Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01067
IV.2010.01067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, ist in 2. Ehe verheiratet und Mutter eines 1996 geborenen Sohnes (Urk. 6/3/2 und 6/11/1). Sie lebt seit September 1983 in der Schweiz und ist gelernte Coiffeuse (Urk. 6/3/1 und 6/3/4). Nachdem sie arbeitslos geworden war und ab dem 3. Juni 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, meldete sie sich am 18. Oktober 2002 gestützt auf ein ärztliches Attest, welches ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse ab dem 19. Oktober 2002 bescheinigte (Urk. 6/2/2), bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Umschulung zur Kosmetikerin; Urk. 6/3/1-7 und 6/2/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 6/5/1-2) und holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ ein. Gestützt auf dessen Bericht vom 21. Februar 2003 (Urk. 6/7/1-6) lehnte sie eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. April 2003 ab (Urk. 6/9/1-2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 27. Mai 2010 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 6/10 und 6/11/1-8), machte gestützt auf eine seit dem 2. November 2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % (Urk. 6/11/5) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (Urk. 6/11/6). Die Versicherte berief sich dabei auf verschiedene medizinische Berichte (Urk. 6/13/1-16). Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte der Krankenversicherer X.___ mit, dass die Taggeldleistungen per 31. Juli 2010 eingestellt würden, da keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 6/14/2), und übermittelte der IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 15. Juli 2010 (Urk. 6/14/1 und 6/14/3-21).
         Mit Vorbescheid vom 6. August 2010 (Urk. 6/17/1-2) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. August 2010; Urk. 6/15/1-3). Die Versicherte erhob hiergegen am 23. August 2010 Einwand (Urk. 6/18) und begründete diesen unter anderem damit, dass sie am ganzen Körper Schmerzen und Verspannungen sowie Blockaden im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich habe. Sie leide unter Weichteilrheuma und Fibromyalgie und könne weder lange stehen noch sitzen. Schwindel-, Schweiss- und Migräneanfälle seien an der Tagesordnung. Sie fühle sich kraftlos und habe kein Gefühl in der rechten Körperhälfte. Infolge der täglichen Schmerzen müsse sie ständig Medikamente einnehmen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 2).
2.       Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2010 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Versicherte wurde davon am 22. Dezember 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
         Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen, Bundesgerichtsurteile I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2 und 5), gemäss den medizinischen Unterlagen (Urk. 6/13 und 6/14) seien zwar Beschwerden vorhanden; die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bereit, entsprechende Massnahmen zur eigenverantwortlichen Überwindung ihrer Beeinträchtigungen zu treffen. Ein invalidisierender, nicht überwindbarer Gesundheitsschaden liege nicht vor, weshalb weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe.
2.2     Demgegenüber brachte die Versicherte zur Hauptsache vor (Urk. 1 und 6/18), seit einem Autounfall könne sie nicht mehr länger als ein paar Stunden stehen. Viele Arbeiten wie Putzen, Waschen, Bügeln, Vorhänge Aufhängen oder ihre Tätigkeit als Coiffeuse seien ihr nicht mehr möglich. Bei der Arbeit sei es ihr sogar schwindlig geworden; sie sei in Ohnmacht gefallen und habe sich in Spitalpflege begeben müssen.
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits-schadens und damit der Anspruch auf berufliche Massnahmen respektive eine Invalidenrente.
3.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Versicherten betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. April 2003 rechtskräftig abgewiesen hat (Urk. 6/9/1-2), ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 2) entwickelt hat.
3.3     Der ursprüngliche Entscheid vom 16. April 2003 (Urk. 6/9/1-2), welcher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den hausärztlichen Bericht von Dr. Y.___ vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/7/1-6). Der Arzt diagnostizierte ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts mit seltenen orthostatischen Synkopen, welchem er indessen keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Coiffeuse beimass. Er hielt dazu fest, die Schulterbeschwerden seien klinisch schwer objektivierbar. Die Versicherte sei aus internistischer Sicht gesund; pathologische Befunde hätten keine erhoben werden können. Die hypotonen Blutdruckwerte seien seit Jahren dokumentiert. Wegen der vegetarischen Ernährung liege ein Vitamin B-12-Mangel vor, der gelegentlich eine grenzwertige Anämie zur Folge habe (Urk. 6/7/6). Dr. Y.___ berichtete weiter, die Beschwerdeführerin sei verschiedentlich wegen banaler Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen. Aktenmässig dokumentiert sind in den Jahren 2000 bis 2002 Absenzen infolge Arbeitsunfähigkeit von jeweils wenigen Tagen, immer jedenfalls unter einem Monat (Urk. 6/7/5). Dr. Y.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär. Er begrüsste jedoch die von der Versicherten avisierte berufliche Umstellung auf eine teils sitzende Tätigkeit (Urk. 6/7/6) und bezeichnete diese als sinnvollen Versuch, die angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit ganztägigem Stehen zu vermindern.
         Hausarzt Dr. Y.___ erachtete weitere medizinische Abklärungen als nicht angezeigt, stellte der Versicherten hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit eine gute Prognose und empfahl sportliche Betätigung und bei Bedarf eine Schmerztherapie. Die weiteren von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, Dysästhesien an den End- und Mittelgliedern der Finger I-III der rechten Hand (Urk. 6/7/5), stufte er offensichtlich als noch nicht behandlungsbedürftig ein. Gemäss der Einschätzung von Dr. Y.___ war die Beschwerdeführerin einzig beim Heben und Tragen von schweren Lasten über 25 Kilogramm bis Lendenhöhe in ihren physischen Funktionen eingeschränkt (Urk. 6/7/3). Eine gewisse Limitierung attestierte der Arzt beim Heben und Tragen von mittleren Gewichten von 10 bis 25 Kilogramm bis Lendenhöhe und von über 5 Kilogramm bis Brusthöhe; sodann erachtete er Arbeiten über der Horizontalen nur selten als zumutbar. Sowohl hinsichtlich Gleichgewicht/Balancieren, Arbeiten in Nässe, Kälte oder Hitze sowie staubexponiert als auch mit Bezug auf die psychischen Funktionen lagen im Zeitpunkt der Berichterstattung am 25. Februar 2003 keinerlei Einschränkungen vor (Urk. 6/7/3-4).
         Dem leistungsverneinenden Entscheid vom 16. April 2003 (Urk. 6/9/1-2) lagen somit ausschliesslich somatische Beschwerden, vorab im Schulterbereich zugrunde, welche indessen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse zu begründen vermochten.
3.4    
3.4.1   Die Neuanmeldung vom 27. Mai 2010 begründete die Beschwerdeführerin mit einer seit dem 2. November 2009 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge von Nacken- und Schulterschmerzen (Urk. 6/11/6 in Verbindung mit Urk. 6/10; Urk. 6/13/1-16).
3.4.2   Auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. Y.___ war die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2010 in der Rheumaklinik am Universitätsspital A.___ von Dr. med. B.___ ambulant untersucht worden. Seinem Bericht vom 20. Januar 2010 sind als Diagnosen ein panvertebrales Syndrom mit zervikozephaler und lumbospondylogener Komponente bei Bandlaxizität mit segmentalen Dysfunktionen der oberen Halswirbelsäule, kostovertebral und lumbal, bei abgeflachter Kyphose der Brustwirbelsäule und einem sekundären Karpaltunnelsyndrom sowie eine Hypothyreose bei Status nach Autoimmunthyreoditis (medikamentös gut eingestellt) zu entnehmen (Urk. 6/13/4). Aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde mit Zeichen von Bandlaxizität (überstreckbare Ellbogen- und Kniegelenke sowie Daumenannäherung gegen den Vorderarm) und segmentalen Dysfunktionen der oberen Halswirbelsäule seien die Beschwerden mechanischen Ursprungs. Hinweise für ein Fibromyalgiesyndrom mit generalisierten Sehnenansatzdruckpunkten hätten sich nicht finden lassen (Urk. 6/13/4). Die Versicherte sei nach manueller Mobilisation zervikal, thorakal und lumbal praktisch beschwerdefrei gewesen. Die Arthralgien im Bereich von Händen und Füssen seien periarthropatisch im Rahmen der Bandlaxizität zu sehen. Dr. B.___ bestätigte das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms ohne Synovitiden. Prophylaktisch empfahl er als einzig sinnvolle Therapiemassnahme ein medizinisches Trainingstherapie-Programm zwecks Muskelaufbaus der Achsenskelettmuskulatur, insbesondere des Schultergürtels und verordnete 24 Sitzungen. Angesichts dieser zeitintensiven Therapie attestierte Dr. B.___ der Versicherten ab dem 20. Januar 2010 für die Dauer von drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Eine psychiatrische Abklärung erachtete er nicht als notwendig (Urk. 6/13/5).
3.4.3   Im Februar 2010 begab sich die Beschwerdeführerin neu zu Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in Behandlung (Urk. 6/14/4), welcher eine chiropraktische Untersuchung veranlasste (Urk. 6/13/10). Diese im Zentrum für Chiropraktik am 3. März 2010 durchgeführte Untersuchung ergab eine deutliche Kyphosierung der Brustwirbelsäule mit Kopfprotraktion. Die Mobilität der Halswirbelsäule war gemäss dem Bericht von Dr. Fredrik D.___ vom 5. März 2010 global zu einem Drittel reduziert und jeweils endständig dolent. Als neurologisch intakt bezeichnete Dr. D.___ die oberen Extremitäten. Hingegen stellte er eine starke Druckdolenz suboccipital sowie beidseits im Bereich der ersten Rippen und an der Insertion des muskulus levator scapulae fest.
         Gestützt auf das Ergebnis der radiologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. D.___ ein zervikales, zervikozephales und thorakales Schmerzsyndrom (Urk. 6/13/10). Er hielt fest, die Behandlung der affizierten Bewegungssegmente habe eine sofortige leichte Besserung der Beschwerden herbeigeführt. Prognostisch hielt er - mit der hierfür erforderlichen Geduld - ein gutes Resultat als erzielbar. Zu einer allfällig vorliegenden Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ nicht.
3.4.4   Zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizierte Dr. Z.___ im Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 6/14/3-21) eine Fibromyalgie mit Schlafstörungen und multiplen neuro-vegetativen Beschwerden, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Haltungsinsuffizienz sowie Adipositas (Urk. 6/14/20). Obwohl die Versicherte ihm gegenüber über verschiedenste Beschwerden geklagt hatte - beispielsweise sie könne nicht länger stehen und sitzen, aber auch nicht längere Zeit liegen, habe zu nichts mehr Lust und meide soziale Kontakte, sie leide unter starkem Schwitzen der Handflächen, habe geschwollene Beine, einen immer verspannten Nacken und täglich Kopfschmerzen, täglichen Schwindel mit Übelkeit, Schwarzwerden vor den Augen, Kraftlosigkeit und Unkonzentriertheit und Stechen in der Brust, Panik in Form von Attacken mit Angst, Atemnot und ebenfalls Übelkeit (Urk. 6/14/12) - konnten nur wenige Befunde objektiviert werden. Dr. Z.___ erhob einen unauffälligen Allgemeinstatus; an beiden Beinen sei ein leichtes Lipödem feststellbar gewesen (Urk. 6/14/14). In rheumatologischer Hinsicht habe die Versicherte den Barfussgang etwas zaghaft durchgeführt. Schritte in der Hocke seien jedoch problemlos und ohne Schmerzverstärkung möglich gewesen. Die Wirbelsäule habe im Lot gestanden. Die Beschwerdeführerin habe alle Bewegungen, vor allem im Bereich der paravertebralen Muskulatur, als schmerzhaft empfunden. Segmentale Befunde hätten sich nicht objektivieren lassen. Eine leichte Einschränkung stellte Dr. Z.___ bei der Seitneigung im thorakalen Übergang und bei der Reklination fest (Urk. 6/14/15). Bezüglich der ganzen Wirbelsäule habe die Versicherte zudem diffuse Schmerzen ohne eigentliche Lokalisation und normaler Rumpfrotation angegeben. Bei einem minimalen Schulterhochstand rechts und einer leichten Ventralisation beider Schultern seien die Schulterbewegungen frei und der Nacken-Schürzengriff beidseits möglich gewesen. In den Hüft- und Kniegelenken stellte der Rheumatologe unauffällige Verhältnisse fest. Dagegen berichtete er über ausgedehnte Tenderpoints mit meist negativen Kontrollpunkten. Die Versicherte habe sowohl in Rücken- als auch in Bauchlage den Oberkörper ordentlich von der Liege abheben können. Beim Globaltest nach Spring habe sie bei einem altersabhängigen Soll von gut 40 Wiederholungen nur acht Mal ein gestrecktes Bein von der Liege abheben können und dann thorakale Rückenschmerzen angegeben, was auf eine ungenügende Stabilisation im Lumbalbereich und im Schultergürtel zurückzuführen gewesen sei (Urk. 6/14/15-16).
         Dr. Z.___ berichtete, dass die Versicherte pünktlich erschienen und seine Fragen zuverlässig und bereitwillig beantwortet habe. Zwischen ihren Angaben und denjenigen in den Akten hätten sich allerdings Diskrepanzen gezeigt. Weiter hielt der Arzt fest, dass die angegebenen Beschwerden diffus und wenig konkret geschildert worden seien. Einen Widerspruch sah Dr. Z.___ im Umstand, dass die Versicherte nach eigenen Angaben nicht lange sitzen könne, jedoch bei der Exploration während gut eineinhalb Stunden ohne erkennbare Schmerzreaktion habe sitzen können. Auch habe er kein Nachlassen in ihrer Aufmerksamkeit feststellen können, obwohl die Versicherte über Konzentrationsstörungen geklagt habe. Sie habe vielmehr auch am Schluss gewisse situationsabhängige affektive Reaktionen gezeigt. Obwohl die in der Untersuchung erhobenen Befunde absolut unspezifisch seien, einem weichen weichteilrheumatischen Geschehen entsprechen würden und nicht-organische Befunde (Waddell-Zeichen) nicht in signifikanter Anzahl vorgelegen hätten, passe die Symptomatik kaum zu einer ausschliesslich somatischen Problematik (Urk. 6/14/16). Es bestehe eine auffallend diffuse Symptomatik mit diversen neurovegetativen und mutmasslich auch psychischen Problemen (Urk. 6/14/19). Die geklagten Gelenk- und Rückenschmerzen würden durch die Fibromyalgie hinreichend erklärt. Relevante pathologische Befunde im Bereiche der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule fänden sich weder klinisch noch radiologisch. Nicht einmal eine klare segmentale Funktionsstörung lasse sich diagnostizieren. Es bleibe somit bei einem Ganzkörperschmerzsyndrom im Rahmen eines generalisierten Weichteilrheumatismus bei muskulären Defiziten im Sinne einer Haltungsinsuffizienz. Die aufgelisteten neurovegetativen Beschwerden hätten kein organisches Korrelat, seien jedoch häufig mit der Grunddiagnose assoziiert, ohne dass ihnen eine zusätzliche oder spezielle pathologische Bedeutung zukäme. Das von der Versicherten angegebene Beschwerdebild lasse sich nur unvollständig durch die erhobenen weichteilrheumatischen Beschwerden erklären. Die angegebenen Limitierungen überstiegen auch die bei einer Fibromyalgie zu erwartenden Begleitphänomene. Dringend zu vermuten sei daher eine relevante somatoforme Störung (Urk. 6/14/17-18). Soweit die Versicherte Symptome depressiver Art und in Richtung Angststörung angebe, wisse er - Dr. Z.___ - nicht, wie echt sie seien. Als Somatiker mute er sich keine entsprechende Beurteilung zu. Dazu müsste sich ein Psychiater unter Berücksichtigung der sicher vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren äussern (Urk. 6/14/16-20).
         Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, er gehe davon aus, dass aus objektiver Sicht nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch die von der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ im Bericht vom 20. Januar 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/13/5) allein im Zusammenhang mit der angeordneten zeitintensiven Physiotherapie gestanden habe (Urk. 6/14/21).
3.4.5   Auf diese Schlussfolgerung kann indes angesichts des Umstandes, dass Dr. Z.___ zusätzlich zu den von ihm aus rheumatologischer Sicht festgestellten Fibromyalgie- und neuro-vegetativen Beschwerden vom Vorhandensein eines psychischen Leidens in Form einer somatoformen Schmerzstörung, einer depressiven Symptomatik und einer Angststörung ausgeht, nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Denn Dr. Z.___ ist als Rheumatologe nicht befugt, die psychischen Aspekte endgültig und abschliessend zu beurteilen. Dementsprechend wies er auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung hin. Bei dieser Beweislage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Da die psychiatrischen Diagnosen nicht gesichert sind, kann der invalidisierende Charakter allfälliger psychischer Gesundheitsstörungen jedenfalls nicht von vornherein unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) verneint werden. Weiterer Abklärungsbedarf besteht im Übrigen auch bezüglich der von Dr. Z.___ konstatierten Schwindelbeschwerden, wurden diese doch bisher nicht fachärztlich abgeklärt und es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diesen eine andere Ursache zugrunde liegt als die von Dr. Y.___ im Bericht vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/7/1-6) genannten, von den anderen Ärzten aber nicht mehr erwähnten, hypotonen Blutdruckwerte.
         Demnach erweist sich die Sache mit Bezug auf eine allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht spruchreif und ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Diese wird insbesondere fachärztlich abzuklären haben, ob und seit wann die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund organisch bedingter Schwindel-beschwerden oder in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Je nach Abklärungsergebnis wird sie auch zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich als Vollerwerbstätige zu gelten hat, bezog diese doch im Jahr 2002 Arbeitslosentaggelder lediglich im Ausmass von 60 % (Urk. 6/4/1), half zwischen 2002 und 2005 ihrem Bruder in dessen Restaurant, bis sie sich mit einem eigenen Coiffeurgeschäft selbständig machte (Urk. 6/14/11 und 6/14/17), wobei über die Anzahl der bedienten Kunden bei voller Gesundheit und nach Eintritt gesundheitlicher Beschwerden erhebliche Divergenzen bestehen (Urk. 6/14/12 und 6/14/17).
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).