IV.2010.01086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, besuchte in Portugal die Grundschule und absolvierte danach eine Lehre als Fleischschneider (Urk. 9/86/5, 9/88). Im Februar 2003 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Bauarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 9/1, 9/2, 9/10). Ab 22. November 2007 wurde er wegen einer okkulten Makuladystrophie für die Tätigkeit als Bauarbeiter dauernd arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/5).
         Daraufhin meldete er sich noch im November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Urk. 9/2). Nach medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2008 mit, berufliche Massnahmen seien zur Zeit wegen des Gesundheitszustandes und der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich (Urk. 9/5, 9/14, 9/15, 9/16, 9/31). In der Folge tätigte die IV-Stelle indessen weitere medizinische und berufsberaterische Abklärungen (Urk. 9/44, 9/55, 9/70, 9/113, 9/117, 9/119), unter anderem veranlasste sie einen Aufenthalt des Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Z.___ (Bericht vom 3. Juni 2009, Urk. 9/77), und liess ihn durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) S.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2010, Urk. 9/133, Ergänzung zum Gutachten vom 21. Juli 2010, Urk. 9/140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. Gleichzeitig hielt sie fest, gemäss Mitteilung vom 13. Januar 2009 habe der Versicherte auf die Weiterführung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung verzichtet (Urk. 2, 9/148, 9/151).

2.       Dagegen liess X.___ am 12. November 2010 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Gewährung einer Umschulung beantragen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Versicherte liess in der Replik vom 24. Februar 2011 an den Anträgen festhalten, während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15, 18). In der Folge liess der Versicherte einen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Augenklinik, vom 12. April 2011 sowie einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie, vom 4. Juni 2011 einreichen (Urk. 20/2, 26/1). Die IV-Stelle verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 23, 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Oktober 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts [Bger] I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bger 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter anderem die Umschulung gemäss Art. 17 IVG.
2.3.2   Die Umschulung erfasst berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nicht in erster Linie annähernde Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus, sondern die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit gemeint. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, hier als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel. Das Erfordernis der Proportionalität bedingt im Weiteren, dass die zu erwartende Wirkung der Massnahme ein gewisses Mass an Erheblichkeit aufweist. Deswegen knüpft die Rechtsprechung den Anspruch auf Umschulung daran, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten als Richtgrösse eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488, Urteil des Bger I 128/07 vom 16. Januar 2008 E. 6.2).

3.       Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar. Einer Umschulung bedürfe es hierzu nicht. Damit vermöge er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass eine Umschulung aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer genügend zumutbare Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen würden, falls er über die nötigen sprachlichen Ressourcen verfügen würde (Urk. 6).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Akten, insbesondere aus dem MEDAS-Gutachten, ergebe sich, dass er seine Restarbeitsfähigkeit lediglich noch in einem geschützten Rahmen verwerten könne. Es sei ihm die Möglichkeit zu geben, in einer geschützten Werkstätte einen neuen Beruf zu erlernen (Urk. 1, 15).

4.
4.1     Zu prüfen ist hier als Erstes der Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.2     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer okkulten Makuladystrophie beidseits (Differentialdiagnose: Zapfendystrophie) leidet. Seit etwa September 2007 beträgt der korrigierte Visus rechts 0,1 und links 0,2. Tendenziell erwarten die Ärzte eine weitere Verschlechterung der Sehfähigkeit (Urk. 9/5, 9/44, 9/55, 9/117).
         Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter bescheinigte die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierte sie ihm eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne sich jedoch über das Anforderungsprofil zu äussern (Urk. 9/5). Zur Prüfung möglicher behinderungsangepasster Tätigkeiten führte die IV-Stelle im Februar 2007 eine Vorabklärung beim Blindenfürsorgeverein O.___ durch. Dort wurde die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung nicht mehr vermittelbar sei. Er vermöge lediglich noch einfache Serienarbeiten (Kartonschachteln zusammenfalten, Wäsche zusammenlegen etc.) auszuführen, die es nur an geschützten Beschäftigungsplätzen gebe (Urk. 9/14/4).
         Die BEFAS-Verantwortlichen kamen nach der vom 4. bis 15. Mai 2009 dauernden beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ihm mittel- bis grobmotorische Tätigkeiten an einem eingerichteten Arbeitsplatz mit möglichst geringen visuellen Anforderungen zumutbar seien. Grundsätzlich sei er hiefür auf praktisch orientierte Umschulungsmassnahmen (z.B. Einführung in Maschinenarbeiten wie serielles Bohren, serielle Montagen) angewiesen. Deutlich erschwerend erwiesen sich die ausgeprägte Passivität und die ungenügende Mitwirkung des Beschwerdeführers. Insbesondere die fehlenden Deutschkenntnisse erwiesen sich als Nachteil. Im Übrigen sei der Grad der Einschränkung des Nahvisus schwierig überprüfbar gewesen. Bei einem Augenabstand von zirka 10 cm habe der Beschwerdeführer Zahlen und Buchstaben von der Grösse eines Visus von 0,1 entziffern können. Gleichzeitig sei er wiederholt beobachtet worden, wie er sich mit seinem Natel beschäftigt habe und dabei dieses in etwa 30 cm Entfernung gehalten habe (Urk. 9/77/4-8).
         Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2010 in der MEDAS S.___ interdiszplinär (psychiatrisch, ophtalmologisch und orthopädisch) begutachtet. Dabei wurden neben der bekannten Augenproblematik auch ein rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine rumpfmuskuläre Dysbalance mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Für eine angepasste Tätigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Dazu wurde ausgeführt, derzeit sei noch eine ausreichende Orientierung im Raum und ein zielgerichtetes Greifen von gröberen Gegenständen möglich. Da jedoch die Sehleistung sehr eingeschränkt sei und mit einer weiteren Verschlechterung bis zur Erblindung gerechnet werden müsse, kämen nur Tätigkeiten in Frage, die kein Sehen erforderten, also solche in geschützten Werkstätten. Aus orthopädischer Sicht bestehe zudem die Einschränkung, dass lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 9/133/18-23).
4.3     Dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar ist, ist unbestritten. Wie sich aus den berufsberaterischen Abklärungen und den medizinischen Akten ergibt, ist jedoch auch die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne berufliche Massnahmen nicht möglich, was angesichts der massiv eingeschränkten Sehfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres einleuchtet. Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung etwas Anderes behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von alt Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bger 9C_55/07 vom 18. Oktober 2007 E. 5.3.1). Im Übrigen ging auch die IV-Stelle ursprünglich davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Umschulungsmassnahmen in der freien Arbeitswelt nicht möglich sei (vgl. diverse Stellungnahmen der Berufsberatung der IV-Stelle: Urk. 9/14/2-4, 9/20/3, 9/21). Erst auf Einwand ihres Rechtsdienstes hin, wonach die fehlenden Sprachkenntnisse als invaliditätsfremder Faktor die Umschulung verunmöglichen würden (Urk. 9/49/2, 9/79/1, vgl. auch Urk. 9/146/2), stellte sich die IV-Stelle auf den in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne vorgängige berufliche Massnahmen möglich sei. Dass die mangelnden Sprachkenntnisse allenfalls eine Umschulung erschweren (vgl. dazu nachstehend Erw. 5), ändert indessen nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung weder bei Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) noch in der Zeit bis zum Verfügungserlass am 13. Oktober 2010 zumutbar war (vgl. als Referenzurteile: I 128/07 vom 16. Januar 2008, I 537/03 vom 16. Dezember 2003 und I 174/02 vom 23. Dezember 2003). Er hat daher ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

5.
5.1     Aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 2 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, ist weiter der Anspruch des - noch jungen - Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Vorliegend steht der Anspruch auf Umschulung in Frage.
5.2     Die für diesen Anspruch erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % ist nach dem Gesagten zweifellos gegeben. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn man mit der IV-Stelle eine Erwerbseinbusse von 24 % annehmen wollte (vgl. Urk. 2). Ein Anspruch ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer lediglich über eine Ausbildung als Fleischschneider verfügt. Der Umfang der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wobei der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, Anspruch auf die gesamte Ausbildung hat, die in seinem Fall notwendig ist, soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Wie es sich damit genau verhält, geht aus den Akten nicht klar hervor: Während der Verein O.___ eine Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auch nach erfolgter Umschulung verneint (Urk. 9/14/4), bejahen dies die BEFAS-Verantwortlichen (Urk. 9/79/3). Die IV-Stelle wird somit bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nochmals abzuklären haben, ob die dem Beschwerdeführer nach einer allfällig erfolgten Umschulung offenstehenden Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise angeboten werden. Jedoch ist es nicht so, dass generell bei Blindheit beziehungsweise sehr stark eingeschränkter Sehfähigkeit per se nur noch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage kommen, wie dies die Gutachter der MEDAS annehmen (Urk. 9/133/16+18, 9/140). Abgesehen von dieser Frage ist davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Dem steht auch die Beurteilung des den Beschwerdeführer seit 18. April 2011 behandelnden Psychiaters Dr. A.___ nicht entgegen. Anders als die Gutachter der MEDAS erachtet er einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für ausgewiesen (Urk. 9/133/18+26-34, 26/1). Dies fällt aber indessen insofern nicht ins Gewicht, als er eine Integration in einen geschützten Arbeitsplatz für indiziert erachtet und eine solche in den freien Arbeitsmarkt nicht ausschliesst (Urk. 26/1). Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass Dr. A.___ in psychiatrischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorbringt. Seine Kritik bezieht sich schwergewichtig auf das Vorgehen der IV-Stelle, die dem Beschwerdeführer trotz dessen Augenleidens die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutet. Sein Bericht ist daher nicht geeignet ist, den Beweiswert des MEDAS-Gutachens in Zweifel zu ziehen.
         Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der jeweiligen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit kann im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch ein vorgängiger Sprachkurs einen invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil einer Umschulungsmassnahme bilden (BGE 124 V 110 E. 2a; AHI 1997 S. 85 mit Hinweis). Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich daher nicht schon damit verneinen, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien mangelhaft (vgl. auch Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 6.2 und I 174/02 vom 23. Dezember 2003 E. 2.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Verein O.___ als auch die BEFAS die mangelnden Deutschkenntnisse als grossen Nachteil bezeichnen. Indessen schliesst keine der beiden Institutionen deswegen eine Umschulung geradezu aus (Urk. 9/62, 9/77/8, 9/79/2). Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in beruflicher Hinsicht über den Umschulungsanspruch verfüge. Allenfalls wird sie dabei auch über den Anspruch auf andere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, wie etwa nach Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG, zu befinden haben.
5.3     Daran ändert nichts, dass die Motivation des Beschwerdeführers zur Schadenminderung eingeschränkt ist, indem er sich weitgehend passiv und teils aggravierend verhält, sich zu wenig um die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und wenig eigene Ideen hinsichtlich beruflicher Möglichkeiten vorbringt (Urk. 9/77/4, 9/79/2-3, 9/117/16, 9/135/15). Denn gemäss dem Gutachten der MEDAS ist ihm eine Willensanstrengung zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/133/16). An dieser Stelle ist er aber ausdrücklich an seine Schadenminderungspflicht zu erinnern (BGE 129 V 460 E. 4.2), und die IV-Stelle ist in Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen.
         Weiter ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Rente so lange nicht ausgeschlossen ist, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (nicht publ. E. 5a des Urteils BGE 122 V 218 [AHI 1997 S. 36]; Urteil des Bger I 128/07 vom 16. Januar 2008 E. 7).

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2008 zusteht. Zudem ist die Sache an die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf zusätzliche berufliche Massnahmen zurückzuweisen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8. Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Zudem wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-     Regula Schwaller unter Beilage eines Doppels von Urk. 29
-     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-     Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
-     Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).