Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01076
IV.2010.01076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Slavik


Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti
Furrer, Landtwing & Zanetti, Rechtsanwälte und Notariat
Zugerstrasse 6, 6330 Cham

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, meldete sich am 3. Oktober 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen drohender Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2008 in ihrem Beruf als Sozialpädagogin zufolge „Drohendes Burn-out, an der Belastungsgrenze“ zur Früherfassung (Urk. 6/13). Im Früherfassungsbericht vom 15. Oktober 2008 wurde die Erforderlichkeit einer Anmeldung zum Leistungsbezug festgestellt; die Versicherte wünsche im Sinne einer sozialberuflichen Massnahme Job Coaching/supported employment, weil ihr Arbeitsverhältnis auf Ende 2008 aufgelöst worden sei, sie von der Arbeitslosenversicherung keine Leistungen erwarten könne und bei der Stellensuche Unterstützung benötige (Urk. 6/14).
1.2     Am 19. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Erschöpfungsdepression, Selbstzweifeln, Ängsten, Panikattacken, psychosomatischen Herzbeschwerden sowie Existenzängsten bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte eine berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 6/20). In der Folge traf die IV-Stelle beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/7-8; Urk. 6/24; Urk. 6/26-27), holte ärztliche Berichte ein (Urk. 6/25; Urk. 6/28-29; Urk. 6/34; Urk. 6/37; Urk. 6/55; Urk. 6/71) und liess die Versicherte durch Dr. med. Y.___, MBA (University of Wales), FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 4. November 2009, Urk. 6/61). Mit Vorbescheid vom 11. März 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehren in Aussicht, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/70). Nachdem die Versicherte dagegen am 6. April 2010 Einwand erhoben und diesen mit Eingabe vom 30. September 2010 begründet hatte (Urk. 6/84), verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 2).

2.       X.___ erhob hiergegen durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti am 8. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere von Eingliederungsmassnahmen, eventualiter einer Rente, Urk. 1 S. 2 und S. 10). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. März 2012 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Auskünfte zum erwerblichen Sachverhalt ab dem 1. Januar 2009 zu machen (Urk. 8), welcher Auflage diese mit Eingabe vom 14. Mai 2012 nachkam und die entsprechenden Unterlagen einreichte (Urk. 11-12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Juni 2012 diesbezüglich auf eine Stellungnahme (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität wird bei mutmasslich Erwerbstätigen als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) definiert. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.3
1.3.1   Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3.2   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).


2.      
2.1     Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Kosten für den im September 2010 aufgenommenen berufsbegleitenden Masterstudiengang Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung an der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH, Urk. 11 S. 3) unter dem Titel "Umschulung" nach Art. 17 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität  - und nicht ohnehin aufgrund gesundheitsfremder Überlegungen (AHI 2000 195) -  notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
2.2.2   Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen
2.2.3   Ferner bedarf es einer subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die versicherte Person willens und aus gesundheitlicher sowie fachlicher Sicht fähig sein muss, die in Frage stehende Ausbildung zu absolvieren und die hierdurch erworbenen Kenntnisse erwerblich zu verwerten.
2.2.4   Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Umschulung nach Art. 17 IVG ist der Versicherungsträger (und im Streitfall das Gericht) auf die Auskünfte medizinischer Fachpersonen angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu diagnostizieren und aus medizinischer Sicht zur Leistungsfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf sowie in allfälligen Verweisungstätigkeiten Stellung zu nehmen. Ferner haben sie sich dazu zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 192 mit Hinweisen).
2.3    
2.3.1   Vorweg ist die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit zu prüfen; denn wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist, fällt ein Anspruch auf Umschulung auf Kosten der Invalidenversicherung zum vornherein ausser Betracht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Studium an der HfH sehr motiviert, engagiert und erfolgreich absolviert und daneben - wie für diesen Ausbildungsgang vorausgesetzt - in einem Teilzeitpensum erwerblich tätig ist. So arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2011 im Umfang von 20 % als Nachtwache in einer Wohngruppe für psychisch kranke Menschen. Ebenfalls seit dem 1. August 2011 ist sie an zwei verschiedenen Schulen zu 28 % und 24 % als ISS-Pädagogin (integrative Sonderschulung) tätig. Dort umfasst ihre Arbeit die 1:1-Betreuung von Kindern mit Migrationshintergrund, unter Einbezug der Eltern (Urk. 11 S. 3). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach erfolgreich absolviertem Studium als Heilpädagogische Früherzieherin zu arbeiten (Urk. 11 S. 4). Dem Bericht des Psychiaters med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 28. März 2012 ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie wegen Depression/Burnout mit Selbstzweifeln und Versagensängsten seit März 2009 durch ihn pharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt wird. Ferner sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 an einer Virusgrippe mit Durchfall erkrankt und habe Muskelschmerzen in Rücken, Hand und Arm. Es bestehe ein Verdacht auf Weichteilrheumatismus. Med. pract. Z.___ führte aber auch an, dass die Beschwerdeführerin sehr gute Feedbacks in der Ausbildung erhalte und in ihrer neuen Arbeit gute Ergebnisse erziele; aus seiner Sicht sollte die Invalidenversicherung daher die psychisch an Depressionen erkrankte und trotzdem hochmotivierte Beschwerdeführerin auf ihrem beruflichen Weg unterstützen (Urk. 12/2).
         Die Beschwerdeführerin ist für den Ausbildungsgang somit genügend motiviert und auch aus gesundheitlicher sowie fachlicher Sicht sicherlich als eingliederungsfähig zu qualifizieren, weshalb im Weiteren zu prüfen ist, ob die Umschulung zur Heilpädagogischen Früherzieherin aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.
2.3.2   Über den Gesundheitszustand und die funktionellen Ressourcen der Beschwerdeführerin liegen divergierende ärztliche Auffassungen vor. Der behandelnde Psychiater med. pract. Z.___ gab in seinem jüngsten Bericht vom 28. März 2012 wie erwähnt eine depressive Erkrankung ohne ICD-Kodierung an. Zudem äusserte er einen Verdacht auf Weichteilrheumatismus. Die depressive Erkrankung wirke sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit derart aus, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, in einem Team zu arbeiten. Aufgrund der Probleme am Bewegungsapparat könne sie zudem keine Kinder mehr herumtragen (Urk. 12/2). In einem früheren Bericht vom 28. Juli 2009 nannte er aus psychopathologischer Sicht seit 1985 rezidivierende Überlastungssituationen mit Ängsten und zunehmenden Spannungen am Arbeitsplatz mit gleichzeitigem Klimakterium und stellte - auch hier ohne ICD-Kodierung - die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Seit 2009 habe sich ein zunehmend stabileres Bild gezeigt, wobei der Grundkonflikt, d.h. eine mangelnde Belastbarkeit in Gruppensituationen, weiterbestehe. Aus gesundheitlichen Gründen könne die Beschwerdeführerin nicht in ihrem bisherigen Beruf weiterarbeiten. Aufgrund der ständigen Rückenschmerzen sei sie für eine Arbeit mit Kindern stark eingeschränkt, weshalb eine Umschulung die vernünftigste Massnahmen darstelle (Urk. 6/55).
         Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 4. November 2009 stellte Dr. Y.___ die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), welche sich indessen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei der Beschwerdeführerin lägen keine der für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis erforderlichen Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Dauer vor, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die depressive Verstimmung (nach ihren subjektiven Angaben) erkläre sich vollständig als Teil der Neurasthenie und begründe für sich alleine keine depressive Störung nach ICD-10 (Urk. 6/61).
         In seinem Bericht vom 26. März 2010 hat med. pract. Z.___ zur Einschätzung von Dr. Y.___ Stellung genommen und die rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F32.1.1 qualifiziert. Ferner führte er an, dass die Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung sowohl hinsichtlich Zeitverlauf als auch in ihrer Ausprägung erfüllt seien. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin entspreche einer typischen depressiven Erkrankung, welche nicht als harmlose "Dysthymie" abgetan werde sollte (Urk. 6/71).
         Welcher dieser ärztlichen Meinungen hinsichtlich Diagnosestellung und vor allem bezüglich der vorhandenen funktionellen Ressourcen letztlich zu folgen ist, kann indes vorliegend offen bleiben, denn während Dr. Y.___ davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig ist, bestehen nach Ansicht des behandelnden Psychiaters die Einschränkungen in der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch lediglich darin, dass sie nicht im Team arbeiten kann und in Gruppensituationen überfordert ist und ferner, dass sie keine schweren Lasten mehr tragen kann. Zumindest eine Erwerbsarbeit, welche vom psychischen und physischen Belastungsprofil her der im Moment ausgeübten vollzeitlichen Doppeltätigkeit von Studium und Arbeit im pädagogischen Bereich (1:1-Settings sowie Elternarbeit) entspricht, ist ihr nach ihrer eigenen Auffassung wie auch aus Sicht ihres behandelnden Arztes zumutbar. Da - wie die nachfolgenden Ausführungen erhellen - über die medizinische Situation zumindest für die Beurteilung der vorliegenden Leistungsbegehren genügend Klarheit herrscht, erübrigt sich die beantragte Einholung eines interdisziplinären Obergutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren eigenen Angaben (Urk. 6/38) über eine Berufserfahrung von mehr als 25 Jahren im sozialpädagogischen Bereich, hat mehrere Jahre mit Kindern und Jugendlichen im stationären Bereich und im Atelier gearbeitet. Sie hat über 16 Jahre Berufserfahrung im psychosozialen Bereich und arbeitete mit Menschen mit mentalen Entwicklungsbeeinträchtigungen. Sie verfügt über einen Fachhochschulabschluss in Sozialpädagogik, hat eine berufsbegleitende Ausbildung zur diplomierten Kunsttherapeutin absolviert und an verschiedensten Weiterbildungsmodulen teilgenommen (z.B. Grundkurs Selbstmanagement, Nachdiplomkurs "Leiten von Teams", Module in Sozialversicherungsrecht).
         Angesichts der vielfältigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich die Beschwerdeführerin mittels Ausbildung und Berufserfahrung angeeignet hat, und auch unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen im funktionellen Bereich, welche der behandelnde Psychiater attestiert hat (Gruppen- bzw. Teamarbeit), sowie der geltend gemachten Einschränkung beim Heben von Lasten verfügt die Beschwerdeführerin noch über verschiedenste Möglichkeiten, auch ohne diese zusätzliche Ausbildung zur Heilpädagogischen Früherzieherin einer Erwerbsarbeit im angestammten Berufsfeld nachzugehen. Die Tätigkeit in einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sie beispielsweise im 1:1-Setting mit beeinträchtigten Menschen arbeiten und allenfalls auch ihre Kenntnisse als Kunsttherapeutin nutzen könnte, ohne Kinder herumtragen zu müssen, wäre ihr sowohl aus gesundheitlicher Sicht wie auch unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten zumutbar. Dass sich das Finden einer solchen Stelle allenfalls wegen ihres Alter und/oder anderer Faktoren bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage als aufwändig gestaltet, ist durchaus nachvollziehbar. Für die Belange der Invalidenversicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als ausgeglichen fingierte Arbeitsmarkt solche Stellen bereithält (Art. 16 ATSG, E. 1.3.2), was zu bejahen ist. Eine allfällige Erwerbseinbusse wäre demnach nicht als invaliditätsbedingt zu qualifizieren. Für die Positionierung auf dem Arbeitsmarkt bedarf die Beschwerdeführerin jedenfalls aus gesundheitlichen Gründen keiner Hilfe, weshalb weder eine Umschulung noch eine allfällige Arbeitsvermittlung in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen.

3.       Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die Beschwerdeführerin schon die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3.1) nicht erfüllt, wonach eine versicherte Person für einen Rentenanspruch während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein muss. Die Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2007 bis Mai 2008 in einem Vollzeitpensum in einer Kinderkrippe (Urk. 6/26); anschliessend war sie bis Ende 2008 zu 80 % in einem Wohnzentrum angestellt, wobei sie diese Tätigkeit im November 2008 aus gesundheitlichen Gründen aufgab (Urk. 6/27). Nachdem sie sich im Oktober 2008 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) angemeldet hatte (Urk. 6/20), arbeitete sie bereits ab Januar 2009 während der nachfolgenden Jahre - teilweise im Zwischenverdienst - in unterschiedlichen Pensen, war gleichzeitig bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und suchte Stellen meist in Pensenbereichen zwischen 70-100 % (Urk. 12/5). Ihre Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen war für die Belange der Arbeitslosenversicherung (Stellensuche und Bezug von Arbeitslosentaggeldern) somit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt, weshalb für diesen Zeitraum die Begründung einer invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres im Nachhinein ausgeschlossen ist.
Abgesehen davon wurde bereits bei der Prüfung des Anspruchs auf Umschulung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einer ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Erwerbstätigkeit (allenfalls ohne Gruppenarbeit und ohne Tragen von Lasten) nachgehen könnte, weshalb sie keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse (Art. 28 Abs. lit. c IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG, E. 1.3.1) zu gewärtigen hat/hätte und damit auch diese invaliditätsmässige Voraussetzung für einen Rentenanspruch nicht erfüllt ist.

4.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).