IV.2010.01080
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, Jahrgang 1963 und Mutter einer 1989 geborenen Tochter, ist gelernte Sortimentsbuchbinderin und war zuletzt als Verwaltungsbeamtin (Buchhaltungsmitarbeiterin) erwerbstätig. Ihr letzter Arbeitstag war der 30. Oktober 1997. Seit 1. Januar 1999 bezog sie aus psychischen Gründen eine halbe und - infolge Änderung der Qualifikation (Statusänderung von 40 % auf 80 % Erwerbstätigkeit) - ab 1. August 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2001; Urk. 8/28). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde zunächst im Rahmen von zwei Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 23. September 2003; Urk. 8/33, und vom 8. Dezember 2005; Urk. 8/37). Im Zuge eines im Jahre 2008 abermals eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden Psychiaterin ein und liess die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (sowie Neurologie), abklären. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/48) sowie nach durchgeführter Abklärung im Haushalt, welche ergab, dass die Versicherte nun als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 8/51), setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/54 ff.) mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/71 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 11. November 2010 hierorts Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze IV-Rente zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin; in verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. April 2011 liess die Versicherte im Wesentlichen an ihren Beschwerdeanträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2. Mai 2011 auf Duplik (Urk. 17), was der Versicherten am 3. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt und der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 15. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe und ab 1. August 1999 ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/28). Anlässlich der in den Jahren 2003 und 2005 durchgeführten Revisionsverfahren nahm die IV-Stelle keine umfassenden Abklärungen vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/32 und Urk. 8/36) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 8/33 und 8/37). Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügungen vom 15. Juni 2001 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 2) in dem Masse verbesserte, dass die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
2.2 Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 15. Juni 2001 lag zur Hauptsache das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2009 zugrunde. Darin hatte Dr. A.___ die Diagnosen eines mittelschweren depressiven Zustandsbilds mit somatischem Syndrom (ICD 10 - F32.11) bei Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen im Wochenbett (ICD 10 - F 32.3/O 99.3) erhoben; zusätzlich diagnostizierte er eine generalisierte Angststörung (ICD 10 - F 41.1) und eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und - handlungen (ICD 10 - F 42.2); prämorbid hätten bei der bis zur aktuellen Krise lebenstüchtigen Frau perfektionistische und zwangshafte Persönlichkeitszüge bestanden, denen allerdings noch kein Krankheitswert habe beigemessen werden können. Dr. A.___ hatte ausgeführt, im Beruf als Verwaltungsangestellte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Den eigenen Haushalt könne die Versicherte zu 80 % unter grosser Willensanstrengung selbst besorgen, wobei sie auch hier, wohl nicht zuletzt auch bedingt durch ihre perfektionistischen Persönlichkeitszüge, oft an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gelange (Urk. 8/15).
2.3 Die der Revisionsverfügung vom 14. Oktober 2010 zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
2.3.1 Die seit 1999 behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ gab in ihrem Verlaufsbericht vom 13. Mai 2008 an, es bestehe keine Änderung der Diagnosen, doch habe sich der Gesundheitszustand verbessert und die psychische Gesundheit etwas stabilisiert. Infolge Wegzuges des Ehegatten nach B.___, der Mehrbelastung als alleinerziehende Mutter mit pubertierender Tochter und finanzieller Sorge sei die Versicherte aber leider sowohl praktisch als auch psychisch wieder sehr überfordert. Die Tochter habe aus finanziellen Gründen die Tagesschule verlassen müssen und sei neu in der Volksschule eingegliedert. Die Therapie bestehe in weiterhin unterstützender Psychotherapie, der sporadischen Gabe von Antidepressiva sowie sporadisch Physiotherapie. In der jetzigen Lebensform bedürfe es noch besserer Stabilisierung. Die Prognose sei günstig, wenn Obiges erreicht sei und das Kind älter werde (Urk. 8/41).
2.3.2 Dr. Y.___ hielt in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2009 fest, im Rahmen der beiden Untersuchungstermine (vom 19. September und vom 18. Dezember 2008) habe sich keine aktuelle psychische Erkrankung mehr diagnostizieren lassen, die das Stellen einer psychiatrischen Diagnose nach ICD 10 erlauben würde. Es hätten zwar Zeichen einer zwanghaften Persönlichkeit bestanden, aber nicht in einem Ausmass, welches die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde. Auch weise die Explorandin im Gespräch sowie anhand der von ihr gemachten anamnestischen Angaben eine gewisse Egozentrik auf und es hätten sich auch Hinweise auf ein manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse ergeben, jedoch nicht in einem Ausmass, welches die Diagnosestellung einer histrionischen Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde. Alsdann hätten sich keine Zeichen für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gefunden, und eine depressive Erkrankung sei auch nicht mehr zu diagnostizieren gewesen. Das Ausmass der geschilderten Symptome und ihr Einfluss auf das Leben liessen sodann die Diagnose einer Angststörung sowie auch einer Zwangsstörung nicht mehr zu. Am ehesten sei noch an das Vorliegen einer Dysthymia zu denken. Diese Diagnose könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden; angesichts einer gewissen Neigung der Versicherten zur Aggravation könne sie aber auch nicht mit Sicherheit begründet werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, angesichts der Ergebnisse der eigenen Untersuchung und der Beschreibung ihres Funktionsniveaus bei der Bewältigung der Alltagsaufgaben als Hausfrau und Mutter scheine eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit prinzipiell nicht mehr gegeben. Dennoch wäre die Versicherte im Moment noch von der Übernahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis tatsächlich überfordert und dem Stress einer 100%igen Berufstätigkeit anfänglich nicht gewachsen. Zur Zeit sei daher eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf im Umfang von 50 % gegeben. In angepasster Tätigkeit - einer Tätigkeit mit zunächst relativ geringer Stressbelastung und nach Möglichkeit mit relativ grosszügiger Zeiteinteilung - sei der Explorandin eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % jedoch mit ausreichender Sicherheit zumutbar. Retrospektiv sei aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht objektivierbar, wann sich der Gesundheitszustand in welchem genauen Ausmass gebessert habe. Eine zunächst langsame Besserung nach einer postpartalen Depression sei aber durch das Gutachten von Dr. A.___ plausibel gemacht. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand soweit gebessert, dass sie nun ihren Haushalt selbständig führen und die Aufgaben der Kindererziehung, die sie sehr ernst nehme und denen sie eine beträchtliche Zeit widme, vollumfänglich meistere. Dieser Beurteilung lägen - entgegen der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, welche immer wieder psychosoziale Faktoren anführe und in den Vordergrund stelle, ohne klare Abgrenzung gegen die Bedeutung einer psychischen Erkrankung - keine psychosozialen Faktoren zugrunde (Urk. 8/48 S. 16 f).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. Y.___ zweimal psychiatrisch untersucht. Die Exploration berücksichtigt die Vorakten, umfasst eine ausführliche Anamnese, die subjektiven Angaben der Versicherten, eine Darstellung der objektiven Befunde, eine vor dem Hintergrund der Angaben der Versicherten nachvollziehbare psychiatrische Beurteilung, eine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Stellungnahme zur abweichenden Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___. Das Gutachten erweist sich für die sich stellenden Fragen als umfassend und für den rechtsanwendenden medizinischen Laien als schlüssig und einleuchtend, weshalb es die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (vgl. dazu E. 1.5 hievor).
3.2 Soweit die Versicherte die Beweiskraft des Gutachtens schon daher in Frage stellen lässt, weil die angefochtene Verfügung erst zwei Jahre nach der Begutachtung erging (vgl. Urk. 1 S. 4), vermag sie die Massgeblichkeit der Beurteilung für den hier entscheidrelevanten Zeitraum nicht zu schmälern. Denn sie macht nicht geltend und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern zwischen Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung eine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten beziehungsweise eine solche unberücksichtigt geblieben wäre; dies geht namentlich auch nicht aus der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 22. März 2011 hervor (Urk. 14). Der Einwand, es liege kein verbesserter Gesundheitszustand vor, und die Schlussfolgerungen durch Dr. Y.___ stellten lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts dar (Urk. 1 S. 6), überzeugt nicht. So war Dr. Y.___ ausdrücklich und - unter Bezugnahme auf die Vorakten - von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen (vgl. Urk. 8/48 S. 17), und alsdann gab auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ an, es sei eine Verbesserung - jedenfalls des Gesundheitszustandes - eingetreten (vgl. Verlaufsbericht vom 13. Mai 2008, Urk. 8/41). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erscheint aufgrund der Akten auch durchaus nachvollziehbar, ergibt sich doch aus dem Gutachten von Dr. A.___, dass die Versicherte im damaligen Zeitpunkt wegen Energielosigkeit oft bis zum Mittag im Bett zubrachte, ihr die Haushaltbewältigung nur knapp gelang und sie grosse Überwindung zur Erledigung alltäglicher Haushaltsarbeiten brauchte Urk. 8/15 S. 5 f), während aus den anlässlich der Begutachtung bei Dr. Y.___ gemachten Schilderungen der Versicherten ersichtlich ist, dass sie nun offenbar imstande ist, ihren Alltag ohne vergleichbare Schwierigkeiten sowie ohne Inanspruchnahme grösserer Hilfestellungen zu bewältigen, namentlich den Haushalt weitgehend eigenständig zu führen und die nunmehr 10jährige Tochter zu betreuen (vgl. Urk. 8/48 S. 14 f). Dies spricht gegen ein Andauern der (ursprünglich) erheblichen depressiven Symptomatik und lässt die Angabe von Dr. Y.___ als plausibel erscheinen, wonach eine (über eine allfällige, alleine regelmässig nicht invalidisierende Dysthymia [vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_ 98/2010 vom 28. April 2010, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung] hinausgehende) depressive Erkrankung aktuell nicht (mehr) zu diagnostizieren sei. Aber auch das Vorbringen, dass - wie unter Hinweis auf die behandelnde Psychiaterin geltend gemacht wird - sämtliche im Gutachten von Dr. A.___ beschriebenen "Tendenzen" noch vorhanden seien (Urk. 1 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 3), vermag die Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zwar hatte Dr. Y.___ aufgrund der Ausführungen der Versicherten anlässlich der beiden Begutachtungstermine Auffälligkeiten in der Persönlichkeit festgestellt, jedoch nicht mehr in einem Ausmass, als diesen hätte Krankheitswert beigemessen werden können. Soweit die Versicherte gestützt auf die Angaben ihrer behandelnden Psychiaterin trotz der von dieser bejahten Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes unverändert von einer vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ausgeht, vermag dies nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Psychiaterin in ihrem Verlaufsbericht vom 13. Mai 2008 vor allem Angaben zur sozialen Situation der Versicherten machte (Urk. 8/41), und sie zudem auch in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2010 (Urk. 3) festhält, die Frage einer möglichen Berufstätigkeit stelle sich erst wieder, wenn die Tochter älter sei, d.h. nach der Pubertät und Schule beziehungsweise wenn die Tochter nach dem Recht des Heimatstaates ihres Vaters volljährig sei. Denn damit scheint die behandelnde Psychiaterin - was Dr. Y.___ in ihrem Gutachten ebenfalls bemerkt (Urk. 8/48 S. 18) - bei ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung psychosoziale Faktoren miteinzubeziehen, ohne diese von psychiatrischen Befunden schlüssig abzugrenzen. Erstere Faktoren sind jedoch grundsätzlich invaliditätsfremd und bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 127 V 294 E. 5a).
3.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Versicherten den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen, weshalb auf die darin enthaltene Schlussfolgerung abgestellt werden kann. Dass Dr. Y.___ der Versicherten trotz so festgestellter Verbesserung des Gesundheitszustandes und Fehlens eigentlicher krankheitswertiger Diagnosen - anfänglich - (nur) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beziehungsweise eine solche von 70 % in angepasster Tätigkeit (mit geringer Stressbelastung und grosszügiger Zeiteinteilung) attestiert, kann nachvollzogen werden. So ist vor dem Hintergrund der festgestellten Persönlichkeitszüge der Versicherten plausibel, dass sie - wovon Dr. Y.___ ausgeht - nach über zehn Jahren Rentenbezug dem Berufsleben entfremdet ist und anfänglich mit der Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gesundheitlich überfordert wäre, sie mithin ihre Leistungsfähigkeit nicht von Anfang an in vollem Masse erwerblich umzusetzen vermag.
4. Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich blieb - gestützt auf die Akten im Ergebnis zu Recht - unbestritten. Bei einem Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 85'348.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'313.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Daran ändert nichts, dass die von der Verwaltung zu Recht auf zeitidentischer Grundlage ermittelten Vergleichseinkommen (BGE 129 V 222) richtigerweise auf das Jahr 2010 aufzurechnen beziehungsweise zu bestimmen gewesen wären, da sich auch bei einem solchermassen durchgeführten Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von unter 60 % (nämlich gerundet 59 %) und somit Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.
Folglich hat die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten zu Recht (mit Wirkung ab 1. Dezember 2010; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) auf eine halbe Rente herabgesetzt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).