IV.2010.01072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 22. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 20. Januar 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1, Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizinische Abklärungen, liess den Versicherten am 4. November 2003 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (vgl. Expertise vom 5. November 2003, Urk. 10/21) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/33) bei. Nachdem sie am 7. Juni 2004 den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte, da eine solche derzeit nach Angaben des Versicherten nicht möglich sei (Urk. 10/40), sprach sie diesem mit - in der Folge mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (Urk. 10/55) bestätigter - Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 10/43) mit Wirkung ab 1. April 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 59 % beruhende halbe Rente zu. Die vom Versicherten am 5. April 2005 im Prozess Nr. IV.2005.00370 gegen den Einspracheentscheid (Urk. 10/55) erhobene Beschwerde (Urk. 10/57 S. 3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. August 2006 (Urk. 10/61) im dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und hernach neu über den Rentenanspruch befinde.
1.2     In der Folge liess die IV-Stelle X.___ am 1. April 2008 von den Ärzten der Begutachtungsstelle W.___ interdisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 7. Mai 2008; Urk. 10/69, Urk. 10/71 und Urk. 10/78). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 26 % teilte sie dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 18. Februar 2009 (Urk. 10/82) mit, dass kein Rentenanspruch bestehe. Auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 8/84) hin verfügte die IV-Stelle - nach Einholung weiterer Arztberichte - am 6. Oktober 2010 mit Wirkung ab 1. April 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 48 % basierende Viertelsrente (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess der Versicherte am 9. November 2010 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
"Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer  mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (betreffend  Gerichtskosten) zu bewilligen."
         Die IV-Stelle schloss am 10. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Auf die vom Beschwerdeführer am 19. November 2010 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Oktober 2010 (Urk. 10/113 und Urk. 10/114) betreffend Rückerstattung zuviel ausgerichteter Leistungen für die Zeit von April 2003 bis September 2010 im Betrag von Fr. 26'857.05 beziehungsweise Fr. 22'398.-- im Prozess Nr. IV.2010.01108 erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 mangels Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht ein. Mit Beschluss vom 21. März 2012 (Urk. 12) wurde dem Versicherten - unter Hinweis darauf, dass einerseits zur zuverlässigen Beurteilung der Auswirkung der physischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wohl weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien und andererseits nicht ohne Weiteres von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne, Gelegenheit gegeben, zur in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und dem damit verbundenen Risiko einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) wurde mangels genügender Substantiierung abgewiesen. In der Folge teilte der Versicherte am 16. April 2012 mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 14), und reichte einen Bericht des Medizinischen Zentrums G.___ vom 23. Januar 2012 (Urk. 15) ein.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.       Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.6     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2003 im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten der Begutachtungsstelle W.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 10/69, Urk. 10/71, Urk. 10/78) und die Stellungnahmen der Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV (Urk. 10/105) - damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einer seinen physischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit im Pensum von 70 % nachzugehen und dabei - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen von 20 % - ein 48 % unter dem Validenlohn liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 9).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts des Umstands, dass die - weder eine orthopädische Untersuchung noch eine Abklärung der Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten umfassende - Begutachtung erst sechs Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei und sich die Beurteilung der Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ nicht mit derjenigen der behandelnden Ärzte vereinbaren lasse, komme der - aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohnehin nicht mehr aktuellen - Expertise der Begutachtungsstelle W.___ (Urk. 10/69, Urk. 10/71, Urk. 10/78) keine Beweiskraft zu (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 14).

3.
3.1     Aus den seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2006 (Urk. 10/61) ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Gestützt auf die Ergebnisse ihrer polydisziplinären Untersuchung vom 1. April 2008 stellten die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2008 (Urk. 10/69) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/69 S. 15):
- Mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, linksbetont, bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie auf der Höhe L4/L5 links ohne Anhaltspunkte für eine aktuelle radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- Schmerzhafte Hüftgelenksbeweglichkeit links bei Zustand nach Offsetkorrektur im November 2003 sowie Osteosynthese-Metallentfernung im März 2004 bei Coxarthrose
- Leicht- bis mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F45.3
- Beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, mit somatischen und psychischen Faktoren, entsprechend DSM IV 307.89
         Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die überdies bestehende arterielle Hypertonie und die Adipositas (BMI 32,9 kg/m2). Die angestammte - ausschliesslich stehende und die Körperachse belastende - Tätigkeit als Metzger sei dem Beschwerdeführer aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms, der intermittierenden radikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik und der linksseitigen Hüftbeschwerden seit dem 1. April 2003 (Urk. 10/69 S. 19) nicht mehr zumutbar (Urk. 10/69 S. 18). In einer leidensangepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzend/stehender Arbeitshaltung mit nur leichter Belastung der Körperachse ohne besondere Anforderungen an die Gehfähigkeit sei - aufgrund der intermittierenden Beschwerdeexazerbationen und des erhöhten Erholungsbedarfs bei Dauerschmerzen - aus körperlicher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der psychisch bedingten 30%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch in der Lage, im Pensum von 50 % einer behinderungsgerechten Tätigkeit nachzugehen. Die internistischen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen (Urk. 10/69 S. 19).
         Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin (vgl. Schreiben vom 16. Mai 2008, Urk. 10/70) hielten die Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ am 26. Juni 2008 fest, die psychosozialen Faktoren seien bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Grund für die leicht infraadditive Auswirkung der psychisch und physisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei, dass die psychische Symptomatik und die aus organischen Gründen bestehende Schmerzproblematik miteinander in Verbindung stünden. Aufgrund des aus diesen beiden Symptomkomplexen resultierenden Circulus vitiosus würden die jeweiligen Coping-Mechanismen beeinträchtigt. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden, der an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode leide, die Schmerzverarbeitung gestört sei (Urk. 10/71).
3.2     Nach Kenntnisnahme des Gutachtens der Begutachtungsstelle W.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 10/69) stellte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, am 2. Juli 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/72 S. 1):
- Lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei
- im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/5 links
- Status nach Offset-Korrekturoperation im Bereich der linken Hüfte und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung (Mai 2003 und März 2004)
- Mässiggradig deformierende Coxarthrose, links, weniger rechts
- Adipositas
- Depressive Entwicklung
         Gestützt auf die - insbesondere internistische - Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei und demnach weiterhin Anspruch auf eine 50%ige Rente habe (Urk. 10/72 S. 2).
3.3     Aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchungen vom 22. Februar und 9. Juli 2008 gelangten A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. B.___, Medizinisches Zentrum G.___, am 15. Juli 2008 zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer durchgehenden mittelgradigen depressiven Störung - entgegen den Gutachtern der Begutachtungsstelle W.___ - durchaus erfüllt seien. Der von den genannten Experten angeführte ICD-10-Code (F45.3) stimme überdies nicht mit der diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode überein (Urk. 10/75 S. 1 f.). Die langwierige mittelgradige depressive Episode sei derart behindernd für eine Arbeitstätigkeit, dass sie sich seit dem Unfall vom 20. Mai 2002 mit zumutbarer Willensanstrengung nicht habe überwinden lassen. Aufgrund der depressiven sowie der Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) sei - in Übereinstimmung mit dem seit Jahren behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ - von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Depression sei derzeit ausgeprägter als im Jahr 2003, als Dr. med. Y.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 10/75 S. 2).
3.4     Die Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ stellten am 18. November 2008 klar, dass der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode im Sinne von ICD-10 F32.0-1 und nicht an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) oder einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) leide (Urk. 10/78 S. 1). Aufgrund der erhobenen Befunde und der Angaben des Exploranden erreiche die depressive Symptomatik den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode nicht (Urk. 10/78 S. 2).
3.5     In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 (Urk. 10/79 S. 6 f.) hielten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärzte des RAD, fest, die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ hätten aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf eine fachorthopädische Untersuchung verzichtet. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte bestehe in der angestammten Tätigkeit als Metzger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein fachorthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer körperlich leichten, optimal leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastung) im Pensum von 100 % nachzugehen. Die vom Neurologen der Begutachtungsstelle W.___ bescheinigte 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit lasse sich angesichts der objektiven klinischen Befunde nicht nachvollziehen und sozialmedizinisch nicht begründen.
3.6     Dr. Z.___ stellte in seinem Schreiben vom 14. März 2009 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nachstehende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/83 S. 1):
- Invalidisierendes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei
- im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/L5 links
- Schmerzsyndrom links bei Status nach Offset-Korrekturoperation im Bereich der linken Hüfte, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung (Mai 2003, März 2004)
- Mässiggradig deformierende Coxarthrose links, weniger rechts
- Adipositas
- Depressive Entwicklung mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und depressive Episode
         Aus rein somatischer Sicht bestehe - aufgrund der Einschränkung des Achsenorgans und der deutlichen Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte - als Metzger eine 100%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit (dauerhaft) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/83 S. 2).
3.7     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Schreiben vom 5. März 2009 (Urk. 10/83 S. 3 f. = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (Urk. 10/83 S. 4):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1, auf dem Boden einer
- Selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie L4/L5 sowie nach einer Hüftoperation links im März 2003
         Der seit dem 20. Juli 2002 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführer leide infolge einerseits der körperlichen Erkrankung und andererseits von - durch finanzielle Probleme ausgelösten - Eheproblemen an einer Depression. Diese habe trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung nicht an Intensität verloren (Urk. 10/83 S. 3). Die Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ hätten die Entwicklung des psychischen Leidens gut beschrieben und in ihrer Beurteilung sowohl die psychodynamischen Faktoren als auch die vorhandenen Symptome berücksichtigt. Allerdings entspreche der beschriebene Zustand einer mittelgradigen, nicht lediglich einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass - trotz der bereits sehr lange andauernden Schmerzen - von einer beginnenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer sei zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und werde sich in den nächsten Tagen zur stationären Behandlung in eine psychiatrische Klinik begeben (Urk. 10/83 S. 4).
3.8     In seinem Überweisungsschreiben an die Klinik V.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2009 (Urk. 10/87) führte Dr. C.___ als Einweisungsgründe eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1), eine selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an. Der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren unter diesen Beschwerden, sei stets niedergeschlagen, im Antrieb vermindert, lust- und interesselos und sozial isoliert. Weil ihm die Invalidenrente ganz gekürzt worden sei [Verneinung Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 18. Februar 2009, Urk. 10/82], sei der Beschwerdeführer in Panik geraten; sein Zustand habe sich insofern in letzter Zeit noch verschlechtert.

3.9     Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der IV-Stelle am 7. April 2009 mitgeteilt hatte, dass die Formalitäten im Zusammenhang mit dem Klinikeintritt am Laufen seien (Urk. 10/85), gaben die Ärzte der Klinik V.___ auf telefonische Anfrage der IV-Stelle hin am 14. August 2009 an, den Beschwerdeführer noch nie behandelt zu haben; die Voranmeldung sei zwischenzeitlich eingegangen (Urk. 10/90).
3.10   Nachdem sich der Beschwerdeführer schliesslich vom 3. bis 23. September 2009 in der Klinik V.___ hatte stationär behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom letztgenannten Datum (Urk. 10/93 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (Urk. 10/93 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1
- Ängstliche selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Hüftoperation links (2003) mit Diskushernie, ICD-10 M53
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
         Der Beschwerdeführer habe sich bei Klinikeintritt sehr unsicher, zurückgezogen und traurig gezeigt. Er erlebe seine Lebenssituation als sehr schwierig; die Trennung von den Töchtern aus erster Ehe und die aktuelle Möglichkeit der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau belasteten ihn stark. Eine komplette Remission der depressiven Symptomatik habe sich aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes nicht erzielen lassen. Der Beschwerdeführer, der es während des ganzen Aufenthaltes abgelehnt habe, in die interne Arbeitstherapie zu gehen, sei aufgrund des psychischen Leidens derzeit zu 50 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Reintegration sei von grosser Bedeutung, um eine Chronifizierung des Leidens und eine fortschreitende Identifikation mit der Krankenrolle zu verhindern; insofern erscheine eine berufliche Abklärung durch die IV als indiziert (Urk. 10/93 S. 3).
3.11   Am 15. Februar 2010 stellte Dr. C.___ nachstehende Diagnosen (Urk. 10/96 S. 2 = Urk. 3/5 S. 2):
- Rezidivierende mittelgradige depressive Störung, ICD-10 F33.1
- Selbstunsichere, ängstliche Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
- Anhaltende Schmerzen nach Hüftoperation mit Diskushernie
         Nach dem Austritt aus der Klinik V.___ habe sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert; aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nun zu mindestens 60 % arbeitsunfähig (Urk. 10/96 S. 2).
3.12   In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2010 hielten die RAD-Ärzte Prof. Dr. E.___ und Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, fest, unter Berücksichtigung der physischen und der - dominierenden - psychischen Einschränkungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen beruflicher Massnahmen erscheine der - von einem Arbeitspensum von maximal 50 % ausgehende - stufenweise Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit als sinnvoll (Urk. 10/105 S. 4).
3.13   Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___, Interdisziplinäre Schmerzbehandlung, stellten in ihrer polydisziplinären Beurteilung vom 23. Januar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 15 S. 1):
- Status nach Commotio cerebri nach Selbstunfall, Überschlagen des Autos am 20. Mai 2002 (Dr. C.___, 23. Juli 2003)
- Coxarthrose Grad I mit/bei
- Offset-Störung Hüfte links
- Status nach Offset-Korrekturoperation im Bereich der linken Hüfte und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung (Mai 2003, 26. November 2003, März 2004)
- Lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei
- Diskushernie L4/5 links (27. Juli 2004 MRI der LWS; Dr. Z.___, 27. Juli 2004)
- Status nach Morbus Scheuermann Th5 bis 10 (27. Juli 2004 MRI der BWS; Zentrum medizinische Radiologie, 17. Mai 2011)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1
- Ängstlich selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
- Übergewicht (BMI = 29 kg/m2), ICD-10 E66
         Aufgrund der psychischen und physischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer seit dem 20. Mai 2002 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 15 S. 6).

4.
4.1     Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit Urteil vom 17. August 2006 (Urk. 10/61) erfolgte, weil sich gestützt auf die damals aktenkundigen medizinischen Berichte nicht beurteilen liess, wie sich die physischen und psychischen Beschwerden in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In der Folge traf die IV-Stelle wohl weitere einschlägige Abklärungen; ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit in invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise eingeschränkt sei, lässt sich indes - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - auch aufgrund des Gutachtens der Begutachtungsstelle W.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 10/69) und der weiteren seit dem Rückweisungsentscheid (Urk. 10/61) ergangenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen.
4.2     Im Rahmen der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle W.___ wurde der Beschwerdeführer, der in physischer Hinsicht an einem Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie und an in Zusammenhang mit einer Coxarthrose stehenden linksseitigen Hüftgelenksbeschwerden leidet (Urk. 10/69 S. 15, Urk. 10/72 S. 1, Urk. 10/83 S. 1, Urk. 15 S. 1), zwar internistisch, neurologisch und psychiatrisch, nicht aber - wie die RAD-Ärzte Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ zu Recht bemängelten (vgl. Stellungnahme vom 9. Dezember 2008, Urk. 10/79 S. 6 f.) - orthopädisch untersucht (Urk. 10/69). Nicht nur deshalb, sondern auch aufgrund verschiedener weiterer Mängel bildet die Expertise der Begutachtungsstelle W.___ keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So lässt sich angesichts der erhobenen somatischen Befunde beziehungsweise des lediglich mittelgradig ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms nicht nachvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in zeitlich eingeschränktem Umfang eine Arbeitstätigkeit zugemutet wurde (Urk. 10/69 S. 19; vgl. hiezu auch Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 9. Dezember 2008 [Urk. 10/79 S. 6 f.]). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass unter Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich beziehungsweise - bei langer Dauer - in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen ist (Art. 6 ATSG), und Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung legten die Experten der Begutachtungsstelle W.___ zwar überzeugend dar, dass die depressive Symptomatik - entgegen den Ausführungen von A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. phil. klin. psych. B.___, Medizinisches Zentrum G.___ (vgl. Bericht vom 15. Juli 2008, Urk. 10/75) - angesichts der erhobenen Befunde und der Schilderungen des Beschwerdeführers den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode nicht erreiche (Urk. 10/69 S. 13 f., Urk. 10/78 S. 2). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 10/69 S. 15), mithin wegen eines definitionsgemäss lediglich vorübergehenden Leidens, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert und bei längerem Anhalten anderweitig zu subsumieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff. sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen), eine - seit Jahren anhaltende - Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 10/69 S. 19). Betreffend die von den Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ - anders als von den Ärzten der Klinik V.___ (vgl. Austrittsbericht vom 23. September 2009, Urk. 10/93 S. 1) und vom seit 2002 behandelnden Psychiater Dr. C.___ (vgl. Bericht vom 15. Februar 2010, Urk. 10/96 S. 2) - überdies diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vermag sodann nicht ohne Weiteres einzuleuchten, weshalb sich diese Beeinträchtigung, soweit sie nicht ohnehin mit invaliditätsfremden und damit vorliegend unbeachtlichen psychosozialen Belastungsfaktoren (familiäre Probleme [Urk. 10/21 S. 5, Urk. 10/69 S. 14, Urk. 10/83 S. 3, Urk. 10/93 S. 1 und S. 2], finanzielle Schwierigkeiten [Urk. 10/69 S. 14, Urk. 10/83 S. 3, Urk. 10/87], allenfalls bevorstehende Scheidung von zweiter Ehefrau [Urk. 10/93 S. 1 und S. 2]) zu erklären ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2), bei zumutbarer Willensanstrengung nicht überwinden lasse. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb aus der aus somatischen Gründen bescheinigten 25%igen und der aufgrund der psychischen Beschwerden attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit gesamthaft ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % resultieren soll (Urk. 10/69 S. 19). Die diesbezüglichen Erläuterungen der Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ beziehungsweise der Hinweis auf den Circulus vitiosus von psychischer Symptomatik und organisch bedingter Schmerzproblematik (vgl. Gutachten vom 7. Mai 2008 [Urk. 10/69 S. 19] und Schreiben vom 26. Juni 2008 [Urk. 10/71]) vermögen insofern nicht zu überzeugen, als gerade eine somatoforme Schmerzstörung, wie sie im Gutachten diagnostiziert wurde, und generell psychische Beschwerden nicht selten im Zusammenhang mit bestehenden physischen Beeinträchtigungen zu sehen sind. Dass die aus Ersteren resultierende Leistungseinbusse damit selbstredend kumulativ zur physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hinzuträte, kann indes nicht gesagt werden. Weshalb dies beim Beschwerdeführer aber gerade der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich.
4.3     Auch auf die polydisziplinäre Beurteilung des Medizinisches Zentrums G.___ vom 23. Januar 2012 (Urk. 15) beziehungsweise die darin - vordergründig aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bescheinigte - 80%ige Arbeitsunfähigkeit kann nicht abgestellt werden. So wurde nicht dargelegt, welche funktionellen Einschränkungen es dem Beschwerdeführer aus physischer Sicht verunmöglichten, einer geeigneten Tätigkeit in zeitlich uneingeschränktem Umfang nachzugehen. Betreffend die aus psychischen Gründen bescheinigte Leistungseinbusse ist, soweit sie nicht ohnehin mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist, auf die vorübergehende Natur depressiver Episoden (vgl. E. 4.2) und darauf hinzuweisen, dass selbst eine mittelgradige depressive Episode praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens zu betrachten ist, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Schliesslich kann mangels einer nachvollziehbaren Begründung auch auf die - gestützt auf die Akten verfasste - Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2010 (Urk. 10/105 S. 4), gemäss welcher unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Beschwerden von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsgerechten Tätigkeit auszugehen ist, nicht abgestellt werden.
4.4     Nach dem Gesagten lässt sich auch gestützt auf die seit dem Rückweisungsentscheid vom 17. August 2006 (Urk. 10/61) ergangenen medizinischen Berichte nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen und physischen Beeinträchtigungen in einer leidensangepassten Tätigkeit - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Sache ist daher abermals an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. hiezu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen, E. 3.3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. August 2006 im Prozess Nr. IV.2005.00370 in Sachen der Parteien [Urk. 10/61], Beschluss vom 21. März 2012 E. 2 [Urk. 12] sowie vorstehende E. 3.5, E. 4.1 und E. 4.2), damit diese fundierte einschlägige Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15
- Pensionskasse Metzger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).