IV.2010.01081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1991 bis zu ihrer Frühpensionierung per Ende April 2008 vollzeitlich und ab 1. Mai 2008 stundenweise als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ (Urk. 8/6 S. 2 f., Urk. 8/8 S. 2 f.). Sie leidet seit Jahren an multiplen Beschwerden, insbesondere an Rücken- und Steissbeinbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie Handbeschwerden. Im Januar 2008 wurde während eines Spitalaufenthaltes, der wegen der lumbospondylogenen Schmerzproblematik eingeleitet wurde, ein gutartiger, nach der Strahlentherapie grössenprogredienter Gehirntumor (Akustikusneurinom oder Vestibularis-Schwannom) festgestellt (Urk. 8/7 S. 7 f., Urk. 8/15 S. 13 ff., Urk. 8/49 S. 3 f. und S. 12 f., Urk. 8/52-58, Urk. 8/62 S. 27 ff.).
Mit Formular vom 3. April 2008 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/16) ein. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 25. Februar 2009, Urk. 8/18; Einwand vom 9. März 2009, Urk. 8/20, ergänzt mit Schreiben vom 21. April 2009, Urk. 8/25) gab die IV-Stelle das Gutachten des A.___ (B.___) vom 16. Februar 2010 (Urk. 8/49) in Auftrag. Die Versicherte liess ihrerseits das Gutachten des C.___ (D.___) vom 21. Mai 2010 erstellen (Urk. 8/62). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren gestützt auf das B.___-Gutachten (Urk. 8/49) und die dazu verfassten Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2010 (Urk. 8/67 S. 4) und vom 23. Juni 2010 (Urk. 8/67 S. 6) mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Oktober 2010 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme des D.___-Gutachters Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 31. Oktober 2010 (Urk. 3/7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2011 auf eine Duplik (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 12. Oktober 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit die Wiedererwägung einer Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Die sodann im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen enthalten hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen und werden hier nicht aufgeführt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Hinsichtlich des hier strittigen und zu beurteilenden Rentenanspruchs respektive der dafür massgeblichen Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bei der G.___ zu 40 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie entsprechend der Beurteilung der D.___-Gutachter, deren Gutachten unter anderem umfassender und aktueller sei als jenes der B.___-Gutachter, in jeglicher Tätigkeit maximal zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.
4.1 In Bezug auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist die medizinische Aktenlage insofern einheitlich, als sowohl der B.___-Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten vom 27. Januar 2010, Urk. 8/49 S. 38 f.), als auch der D.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten vom 26. Oktober 2009, Urk. 8/62 S. 50 f.), keine psychische Störung mit Krankheitswert und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab die kardiologische Begutachtung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Kardiologie, vom 9. November 2009, der zum Schluss kam, dass die paroxysmale Tachykardien ohne relevanten Begleitsymptome und von geringer Ausprägung seien sowie eine kardiale Limitierung nicht nachweisbar sei (Urk. 8/62 S. 52 und S. 54). Hiervon ist unstrittig auszugehen.
4.2
4.2.1 Was die gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/16), dessen Ausführungen teilweise nicht nachvollziehbar sind und dessen Schlussfolgerungen insgesamt nicht überzeugen.
4.2.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ist Folgendes zu beachten:
Der B.___-Gutachter Dr. K.___, Facharzt für Orthopädie, stellte die Diagnosen eines schnellenden Daumens links, einer Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 ohne neurale Kompression sowie einer persistierenden Coccygodynie bei Status nach Coccygisresektion, Rectumampullenplastik, Rectopexie, Sphincteropexie im Juni 2003 (Urk. 9/49 S. 6 und S. 20). Aufgrund dessen attestierte er in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 26. Januar 2010 (Urk. 8/49 S. 1) eine Arbeitsunfähigkeit von 35 %, da körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5-10 Kilogramm sowie Kraftanwendung der linken Hand respektive feinmotorischen Arbeiten der linken Hand verbunden seien, nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 9/49 S. 6 f. und S. 20 f.).
Für die Zeit vor der Begutachtung werden im B.___-Gutachten die Einschätzungen von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 29. Mai 2008, Urk. 8/7 S. 2 ff.), und von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin (Bericht vom 11. Oktober 2008, Urk. 8/15 S. 6 f.), aufgeführt, dazu wird jedoch bemerkt, diese könnten bei ungenügender Dokumentation der Befunde retrospektiv nicht kommentiert werden (Urk. 9/49 S. 6 f. und S. 20 f.). Auch dem D.___-Gutachten vom 21. Mai 2010 (Urk. 8/62) ist dazu nichts zu entnehmen. Gemäss der rheumatologischen Beurteilung der D.___-Gutachterin Dr. med. N.___, Fachärztin für Rheumatologie, vom 13. April 2010, auf welche die D.___-Gutachter in Bezug auf die Problematik des Bewegungsapparates verwiesen (Urk. 8/62 S. 42), wurde zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin mangels konkreter Angaben über die körperlichen Anforderungen am Arbeitsplatz aus rheumatologischer Sicht nicht Stellung genommen (Urk. 8/62 S. 39). Jedenfalls wird festgehalten, dass aufgrund der Veränderungen am Achsenskelett körperlich sehr schwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr und nur noch leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien, und zwar spätestens seit Bekanntwerden der Veränderungen im November 2006 (Urk. 8/62 S. 38).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie des O.___ (P.___) vom 31. Januar 2008 war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 30. Januar 2008 hospitalisiert. Die Ärzte des P.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar bis zum 17. Februar 2008 und empfahlen eine lediglich schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7 S. 9). Die chronischen Rückenschmerzen hätten seit Ende September 2007 zugenommen (Urk. 8/7 S. 10). Dr. L.___ hatte laut dem Bericht vom 29. Mai 2008 ab dem 5. Oktober 2007 eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive von 50 % ab dem 5. November 2007 in der angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/7 S. 2 und S. 5). Dr. M.___ hielt im Bericht vom 11. Oktober 2008 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht fest (Urk. 8/15 S. 6 f.).
4.2.3 Bei dieser Aktenlage rechtfertigt es sich, aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von jedenfalls mindestens 40 % seit dem 5. Oktober 2007 während mindestens eines Jahres respektive mindestens bis zur B.___-Begutachtung vom 26. Januar 2010 (Urk. 8/49 S. 1) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen.
Ab Mai 2008 war die Beschwerdeführerin frühpensioniert. Sie arbeitete aber noch 15 bis 16 Stunden pro Woche (Urk. 8/62 S. 19), was bei der betriebsüblichen Arbeitszeit der Y.___ von 41 Stunden pro Woche (Urk. 8/8 S. 3) einem Arbeitspensum von maximal rund 40 % und einem Jahreseinkommen (bei vier Wochen Ferien) von zwischen Fr. 16'800.-- bis Fr. 18'000.-- pro Jahr respektive gemessen an dem von der Beschwerdegegnerin unstrittig zutreffend ermittelten Valideneinkommen von Fr. 53'885.-- im Jahr 2008 (13 x Fr. 4'145.--; Urk. 2 S. 2, Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/50) einem Invaliditätsgrad von etwa 68 % entspricht respektive entsprechen würde. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab dem 5. Oktober 2008 eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum und (Invaliden-)Einkommen und daher ein Stellenwechsel zumutbar gewesen wäre (hypothetischer Rentenbeginn am 1. Oktober 2008; vgl. zur übergangsrechtlichen Überlegung zufolge der Anmeldung vom 3. April 2008, Urk. 8/1: Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur 5. IV-Revision und Intertemporalrecht vom 12. Dezember 2007). Denn der von einer versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst gilt nur dann grundsätzlich als Invalidenlohn, wenn sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.3 Spätestens ab 2008 sind nebst den Beschwerden des Bewegungsapparates auch die Beschwerden aufgrund des im Januar 2008 festgestellten Gehirntumors respektive deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beachtlich. Diesbezüglich kann auf das B.___-Gutachten vom 16. Februar 2010 nicht abgestellt werden. Die B.___-Gutachter hielten nämlich dazu fest, es sei von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt zu entscheiden, ob ein Akustikusneurinom links vorliege und dieses eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/49 S. 6). Damit wiederspiegelt die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit von 65 % in der angestammten Tätigkeit und von 90 % bei voller Präsenzzeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten, abwechselnd sitzend und stehenden Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sowie ohne Kraftanwendung oder feinmotorischen Arbeiten der linken Hand (Urk. 9/49 S. 7 und S. 20 f.) nicht alle Gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin nicht darauf abgestellt werden kann. Die D.___-Gutachter bezogen dagegen die Diagnose eines Status nach der bis September 2009 wegen des Anfang 2008 entdeckten linksseitigen Akustikusneurinoms durchgeführten stereotaktischen fraktionierten Radiotherapie (Urk. 8/62 S. 35) in ihre Beurteilung mit ein. Sie stützten sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die von ihnen eingeholten Berichte von Dr. med. Q.___, Oberärztin der Klinik für Radioonkologie des R.___ (S.___) vom 15. Februar 2010 und vom 27. April 2010 (Urk. 8/55, Urk. 8/62 S. 16, S. 18 und S. 38) und schlossen damit nachvollziehbar begründet auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2008 (Urk. 8/62 S. 42). Wie der D.___-Gutachter Dr. F.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2010 einleuchtend erläuterte, habe aufgrund der Symptomatik sowie der zusätzlich beigebrachten Unterlagen des S.___ kein Anlass bestanden, nebst der psychiatrischen, kardiologischen, rheumatologischen und allgemeinmedizinischen (Urk. 8/62 S. 3) eine zusätzliche Fachrichtung mit einzubeziehen, zumal vom S.___ eine klare und auch aus allgemeinmedizinischer Sicht nachvollziehbare Stellungnahme vorgelegen habe (Urk. 3/7 S. 2).
Damit besteht kein Grund, für die hier interessierende Zeit ab Oktober 2008 von der Einschätzung der D.___-Gutachter einer insgesamt 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/62 S. 42) abzuweichen, zumal das Gutachten vom 21. Mai 2010 alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.
4.4 Damit steht indes auch fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem effektiven Pensum von rund 40 % die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht voll ausschöpfte, weshalb nicht auf den damit erzielten Lohn abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 75 E. 3b/aa) daher zu Recht auf den Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab. Der durchschnittliche LSE-Tabellenlohn der Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), betrug bei den Frauen im Jahr 2008 Fr. 49'392.-- (12 x Fr. 4'116.--; LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26, Total, Frauen). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2008 von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 5/2012, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) und des Pensums von 60 % sowie eines rechtsprechungsgemäss maximal möglichen sogenannt leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23'115.45 im Jahr 2008. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 53'885.-- in demselben Jahr ergibt dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zu demselben Ergebnis führt im Übrigen auch ein geringerer leidensbedingter Abzug, der hier jedenfalls nicht unter 15 % anzusetzen ist, so dass dessen genaue Bestimmung offen bleiben kann.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2008, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Oktober 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2008 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).