Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1991 als Gipser bei Y.___ (Urk. 7/11), bis das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Januar 1997 aufgelöst wurde. Danach bezog er während zwei Jahren Arbeitslosentschädigung (Urk. 7/12). Seit Januar 1999 leidet der Versicherte an rezidivierenden Perianalfisteln, welche mehrmals operativ behandelt wurden (Urk. 7/10). Wegen dieses Leidens wurde er ab 25. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 18. Juli 2000 (Urk. 7/19) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Anlässlich eines von Amtes wegen im November 2000 eröffneten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 7. April 2003 mit, dass sich bei einem Invaliditätsgrad von 69 % keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, und er deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/72).
1.3 Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/73). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 7/74, Urk. 7/75 und Urk. 7/76) kam sie zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad nach wie vor 69 % betrage (Urk. 7/81). Infolge der mit der 4. IV-Revision geänderten Rentenabstufungen verfügte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2005 (Urk. 7/97). Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2005 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/100, IV.2005.01290). Mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/100).
1.4 Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen im September 2009 holte die IV-Stelle das Gutachten des Z.___ vom 1. Juli 2010 ein (Urk. 7/131) und ging gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von nun mehr 25 % aus. Nach dem Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/135), welcher die Einstellung der Rente per Ende November 2010 in Aussicht nahm, und einem darauf folgenden Einwand des Versicherten (Urk. 7/138), erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 13. Oktober 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 12. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sie sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2010 (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin nicht arbeitsfähig sei, da die körperlichen Beschwerden weiterhin bestehen würden. Sein psychischer Zustand habe sich jedoch wesentlich verbessert und es sei ihm heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammenfassend geltend machen (Urk. 1), dass sich die Gutachter mit den divergierenden Meinungen der behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt hätten. Es sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit Januar 2000 laufenden ganzen Rente rechtens ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/97) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2010 zu vergleichen. Es fragt sich mithin, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging im Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/97) von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich auf den Bericht des A.___ vom 16. März 2004 (Urk. 7/75). Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse, zum Teil verkalkte Koronarsklerose, chronische Gesäss- und Beinschmerzen rechts nach rezidivierenden Analfisteln und eine Depression diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % in bisheriger Tätigkeit festgelegt mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei zuletzt als Hauswart tätig gewesen (Urk. 7/75). Der Bericht vom 16. März 2004 selber ist kurz gehalten. Doch ist er im Kontext mit dem ausführlichen Bericht des nämlichen Departements vom 19. Januar 2004 zu Handen von Dr. B.___ zu lesen (Urk. 7/74/3). Aus den Berichten ergibt sich, dass sich die Depression, die chronischen Gesäss- und Beinschmerzen rechts nach rezidivierenden Analfisteln und die (seit Anfang oder Mitte 2004 bestehende) diffuse, zum Teil verkalkte Koronarsklerose bei 50%iger mittlerer RIVA-Stenose, 50%iger distaler RCX-Stenose und erhaltener LV-Funktion als zu 50 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 7/75, Urk. 7/74/3).
Neben den obgenannten Berichten der A.___ stellte die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. B.___ ab (Urk. 7/74). Gemäss diesem Bericht litt der Beschwerdeführer zusätzlich zu den vom A.___ gestellten Diagnosen an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei muskulärer Dysbalance. Von einen 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angpassten Tätigkeit ging auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006 aus (Urk. 7/105).
4.2.1 Den angefochtenen Entscheid stützte die IV-Stelle auf das Gutachten des Z.___ vom 1. Juli 2010 ab (Urk. 7/131). Dieses entstand unter Mitwirkung von Dr. med. C.___, dem die internistische und allgemeinmedizinische Fallführung oblag, sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. In ihrer konsensualen Beurteilung (Gutachten S. 24 ff.) diagnostizierten die Gutachter in somatischer Hinsicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine koronare Zwei-Gefäss-Erkrankung (ICD-10: I25.9) und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5). Daneben erwähnten sie Diagnosen, denen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, so in psychischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) sowie psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). In somatischer Hinsicht zählten sie unter die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sinus-tarsi-Syndrom links bei Status nach OSG-Distorsion ca. 1996 (ICD-10 T92.3), ein metabolisches Syndrom (ICD-10 G88.9), einen Status nach rezidivierenden Analfisteloperationen bei anamnestisch persistierenden leichten Restbeschwerden, einer leichten intermittierenden Stuhlinkontinenz sowie funktionelle Darmbeschwerden. Anamnestisch stellten die Gutachter zudem eine chronische Bronchitis fest (Urk. 7/131/24).
Die dem Z.___ von der IV-Stelle vorgelegte Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2005 verändert habe und - falls ja - ab wann, bejahten die Gutachter, wobei dies überwiegend aus psychiatrischer Sicht der Fall sei, was sich gravierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dagegen wirke sich die Verschlechterung aus kardialer Sicht nicht relevant bzw. zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/131/28).
Die Beschwerdegegnerin zog daraus den Schluss, in somatischer Sicht habe sich nichts geändert und es bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Hingegen habe sich der psychische Zustand wesentlich verbessert, so dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3).
4.2.2 Verglichen mit den Erwägungen im seinerzeitigen Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2006, welches die Basis für die Zusprechung einer ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % gebildet hatte (Urk. 7/105/1-9), stellte somit die Beschwerdegegnerin in der hier zu beurteilenden Verfügung praktisch ausschliesslich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest. Den Folgen der Analfisteloperationen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr bei. Immerhin anerkannte sie leichte Restbeschwerden, eine leichte intermittierende Stuhlinkontinenz sowie funktionelle Darmbeschwerden.
Demgegenüber hatte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 22. Dezember 2006, Erwägung 2.3, auf eine nach wie vor bestehende partielle Stuhlinkontinenz hingewiesen und festgestellt, für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit bedürfe es eines freien Zugangs zu Toiletteneinrichtungen (Urk. 7/105/6 f.). Die für den internistischen Bereich zuständige Dr. C.___ erwähnte in diesem Zusammenhang zwar im Gutachten vom 1. Juli 2010 bei der medizinischen Anamnese noch ausdrücklich rezidivierende perianale Fisteln und Abszesse bei einem Status nach je drei Fistelexzisionen in den Jahren 1999 und 2000 (Urk. 7/131/12 Ziff. 3.2.3). Eine Beurteilung des Beschwerdebildes und der Folgen enthält das Teilgutachten jedoch nicht, sondern lediglich unter 3.3 Internistischer [
] Status vom 18. Mai 2010 die Vorbemerkung, der Versicherte trage keine Slipeinlagen bzw. keine Pampers. Danach folgen auf Seite 12 des Gutachtens unter 3.3.1 Zusatzuntersuchungen, 3.3.1.1 Labor im Z.___ vom 18.5.2010, Angaben zu Laborwerten im Umfang von sieben Zeilen. Unmittelbar nachher, auf Seite 13, beginnen unter Ziffer 4 bereits die Ausführungen zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___.
Ob in diesem Zusammenhang im Gutachten eine Lücke vorliegt und worauf diese zurückzuführen wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls ist noch immer die Frage offen, welche sich das Gericht schon im Urteil vom 22. Dezember 2006 gestellt hatte, was für zumutbare Tätigkeiten bestehen, die den freien Zugang zu Toiletteneinrichtungen gewähren. Die Konkretisierung dieser Zumutbarkeit hat - losgelöst von der sich ebenfalls stellenden Frage nach der Arbeitsfähigkeit - umso sorgfältiger zu geschehen, weil der Versicherte seit dem 1. Januar 2000 praktisch keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Die entsprechende Abklärung setzt voraus, dass das Ausmass und die Folgen der Beschwerden, welche im Zusammenhang mit den Analfisteln weiterhin bestehen, fachärztlich genau erhoben werden. Nicht allein entscheidend kann dabei sein, ob der Versicherte bei der internistischen Untersuchung Pampers oder Windeln getragen hat oder nicht (Urk. 7/131/13 Ziff. 3.3), zumal er im Rahmen der gleichentags stattgefundenen orthopädischen Untersuchung erklärt hatte, er trage nur im Winter Windeln (Urk. 7/131/19 oben).
4.2.3 Die zusätzlich durchzuführenden Untersuchungen in diesem Bereich werden aber auch über den Einfluss der Beschwerden des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit als solche zusätzliche Erkenntnisse enthalten müssen. In allen medizinischen Teiluntersuchungen hat der Versicherte mit Nachdruck auf seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen Stuhlproblemen und auf sich daraus ergebende psychische Beeinträchtigungen hingewiesen, welche für ihn insgesamt offensichtlich im Vordergrund stehen. Dass diese Probleme von einigem Gewicht sind, ergibt sich ausreichend klar aus den konkret und realistisch formulierten Ausführungen von Dr. B.___ vom 24. September 2010 und der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ vom 22. Oktober 2010 (Urk. 3/2 und 3/3), selbst wenn man berücksichtigt, dass sie behandelnde Ärzte sind und ihre Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten gerichtet waren.
4.2.4 Im Urteil vom 22. Dezember 2006 hatte das Sozialversicherungsgericht zudem auf den Bericht des H.___ vom 17. April 2003 verwiesen. Die Ärzte hatten darin festgestellt, dass weder der anale Lokalstatus noch die Endosonographie die Schmerzen im Bereich des Anus hinreichend erklärten. Sie hatten ausserdem eine tiefe Diskushernie nicht ausgeschlossen und eine Magnetresonanz-Tomographie empfohlen. Das Gericht führte hierzu aus, eine solche sei, soweit ersichtlich, nicht durchgeführt worden. Da bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ohnehin ausgewiesen war, liess das Gericht die aufgeworfene Frage jedoch letztlich offen (Urk. 7/105/7 oben).
In der orthopädischen Untersuchung durch den Teilgutachter Dr. D.___ ergab sich diese Problemstellung erneut: Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer gebe rechtsseitige gluteale Schmerzen samt Ausstrahlung in die gesamte untere Extremität einschliesslich sämtlicher Zehen sowie in die beidseitige Lumbalregion an. Diese Beschwerden hätten 1999 nach einem Analfisteleingriff eingesetzt und einen wechselhaften Verlauf gezeigt. Erst auf wiederholte Nachfrage habe der Beschwerdeführer zudem linksseitige Sprunggelenkbeschwerden im Bereich des Aussenknöchels erwähnt; diese hätten im Verlauf klar gebessert. Der Versicherte habe die gesamte körperliche Untersuchung völlig problemlos toleriert: Er habe zwar eine äusserst diffuse Druckdolenz im Bereich des rechten Oberschenkels und wiederholt sehr diffuse Beschwerden zwischen Glutealregion und Vorfuss erwähnt. Doch sei dem Gutachter der Leidensdruck insgesamt äusserst gering erschienen. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gezeigt. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer Ebene bestehe eine erstgradige Anterolisthese des lumbosakralen Überganges. Ansonsten seien jedoch an der lumbalen Wirbelsäule altersentsprechend regelrechte Verhältnisse gegeben. Gemäss dem Versicherten habe noch nie eine radiologische Untersuchung der Wirbelsäule stattgefunden, was eher für einen geringen Leidensdruck spreche. In Anbetracht der sehr diffusen Schmerzsymptomatik einerseits und des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befundes andererseits werde auf die Anfertigung weiterer Bilddokumente verzichtet. Die vom Versicherten angegebenen, sehr diffusen Beschwerden mit den klinischen und radiologischen Bilddokumenten liessen sich keinesfalls vollständig begründen. Diffuse Beschwerden bestünden an der rechten unteren Extremität sowie im Lumboglutealbereich. Doch komme keinesfalls klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da der Beschwerdeführer ausgerechnet am Untersuchungstag keine Analgetika zu sich genommen habe. Nach längerer Diskussion habe sich herausgestellt, dass die letzte Schmerzmitteleinnahme sogar drei oder vier Tage zurückliegen dürfte. Insgesamt bestünden klare Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 7/131/21 f.).
Diese Ausführungen überzeugen deshalb nicht vollends, weil einerseits von einer Ausweitung der Schmerzproblematik die Rede ist und der Gutachter andererseits betonte, ihm sei der Leidensdruck insgesamt äusserst gering erschienen. Nicht ohne Weiteres einleuchtend ist zudem, wieso die Tatsache, dass beim Versicherten noch nie eine radiologische Untersuchung der Wirbelsäule stattgefunden hatte, auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt. Jedenfalls sind dies keine Gründe, welche gegen die schon im Bericht des H.___ vom 17. April 2003 mit guten Gründen ausgesprochene Empfehlung sprechen, welche im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2006 aufgenommen worden ist, eine Magnetresonanz-Tomographie durchzuführen. Dies ist nunmehr nachzuholen.
4.2.5 Der bei der Z.___-Begutachtung mitwirkende, für das psychiatrische Teilgutachten verantwortliche Dr. E.___ konnte bei seiner Untersuchung des Versicherten, welche ebenfalls am 18. Mai 2010 stattfand, keine psychopathologischen Befunde feststellen und bemerkte einzig, der Selbstwert sei leicht herabgesetzt gewesen (Urk. 7/131/15). In seiner Beurteilung schloss er, das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er keine psychopathologischen Befunde feststellen können. Einen Lebensverleider oder Suizidgedanken habe der Beschwerdeführer explizit verneint. Er sei mit seinem Leben zufrieden. Die in den Akten erwähnte depressive Störung sei also remittiert. Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte Dr. F.___ aus, die psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, das heisst der Analfistel, der Stuhlinkontinenz sowie der Beinbeschwerden, begründeten aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 7/131/16). Die von Dr. med. I.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, 2002 diagnostizierte neurotische Persönlichkeitsstörung könne er nicht bestätigen (Urk. 7/131/17).
Diese Feststellungen sind nach dem oben Ausgeführten zu relativieren: Es ist noch abzuklären, ob und inwieweit die Stuhlinkontinenz objektiv geeignet war und ist, beim Versicherten psychische Probleme zu bewirken respektive zu unterhalten, welche sich dauernd oder allenfalls bei bestimmten Gelegenheiten oder an gewissen Örtlichkeiten, so insbesondere an einem möglichen Arbeitsplatz, auswirken. Sodann sind diese Auswirkungen im Bezug zur Arbeitsfähigkeit zu quantifizieren, aber auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob und wie sie die Zumutbarkeit beim 1961 geborenen Versicherten, die zu bestimmende Arbeitsfähigkeit tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umzusetzen, beeinflussen. Allenfalls ist auch zu untersuchen, ob beim Versicherten Möglichkeiten bestehen, seine Arbeitsfähigkeit mittels ihm zumutbarer Massnahmen der Selbsteingliederung selber zu verbessern.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese hat nach Vornahme der zusätzlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).