Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 19. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit August 1993 als Mitarbeiterin im Versand bei der Y.___ AG (Urk. 9/28/2), als sie im Auftrag ihres Arbeitgebers am 5. März 2008 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet wurde (Urk. 9/3/1-3). Seit 21. August 2007 wurde die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 9/20/8, Urk. 9/22/1-6 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Schreiben vom 28. April 2008 (Urk. 9/13) fest, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung nötig war. Per 31. Mai 2008 verlor die Versicherte ihre Arbeitsstelle (Urk. 9/15/5).
Am 9. Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/15). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/17) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/28) ein. Ferner holte sie beim Institut A.___ (A.___) ein Gutachten ein, das am 28. April 2009 erstattet wurde (Urk. 9/35).
1.2 Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2009 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/39). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2009 (Urk. 9/40) und 17. August 2009 (Urk. 9/46) Einwände, worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/48, Urk. 9/52) einholte. Am 7. Oktober 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/58 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. November 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2009 (Urk. 3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer halben Rente ab August 2008 (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, beantragte mit Eingabe vom 7. März 2011 die Abweisung der Beschwerde und im Eventualantrag ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 13). Die Versicherte replizierte mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (Urk. 15) und beantragte die Gutheissung ihrer Beschwerde sowie die Kostenübernahme für das Gutachten von Dr. Z.___ durch die Beschwerdegegnerin. Diese Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und die IV-Stelle zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 17). Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 verzichtete diese auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was den Verfahrensbeteiligten am 24. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. Oktober 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das A.___-Gutachten (Urk. 9/35) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche zugleich einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, zu 20 % eingeschränkt sei. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8) und in Abkehr von ihrer Verfügung (Urk. 2) stellte sie jedoch auf das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 3) ab und nahm eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten von 50 % an. Ferner verneinte sie einen Abzug von 20 % (Leidensabzug) mit der Begründung, dass der von der Beschwerdeführerin hierzu geltend gemachte Grund nicht einkommensbeeinflussend sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin zunächst angenommene Restarbeitsfähigkeit und bemängelte in diesem Zusammenhang insbesondere das A.___-Gutachten (S. 8 Ziff. 2.4 ff.). Sie stellte sich auf den Standpunkt, mindestens 50 % arbeitsunfähig zu sein, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise bei zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (S. 11 Ziff. 4.1).
In ihrer Replik vom 17. Mai 2011 (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) grundsätzlich fest und führte ferner aus, da sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 3) stütze, seien ihr die Kosten für das Gutachten von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
2.3 Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2011 (Urk. 13) fest, dass auf das A.___ -Gutachten trotz gewisser Mängel abgestellt werden könne und dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden sei, weshalb eine Erhöhung des Invaliditätsgrades unzulässig sei. Falls der Grad der Arbeitsfähigkeit nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, sei eine weitere ärztliche Begutachtung anzuordnen.
2.4 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und auf welche medizinische Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 10. Mai 1996 im kantonalen Spital B.___ hospitalisiert, nachdem sie als Beifahrerin mit dem Personenwagen auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Mai 1996 (Urk. 9/22/12) eine Commotio cerebri sowie eine Abdomenprellung. Die Beschwerdeführerin sei am 10. Mai 1996 bei gutem Allgemeinbefinden und unauffälligem Neurostatus wieder nach Hause entlassen worden.
3.2 Im Bericht des Kantonsspitals C.___, Klinik für Neurologie, vom 23. August 2007 (Urk. 9/22/7-8) nannten Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
- chronische Spannungskopfschmerzen
- Depression
Zu den angegebenen Beschwerden führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin an einer seit zehn Jahren bestehenden Kopfschmerz-Symptomatik mit Exazerbation leide, anamnestisch vorausgehend sei ein Trauma im Rahmen eines Autounfalls zu eruieren. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin depressiv verstimmt gezeigt mit objektiv nicht fassbaren neurologischen Ausfällen (unscharf begrenzte Hemihypästhesie links mit seitengleichem Reflexniveau, ohne Paresen und ein eher ängstlich unsicheres Gangbild ohne Zeichen einer Ataxie). Eine kranio-zerebrale Bildgebung mittels nativer Computertomographie habe einen altersentsprechend unauffälligen Befund gezeigt. Die Ärzte gingen daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss der Diagnosenkriterien der internationalen Kopfschmerz-Gesellschaft leide und darüber hinaus ein depressives Syndrom vorliege.
3.3 Ein am 29. August 2007 erstelltes Schädel-MR ergab gemäss Bericht vom 30. August 2007 (Urk. 9/22/11) keinen Nachweis einer intracerebralen Raumforderung, jedoch eine kleine, nur wenige Millimeter grosse Läsion im Bereich des linksseitigen Thalamus (DD: kleiner alter lakunärer Infarkt, unspezifische Läsion). Als Nebenbefund wurde eine venöse Anomalie in der linken Kleinhirnhemisphäre festgestellt.
3.4 Am 20. September 2007 berichtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten (Urk. 9/22/9-10), und nannte folgende Diagnosen:
- Spannungskopfschmerz mit depressiver Verarbeitung
- chronisch dekompensierter Tinnitus auris rechts
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 (richtig: 1996) ein Schleudertrauma im Rahmen eines Verkehrsunfalls erlitten habe. Seit diesem Unfall leide diese unter einem tieffrequenten Tinnitus und Kopfweh. Diese Symptome hätten sich in den letzten Jahren verstärkt. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte die Ärztin keine Angaben.
3.5 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 29. Juni 2008 (Urk. 9/22/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Spannungskopfschmerzen
- Depression
- chronischer Tinnitus
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 21. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2).
3.6 Am 8. Juli 2008 berichteten die Ärzte Dr. med. prakt. H.___ und Dr. med. I.___ vom Psychiatrie-Zentrum J.___ (Urk. 9/24/4-8), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, ICD-10 F43.23, bestehend seit mindestens August 2007
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.3, bestehend seit mindestens August 2007
- Status nach Schleudertrauma, bestehend seit 1995
- chronischer Spannungskopfschmerz, bestehend seit 1995
- Tinnitus rechts, bestehend seit 1995
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Ärzte eine arterielle Hypertonie, welche im April 2006 erstmals diagnostiziert worden sei (Ziff. 1.2). Aufgrund des kurzen Behandlungszeitraums mit nur zwei Konsultationen am 21. und 30. November 2007 könne keine Prognose gestellt werden. Jedoch sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig (Ziff. 3.7 ff.). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von August 2007 bis Ende November 2007; eine weitere Beurteilung habe durch den Nachbehandler zu erfolgen (Ziff. 2).
3.7 Am 28. April 2009 erstatteten die Ärzte des Instituts A.___ (A.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/35/2-17).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) und eine am 18. Februar 2009 erfolgten internistischen/allgemeinmedizinischen (S. 4 f.), psychiatrischen (S. 6 ff.) und neurologischen (S. 9 ff.) Untersuchung.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.0)
- Cervicalsyndrom mit cervicocephaler Symptomatik
- occipital betonte Kopfschmerzen
- tendomyogen/cervikogen mitbedingt
- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel beidseits
- Tinnitus rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie, einen fortgesetzten Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch (ICD-10 F 17.1), eine Medikamentenmalcompliance sowie einen Status nach HWS-Distorsionstrauma gemäss den Unterlagen von 1996 (S. 13 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei den Untersuchungen ein Beschwerdebild mit Schmerzen im Kopf und Nacken sowie ein Geräusch im Ohr und manchmal Suizidgedanken präsentiert. Den Beginn dieser Beschwerden führe die Beschwerdeführerin auf einen Autounfall im Jahr 1996 zurück. Weiter bestünden Vergesslichkeit und eine allgemeine Schwäche.
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten wie auch angepassten Tätigkeit um 20 % einschränke. Eine psychische Komorbidität sei durch die depressive Störung, welche jedoch nicht schwer wiege, gegeben. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Tendenz gezeigt, ihr Leidensbild zu überzeichnen, während sie ihre Restressourcen bagatellisiere, weshalb die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einem diskrepanten Verhältnis zu den objektiven psychiatrischen Befunden stehe (S. 8 Ziff. 4.1.4 ff.).
In der neurologischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit Druckdolenz der paravertebralen cervicalen Muskulatur beidseits, einem Cervicalsyndrom entsprechend, gezeigt. Im Bereich der Hirnnerven sei eine leichte beidseitig linksbetonte Ptose aufgefallen und in der Lagerungsprobe habe ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin solle keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten wie auch keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten durchführen. Einfache körperliche Arbeiten, nicht über Kopf, sowie administrative Arbeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden, wenn auch infolge der Schmerzen mit erhöhtem Pausenbedarf. Aus neurologischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80 % auszugehen (S. 12 Ziff. 4.2.4 ff.).
Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen haben gemäss den Gutachtern keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 14 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie sie früher ausgeübt habe, seit August 2007 zu 80 % arbeitsfähig sei.
3.8 In seinem Bericht vom 6. Oktober 2009 (Urk. 9/48/1-5) hielt Dr. med. K.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum L.___, fest, es lägen als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit mindestens Juli 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Agoraphie (ICD-10 F40.0) vor (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe der Behandlung wiederholt von Suizidgedanken und Todeswünschen ohne konkreten Absichten berichtet. Es sei des Weiteren bei der Beschwerdeführerin eine affektive Bedrücktheit, Gereiztheit, Lustlosigkeit, wenig Antrieb, wenig Freude, keine Perspektive, wenig Appetit sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und Angst festzustellen. Die Beschwerdeführerin berichte von Angst vor Leuten, Angst dass ihr etwas passieren könnte. Eine Chronifizierung der geäusserten Beschwerden sei wahrscheinlich (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 9. Juli 2007 bis Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6), ihre bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht unzumutbar und allgemein sei eine Arbeit in der freien Marktwirtschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch (Ziff. 1.7).
In einem kurzen Verlaufsbericht vom 12. November 2009 (Urk. 9/50) bezeichnete Dr. K.___ den Gesundheitszustand als stationär und die Diagnose als unverändert.
3.9 Am 3. Dezember 2009 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 3).
Es basierte auf den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten vorhandenen IV-Akten (S. 3 ff.) sowie auf einer am 9. September und 9. November 2009 erfolgten psychiatrischen Untersuchung (S. 8 ff.).
Der Gutachter nannte aus gutachterlich psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
- generalisierte Angststörung (F41.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
In Übereinstimmung mit allen bisher vorliegenden fachärztlich psychiatrischen Vorbeurteilungen sei aus gutachterlich psychiatrischer Sicht das Vorliegen eines depressiven Krankheitsgeschehens in Form einer rezidivierenden depressiven Störung entsprechend den Kriterien einer mittelgradigen Episode zu bestätigen. Im Gegensatz zum A.___-Gutachten, welches den Adoptionswunsch der Beschwerdeführerin als Argument zur Relativierung ihrer Suizidgedanken gewertet habe, seien der Kinderwunsch und die Suizidimpulse vielmehr Ausdruck des Krankheitsgeschehens (S. 11 unten).
Der Gutachter führte weiter aus, im A.___-Gutachten sei namentlich die Schlussfolgerung, bei intakter Sexualität bestehe kein Libidoverlust, falsch, da die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte, alle Lebensbereiche betreffende Lustlosigkeit selbst an sozialen Kontakten oder zwischenmenschlichen Aktivitäten geschildert habe. Auch habe der psychiatrische Gutachter des Instituts A.___ eine widersprüchliche Beurteilung vorgenommen, in dem er davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin fahre noch Auto, währenddem der Neurologe im gleichen Gutachten berichtet habe, dass die Beschwerdeführerin selbst kein Auto fahre (S. 12).
Der Gutachter stellte zusätzlich bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angstsymptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien fest, die sich durch eine generalisierte und anhaltende Angst mit häufig geäusserten Befürchtungen, die Beschwerdeführerin selbst oder ein Angehöriger könnte demnächst erkranken oder verunglücken, kennzeichne (S. 12 unten). Des Weiteren sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen (S. 13).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig, wobei sich diese Angaben auf ein volles Arbeitspensum bei anzunehmender reduzierter Leistungsfähigkeit entsprechend dem Tätigkeitsprofil, das vergleichbar mit der angestammten Tätigkeit als Verpackungsarbeiterin sei, bezögen. Prognostisch sei zudem festzuhalten, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, das psychische Krankheitsgeschehen behandel- und besserbar sei und der Behandlungsprozess optimiert werden könne (S. 14).
3.10 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigten die Gutachter des Instituts A.___ im Rahmen einer zusätzlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2010 (Urk. 9/52), der Lagerungsschwindel sei unabhängig vom Ausmass des organischen Anteils und qualitativ bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden. Das zervikale Syndrom sei sowohl quantitativ wie auch qualitativ bezüglich Arbeitsfähigkeit bereits zugeordnet worden, weshalb durch die vorgeschlagenen Massnahmen des Neurologen keine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.
4.
4.1 Das Z.___-Gutachten (Erw. 3.9) ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8) auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab. Dr. med. M.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 9/0 S. 2) aus, aufgrund der aufgeführten Widersprüche im A.___-Gutachten und der von Dr. Z.___ zitierten Diagnosen könne nicht mehr am A.___-Gutachten festgehalten werden, und es sei infolgedessen auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen.
4.2 Im A.___-Gutachten diagnostizierten die Ärzte unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit leichter Episode, währenddem Dr. Z.___ in seinem Gutachten von einer mittelgradigen Episode ausging. Er begründete diese Abweichung zum A.___-Gutachten ausführlich und schlüssig (Urk. 3 S. 11 f.). Die Beurteilung durch den Gutachter deckt sich ferner mit der Einschätzung von Dr. K.___ vom Psychiatriezentrum L.___. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2009 (Erw. 3.8) diesbezüglich eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und kam damit zur selben Beurteilung.
Des Weiteren berichtete im A.___-Gutachten der Psychiater, Dr. N.___, unter anderem, dass die Beschwerdeführerin sich kaum eingeschränkt durch den Alltag bewege, noch viele verwandtschaftliche und freundschaftliche Kontakte pflege und selber Auto fahre, wenn auch nur noch selten (Urk. 9/35/ S. 6 Ziff. 4.1). Dr. O.___ schrieb dagegen in seinem neurologischen Bericht, dass die Beschwerdeführerin unter Angst leide, keine Lust mehr zum Leben habe und nur in Begleitung ihres Ehemannes spazieren gehe, da sie alleine Angst habe sowie nicht mehr selbst Auto fahre (Urk. 9/35/ S. 10 f. Ziff. 4.2.1). Im Rahmen des A.___-Gesamtgutachtens wurde jedoch auf diese Widersprüche (Gesellschaft, Angst, Autofahren) der beiden Teil-Gutachten nicht eingegangen, was auch Dr. Z.___ feststellte (Erw. 3.9).
Dr. Z.___ stellte ebenfalls in seinem Gutachten die vom Neurologen des A.___-Gutachtens beschriebene, jedoch in der Gesamtbeurteilung des A.___-Gutachtens nicht aufgeführte, Angstsymptomatik fest und diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er legte insbesondere überzeugend dar, warum diese generalisierte Angststörung Krankheitswert gemäss ICD-10-Kriterien habe und damit ein klar die Arbeitsfähigkeit limitierendes Ausmass erreiche (S. 12 f.).
Auch Dr. K.___ vom Psychiatriezentrum L.___ befand in seinem ärztlichen Bericht, die Beschwerdeführerin habe Angst vor Leuten, Angst, dass ihr etwas passieren könnte und daher lebe sie zurückgezogen. Er diagnostizierte die Angststörung als Agoraphie (Erw. 3.8).
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlich diagnostizierten Angststörung lässt sich folglich die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehen, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (Erw. 2.1).
In Würdigung aller Arztberichte kann zusammenfassend auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden, welches in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeiten bestehe. Aus diesem Grund erübrigt sich eine weitere ärztliche Begutachtung.
4.3 Die Beigeladene beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2011 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde und begründete dies einerseits mit dem Festhalten am A.___-Gutachten, welches trotz gewisser Mängel nicht unbrauchbar sei, und andererseits damit, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zu wenig im Gutachten von Dr. Z.___ berücksichtigt worden sei.
4.3.1 Der Hinweis der Beigeladenen, das in den IV-Akten dokumentierte selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin sei zu wenig berücksichtigt worden (Erw. 2.3), vermag nicht zu überzeugen. Die Beigeladene führte ins Feld, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wegen ihres Verhaltens gekündigt habe, namentlich weil sie klare Anweisungen des Vorgesetzten nicht umgesetzt habe und das Verhalten gegenüber den Mitarbeitern in den letzten zwölf Monaten sehr frech gewesen sei. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin problemlos einer Arbeit nachgehen (S. 4).
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem in den Akten liegenden vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ausgestellten Zwischenzeugnis (Urk. 9/10/2) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit erfüllt habe und dass ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sehr vorbildlich sei. Auch im ordentlichen Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/28/22) wurde diesbezüglich nichts erwähnt. Ein klärendes Arbeitszeugnis fehlt in den Akten. Ausserdem wurden sowohl das Zwischenzeugnis wie auch die Kündigung von verschiedenen Personen mit deren Funktionsangaben unterzeichnet, wohingegen der Fragebogen für Arbeitgebende, auf welchen sich die Beigeladene stützt, von einer Person ohne klare Funktionsangabe und Stellung im Betrieb ausgefüllt wurde. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Einschätzungen des Arbeitgebers in der vorliegenden Sache relevant sein sollen, zumal diese mitunter ohne medizinischen Hintergrund erfolgten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer andauernden Beschwerden und der damit resultierenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist gekündigt wurde.
4.3.2 Auch der Vorwurf, der Anmeldung der Arbeitgeberin zur Früherfassung habe die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet (S. 4 Mitte), ist nicht zutreffend.
Aus den Akten ist erstellt, dass die IV-Stelle dem Treuhandunternehmen des Arbeitgebers, über welches die Anmeldung lief, mit Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 9/4) mitteilte, dass die gemeldete Person über die Anmeldung zur Früherfassung nicht informiert worden sei und sie dies bitte nachzuholen hätten.
4.3.3 Die Beigeladene warf der Beschwerdeführerin vor, die ärztlich verordneten Antidepressiva nicht einzunehmen, weshalb das A.___-Gutachten zu Recht die Einleitung einer effektiven serumkontrollierten antidepressiven Behandlung empfehle (S. 4 unten).
Dr. Z.___ erläuterte nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin Probleme mit der Einnahme des Antidepressivums zeigte (Urk. 3 S. 14). Auch schlug er die Behandlung mit Serumspiegel-Kontrollen nicht aus, sondern machte diese nur von einer Evaluation abhängig, weshalb keine Veranlassung vorliegt, diesbezüglich auf das A.___-Gutachten abzustellen, was die Beigeladene jedoch sinngemäss forderte. Aus den Akten ist zudem erstellt, dass die A.___-Gutachter diese Medikamentenmalcompliance als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werteten (Erw. 3.7), weshalb auch unter diesem Aspekt dem Einwand der Beigeladenen, auf die vom A.___-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, nicht zu folgen ist. Darüber hinaus wird im Gutachten von Dr. Z.___ schlüssig und nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei und dies unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angstsymptomatik am Arbeitsplatz erscheinen könne oder dorthin gebracht werden müsse. Damit kann der Beigeladenen ebenfalls nicht gefolgt werden, welche diesen Umstand als unzulässige Erhöhung des Invaliditätsgrades rügte (Erw. 2.3).
4.3.4 Die Beigeladene beantragte als Eventualantrag die gerichtliche Anordnung einer weiteren ärztlichen Begutachtung, sofern der Grad der Arbeitsfähigkeit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden könne (S. 5 unten).
Mit der Feststellung, dass im Gutachten von Dr. Z.___ die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilt wurden und demzufolge auch gemäss der Beschwerdegegnerin darauf abgestellt werden kann, erübrigt sich das Einholen eines zusätzlichen Gutachtens.
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten d.h. sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit, zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund des Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
5.3 Nach dem Gesagten liegt eine Einschränkung von 50 % in der bisherigen sowie einer adaptierten Tätigkeit vor, womit vorliegend die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich gegeben sind, da das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen sind und somit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Infolgedessen kann auf die Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss Gutachten von Dr. Z.___ als Invaliditätsgrad abgestellt werden.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (sogenannter Leidensabzug). Wird der Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleichs ermittelt, so bleibt die Lohnstatistik ausgeklammert, womit es für einen Abzug von einem statistischen Wert keinen Anknüpfungspunkt gibt.
5.5 Der Eintritt des Versicherungsfalles setzt (in der Regel) kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Da bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Krankschreibung eine verminderte 50%ige Arbeitsunfähigkeit im August 2007 attestiert wurde (Urk. 9/35/15 Ziff. 6.3), ist das Wartejahr - wie die Beschwerdegegnerin richtig errechnet hat - Ende Juli 2008 abgelaufen. Infolgedessen trat der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 ein und damit nach Inkrafttreten der 5. Revision der Invalidenversicherung (Erw. 1.1). In diesem Fall entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich erst sechs Monate nach Anmeldung bei der IV (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit zielt der Gesetzgeber auf eine frühe Anmeldung, um eine möglichst grosse Erfolgschance bei der Eingliederung zu ermöglichen.
Da diese Praxisänderung eine gewisse Übergangszeit braucht, ist übergangsrechtlich die Regelung, wonach der Rentenanspruch erst sechs Monate nach Anmeldung entsteht, auf diejenigen Fälle nicht anwendbar, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde, sofern die IV-Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wird. Die Rente kann dann abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des Wartejahres entrichtet werden (vgl. Rundschreiben Nr. 253, 5. IV-Revision und Intertemporalrecht, vom 12. Dezember 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherung).
Mit Ablauf des Wartejahrs Ende Juli 2008 und der IV-Anmeldung vom 9. Juni 2008 (Urk. 9/15/1-10) sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine halbe Rente ab August 2008 zuzusprechen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin für die Kosten der Vertretung eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzügl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
6.3 Zu den entschädigungsfälligen Parteikosten gehören neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 Rz 113). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Privatbegutachtung war notwendig und bildete einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 115 V 62). Daher ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. Z.___ gutzuheissen. Das Gutachten wurde mit Fr. 5'000.-- korrekt faktuiert (Urk. 16), weshalb dieser Betrag der Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 7300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).