Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2010.01071
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 2009
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 8. September 2009, leidet an den Geburtsgebrechen gemäss den Ziffern 247, 494, 497 und 498 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/10/5-6, Urk. 7/11). Zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (IV-Stelle) Kostengutsprachen (Urk. 7/12-15). Am 1. Juni 2010 stellte die avanex Versicherungen AG (im Folgenden: avanex) als zuständiger Krankenversicherer bei der IV-Stelle einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten für die Behandlung des Versicherten mit dem Präparat Synagis (Urk. 7/17/4-13). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-22) ab (Verfügung vom 13. Oktober 2010, Urk. 2).
2. Dagegen erhob die avanex am 8. November 2010 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Kostenübernahme für die Behandlung mit Synagis erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 8) beigeladene Versicherte respektive dessen Eltern verzichteten auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben.
2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikaments Synagis eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV respektive Art. 13 IVG ist.
3.2 Synagis ist als zugelassenes Medikament in der vom Bundesamt für Gesundheit geführten Spezialitätenliste eingetragen (Urk. 3/6). Gemäss dem Arzneimittel-Kompendium der Schweiz handelt es sich bei dem Medikament Synagis um Palivizumabum, also einen humanisierten monoklonalen Antikörper gegen das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV; Urk. 3/7). Synagis dient der Prophylaxe gegen schwerwiegende RSV-bedingte Erkrankungen der unteren Luftwege, welche eine Hospitalisierung erfordern würden. Es unterliegt einer Limitatio und darf unter anderem bei frühgeborenen Kindern (35. Schwangerschaftswoche oder weniger), die zum Zeitpunkt des Beginns der RSV-Saison höchstens 6 Monate alt sind, eingesetzt werden (Urk. 3/6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, Synagis sei beim Versicherten zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 247 GgV Anhang (Syndrom der hyalinen Membranenkrankeit) eingesetzt worden. Es handle sich demnach um eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV, die von der Invalidenversicherung übernommen werden müsse. Rz 1023 KSME, welche die Leistungspflicht für Impfungen mit therapeutischem Charakter verneine, entbehre einer Grundlage in Verordnung oder Gesetz und sei deswegen nicht anwendbar. Gemäss dem Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin wirke Synagis nicht wie gängige Impfungen, sondern hemme die Wirkungsweise der RS-Viren, damit diese nicht in die Zellen eindringen könnten. Es würden keine Antikörper stimuliert. Somit sei es als Mittel gegen Viren und nicht als Impfstoff zu betrachten.
4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, Synagis sei als Impfung eine präventive Massnahme zur Verhinderung einer Infektion mit dem RSV-Virus. Dass die Folgen der RSV-Infektion für Kinder mit einer hyalinen Membranenkrankheit schwerer seien als bei anderen Kindern ändere nichts daran, dass Synagis eine Impfung sei.
5. Der in Art. 2 Abs. 3 GgV verwendete Begriff der "medizinischen Massnahmen" entspricht demjenigen von Art. 13 IVG. In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958 wurde festgehalten, dass die Versicherung die Kosten für die medizinischen Massnahmen, die zur Behebung oder wesentlichen Milderung des Gebrechens notwendig sind, übernehmen soll (BBl 1958 II 1178). Diese Umschreibung weist klar darauf hin, dass prophylaktische Behandlungen nicht als medizinische Massnahmen im Sinn von Art. 13 IVG beziehungsweise Art. 2 Abs. 3 GgV zu verstehen sind. Denn eine Massnahme zum Schutz vor einer Krankheit führt nicht zur Behebung oder Milderung des bereits bestehenden Gebrechens. Sie verhindert bestenfalls eine Verschlimmerung. Insoweit ist Rz 1023 KSME rechtmässig.
Gemäss den Akten wurde das Medikament Synagis beim Versicherten präventiv zum Schutz vor durch das RSV hervorgerufenen Krankheiten eingesetzt, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Selbst der Vertrauensarzt, auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, spricht klar von einer Prophylaxe (Urk. 1, Urk. 3/8). An diesem präventiven Charakter ändert auch nichts, dass Synagis nicht wie gängige Impfungen Antikörper stimuliert, sondern eine passive Impfung darstellt und nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden darf. Es handelt sich somit um eine Präventionsmassnahme im Sinne von Rz 1023 KSME, und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme für die Synagis-Behandlung abgewiesen hat.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- avanex Versicherungen AG
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzFraefel