Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 19. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1998, 2000 und 2003), arbeitete zuletzt von März 1999 bis Mai 2001 (letzter effektiver Arbeitmonat: November 2000) als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ in P.___ (Urk. 7/1/1, Urk. 7/2, Urk. 7/11). Danach bezog sie - bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit - von Juni 2001 bis Mai 2003 Arbeitslosentaggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1/3, Urk. 7/7, Urk. 7/8).
Am 29. März 2005 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/8, Urk. 7/18) ein und führte eine Haushaltabklärung (Urk. 7/15) durch. Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten beim Gutachter Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 28. Dezember 2005, Urk. 7/17).
Am 23. Januar 2006 wies die IV-Stelle die Versicherte alsdann auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 7/20).
Mit Verfügung vom 6. März 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 7/25).
1.2 Im Mai 2007 holte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens medizinische Berichte (Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/33, Urk. 7/37) ein und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 20. Juni 2009, Urk. 7/44). Des Weiteren führte die IV-Stelle erneut eine Haushaltabklärung (Urk. 7/47) durch.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50-60) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 die mit Verfügung vom 6. März 2006 zugesprochene ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/61).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/61) erhob die Versicherte am 5. November 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Februar 2011 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. Oktober 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.7 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.8 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
1.9 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 11. November 2010, 9C_086/2009, Erw. 7.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der seit 1. März 2004 laufenden ganzen Rente rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Sie stufte die Beschwerdeführerin - gleich wie in der ursprünglichen Verfügung vom 6. März 2006 (Urk. 7/25) - als nicht erwerbstätig und zu 100 % im Haushalt tätig ein. Im Haushaltbereich ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2. Februar 2010 von einer der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 71 % aus (Urk. 7/61).
2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Gesundheitsfall je zu 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie in einer ausserhäuslichen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Im Haushaltbereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zirka 20 %. Die Beschwerdegegnerin habe die Einschränkungen im Haushaltbereich unzureichend abgeklärt. Insbesondere habe sie die ihrem Ehemann zugemutete Übernahme von Haushaltarbeiten zu hoch veranschlagt. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei mit - einzeln genannten - Mängeln behaftet (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 6. März 2006 (Urk. 7/25) lag im Wesentlichen ein von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Dezember 2005 erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/17) zugrunde.
Der Gutachter Dr. Z.___ stellte darin folgende Diagnosen (S. 11):
- hypochondrische Störung
- Panikstörung
- mittelgradige depressive Störung
Dr. Z.___ hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der aktuellen Beschwerden geschildert, dass sie seit ihrer dritten Schwangerschaft unter Schmerzen am ganzen Körper und unter dem Gefühl, eine schwere Krankheit zu haben, leide. Zudem klage sie über immer wieder auftretende Panikattacken (S. 6 f.).
In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, die hypochondrische Störung stehe im Vordergrund. Dabei handle es sich um eine seltene, schwerwiegende und nicht leicht therapierbare psychische Erkrankung. Die Therapie gestalte sich anspruchsvoll und dauere mehrere Monate bis zu einem Jahr. Er empfehle daher eine weitere stationäre Therapie in einer Rehabilitationsklinik oder in einer psychosomatischen Klinik. Demgegenüber seien die Depression und die Panikstörung leicht therapierbar, wobei beide Diagnosen indes wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diesbezüglich sei eine psychopharmakologische und verhaltenstherapeutische Behandlung durchzuführen (S. 12 ff.).
Dr. Z.___ ging aufgrund der psychiatrisch diagnostizierten Störungen von einer seit zirka Frühling 2003 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und hielt im Zeitpunkt der Begutachtung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten und auch in jeder anderen Tätigkeit als auch im Haushaltbereich als gegeben (S. 15).
Die berufliche Anamnese betreffend habe die Beschwerdeführerin angegeben, immer zu 100 % gearbeitet zu haben, wobei sie nach der Geburt des ersten (richtig: zweiten) Kindes zu 50 % habe arbeiten wollen, was nicht möglich gewesen sei. So habe sie die Stelle aufgeben müssen und habe selber während etwa zwei Jahren versucht, eine Teilzeitstelle zu finden, was ihr aber nicht gelungen sei. Wegen der auftretenden Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit habe sie keine weiteren Stellenbemühungen getätigt (S. 5 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Haushaltabklärung vom 9. August 2005, anlässlich derer die Abklärungsperson festhielt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Kinderbetreuung währen einer allfälligen Erwerbstätigkeit gewährleistet gewesen wäre und habe zudem keine Bemühungen für eine Stellensuche aufweisen können (Urk. 7/15), als zu 100 % im Haushalt tätig ein und sprach ihr gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu (Urk. 7/25; vgl. auch Urk. 7/19/5-6). Sodann auferlegte sie ihr eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass sie sich zur Behandlung der Hypochondrie und zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen habe und hernach eine weitere Tagesstrukturierung und Begleitung durch psychiatrische beziehungsweise hausärztliche Therapie angezeigt sei. Zur Behandlung der Depression und Panikstörung habe sie sich einer antidepressiven medikamentösen Therapie zu unterziehen (Urk. 7/20).
4.
4.1 Im Rahmen der im Mai 2007 eingeleiteten Rentenrevision waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 28. Januar 2008 (Urk. 7/30/1-9) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2003 bei ihm in Behandlung stehe (S. 5 Ziff. 4.1).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2.1):
- Panikstörung mit Hyperventilationssyndrom
- multiple funktionelle Beschwerden ohne irgendwelche Hinweise für eine Störung des Bewegungsapparates
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- anhaltende, somatoforme Schmerzstörung
- hypochondrische Störung
Dr. B.___ führte alsdann aus, dass die von anderer Seite attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Eine solche Einschätzung bestärke die Beschwerdeführerin in ihrem Krankheitssystem (S. 2 Ziff. 3). Ihr fehle jegliche Krankheitseinsicht und sie habe bislang sämtliche Therapien letztlich wieder aufgegeben (S. 4 Ziff. 6.5). Die Beschwerdeführerin suche ihn regelmässig wegen irgendwelchen Schmerzproblemen auf, die nicht objektivierbar seien und am ehesten leichten muskulären Dysbalancen entsprächen. Die empfohlene psychiatrische Behandlung habe sie nicht an die Hand genommen (S. 5 Ziff. 4.3).
4.2 Die Ärzte der Klinik C.___, Integrierte Psychiatrie D.___ (D.___), führten im Austrittsbericht vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/30/25-28) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 23. August bis 18. September 2007 bei ihnen in einer stationären Behandlung befunden habe (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Panikstörung
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- hypochondrische Störung
Alsdann hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres dritten Kindes unter einer zunehmenden chronischen Schmerzsymptomatik diffusen Charakters mit abwechselnd Schmerzen und Krämpfen am gesamten Körper leide. Zudem bestehe eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Ängsten und Panikattacken mit begleitenden vegetativen Symptomen wie plötzliches Zittern, Kältegefühle, Krämpfe, Magenbeschwerden und thorakale Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren über rezidivierende Stürze geklagt. Fremdanamnestisch sei eine zunehmende Überforderung im familiären Bereich mit Verwahrlosungstendenzen umschrieben und ein Verdacht auf ein beginnendes Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom geäussert worden (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe sich bis zirka vor einem halben Jahr in ambulanter Psychotherapie befunden. Die Therapie sei jedoch wegen mangelnder Compliance abgebrochen worden (S. 2 oben). Auch hierorts hätten die Therapieziele nur ansatzweise umgesetzt werden können. Die ambivalente Psychotherapiemotivation habe nicht wesentlich gesteigert werden können, da die Beschwerdeführerin am ausschliesslich somatischen Krankheitskonzept äusserst stark festhalte (S. 3).
Während der stationären Behandlung habe sich verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von belastenden biographischen Ereignissen, wie insbesondere der jahrelangen Gewaltexposition durch ihren Vater, ein misstrauisches Beziehungsmuster entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin nehme selbst Alltagssituationen mit anderen Menschen als ausschliesslich gegen sie gerichtet wahr. Sie nehme daher eine fordernde bis aggressive Haltung gegenüber ihren Mitmenschen ein, was ablehnende Reaktionen provoziere. So schliesse sich der Kreis und die Beschwerdeführerin sehe sich in ihren Beziehungsmustern bestätigt und bleibe in diesen verhaftet. Es bestehe ein stark histrionisch gefärbtes Beziehungsmuster. Bereits nach drei Wochen habe sich die Beschwerdeführerin sozial isoliert gefühlt und es sei zu einem vorzeitigen Therapieabbruch gekommen (S. 3 f.). Insgesamt werde eine ungünstige Prognose bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufes gestellt (S. 4). Mit der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass sie einmal wöchentlich zur Psychotherapie gehe. Auch sei der Besuch der gemeindenahen psychiatrischen Spitex empfohlen worden. Sodann sei der wöchentliche Besuch der Schmerzgruppe auf der Depressions- und Angststation vereinbart worden, wobei die Beschwerdeführerin bisher in dieser Gruppe nicht erschienen sei (S. 4).
Mit Arztzeugnis vom 10. April 2008 (Urk. 7/33) attestierten die Ärzte der D.___ der Beschwerdeführerin für die Dauer des Klinikaufenthaltes in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
In einem weiteren Bericht vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/37) führten die Ärzte der D.___ bei gleichlautender Diagnosestellung (S. 2 Ziff. 2.1) aus, dass am 18. September 2007 eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 4.6). Bei der Beschwerdeführerin hätten sich Störungen in allen Bereichen der Aufmerksamkeit (kognitive Verlangsamung, selektive und geteilte Aufmerksamkeit) finden lassen. Als primärer Störungsbereich erscheine der Arbeitsspeicher. Dadurch liessen sich die scheinbaren Sprachverständnisstörungen und das daraus resultierende Vorbeireden in Gesprächen erklären (S. 3 f. Ziff. 4.6). Es bestehe ein Verdacht auf Schmerzmittelabusus (S. 7 Ziff. 6.4).
Die Beschwerdeführerin sei infolge der Bewusstseinseinengung auf ihre Krankheitsängste sowohl in ihrem Konzentrations- als auch im Auffassungsvermögen deutlich eingeschränkt. Des Weiteren sei sie auch bezüglich ihrer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit stark eingeschränkt (S. 6 Ziff. 6.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Klinikaustrittes bis auf Weiteres hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Im Haushaltbereich sei von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % auszugehen. Hinsichtlich des aktuellen Standes der Arbeitsfähigkeit seien entsprechende Auskünfte beim Hausarzt der Beschwerdeführerin respektive bei der Spitex einzuholen (S. 1 f. Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 4 Ziff. 5.1). Die Beschwerdeführerin nehme nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahr (S. 7 Ziff. 6.5).
4.3 Am 20. Juni 2009 erstattete Dr. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die Vorakten, seine eigene Untersuchung sowie eine beim Ehemann der Beschwerdeführerin eingeholte Auskunft ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/44).
Der Gutachter Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen (S. 13 Ziff. 5):
- hypochondrische Störung
- Panikstörung
- leichte bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom
Als Differentialdiagnose stellte Dr. A.___ eine somatoforme Schmerzstörung respektive eine Somatisierungsstörung respektive eine zönästhetische Schizophrenie (S. 13 Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen am ganzen Körper wie unter anderem Herzrasen, Ohrenschmerzen, einem Druck im Bauch, Bronchitis und Schmerzen beim Atmen geklagt. Zudem leide sie sowohl unter dem Gefühl, kein normaler Mensch zu sein als auch unter dem Gefühl, dass andere Menschen ungut über sie sprechen würden. Die Leute an ihrem Wohnort wüssten, dass sie krank sei und Medikamente einnehmen müsse. Überdies habe sie Angst vor Krebs, leide unter Panikattacken und einer sehr grossen Müdigkeit (S. 8).
Zusammenfassend führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2003 ein Beschwerdebild mit multiplen körperlichen Beschwerden ohne bedeutsame somatische Befunde, vor allem auch ein ängstlich-paranoid-hypochondrisches Zustandsbild mit ausgeprägt somatoformen Beschwerden und einem depressiven Syndrom unterschiedlichen Ausmasses, welches begleitet sei von kognitiven Störungen, welche am ehesten im Rahmen der psychischen Störung und der Schmerzsymptomatik zu interpretieren seien, zeige (S. 12).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führte Dr. A.___ aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin chronifiziert sei und schwere psychopathologische Störungen vorliegen würden, weshalb keine realistische Arbeitsfähigkeit vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer leichten Tätigkeit, bei welcher die Fehlzeiten wegen Notfall-Selbstzuweisungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin toleriert würden - was streng genommen einem geschützten Arbeitsplatz gleichkomme -, bestehe medizinisch-theoretisch bei begrenzt vorhandenen Ressourcen eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von weniger als 40 %. Im Haushaltbereich bestehe ein wechselhafte, jedoch etwas höhere Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin mit einer deutlichen Unterstützung durch ihre Familienmitglieder rechnen könne. Eine genaue Einschätzung sei jedoch lediglich mittels Durchführung einer standardisierten Haushaltabklärung möglich (S. 15). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Geburt des jüngsten Kindes im Jahre 2003. Eine Verschlechterung des Zustandsbildes könne nicht bestätigt werden (S. 15).
Die Beschwerden und auch die objektiven Befunde seien seit 2004 konsistent beschrieben. Inkonsistenzen bestünden betreffend die Abbrüche der Behandlungen, wobei diese doch mehrheitlich krankheitsbedingt gewesen sein dürften (S. 15). Die Prognose sei ungünstig, doch habe bisher noch keine längerfristig geeignete psychiatrische Behandlung bei einem insgesamt doch behandelbaren psychiatrischem Störungsbild stattgefunden. Er empfehle eine psychiatrische tagesklinische Behandlung mit kontrollierter Abgabe der Medikamente und weiterer konsequenter psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund der Chronifizierung sei allerdings nicht mit einer massgeblichen Verbesserung zu rechnen (S. 15 f.). Psychosoziale Faktoren hätten sicher bei der Krankheitsentstehung mitgespielt, des Krankheitsbild habe sich jedoch verselbständigt (S. 18).
4.4 Im Ergänzungsgutachten vom 17. Oktober 2009 (Urk. 7/46) führte der Gutachter Dr. A.___ bezugnehmend auf den Haushaltabklärungsbericht vom 15. August 2005 (Urk. 7/15) aus, dass die Beschwerdeführerin damals angegeben habe, sie könne nur noch ab und zu einfache Mahlzeiten kochen und Wäsche sitzend zusammenlegen. Weiter habe sie damals angegeben, sie könne sich wegen der Schmerzen kaum bewegen. Sie sei extrem müde, könne sich an nichts erinnern und habe das Gefühl zu sterben. Zweimal pro Woche komme eine Haushalthilfe vorbei, die den Boden und das Badezimmer reinige und bügle. Ihr Ehemann erledige die übrigen Haushaltarbeiten. Er reinige die Fenster, gehe einkaufen und helfe beim Waschen. Die älteste Tochter helfe ebenfalls mit und kümmere sich um die kleine Schwester (S. 3).
Der Gutachter Dr. A.___ führte abermals aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin primär aufgrund ihrer eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bei ausgeprägter Einengung des Denkens und der Konzentrierung auf die Erkrankung, vor allem jedoch aufgrund einer massiven Einschränkung der Belastbarkeit, eingeschränkt sei. Sämtliche schweren Haushalttätigkeiten würden von ihren Angehörigen und der Haushalthilfe erledigt. Leichte Haushaltarbeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei sie hierbei weit mehr als bei einer Erwerbstätigkeit ausser Haus Pausen einlegen könnte. Insgesamt sei daher im Haushalt von einer etwas höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen als in einer angepassten Erwerbstätigkeit. Diese dürfte bei etwa 60 % liegen. Zuverlässige Angaben seien indessen lediglich durch eine standardisierte Haushaltabklärung mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zum Beispiel in der E.___-Klinik, möglich (S. 3).
4.5 Im Haushaltabklärungsbericht vom 2. Februar 2010 betreffend die Abklärung vor Ort vom 18. Januar 2010 hielt die Abklärungsperson die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Alltag fest (Urk. 7/47 S. 2). Die Spitex unterstütze sie einmal pro Woche für zwei Stunden. Einmal pro Woche gehe sie in die Psychotherapie zu Dr. F.___. Betreffend eine allfällige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall verwies die Abklärungsperson auf den Abklärungsbericht aus dem Jahre 2005 (S. 3). Sie ermittelte unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemanns, der Kinder und der Spitex eine Einschränkung von 29,1 % (S. 6).
4.6 Im Bericht vom 20. August 2010 (Urk. 7/58) führte die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass ihr hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich lediglich wenig fundierte Aussagen möglich seien, weshalb diesbezüglich ein Pflegegutachten einzuholen sei.
In einem weiteren Bericht vom 11. beziehungsweise 13. September 2010 (Urk. 7/59) führte Dr. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1.2). Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- hypochondrische Störung
- Panikstörung
- mittlere depressive Störung mit somatischem Symptom
- Somatisierungsstörung
Dr. F.___ präzisierte, dass die bestimmende Störung die hypochondrische mit entsprechender Krankheitswahrnehmung und Ängsten sei. Daraus folge ein schmerzgeplagter Rückzug in das Bett und in den Schlaf (S. 5 Ziff. 1).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Im erwerblichen Bereich bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.7). Ziel sei eine stundenweise ausserfamiliäre Eingliederung an einem geschützten Arbeitsplatz (S. 3 Ziff. 1.8). Auch im Haushaltbereich bestehe eine eingeschränkt Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien einzig leichte und zeitlich verschiebbare Haushalttätigkeiten zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).
Alsdann führte Dr. F.___ aus, dass die im Haushaltbericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht korrekt seien, da darin die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entsprechend ihrer psychischen Erkrankung gewürdigt worden seien. Dass die Beschwerdeführerin nicht angegeben habe, dass sie ihre Kinder ungenügend versorgen würde, sei krankheitsbedingt verständlich (S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin stelle den Kindern kein Frühstück bereit und leiste ihnen keine Hilfe beim zur Schule gehen. Ein Mittagessen bereite sie ihnen zirka einmal pro Woche vor, ansonsten liege sie dann meistens noch im Bett (S. 6 Ziff. 3 lit. c). Eine Basisversorgung der Kinder sei durch die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet und diese lasse sich auch nicht verschieben (S. 6 unten). Der Beschwerdeführerin mangle die Fähigkeit, aus dem hypochondrisch bedingten Kreisen um sich selbst und dem daraus resultierenden Rückzug aus der Realität herauszukommen. Sie könne keine Haushaltführung leisten (S. 5 Ziff. 3 lit. b). Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre zwölfjährige Tochter würden bei der Mithilfe strapaziert (S. 6 Ziff. 3 lit. d).
Insgesamt hielt Dr. F.___ die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich für weniger als 30 % arbeitsfähig (S. 6).
5.
5.1 Vorweg zu beurteilen ist der strittige invalidenversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin. Während diese von einer im Gesundheitsfall je zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt ausgeht (Urk. 1 S. 4 f.), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei der Status einer im Umfang von 100 % im Haushalt Tätigen zuzuerkennen (Urk. 7/61, Urk. 7/47).
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
5.3 Die aus N.___ stammende, 1991 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin, welche 1998, 2000 und 2003 drei Kinder zur Welt gebracht hat (Urk. 7/2 Ziff. 3.1 und 4.1), war seit 1994 beinahe durchgehend im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erwerbstätig beziehungsweise bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen (Urk. 7/8). Zuletzt betätigte sie sich von März 1999 bis zur Geburt des zweiten Kindes vollzeitig als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/1, Urk. 7/11). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge einer Umstrukturierung per Ende Mai 2001 aufgelöst (Urk. 7/11). Seither ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von Juni 2001 bis Mai 2003 bezog sie - bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit - Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/7). Im August 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (Urk. 7/4).
5.4 Anlässlich der durch die Beschwerdegegnerin im Januar 2010 durchgeführten Erhebungen im Haushalt vermerkte die IV-Abklärungsperson im Bericht vom 2. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin nur sehr einsilbige Antworten auf die ihr gestellten Fragen gegeben und während der gesamten Abklärung gekrümmt auf dem Sofa gelegen habe. Bei ihrem Eintreffen um 10.30 Uhr habe die Beschwerdeführerin noch geschlafen und dazu ausgeführt, dass sie um diese Zeit gewöhnlich noch schlafe. Am liebsten verbringe sie den ganzen Tag im Bett. Sie wecke die Kinder am Morgen, habe jedoch keine Kraft, ihnen ein Frühstück zuzubereiten, weshalb sie ihnen Geld mitgebe, damit sie sich unterwegs ein Brötchen kaufen könnten. Danach kehre sie in ihr Bett zurück (Urk. 7/47 S. 1 f. Ziff. 1).
Die IV-Abklärungsperson verwies in Bezug auf die Statusfrage auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht aus dem Jahre 2005 und gab an, dass von unveränderten Verhältnissen auszugehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin als im Gesundheitsfall im Umfang von 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 7/47 S. 3 Ziff. 2.5). Anlässlich der durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache im August 2005 durchgeführten Abklärungen im Haushalt hatte die Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie nach der Geburt des dritten Kindes im Gesundheitsfall im Umfang von 60-70 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Zum einen hätte sie selbst das so gewollt und zum anderen wäre dies auch aus finanziellen Gründen nötig gewesen (vgl. Bericht vom 15. August 2005, Urk. 7/15 S. 3 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin damals als zu 100 % im Haushalt Tätige ein, da die zur Kinderbetreuung gemachten Angaben sehr vage ausgefallen seien. Mithin sei unklar, wer die Fremdbetreuung übernehmen könnte und würde. Insbesondere gebe es am Wohnort der Beschwerdeführerin weder einen Mittagstisch noch einen Kinderhort (Urk. 7/15 S. 3 Ziff. 2.5).
5.5 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die veraltete Haushaltabklärung aus dem Jahre 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch heutzutage keiner ausserhäuslichen Beschäftigung nachgehen würde. Die Frage, ob sie aktuell ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder einzig im Haushaltbereich tätig wäre, blieb ihr gegenüber ungestellt.
Erst in der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Gesundheitsfall die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % beabsichtigte. Dies sei auch aus finanziellen Gründen nötig. Mittlerweile sei auch das jüngste Kind im schulpflichtigen Alter. Daher sei keine engmaschige Kinderbetreuung mehr erforderlich. Zudem könnte während den Schulferien oder im Krankheitsfall die Kinderbetreuung durch die beiden Grossmütter bewerkstelligt werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe heute in der Schweiz (Urk. 1 S. 5).
5.6 In Anbetracht dessen, dass inzwischen alle drei Kinder der Beschwerdeführerin das schulpflichtige Alter erreicht haben, hätte die Beschwerdegegnerin nähere Abklärungen zu den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen treffen müssen, um gestützt hierauf zu entscheiden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin wird zu schildern haben, wie sie sich den Alltag als Gesunde vorstellt, welche Personen allenfalls zur Hilfe beigezogen werden könnten und wie die Arbeitsteilung mit dem Ehemann organisiert würde.
5.7 Die Sache ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole und über die Qualifikation der Beschwerdeführerin neu entscheide.
6.
6.1 Fraglich ist vorliegend des Weiteren, ob sich der medizinische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Weise verändert hat. Dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht eindeutig bejahen. So wurden insbesondere mehrheitlich unveränderte psychische Diagnosen gestellt, nämlich eine im Vordergrund stehende hypochondrischen Störung, eine Panikstörung und eine nunmehr nur noch leichte bis mittelgradige depressive Störung (vgl. Urk. 7/44 S. 12 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Sommer 2006 wurde durch Dr. A.___ klar verneint (Urk. 7/44 S. 13, S. 17, S. 2 oben). Auch beschreibt er ein seit 2003 mehrheitlich unverändertes Beschwerdebild (vgl. Urk. 7/44 S. 12). Allerdings wurde durch Dr. Z.___ im Jahre 2005 die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis als weitgehend unauffällig beschrieben (Urk. 7/17 S. 10), die Ärzte der D.___ sowie Dr. A.___ beschrieben indes Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit als auch des Auffassungsvermögens (Urk. 7/37 S. 3 und S. 6; Urk. 7/44 S. 9 und S. 12). Betreffend die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Abeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stimmen Dr. Z.___ und Dr. A.___ wie auch die Ärzte der D.___ darin überein, dass eine solche in der angestammten Tätigkeit zu verneinen ist. Die von der Einschätzung durch Dr. Z.___ abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ erweist sich sodann als unklar, beschreibt dieser doch eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit von unter 40 % für leichte Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, bei welchem die Fehlzeiten und das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Notfall-Selbstzuweisungen toleriert würde (Urk. 7/44 S. 17). Auch hält er in verwirrlicher Weise eine unveränderte Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung (gemeint wohl seit der Begutachtung durch Dr. Z.___) fest. Sie bestehe seit der Geburt des jüngsten Kindes im Jahre 2003 (Urk. 7/44 S. 15). Die Ärzte der D.___ bezeichneten ihrerseits den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig und wiesen darauf hin, dass diese nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahrnehme (Urk. 7/37 S. 4 Ziff. 5.1 und S. 7 Ziff. 6.5). Letzteres geht auch aus dem Gutachten von Dr. A.___ hervor, der aber ansonsten aufgrund der deutlichen Chronifizierung des Krankheitsbildes eine massgebliche Verbesserung eher ausschliesst (Urk. 7/44 S. 16).
6.2 Weitere medizinische Abklärungen betreffend eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erscheinen demnach als angezeigt, weshalb die Sache auch aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hierbei wird auch das Ausmass einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit genauer abzuklären sein, was insbesondere dann von Bedeutung ist, falls die erneute Überprüfung der Statusfrage eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ergibt.
6.3
6.3.1 Zudem ist vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerin der ihr im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (Urk. 7/20) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. Dezember 2005 (Urk. 7/17) auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, wonach zur Behandlung der Hypochondrie und zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung und dann eine weitere Tagesstrukturierung und Begleitung durch psychiatrische beziehungsweise hausärztliche Therapie angezeigt und zur Behandlung der Depression und Panikstörung die Weiterführung und Etablierung der antidepressiven medikamentösen Therapie wichtig sei.
6.3.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3 mit Hinweisen).
Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
6.3.3 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2006 (Urk. 7/20) erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihr eine angemessene Zeit von über einem Jahr bis Mai 2007 eingeräumt.
6.3.4 Fest steht aufgrund der medizinischen Aktenlage sodann, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht erst Ende August 2007 - und somit nicht innert der ihr angesetzten Frist bis Mai 2007 (Urk. 7/20) - in eine stationäre psychiatrische Therapie begab und diese alsdann bereits nach wenigen Wochen - nach Angaben der D.___-Ärzte zum einen, weil sie sich sozial isoliert gefühlt habe und zum anderen wohl auch aufgrund des Umstandes, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus den Ferien zurückgekehrt sei - vorzeitig abbrach (Urk. 7/30/25-28 S. 3 Mitte). Weiter wiesen die D.___-Ärzte darauf hin, dass auch eine zuvor bei Dr. med. H.___ in L.___ durchgeführte Psychotherapie wegen mangelnder Compliance der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei (Urk. 7/30/25-28 S. 2 oben). Seit April 2008 steht die Beschwerdeführerin nunmehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ (Urk. 7/59 S. 1 Ziff. 1.2).
6.3.5 Die RAD-Ärzte gingen in einer Stellungnahme vom 16. September 2008 davon aus, dass die Schadenminderungspflicht von der Beschwerdeführerin erfüllt worden sei (Urk. 7/48 S. 4 oben). Weiterführende Erklärungen lassen sich dieser Stellungnahme indessen nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2010 demgegenüber aus, dass nicht erstellt sei, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 6).
6.3.6 Die Beschwerdegegnerin wird die von ihr offengelassenen Tatbestandselemente (Zumutbarkeit der Massnahme, wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit durch die fragliche Massnahme, Kausalzusammenhang zwischen Verweigerung und Ausbleiben der Zustandsverbesserung und Verhältnismässigkeit der Sanktion), welche es zu einer Sanktionierung im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ATSG bedarf, je nach Ergebnis der neu getätigten Abklärungen zu prüfen und hernach über eine allfällige Kürzung der Rentenleistung zu entscheiden haben.
7.
7.1 Des Weiteren ist nachfolgend auf die umstrittene Einschränkung im Haushalt einzugehen.
7.2 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin zu Hause besucht, die in der 4-Zimmerwohung anfallenden Arbeiten im Bericht vom 2. Februar 2010 aufgelistet und im Gespräch mit der Beschwerdeführerin erörtert, was diese noch selbst zu bewältigen vermag (Urk. 7/47).
Die IV-Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass der Spitex-Dienst einmal pro Woche während zwei Stunden vorbeikomme. Da sie sich nicht in der Lage fühle, im Haushalt Arbeiten zu verrichten, würden der Ehemann und das älteste Kind die anfallenden Arbeiten übernehmen. Die Haushaltführung obliege ihrem Ehemann (Urk. 7/47 S. 2 Mitte).
Des Weiteren führte die IV-Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe zum Aufgabenbereich Ernährung angegeben, dass sie morgens nicht die Kraft habe, den Kindern das Frühstück vorzubreiten. Auch über Mittag fühle sie sich zu kraftlos, um etwas anderes als ein Fertigmenu vorzubereiten. Ihr Ehemann koche am Abend. Im Durchschnitt komme es zirka einmal wöchentlich vor, dass sie genügend Energie habe, um selbst das Abendessen vorzubereiten. Das Auftischen und Abräumen des Tisches würden die Kinder erledigen. Sodann würde die gesamte Wohnungspflege von ihrem Ehemann, dem ältesten Kind oder Dritten erledigt. Sie habe dazu keine Kraft mehr. Die alltäglichen Einkäufe könne sie selbständig erledigen, die Grosseinkäufe führe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann durch. Die weiteren Besorgungen würden ebenfalls von ihrem Ehemann erledigt. Die Waschküche befinde sich zwei Stockwerke über der Familienwohnung. Ihr gelinge der Wäschetransport daher nicht - auch nicht in Etappen. Der Ehemann mache diesen. In der Regel würden etwa sieben bis acht Maschinengänge pro Woche anfallen. Sie könne die Wäsche sortieren und die Waschvorgänge tätigen, aber meist erledige dies der Ehemann, da sie energielos sei. Die Wäsche auf- und abzuhängen sowie den Tumbler zu bedienen, sei ihr möglich. Sie lege die Wäsche ohne Dritthilfe zusammen. Die Kinderbetreuung sei ihr möglich, ausser wenn es ihr schlecht gehe, dann übernehme dies ihr Ehemann (Urk. 7/47 S. 3 ff.).
Insgesamt wurde die krankheitsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen - unter Beachtung der Mitarbeit von Familienangehörigen oder Dritten - von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und die im Bericht festgehaltenen Ergebnisse auf 29.1 % veranschlagt, die Beschwerdegegnerin ging mithin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt von 70.9 % aus.
7.3 Von fachärztlicher Seite gingen die D.___-Ärzte im Jahre 2008 im Haushaltbereich von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % aus, ohne dies aber näher darzulegen (Urk. 7/37 S. 6).
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ kam in seinem Gutachten vom 20. Juni 2009 zum Schluss, dass im Haushaltbereich eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit als in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher er eine solche im Umfang von weniger als 40 % angenommen hatte, bestehe, da die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich mit einer deutlichen Unterstützung von ihren Familienangehörigen rechnen könne. Eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei indes lediglich anhand einer standardisierten Haushaltabklärung möglich (Urk. 7/44 S. 17). Ergänzend hielt der Gutachter Dr. A.___ am 17. Oktober 2009 fest, dass der Beschwerdeführerin keine schweren Hauhaltarbeiten mehr zumutbar seien. Leichte Haushaltarbeiten seien ihr zumutbar, wobei sie hierbei weit mehr Pausen einlegen könnte, als bei einer Erwerbstätigkeit ausser Haus. Insgesamt sei daher im Haushalt von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen als bei einer angepassten Erwerbstätigkeit. Diese dürfte etwa bei 60 % liegen. Wiederum wies der Gutachter Dr. A.___ daraufhin, dass zuverlässige Angaben lediglich anhand einer standardisierten Haushaltabklärung möglich seien (Urk. 7/46 S. 3).
Im Jahre 2010 ging die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf leichte und zeitlich verschiebbare Haushalttätigkeiten aus (Urk. 7/59 S. 3 Ziff. 1.7). Sie brachte gegen die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle vor, dass diese nicht korrekt seien, da die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht unter Berücksichtigung ihrer psychischen Erkrankungen gewürdigt worden seien. Nur so sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie ihre Kinder genügend versorgen würde, was indes nicht der Realität entspreche (S. 5 Ziff. 3). Der Beschwerdeführerin mangle aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Einsicht, dass sie ihre Kinder weder zuverlässig noch deren Bedürfnissen entsprechend betreue. In der Teilfunktion Kinderbetreuung sei nicht einmal eine Basisversorgung gewährleistet (S. 6 Ziff. 3 lit. f). Des Weiteren hielt Dr. F.___ dafür, dass die von der IV-Abklärungsperson angenommene Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin und ihres ältesten Kindes überstrapaziert werde (S. 6 Ziff. 3 lit. d). Der Ehemann leiste weit mehr als eine angemessene Mithilfe (S. 6 unten). Er arbeite im Schichtbetrieb mit gelegentlich unregelmässigen Einsätzen (S. 5 Ziff. 3 lit. a). Ihm drohe eine überlastungsbedingte Dekompensation. Schon jetzt leide er an gesundheitlichen Problemen und habe von seinem Hausarzt wegen Rückenschmerzen zeitweise arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (S. 6 Ziff. 3 lit. d). Schliesslich attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich im Umfang von weniger als 30 % (S. 6).
7.4 Vorliegend weichen die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle und die ärztlichen Einschätzungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Haushalt deutlich voneinander ab. Zudem erscheint die von Dr. F.___ detailliert vorgebrachte Kritik an den im Haushaltbericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht völlig unbegründet. Eine Überprüfung durch den Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) erfolgte diesbezüglich dennoch nicht (vgl. hierzu Urk. 7/60 S. 2). Da es zudem einzig um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, ist den medizinischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen als den Ergebnissen der Haushaltabklärung (vgl. vorstehend Erw. 1.9).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Invalidität im Haushaltbereich fand vorliegend die erforderliche enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen den medizinischen Fachkräften und der Verwaltung nicht statt. Die D.___-Ärzte und der Gutachter Dr. A.___ gaben ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich in Unkenntnis des - erst später erstellten - Haushaltberichtes ab (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/44, Urk. 7/47). Da diese fachärztlichen Einschätzungen die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse nicht zu gewährleisten vermögen, stellen sie angesichts der erheblichen Divergenzen zu den Ergebnissen der Abklärung an Ort und Stelle für sich alleine keine beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen dar. Auch ein alleiniges Abstützen auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin erscheint nicht sachgerecht. Zum einen fehlt es an aussagekräftigen Unterlagen für die Beurteilung der Frage nach der Verhältnismässigkeit der erweiterten Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Insbesondere fehlen hierzu im Haushaltbericht Angaben zur finanziellen Situation, zu den Arbeitsverhältnissen des Ehemannes sowie zu dessen zeitlicher Beanspruchung bei der ersatzweisen Verrichtung der Haushaltarbeiten. Zum anderen bedarf es des Beizuges eines Facharztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat. Bei der demnach auch hierzu gebotenen Sachverhaltsergänzung stehen aufgrund der gegebenen Verhältnisse eine neue Abklärung im Haushalt und eine psychiatrische Begutachtung im Vordergrund, wobei zweckmässigerweise ein Dialog zwischen fachärztlicher und Haushaltabklärungsperson stattfindet. Die erwähnte Haushaltabklärung sollte nach Möglichkeit unter Beizug des Ehemannes der Beschwerdeführerin stattfinden. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole und über die Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich neu entscheide.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weitere Abklärungen erforderlich sind. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Statusfrage der Beschwerdeführerin prüfe, medizinische Abklärungen vornehme (psychiatrisches Gutachten, das sich zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in angepassten Tätigkeiten, und detailliert zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern hat), die Einhaltung der Schadenminderungspflicht prüfe und eine Haushaltabklärung vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend scheint somit eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).