Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, übte - zunächst ohne erlernten Beruf - verschiedene Erwerbstätigkeiten aus; zwischendurch bezog er zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Jahre 1998/1999 absolvierte er eine Anlehre als Kameramann, welchen Beruf er in der Folge auch ausübte. Er war (gemäss IK-Auszug; vgl. Urk. 7/35) bis im Jahr 2006 in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. Ab Mai 2008 war er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms zu einem Pensum von fünf Stunden pro Woche als Küchenhilfe tätig. Unter Hinweis auf psychische Leiden (Burnout, Depression, Suizidversuche, Alkoholismus) meldete er sich am 19. März 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Im Rahmen letzterer Abklärungen holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und veranlasste am 2. September 2008 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/15). Gestützt auf dessen Gutachten vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/23) erliess die IV-Stelle am 6. Juli 2009 einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % - mit Wirkung ab 26. Mai 2009 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 7/28). Dagegen liess der Versicherte am 3. September 2009 Einwand erheben und unter Einreichung eines ärztlichen Berichts von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie des behandelnden Psychiaters med. pract. A.___ vom B.___ (B.___), eine höhere Arbeitsunfähigkeit geltend machen (Urk. 7/40 f). Am 1. Februar 2010 teilte med. pract. A.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte am 31. Dezember 2009 notfallmässig in der Klinik C.___ (C.___) habe hospitalisiert werden müssen und es sich wahrscheinlich um eine längere Hospitalisation handeln werde (Urk. 7/43). Nach Einholung eines ärztlichen Berichtes bei den zuständigen Ärzten der C.___ (Bericht vom 16. April 2010; Urk. 7/48) und nachdem die C.___ die IV-Stelle am 22. Juni 2010 über eine erneute stationäre Aufnahme des Versicherten in Kenntnis gesetzt hatte (Urk. 7/55), sowie nachdem die IV-Stelle Dr. Y.___ zu diesen Berichten hatte Stellung nehmen lassen (Stellungnahme vom 27. Juli 2010; Urk. 7/61), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 an der Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. November 2010 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 28. Januar 2011 hielt der Versicherte unter Einreichung eines weiteren Schreibens der zuständigen Ärzte der C.___ sowie des behandelnden Psychiaters an seinen Anträgen fest (Urk. 10-11/1-2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2011 auf Duplik (Urk. 14), was dem Versicherten am 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. Y.___ in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei und demnach ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe bestehe. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle komme unter Mitberücksichtigung des seit dem Vorbescheid ergangenen Schriftverkehrs und dem Antwortschreiben von Dr. Y.___ vom 27. Juli 2010 zum Schluss, dass an der gutachterlichen Beurteilung vom 28. Mai 2009 festzuhalten sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Versicherte ein, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten Jahr massiv verschlechtert habe, weshalb verschiedene stationäre Klinikaufenthalte nötig gewesen seien. Dies sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden. Gemäss den behandelnden Ärzten der C.___ bestehe in der Tätigkeit als Kameramann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und nach Klinikaustritt eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen von 15 %. Das Invalideneinkommen sei daher aufgrund von Tabellenlöhnen festzusetzen, womit ein höherer Invaliditätsgrad resultiere als der von der IV-Stelle errechnete (Urk. 1 und 10).
3.
3.1 In dem von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2005 erhob Dr. Y.___ aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom 23. April 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 8):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)
- Mit histrionischen, emotional instabilen (ängstlich, depressiv, hyperthym), narzisstischen und zwanghaften Anteilen
- Status nach Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Kokain, Heroin
- Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (F13.2)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
Dr. Y.___ führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, der Versicherte berichte, an Depressionen gelitten zu haben. Aktuell würden subjektiv depressive Symptome aber nicht genannt und es seien auch keine objektivierbar. Es könne demnach von einer (vom Versicherten subjektiv beschriebenen) rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, die gegenwärtig remittiert sei (Urk. 7/23 S. 13). Alsdann liessen die Angaben der versicherten Person zu von ihm "zwanghaft" genannten Verhaltensweisen an eine Zwangsstörung denken. Doch ergäben sich aus den Akten keine objektiven Befunde für eine Zwangsstörung gemäss ICD 10 F 42 und solche seien, zumal vom Versicherten nur oberflächlich beschrieben, objektiv nicht ausreichend begründbar. Hingegen sei aufgrund der Untersuchung und der vorliegenden Akten von einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen (expressiv, theatralisch, flüchtig emotional), emotional instabilen (ängstlich, depressiv, hyperthym), narzisstisch (ich-bezogen, sthenisch) und zwanghaften (kleinlich, übergenau) Anteilen auszugehen. Klinisch führend sei der histrionisch geprägte Anteil. Dieser wirke sich vor allem auf das Verhalten des Versicherten und seine zwischenmenschlichen Interaktionen aus; in der Vergangenheit hätten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte (mit Eltern, Partnerinnen), Krisen (mit Brückensprüngen) und impulsive Verhaltensweisen gezeigt. Das Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD 10 F 13.2) erkläre sich als Teil der Persönlichkeitsstörung, sei jedoch gering ausgeprägt und als sekundär zu bezeichnen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, eine leicht bis mittelschwer ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.61), wie sie beim Versicherten vorliege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von einer 40 %igen Minderung. Im Rahmen einer angepassten Tätigkeit (aussergewöhnlich toleranter Arbeitsplatz bezüglich eines geringen Durchhaltevermögens, einer geringen Frustrationstoleranz, einer verminderten Ausdauer und einer eingeschränkten Konfliktfähigkeit) könne längerfristig von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausgegangen werden. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt seien (ausserhalb akut depressiver Episoden) nicht begründbar. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung begründet. Die Fortsetzung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert und zumutbar. Eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch kaum erwartet werden (Urk. 7/23).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 zum Vorbescheid gingen Prof. Dr. med. Z.___ sowie med. pract. A.___ im Wesentlichen von den nämlichen Diagnosen aus, wobei sie die Störung als mindestens mittelgradig bis schwer erachteten. Als Kameramann sei der Versicherte zufolge der hohen Anforderungen an Konzentration, Ausdauer und interpersoneller Belastbarkeit auf lange Zeit nicht mehr arbeitsfähig, im Übrigen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (vgl. Urk. 7/40).
3.3 Im Bericht der C.___ vom 16. April 2010 über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 31. Dezember 2009 bis 15. März 2010 erhob der verantwortlich zeichnende Oberarzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48):
- Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (F42.2)
- Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit histrionischen, dependenten und emotional instabilen Zügen (F61.6)
- Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (F10.21)
- Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (F14.20).
Dr. D.___ führte im Wesentlichen aus, der Versicherte sei in seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auch arbeitsdiagnostisch in seinem Arbeitsgedächtnis stark beeinträchtigt. Gleichzeitig sei seine Auffassungsgabe vermindert und die Fähigkeit, adäquat Fragen zu beantworten, aufgrund seiner Weitschweifigkeit und zeitweiligen Zerfahrenheit deutlich herabgesetzt. Nach eingehender neuropsychologischer und arbeitsdiagnostischer Abklärung des Versicherten bestehe bis heute und auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kameramann. Aufgrund der massiven Leistungseinbussen sowie der während des Aufenthalts erreichten Leistungsfähigkeit scheine die regelmässige Erfüllung des monatlichen Pensums von 15% in geschütztem Rahmen als Hilfskoch bereits an seine obere Grenzen zu bringen. Darüber hinaus sei eine Leistungsfähigkeit für den Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Diese Angaben gälten seit dem Eintritt in die Klinik am 31. Dezember 2009. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben und der Anamnese des Patienten sei jedoch vom Bestehen der Symptomatik seit spätestens 2007 auszugehen. Prognostisch günstig erscheine, dass der Versicherte während verschiedenen Phasen seines Lebens, zuletzt 2005, erfolgreich im freien Arbeitsmarkt habe tätig sein können. Aufgrund der Exazerbation der Zwangssymptomatik beziehungsweise der derzeitig schweren Symptomatik erscheine zum jetzigen Zeitpunkt eine Remission nur in sehr kleinen Schritten im Verlaufe der nächsten Jahre realistisch (Urk. 7/48).
Im an den Vertrauensarzt der IV-Stelle gerichteten Schreiben der C.___ vom 22. Juni 2010, wohin der Versicherte am 27. Mai 2010 infolge Zunahme von Ängsten und eines depressiven Einbruchs erneut zur stationären Hospitalisation zugewiesen worden war (vgl. Überweisungsschreiben des B.___ vom 25. Mai 2010 an die C.___), stellte der verantwortliche Arzt die nämlichen Diagnosen wie im Bericht vom 16. April 2010; zusätzlich erhob er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F.33.10). Er führte - unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Y.___, worin die Diagnose einer Zwangsstörung verworfen worden war - im Wesentlichen aus, im Rahmen des stationären Aufenthalts habe ein erweiterter Einblick in das subjektive Erleben und die offensichtlichen Verhaltensweisen des Versicherten erhalten werden können. Dabei seien Zwangsgedanken (bezogen auf Glücks- und Unglückszahlen, Verschmutzung [insbesondere auf körperliche Ausscheidungen], abergläubische Befürchtungen, exzessive Sorgen um Insekten, magisches Denken) und Zwangshandlungen (ritualisiertes Händewaschen 50x pro Tag, ritualisiertes Duschen, Kontrollzwänge, Zähl- und Ordnungszwänge) exploriert worden. Deren Symptomatik entspreche einer schweren Zwangserkrankung, mit welcher ein enormer Leidensdruck verbunden sei; die Unterbindung führe zu Angst und Unruhe und der Versicherte könne sich davon nicht distanzieren. Die aufgeführte Symptomatik habe bereits während der ersten Hospitalisation beobachtet werden können und habe wegen der fehlenden Stabilität im selbständigen Leben zur Wiederaufnahme in die Klinik geführt. Aufgrund der ausgeprägten Schwere der Zwangserkrankung sei der Versicherte bis auf weiteres zu 100 % "arbeitsunfähig" (Urk. 7/55). An dieser Einschätzung hielt der verantwortliche Oberarzt der C.___ auch in dem im Beschwerdeverfahren vom Versicherten nachgereichten Schreiben vom 10. Januar 2011 fest (Urk. 11/2).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2010 zu den Berichten der C.___ vom 16. April 2010 und vom 22. Juni 2010 hielt Dr. Y.___ im Wesentlichen an seiner Einschätzung fest und führte aus, die fraglichen Berichte enthielten keine (wesentlichen) neuen Informationen, weshalb aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/61).
4.
4.1 Nach Lage der Akten ist unstreitig, dass der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht beeinträchtigt und er daher in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist; bis auf die diagnostische Zuordnung der zwanghaften Anteile (als Teil der kombinierten Persönlichkeitsstörung oder [eigentliche] Zwangsstörung) stimmen die beteiligten Ärzte denn auch bezüglich der Diagnosen weitgehend überein. Uneins sind sich die Parteien hingegen, in welchem Ausmass der Versicherte arbeitsfähig ist.
4.2 Was die Zeit bis zur Klinikeinweisung am 31. Dezember 2009 betrifft, kann auf das grundsätzlich beweiskräftige (vgl. E. 1.5 hievor) medizinische Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden, jedenfalls insoweit, als dieser dem Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit eine Einschränkung von 40 % attestiert. Diese Einschätzung kann vor dem Hintergrund der von ihm damals getroffenen Feststellungen und Einschränkungen nachvollzogen werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Denn dass bereits vor dem 31. Dezember 2009 (auch) in angepasster Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, macht auch der Versicherte in der Beschwerde nicht geltend und ist auch den Angaben der Psychiater des B.___ nicht zu entnehmen (wenn ihm diese diesbezüglich auch eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren). Hingegen ist dem Versicherten darin zu folgen, dass auf das Gutachten insoweit nicht abgestellt werden kann, als Dr. Y.___ auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Kameramann) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % attestiert. Wenn Dr. Y.___ mit Blick auf die festgestellten Einschränkungen (geringes Durchhaltevermögen, verminderte Ausdauer, geringe Frustrationstoleranz und eingeschränkte Konfliktfähigkeit) einen "aussergewöhnlich toleranten Arbeitsplatz" voraussetzt, im Rahmen dessen der Versicherte - längerfristig - eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % ausüben könne (vgl. Urk. 7/23 S. 13), erscheint damit nicht vereinbar, dass er gleichzeitig weiterhin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Kameramann attestiert. Denn wie im Bericht des B.___ zu Recht ausgeführt wird, werden für diese Tätigkeit - was einleuchtet - psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, rasche Auffassungsgabe sowie Team- und Konfliktfähigkeit vorausgesetzt (vgl. etwa auch BIZ Berufsinfo Kameramann, abrufbar unter www.berufsberatung.ch), mit welchen Anforderungen die beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite offensichtlich nicht vereinbar sind. Abweichend von der Einschätzung von Dr. Y.___ ist daher gestützt auf die in dieser Hinsicht übereinstimmenden übrigen fachärztlichen Berichte - namentlich die Einschätzung der behandelnden Ärzte des B.___ (Bericht vom 21. August 2009, Urk. 7/40) sowie auch der Angaben der Ärzte der C.___ in ihren Berichten vom 16. April 2010 (Urk. 7/48; vgl. auch Angaben der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Mai 2008 [Urk. 7/10]) vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherte als Kameramann bereits vor dem 31. Dezember 2009 (namentlich schon im Begutachtungszeitpunkt beziehungsweise ab Beginn der Wartezeit im Mai 2008; vgl. E. 4.3 hienach), gänzlich arbeitsunfähig war.
Am 31. Dezember 2009 wurde der Versicherte infolge Exazerbation der Zwangssymptomatik notfallmässig in der C.___ hospitalisiert. In der Folge befand er sich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 14. Oktober 2010 (BGE 121 V 366 E. 1b) wiederholt für jeweils längere Zeit in stationärer Behandlung (31. Dezember 2009 bis 15. März 2010, 27. Mai 2010 bis 7. Juli 2010, 6. August 2010 bis 7. Oktober 2010, ab 14. Oktober 2010; vgl. Urk. 1, vgl. auch Angaben der Dres. Z.___ und A.___ vom B.___ vom 8. Januar 2011, Urk. 11/1 S. 2). Mit Blick auf die wiederholten Hospitalisationen sowie gestützt auf die in den ärztlichen Berichten der C.___ vom 16. April 2010 und 22. Juni 2010 erhobenen Diagnosen und Angaben der behandelnden Ärzte, welche dem Versicherten ab dem 31. Dezember 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Kameramann und im Übrigen nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 15 % im geschützten Rahmen attestierten, beziehungsweise gestützt auf die Stellungnahme des zuständigen Arztes der C.___ vom 10. Januar 2011 (Urk. 11/2), worin dieser an der Einschätzung festhält, ist ab dem 31. Dezember 2009 ohne Weiteres von einer gänzlichen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Denn die Angaben der Ärzte der C.___, welche auf anlässlich der stationären Aufenthalte durchgeführten Untersuchungen, auf über einen längeren Zeitraum hinweg gemachten Beobachtungen sowie auf neuropsychologischen sowie arbeitsdiagnostischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/48 S. 1 und entsprechende Berichte: Urk. 7/60) beruhen, beschreiben erhebliche psychische Einschränkungen (etwa betreffend Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit; vgl. Urk. 7/48 S. 5) sowie Zwangshandlungen (vgl. Urk. 7/55 und Urk. 11/2), im Lichte derer die attestierten Arbeitsunfähigkeiten für den rechtsanwendenden medizinischen Laien nachvollziehbar sind. Demgegenüber hatte Dr. Y.___ den Versicherten seit der Begutachtung im April 2009 nicht mehr gesehen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein aufgrund der ihm vorgelegten ärztlichen Berichte der C.___ ausgeschlossen beziehungsweise als überwiegend unwahrscheinlich bezeichnet. Dies vermag weniger zu überzeugen, weshalb für die Zeit ab dem 31. Dezember 2009 den Einschätzungen der C.___ gegenüber der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 27. Juli 2010, worin dieser an seiner Beurteilung vom Mai 2009 festgehalten hat, höherer Beweiswert beizumessen und auf diese abzustellen ist.
4.3 Die IV-Stelle hatte den Beginn der Wartezeit auf Mai 2008 (Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei der B.___; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/25 S. 5) angesetzt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Versicherte seither und im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war; in leidensangepasster Tätigkeit ist für die Zeit bis zum 30. Dezember 2009 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, danach von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Die IV-Stelle ging für das Jahr 2008 von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83'757.-- aus, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/24). Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2009 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns: BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1) eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 85'519.--.
5.3 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik; LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2008 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'998.25 (Die Volkswirtschaft, 12-2009, S. 98, Tabelle B 9.2), woraus nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2009 ein solches von Fr. 5'103.40 resultiert, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 61'240.- entspricht.
Für die Zeit vom 1. Mai 2009 (Ablauf der Wartefrist) bis zum 30. Dezember 2009 (Hospitalisation) ist von einem Invalideneinkommem von Fr. 36'744.-- auszugehen (60 % von Fr. 61'240.- ; vgl. E. 3.4 hievor). Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte nur noch Arbeiten zu verrichten vermochte, welche geringe Anforderungen an Konzentrations- und Merkfähigkeit Durchhaltevermögen, Frustrationstoleranz, Ausdauer und Konfliktfähigkeit voraussetzen, ein Abzug vorzunehmen. Da es überdies zu berücksichtigen gilt, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009, 9C_708/2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist der Abzug auf insgesamt 20 % zu bemessen. Dies führt bis zum 30. Dezember 2009 zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 29'395.--, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'519.-- einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 66 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt. Ab 31. Dezember 2009 ist eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb ab 1. März 2010 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).