Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01074
IV.2010.01074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni


Beschluss vom 2. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, war vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 bei Z.___ in A.___ als Gärtner angestellt (vgl. Urk. 3/4). Aufgrund von Beschwerden mit der linken Hand wurde ihm seit dem 28. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/1 S. 2 Ziff. 2). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG als zuständige Krankentaggeldversicherung erbrachte in der Folge Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/2) und meldete den Versicherten am 11. September 2009 mit dem Formular Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 unter Androhung von Nachteilen dazu aufgefordert hatte, das Anmeldeformular auszufüllen (Urk. 3/1), meldete er sich am 13. November 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 2/1-2; Urk. 1).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 3/7-8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2).

2.
2.1     Gegen die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 (betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 2/1) sowie vom 13. Oktober 2010 (betreffend Invalidenrente, Urk. 2/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 1):
„1. Das Gesuch von X.___ vom 13. November 2009 um Ausrichtung einer IV-Rente und folglich die eingangs erwähnten Entscheide der IV-Stelle seien als nichtig zu erklären.
 2.   X.___ sei zu ermächtigen, ohne jede Benachteiligung später eine IV-Rente beantragen zu können, falls dies aus gesundheitlichen Gründen als notwendig erachtet wird."
         Im Rahmen der Begründung führte der Beschwerdeführer an, die zur Ablehnung angeführten Gründe seien weitgehend unzutreffend und willkürlich. Er sei vom Arzt immer noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, letztmals am 1. November 2010. Gleichzeitig habe der Arzt den ihm zumutbaren Arbeitsplatz bescheinigt. Dieser spreche dafür, dass er nicht vermittelbar sei (Urk. 1 S. 1 f. lit. c).
2.2     Da die Beschwerde somit widersprüchlich erschien, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 5) Frist angesetzt um zu erklären, ob die Nichtigerklärung seiner Anmeldung und der darauf basierenden Verfügungen sowie die Feststellung, dass er später ohne Nachteile eine Rente beantragen könne (vgl. Ziffer 1 und 2 der Beschwerde), oder doch die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) beantragt werde.
2.3     Mit Stellungnahme vom 23. November 2010 (Urk. 7) hielt der Beschwerdeführer fest, dass keine Absicht bestehe, einen Antrag auf eine Invalidenrente zu stellen. Ziffer 2 seiner Beschwerde habe zum Ziel gehabt, die Androhung der IV-Stelle grundsätzlich in Frage zu stellen. Im Übrigen habe der Taggeldversicherer unter falscher Angabe die Früherfassung bei der IV-Stelle veranlasst. So sei er - entgegen den Angaben im Meldeformular - nicht über die Meldung betreffend Früherfassung informiert worden. Später habe der Taggeldversicherer aufgrund des ablehnenden Vorbescheids der Invalidenversicherung ab September 2010 kein Taggeld mehr ausgerichtet.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 Erw. 2 S. 300; 130 V 560 Erw. 3.2 S. 562). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 Erw. 4.1 S. 190 mit Hinweis).
1.2     Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 Erw. 4.3.1 S. 191, 239 Erw. 6.2 S. 242; 131 II 361 Erw. 1.2 S. 365; 131 V 298 Erw. 3 S. 300; 130 V 560 Erw. 3.3 S. 563).

2.
2.1     Vorab ist zu klären, ob die angefochtenen Verfügungen nichtig sind, wie das der Beschwerdeführer geltend machte.
         Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346).
         Allein wegen der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung verpflichtet fühlte, sind die vorliegenden Verfügungen nicht nichtig. Die Anmeldung ist gültig erfolgt und kann nun - nach dem Vorbescheidverfahren und nach Erlass der Verfügungen - nicht einfach zurückgezogen werden. Auch im Übrigen ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Die angefochtenen Verfügungen sind somit rechtswirksam, weshalb deren Aufhebung zu prüfen ist.
2.2     Da der Beschwerdeführer zwar die Nichtigerklärung respektive (sinngemäss) die Aufhebung der leistungsabweisenden Verfügungen verlangte, jedoch keine Leistungen der Invalidenversicherung beantragte (vgl. Urk. 1; Urk. 7), stellt sich die Frage, ob er ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung hat.
         Wie gesehen (vgl. Erw. 1.2), gilt als schutzwürdiges Interesse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Ein solches fehlt vorliegend. Dem Beschwerdeführer wurden keine Leistungen zugesprochen, er beantragte aber auch explizit keine. Soweit er später - falls dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig werde (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) - eine Rente beantragen möchte, ist es ihm unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird die Invalidenversicherung auch ohne weiteres auf die Neuanmeldung eintreten und seinen Rentenanspruch erneut prüfen.
         Demnach hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der leistungsabweisenden Verfügungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen aufgrund des ablehnenden Entscheides der IV-Stelle eingestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits der Krankentaggeldversicherer nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist und andererseits im vorliegenden Verfahren nicht über Ansprüche gegen den Krankentaggeldversicherer entschieden werden kann. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche hat der Beschwerdeführer direkt gegen den Krankentaggeldversicherer vorzugehen.
2.3     Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2.4         Nachdem sich der Beschwerdeführer weisungsgemäss bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (Schreiben vom 15. Oktober 2009, Urk. 3/1), ist er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen (Art. 3c Abs. 6 IVG) und hat für eine allfällige spätere Anmeldung keine Nachteile zu gewärtigen.

3.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3/1-8, Urk. 7 und Urk. 8/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).