schmerzsyndrom, weswegen zusätzliche Pausen notwendig seien, die mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien.

4.
4.1         Unbestritten (Urk. 2  S. 1 unten) und aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten auch ausgewiesen (Erw. 3.1-3, Erw. 3.5, Erw. 3.7) ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kehrichtwagenbelader und Werkhofmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Fraglich ist seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus und stützte sich dabei auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ (Erw. 3.7).
         Die Beurteilung durch Dr. G.___ vermag indes den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (Erw. 1.4) in keinster Weise zu genügen. So basiert sie weder auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, noch ist sie nachvollziehbar und schlüssig begründet. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit lässt sich insbesondere auch nicht aus den aktenkundigen medizinischen Berichten folgern. Mit Ausnahme von Dr. A.___, welcher dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom Dezember 2008 (Erw. 3.2) wenigstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestierte, machte keiner der behandelnden Ärzte Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit. Die Beurteilung durch Dr. A.___ vermag indes ebenfalls nicht restlos zu überzeugen. Auch seine Einschätzung ist nicht näher begründet und zudem wirft seine Formulierung, wonach er den Beschwerdeführer „trotz“ festgestellter schwieriger Therapiesituation für leichte Tätigkeiten „wenigstens“ im Umfang von 50 % arbeitsfähig schreibe, Fragen auf. Auch die Einschätzung von Dr. C.___, wonach eine wechselbelastende Tätigkeit halbtags möglich sei, erscheint nicht als nachvollziehbar begründet.
4.3     Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr.27 S. 69).
5.2         Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen medizinische Abklärungen treffe, die in nachvollziehbarer Weise Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu geben vermögen. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).