IV.2010.01068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, war zuletzt vom 1. April 2003 bis 30. Mai 2008 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ aushilfsweise angestellt (Urk. 7/12, 7/47). Davor arbeitete er vom 1. August 2000 bis 28. Februar 2002 (effektiv letzter Arbeitstag 30. Dezember 2001) als Fitness Instruktor in einem 100%-Pensum bei der Z.___ AG (Urk. 7/13). Am 2. September 2005 meldete er sich unter anderem wegen Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/3) und medizinische Berichte (Urk. 7/10, 7/14) einholte. Zudem liess sie den Versicherten durch Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2006, Urk. 7/17). Gestützt darauf sprach ihm die Verwaltung mit Verfügung vom 29. Mai 2007 ab 1. September 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/29). Anlässlich eines Revisionsverfahrens teilte der Versicherte mit Fragebogen vom 7. April 2010 mit, es gehe ihm besser und er stehe seit 1. Juni 2008 in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/30). Die IV-Stelle nahm einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/35) und einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/37) zu den Akten. Daraufhin stellte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 die laufende Rente rückwirkend auf den 1. September 2008 ein. Die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen vom 1. September 2008 bis 8. April 2010 forderte sie gestützt auf eine Verletzung der Meldepflicht  zurück (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 4. November 2010 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Einkommensvergleich neu vorzunehmen, gestützt darauf solle die Rückerstattungsverfügung neu berechnet werden, dabei sei ab dem 1. September 2008 von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).


2.      
2.1     Die Verwaltung ging in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2008 eine Anstellung in einem 100%-Pensum inne habe. Gemäss Angaben des Arbeitgebers könne der Beschwerdeführer ein Einkommen mit Behinderung von Fr. 58'500.- erzielen. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 29. Mai 2007, Urk. 7/29) sei ein Invalideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 26'024.- angenommen worden, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 26'731.23 ergebe. Im Vergleich resultiere daraus unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 1'500.- und Berücksichtigung von zwei Drittel des Mehrverdienstes (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) ein Invalideneinkommen von Fr. 46'910.- für das Jahr 2008. Das Valideneinkommen hätte im Jahr 2008 Fr. 74'240.-betragen (100%-Pensum als Fitness-Instruktor und Selbständigkeit als Tennislehrer), sodass ab 1. Juni 2008 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % resultiere. Unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV sei deshalb ab 1. September 2008 bis 8. April 2010 von einer Meldepflichtverletzung auszugehen, weshalb zum einen die Rente rückwirkend eingestellt werde und die in dieser Zeit ausgerichteten Leistungen zurück zu erstatten seien. Vom 1. April 2004 bis 31. August 2008 habe der Versicherte nach erneuter Überprüfung des Einkommensvergleichs Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er ab 1. September 2008 lediglich eine Viertelsrente der Invalidenversicherung beantrage. Dieser Anspruch ergebe sich, wenn das Valideneinkommen gestützt auf seine zusätzlichen Einnahmen als Tennislehrer für die Jahre 1999 und 2000 korrekt berechnet werde. Hingegen bestreite er nicht die Verletzung der Meldepflicht, wolle aber nur die neu zu berechnende Differenz bezahlen.


3.       Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Lage der Akten und der Vorbringen der Parteien besteht dabei kein Anlass auf die Zusprechung einer halben Rente von September 2004 bis Ende August 2008 zurückzukommen (BGE 125 V 417). Einzig streitiges Element der mit Wirkung ab 1. September 2008 beantragten Berechtigung auf eine Invalidenrente ist die Höhe des im Gesundheitsfall erzielbaren hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen) nach Art. 28 Abs. 2 IVG/Art. 16 ATSG. Nicht bestritten ist der Teil des Valideneinkommens, das der Beschwerdeführer als Fitness-Instruktor erzielte, hingegen steht die Höhe der Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Tennislehrer für die Jahre 1999 und 2000 im Streit. Während der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf seine im Beschwerdeverfahren korrigierte Buchhaltung abzustellen und somit Fr. 12'737.- zu berücksichtigen, geht die Verwaltung gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto von Fr. 8'660.- aus. 


4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Die Invalidenversicherung gewährt nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 % (ZAK 1988 S. 476; Urteil I 213/96 vom 9. Dezember 1996 E. 2, Urteil I 78/98 vom 10. September 1998 E. 2b, Urteil I 469/99 vom 21. November 2000 E. 4b, Urteil I 637/03 vom 16. Juni 2004 E. 3.2). Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 E. 4.5.2). Gestützt auf den IK-Auszug ging der Beschwerdeführer unterschiedlichen Beschäftigungen zu unterschiedlichen Pensen nach (Urk. 7/5, 7/3, 7/35). Indem die Verwaltung von einem 100%-Pensum für die Berechnung des Valideneinkommens ausging, ermittelte sie dies wohlwollend, denn einzig im Jahr 2001 erzielte der Beschwerdeführer in dieser Höhe ein Einkommen. Ferner ergibt sich aus dem IK-Auszug, dass der Versicherte nur von Juni 1999 bis Ende 2000 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es ist bei einer eineinhalb Jahren dauernden Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass er diese Nebentätigkeit im Gesundheitsfall über längere Zeit ausgeübt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2011 8C_491/2011, E. 4.1). Beim Invalideneinkommen berücksichtigte die Verwaltung zu Recht die Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 2008 (Urk. 7/50), wonach der Versicherte Fr. 58'500.- verdiente. Aus der Arbeitgeberbestätigung vom 26. Mai 2010 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung zuständig ist für Trainingsinstruktionen, Thekendienst und Einkauf (Urk. 7/37). Daraus liesse sich schlussfolgern, dass er auch wieder in der Lage sein sollte, Tennisstunden zu geben, falls er dies wollte.
4.3     Daraus ergibt sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 65'580.- und ein unbestrittenes Invalideneinkommen von Fr. 46'910.-, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führt. Die Verfügung vom 13. Oktober 2010 ist demnach im Ergebnis richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).