IV.2010.01079
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt seit 2002 beim Y.___ als Projektleiterin (Urk. 7/6/5, Urk. 7/22). Am 16. Mai 2007 meldete sie sich wegen Lymphdrüsenkrebs bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/28) und erwerblicher (Urk. 7/19, Urk. 7/22) Hinsicht. Am 13. Mai 2009 untersuchten Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Dienst B.___ die Versicherte (Urk. 7/30, Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2009 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2008 sowie einer Viertelsrente ab dem 1. August 2009 an (Urk. 7/36). Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2009 durch Rechtsanwältin Christine Fleisch vorsorglich Einwände (Urk. 7/39), welche sie mit Eingabe vom 4. August 2009 ergänzend begründete (Urk. 7/45). Die IV-Stelle nahm in der Folge den Bericht von lic. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP, und Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Dezember 2009 zu den Akten (Urk. 7/50). Am 8. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ notwendig sei (Urk. 7/53). Das E.___ erstattete sein Gutachten am 16. März 2010 (nachfolgend: E.___-Gutachten, Urk. 7/58), zu welchem X.___ am 26. Mai 2010 Stellung nehmen liess (Urk. 7/62). Gestützt auf die Einschätzung der E.___-Gutachter erkannte Dr. Z.___ vom Dienst B.___ am 25. März 2010, eine mindestens 20%ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit liege ab April 2007 vor, ab Oktober 2007 könne sowohl für die bisherige als auch für allfällige behinderungsangepasste Tätigkeiten von einer (dauerhaft gesehenen) 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/69/5). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades qualifizierte die IV-Stelle X.___ als zu 90 % im Erwerbsbereich tätig. Die restlichen 10 % ordnete sie nicht dem Aufgabenbereich zu, da die Versicherte diese Zeit für eine Weiterbildung genutzt habe (Urk. 7/69/5). Die IV-Stelle errechnete schliesslich einen Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 7/69/6) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 rückwirkend ab dem 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. November 2010 durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gestützt auf das von Dr. G.___ (E.___-Gutachter) formulierte Anforderungs- und Belastungsprofil müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihre angeblich verbliebene Arbeitskraft von maximal 30 % auf dem ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes nicht verwerten könne. Sie habe deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 5 und 6). Bei der Annahme, diese maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % sei auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, sei ihr gestützt auf die Tatsache, dass sie nur noch sehr einfach strukturierte Tätigkeiten ausführen könne, auf Pausen angewiesen sei und eine hohe Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit vorlägen, ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % zuzugestehen (Urk. 1 S. 6). Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 16'214.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6 und 7). Sie sei nur deshalb einer 90%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil sie in den restlichen 10 % eine psychologische Ausbildung absolviert habe. Vorliegend sei entweder von einem 100%igen Erwerbspensum auszugehen, oder es seien die restlichen 10 % unter den Begriff „Nichterwerbstätig“ zu subsumieren. Ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 138'450.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'214.-- sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab April 2008 ausgewiesen (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hält unter Hinweis auf die Akten sowie den Umstand, dass die (von der Beschwerdeführerin) 2003 begonnene Psychologiebasisausbildung der persönlichen Selbsterfahrung diene und nicht als berufliche Weiterbildung angerechnet werden könne, an der Qualifikation der Beschwerdeführerin (90 % Erwerbs- und 10 % Aufgabenbereich) und der Begründung der angefochtenen Verfügung fest (Urk. 6).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf jedoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsfähigkeit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum auf freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten vom 16. März 2010 (Urk. 7/69/5). Am Gutachten waren die Dres. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, SIM-zertifizierter Gutachter, G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM-zertifizierter Gutachter, und H.___, FMH für Rheumatologie, beteiligt (Urk. 7/58/32). Die bis zu dieser Expertise aufliegenden Arztberichte werden im E.___-Gutachten zusammengefasst (Urk. 7/58/6-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.1.2 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 15. und 25. Februar 2010 sowie 4. März 2010 stellten die Experten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28-29): (1) mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F33.1), (2) Neurasthenie (ICD-10: F48.0), (3) Status nach arthroskopischer Teilmenisketomie medial rechts am 7. Dezember 2009 bei vertikalem Meniskusriss im medialen Hinterhorn rechts, im Verlauf Status nach Kontusion des rechten Kniegelenks Ende Januar 2010 mit aktuell Ergussbildung und zusätzlich schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit (ICD-10: M23.3), (4) Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links am 19. Mai 2008, aktuell aktiviertes linkes Kniegelenk, (5) Status nach AC-Gelenksresektion rechts am 19. Mai 2008 bei Bursitis subacromialis und AC-Arthrose, Periarthropathia humero scapularis calcarea im Bereich der Supraspinatussehne rechts mit Impingement (ICD-10: M75.4 und M75.3) sowie (6) hoch malignes Non Hodgkin Lymphom, initiales Stadium 3B, Erstdiagnose Mai 2007. Ferner stellten die E.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (7) Status nach Hysterektomie Mai 2007, (8) Status nach Resektion einer Adnexzyste 1992, (9) Status nach Tonsillektomie, (10) anamnestisch Zöliakie, (11) anamnestisch Penicillinallergie, (12) Irritation im Bereiche des Grosszehengrundgelenks links, Hallux valgus links mehr als rechts, Spreizfüsse sowie (13) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius).
3.1.3 Der polydisziplinären Beurteilung der E.___-Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2007 an einem hochmalignen Non Hodgkin Lymphom erkrankt ist. Seit jenem Zeitpunkt habe sie nicht mehr gearbeitet. Entsprechend dem Protokoll des Dienstes B.___ sei der Beschwerdeführerin bis April 2009 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die aktuelle rheumatologische fachärztliche Untersuchung durch den E.___-Gutachter Dr. H.___ ergebe, dass vom 18. April bis zum 9. Juni 2008 wegen der Beschwerden am linken Kniegelenk sowie an der rechten Schulter eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Daneben habe anfangs bis Mitte Dezember 2009 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit wegen der Meniskuspathologie rechts bestanden. Schliesslich bestehe aus rheumatologischer Sicht seit Ende Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen den Folgen des Sturzes mit Kontusion und Aktivierung des rechten Kniegelenks mehr als links und den periarthropathischen Schulterbeschwerden rechts. Es handle sich hierbei aus rheumatologischer Sicht noch um ein labiles Gesundheitsproblem. Es könne somit noch nicht abgeschätzt werden, wie lange diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den Bewegungsapparat bestehen bleibe. Aus rheumatologischer fachärztlicher Sicht werde deshalb empfohlen, dass der behandelnde Orthopäde in rund einem Monat im Rahmen eines IV-Arztberichtes gebeten werde, zum weiteren Verlauf Stellung zu nehmen (Urk. 7/58/30).
Im Gegensatz zur Beurteilung durch den Dienst B.___ ist der E.___-Gutachter Dr. G.___ der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt sei als zu 50 %. Aufgrund der umfangreichen Überlegungen im Fachgutachten von Dr. G.___ sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit der Diagnosestellung des malignen Lymphoms eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/58/31). Die Beschwerdeführerin sei kaum in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen, und benötige für Alltäglichkeiten immer wieder Hilfe, sie könne nicht einmal den Haushalt verrichten. Aufgrund des sich präsentierenden Zustandes sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft eine genügende Leistung erbringen könne (Urk. 7/58/42). Es bestehe eine übermässig starke Erschöpfbarkeit, sie vermöge sich nicht genügend zu konzentrieren und sie sei stark vermindert belastbar. Die Kombination der depressiven Störung mit der neurasthenischen Problematik bewirke sicher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % (Urk. 7/58/42). Allenfalls wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, stundenweise einfach strukturierte Tätigkeiten mit Pausen durchzuführen (Urk. 7/58/41-42).
Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin, so die E.___-Gutachter weiter, seit Diagnosestellung des malignen Lymphoms im Jahre 2007 bis heute und auf weiteres eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Nebst der Problematik aus psychiatrischer Sicht sei nochmals auf die obigen interkurrenten Arbeitsunfähigkeiten und Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht hingewiesen (Urk. 7/58/31).
3.2 Die Beschwerdegegnerin legte das E.___-Gutachten am 25. März 2010 dem Dienst B.___-Arzt Dr. Z.___ zur Stellungnahme vor. Dieser fasste die Einschätzung der E.___-Gutachter wie folgt zusammen: „Aufgrund der psychiatrischen Befunde und Defizite liege bei der Versicherten eine 70%ige AUF vor. Interkurrent (von 04. bis 10.2007; von 18.04 bis 09.06.2008, von Anfang bis Mitte Dezember 2009 und von Ende Januar bis Ende Februar 2010) lag aufgrund der onkologischen Behandlung (erster genannter Zeitraum) und orthopädischen Leiden eine 100%ige AUF vor“. Dr. Z.___ hielt dafür, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Ab Oktober 2007 könne sowohl für die bisherige als auch für allfällige behinderungsangepasste Tätigkeiten von einer (dauerhaft gesehenen) 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Interkurrent aufgetretenen Phasen mit einem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad seien oben aufgeführt (Urk. 7/69/5).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem E.___-Gutachten voller Beweiswert zukommt, da es in jeder Hinsicht den Anforderungen an ein Gutachten (vgl. E. 2.6) genügt.
4.2 Die E.___-Gutachten attestierten der Beschwerdeführerin wegen den Folgen des Sturzes auf Glatteis Ende Januar 2010 mit Kontusion und Aktivierung des rechten Kniegelenks und den periarthropatischen Schulterbeschwerden eine seit Ende Januar 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie auch von einem labilen Gesundheitsproblem ausgingen und postulierten, dass die Beschwerdegegnerin in rund einem Monat nach der Erstattung des Gutachtens vom 16. März 2010 hierzu die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden einhole (E. 3.1.3). Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin keinen solchen Arztbericht angefordert, wobei Dienst B.___-Arzt Dr. Z.___ pauschal von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Ende Januar bis Ende Februar 2010 ausging. Ob diese Terminierung korrekt war, ist fraglich, braucht im Hinblick auf die folgenden Erwägungen allerdings nicht weiter geprüft zu werden, da davon auszugehen ist, dass allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin in orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht auf längere Sicht in deren Arbeitsunfähigkeit von 70 % enthalten sind, weil die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin als Projektleiterin keine körperlich belastende, schwere Tätigkeit darstellt.
4.3 Mit der Beschwerdeführerin ist allerdings davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 30 % im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann. Dass sie in der freien Wirtschaft in der Lage wäre, eine genügende Leistung zu erbringen, ist für den E.___-Gutachter Dr. G.___ unwahrscheinlich (E. 3.1.3). In nachvollziehbarer Weise legte der Fachexperte dar, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal alltägliche Dinge ohne Hilfe fremder Menschen verrichten kann, bei ihr eine übermässig starke Erschöpfbarkeit besteht, sie sich nicht genügend konzentrieren kann und stark vermindert belastbar ist (Urk. 7/58/27). Die Auffassung von Dr. G.___, der Beschwerdeführerin sei allenfalls noch eine sehr einfach strukturierte Tätigkeit stundenweise mit Pausen möglich (Urk. 7/58/27), überzeugt daher. Damit ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen selbst in der ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % noch zusätzlich eingeschränkt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Voraussetzungen eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt finden wird. Damit besteht faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten, womit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente resultiert.
4.4 Selbst wenn von einer Verwertungsmöglichkeit der beschriebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen würde, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 85 %. Die Gutachter des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung des malignen Lymphoms im Jahre 2007 (damit ab Mai 2007, Urk. 7/1, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand jedoch bereits ab 29. April 2007, Urk. 7/33/1) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/3). Es ist daher von einem frühest möglichen Rentenbeginn ab 1. April 2008 auszugehen. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem zuletzt bei dem Y.___ in einem 90 %-Pensum erzielten Einkommen von Fr. 124'605.-- (Urk. 7/22/3). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss den LSE abzustellen. Dabei ist von dem in der LSE 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für weibliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5'095.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], inkl. Anteil des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahre 2008 geltenden betrieblichen 41.6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 9/2011 S. 94, B. 9.2) und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 19'075.68 (Fr. 5'095.--: 40 x 41.6 x 12 x 0.3). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) ist das Invalideneinkommen angesichts des geringen Arbeitspensums von 30 % nicht zusätzlich noch wegen eines vermehrten Pausenbedarfs im Rahmen eines Leidensabzugs zu kürzen, da ein solcher darin bereits berücksichtigt ist.
4.5 Im Ergebnis ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 85 % (Fr. 124'605.-- minus Fr. 19'075.-- = Fr. 105’530.--; Fr. 105’530.-- : Fr. 124'605.-- = 84.68 %). Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (E. 2.2 und 4.4). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).