Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01087
IV.2010.01087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1979, als Abteilungsleiterin Kundendienst bei Y.___ tätig (Urk. 8/17 Ziff. 2.7), meldete sich am 8. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/11, Urk. 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/20) ein. Am 13. März 2008 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für eine Umschulung (Vorkurs) im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 8/23). Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte die Versicherte diese jedoch nicht wahrnehmen (vgl. Urk. 8/28, Urk. 8/38). Nach Eingang eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 8/41) wurde mit Verfügung vom 27. November 2008 aufgrund des Abbruchs der beruflichen Massnahmen die am 13. März 2008 gewährte Kostengutsprache per 26. August 2008 aufgehoben (Urk. 8/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % rückwirkend ab 1. Mai 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/58).
         Anlässlich der Rentenrevision vom März 2010 (Urk. 8/59) holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Z.___, bei welcher die Versicherte neu ab 1. März 2009 zu 40 % bzw. ab März 2010 zu 50 % arbeitet (Urk. 8/60), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/61) sowie Arztberichte (Urk. 8/62, Urk. 8/64) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/68) wurde der Versicherten die Reduktion der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 31. Mai 2010 Einwände (Urk. 8/70) und reichte eine Beilage ein (Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 8/78 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 49 %, die bisherige halbe Rente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab.

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr im bisherigen Umfang Rentenleistungen auszurichten (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 wurde die Abweisung und eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde, im Sinne einer Rückweisung zur genaueren Sachverhaltsabklärung, beantragt (Urk. 7). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde am 17. Januar 2011 der Versicherten zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). Daraufhin reichte die Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2011 (Urk. 10) einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 11) ein.
         Mit Schreiben vom 29. September 2011 (Urk. 12) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und reichte weitere Beilagen (Urk. 13/1-3) ein. Die nachträglich eingereichten Unterlagen wurden der IV-Stelle am 4. Oktober 2011 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Schreiben von 20. Oktober 2011 verzichtete die IV-Stelle auf Stellungnahme (Urk. 16), was der Versicherten am 25. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober von einem zumutbaren 50%igen Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit aus und nahm als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 36'107.50 an (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Im Rahmen der Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin anerkannte sie zu deren Gunsten eine hypothetische beruflichen Weiterentwicklung und einen Aufstieg und errechnete, ausgehend von den Tabellenlöhnen, ein jährliches Valideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 64'771.-- (LSE 2008, Ziff. 50-93, Dienstleistungen, Tätigkeiten mit Voraussetzung Berufs- und Fachkenntnisse; Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
         In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens stellte sich die Beschwerdegegnerin aber auf den Standpunkt, dass auch wenn die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt und auf leichte und wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei, dies nicht automatisch bedeute, dass sie nur noch Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 ausüben könne. Richtigerweise sei damit bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht wie in der Verfügung vom 19. März 2009 auf das Anforderungsniveau 4, sondern auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen und die Beschwerdeführerin könnte - unter Ausklammerung von körperlich anspruchsvollen Arbeiten - qualifizierte Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich wie im Validitätsfalle ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 30'766.-- erzielen (Fr. 64'771.-- x 0.5 x 0.95).
         Ein höherer Abzug als 5 % sei nicht gerechtfertigt, da mit dem erwähnten Pensum von 50 % den somatischen Beeinträchtigungen genügend Rechnung getragen worden sei. Das aktuell erzielte Einkommen von Fr. 36'107.50 übertreffe diesen Betrag um Fr. 5'341.50 und unter Beachtung von Art. 31 IVG resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 33'272.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'771.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 49 %, weshalb sich lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (Verfügungsteil 2 S. 3).
         In der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus der medizinischen Aktenlage Hinweise dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zuzumuten wäre, als dies in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Daher beantrage sie eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde zwecks Rückweisung und Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 7 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Invaliditätsbemessung auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen sei, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte. Da sie trotz ihrer Einschränkung Weiterbildungskurse besucht habe, sei davon auszugehen, dass sie dies auch im Gesundheitsfall getan hätte. Dies sei ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass sie in ihrem angestammten Beruf einen beruflichen Aufstieg und demzufolge ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7).
         Das Valideneinkommen sei daher mit Fr. 65'441.-- (LSE 2008, Detailhandel, Anforderungsniveau 1+2, Frauen) zu berücksichtigen (S. 4 Ziff. 8).
         Beim Invalideneinkommen sei sie, wie in der Verfügung vom 19. März 2009, trotz ihrer absolvierten Weiterbildung, im Anforderungsniveau 4 und nicht im Anforderungsniveau 3 einzustufen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen habe sie nicht mit einem Zertifikat abschliessen können, weshalb sie nicht über die im Anforderungsniveau 3 nötigen Fach- und Berufskenntnisse verfüge. Vielmehr sei weiterhin zur Berechnung des Invalideneinkommens von einem jährlichen Verdienst von Fr. 25'541.-- auszugehen. In ihrer jetzigen Tätigkeit verdiene sie jährlich rund Fr. 36'107.-- (S. 5 Ziff. 9). Des Weiteren sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund ihrer Einschränkungen ein Abzug von 15 % zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 10) und es sei Art. 31 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 11).
         Demnach sei das Invalideneinkommen mit rund Fr. 30'308.-- und das Valideneinkommen mit Fr. 65'441.-- zu beziffern, was einen Invaliditätsgrad von 54 % ergebe, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 6 f. Ziff. 12 und 13).
         Mit Eingabe vom 29. September 2011 (Urk. 12) legte die Beschwerdeführerin unter Beilage der Änderung ihres Arbeitsvertrages (Urk. 13/1) und medizinischen Berichten (Urk. 13/2-3) dar, dass sich ihr Zustand in den letzten Monaten derart verschlechtert habe, dass sie ihr Arbeitspensum per 1. Januar 2012 auf 40 % habe reduzieren müssen und mehrmals krankgeschrieben worden sei (Urk. 12 Ziff. 2 und 3). Diese Reduktion des Arbeitspensums bringe auch eine Lohnreduktion mit sich, weshalb sich ihr bisheriger Bruttolohn von rund Fr. 2'802.-- neu auf Fr. 2'242.-- reduziere (Ziff. 4). Ausgehend von den bisherigen Berechnungsgrundlagen sei daher per 1. Januar 2012 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 25'667.-- auszugehen, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von 61 % ergebe (Ziff. 5). Ihre Leistungsgrenze sei mit den bisher angenommenen 50 % klar überspannt (Ziff. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist einerseits das noch mögliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin sowie andererseits die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades.

3.
3.1     In ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom 19. März 2009 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, dass ihr aber die Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % möglich sei (Urk. 8/58 Verfügungsteil 2 S. 1). In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 22. Oktober 2008 ab (Urk. 8/41/2-9), in welcher die Beschwerdeführerin vom 28. Juli bis 25. August 2008 hospitalisiert gewesen war, und deren Ärzte bei gestellter Diagnose eines myofascialen Schmerzsyndroms bei cervicaler Fehlhaltung bei Fehlbildung Klippel Feil, von migräneartigen Kopfschmerzen, einer orthostatischen Hypotonie und bei Status nach Verschluss des offenen Foramen ovale mit Amplatzerschirm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten als realisierbar erachteten (vgl. hiezu die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom I.__ , Praktischer Arzt FMH, vom 1. Dezember 2008; Urk. 8/47/4-5).
3.2     Im Zusammenhang mit dem im März 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.3     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Kopfwehzentrum H.___ Zürich, stellte am 8. Februar 2010 (Urk. 8/64/7 f.) die folgenden Diagnosen:
- Kopfwehdiagnosen:
- chronisches Spannungstypkopfweh (IHS-Code 2.2)
- andere Diagnosen:
- schwere Missbildung der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule C2 bis C4, Hemivertebrae C7 sowie Th4 mit konsekutiver schwerer Skoliose und degenerativen Veränderungen der übrigen Halswirbelsäulen-Etagen, insbesondere Spondylarthrosen und Hypermobilität C4/C5
- muskuläre Dysbalancen
- Tendenz zu Hypotonien und orthostatischen Kollapserscheinungen
- Status nach Verschluss eines offenen Foramen ovale mit einem Patch im Januar 2008
- Nikotinabusus
- Status nach Tonsillektomie 1984, Nasenseptumkorrektur 2001
         Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich recht gut auf Botox anspreche, so dass diese Anwendung in der Schläfe/Stirn wiederholt werde. Die Physiotherapie im Nacken sei bisher vom Hausarzt verschrieben worden (S. 7).
3.4     Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 31. März 2010 (Urk. 8/62/4-6) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere Missbildung der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule mit ausgeprägter Skoliose, bei Schrägwirbel Brustwirbelkörper 4 und Halswirbelkörper 7 sowie Blockwirbel C2 bis C4 sowie degenerativen Veränderungen C1/C2, C5/C6 und C6/C7 mit Hypermobilität C4/C5 und ausgeprägten Muskeldysbalancen, wiederholten Migränen
- Tendenz zu Hypertonien mit Kollapserscheinungen
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie:
- Status nach Verschluss eines offenen Foramen ovale mit Patch Januar 2008
- Status nach Nasenseptumkorrektur 2001
- Tonsillektomie 1984
         Dr. E.___ berichtete, dass die Beschwerdeführerin fast täglich Nacken- und Schultergürtelschmerzen sowie Kopfschmerzen habe. Die Halswirbelsäule sei in der Bewegung eingeschränkt, und die Beschwerdeführerin habe Konzentrationsstörungen, wenn die Kopfschmerzen zu stark seien. Die Prognose sei eher pessimistisch, da durch die extreme Fehlbelastung der ganzen Wirbelsäule mit zunehmender Degeneration gerechnet werden müsse. Beim grossen Ausmass der Fehlbildung sei kaum an eine Operation zu denken (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe unzählige Male krankgeschrieben werden müssen (vgl. Ziff. 1.6). Sie habe grosse Mühe, wenn sie mit erhobenen Armen arbeiten, Gewichte heben oder mit vorgeneigtem Kopf arbeiten müsse, da dies sofort wieder schwerste Schmerzkrisen auslöse. Es gelte eine wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben von Gewichten anzustreben. Diesen Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin nun in der Administration eines Golfplatzes gefunden, was ihr zu 50 % zumutbar sei. Ab und zu sei es zu einem ganztägigen Einsatz gekommen, was zu Schmerzkrisen geführt habe, worauf sich die Beschwerdeführerin am nächsten Tag sehr viel Ruhe habe gönnen und zuhause habe bleiben müssen (Ziff. 1.7). Sie habe diese Arbeit am Golfplatz vor einem Jahr zu 40 % aufgenommen (Ziff. 1.9).
3.5     Dr. D.___ verwies in seinem undatierten Bericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 8/64/1-4) bezüglich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. E.___ vom März 2010 (Ziff. 1.1; vgl. E. 3.4).
         Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Juli 2009 bis auf weiteres bei ihm in der Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 12. Mai 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungewiss (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Botox gegen chronische Kopfschmerzen etwa alle 3 Monate behandelt (Ziff. 1.5). Sie leide an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen und an Ermüdbarkeit. Aufgrund der Schmerzen habe sie eine verminderte Konzentration. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).
3.6     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Stv. Chefarzt, Rehaklinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 11) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 22. Oktober 2008 (S. 1; vgl. E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. Februar 2011 in seiner Ambulanz zur erneuten Beurteilung des Beschwerdebildes vorgestellt. In der Zwischenzeit seien einige wesentliche Veränderungen der Lebenssituation und der Arbeitstätigkeit zu nennen. So sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 verheiratet und habe die früher stark belastende Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei Y.___ aufgegeben. Nun sei sie durchschnittlich zu 50 % am Golfplatz Nuolen als Sekretärin angestellt, wobei die Tätigkeit idealerweise sitzende und stehende Arbeiten biete. Insgesamt sei ihm die Beschwerdeführerin als Patientin mit derzeit hoher Lebenszufriedenheit unter weiterhin bestehenden Schmerzen begegnet (S. 1-2).
         Dr. F.___ stellte fest, dass sich aus der erfolgten Untersuchung gegenüber 2008 keine Veränderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben habe. Unverändert sei auch die Einschätzung der Belastbarkeit der durch die vorliegende Erkrankung deutlich leidende Beschwerdeführerin. Es sei hervorzuheben, dass durch die Unterstützung des Partners und die variablen Arbeitszeiten die Realisierung der erreichten Arbeitsleistung habe begründet werden können (S. 3 unten). Eine weitere Zunahme der Belastung sei unverhältnismässig und würde den erreichten stabilen Ausnutzungsgrad der noch verfügbaren Belastbarkeit der Beschwerdeführerin gefährden. Er würde daher eine Fortführung der Begrenzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % empfehlen (S. 4).
3.7     Prof. Dr. med. G.___, Neuroradiologie, Klinik H.___, nannte in ihrer Beurteilung der Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 12. August 2011 (Urk. 13/3) eine Blockwirbelbildung von Halswirbelkörper 2-4 mit Hemivertebrae von Halswirbelkörper 7 und Brustwirbelkörper 5 rechts. Sie stellte fest, dass bildmorphologisch ein Klippel-Feil-Syndrom vorliegen könnte. Es liege eine massive links konvexe Skoliose am zervikothorakalen Übergang und eine erhebliche rechts konvexe Skoliose an der oberen Brustwirbelsäule vor. Es sei kein Myelopathiezeichen und keine Syringomyelie ersichtlich. Es bestehe ein unmittelbarer Kontakt der Arteria vertebralis am Neuroforamen Halswirbelkörper 6/Brustwirbelkörper 1 rechts mit den dort vermutlich austretenden Wurzeln von C7 und C8. Vorstellbar sei eine vaskuläre Irritation der C7-Wurzel rechts (S. 2).
3.8     Die Hausärztin Dr. E.___ stellte am 12. September 2011 (Urk. 13/2) die folgende Diagnose:
- Blockwirbelbildung Halswirbelkörper 2 bis 4 sowie Halswirbelkörper 7 mit nun neuralgischen C7 Schmerzen rechts, bei Kompression des Nerves durch die Arteria vertebralis
- degenerative Veränderungen der Kleingelenke, Halswirbelsäule, obere Brustwirbelsäule
- Migräne gemischt mit zervikogenen Kopfschmerzen fast täglich
         Dr. E.___ führte aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten derart verschlechtert habe, dass sie ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen. Sie habe schon drei Wochen krankgeschrieben werden müssen. Zuvor habe es bereits einzelne Tage gegeben, an denen sie nicht habe arbeiten können. Der Arbeitsvertrag sei neu per 1. Januar 2012 auf 40 % gekürzt worden (vgl. Urk. 13/1). Dies sei ratsam, auch um die Stelle nicht zu gefährden.

4.
4.1     Die anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Akten ergeben ein für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2010 umfassendes Bild. So stimmen sämtliche die Beschwerdeführerin untersuchenden Ärzte darin überein, dass ihr unverändert eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar sei (vgl. E. 3.4-3.6), wobei ihre nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ als angepasst zu gelten habe.
4.2     Daran ändert die von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise geäusserte Ansicht, aus der medizinischen Aktenlage seien Hinweise auf eine höhere als eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ersichtlich (vgl. Urk. 7), nichts. Hierbei verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 14. und 20. September 2010, der sich aber auf Arztberichte aus den Jahren 2007 und 2008 bezieht, die mithin bei der ursprünglichen Rentenzusprache vorlagen. Es ist zwar richtig, dass die Hausärztin Dr. E.___ am 4. Januar 2008 betreffend eine angepasste Tätigkeit ein Arbeitspensum von 30 bis 41 Stunden pro Woche, allerdings ohne nähere Begründung, als zumutbar erachtete (Urk. 8/14/6 Ziff. 6.2), doch angesichts der seither durch Dr. E.___ attestierten unzähligen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 8/62/6 Ziff. 1.6) erscheint eine höhere Restarbeitsfähigkeit als 50 % nicht realistisch. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2012 nur noch zu 40 % anstatt zu 50 % bei der Z.___ arbeitet (Urk. 13/1) und diese Reduktion gemäss der Hausärztin Dr. E.___ gesundheitsbedingt sei (Urk. 13/2), spricht ebenfalls gegen die vernehmlassungsweise geltend gemachte Annahme einer höheren Restarbeitsfähigkeit. Da für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, der der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2010 zugrunde lag, haben indes sowohl die Arbeitspensumsreduktion per 1. Januar 2012 als auch der am 12. August 2011 erhobene MR-Befund der Halswirbelsäule unberücksichtigt zu bleiben. Ob sich der Gesundheitszustand seit der angefochtenen Verfügung tatsächlich verschlechtert hat, liesse sich allein daraus ohnehin nicht rechtsgenügend feststellen.
4.3     Nach Gesagtem ist im hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen sowie des daraus resultierenden Invaliditätsgrades, dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 eine neue Stelle aufgenommen hat.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen)
5.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Gesundheitsschaden in ihrem Beruf als Abteilungsleiterin im Detailhandel weitergearbeitet hätte. Da sie sich trotz des Gesundheitsschadens von September 2008 bis Mai 2009 im Bereich „Sachbearbeiterin Personalwesen“ weitergebildet hatte und am 8. Juli 2009 das „Zertifikat BZZ“ (vgl. Urk. 8/69) erlangte, bestehen unstrittig konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich auch ohne den Gesundheitsschaden weiterentwickelt hätte und ein beruflicher Aufstieg erfolgt wäre. Auch aus dem den Akten beiliegenden Lebenslauf, den Arbeitszeugnissen und den erlangten Diplomen (vgl. Urk. 8/1/12-27) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin um ihr berufliches Fortkommen bemüht war. So hat über die Jahre hinweg ein konstanter beruflicher Aufstieg stattgefunden. Folglich ist bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens mit der Beschwerdeführerin auf die dem Detailhandel entsprechenden Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein beruflicher Aufstieg vollzogen hätte, ist hierbei auf das Anforderungsniveau 1 und 2 abzustellen. Gemäss LSE 2008 verdienten Frauen im Bereich Detailhandel Fr. 5’075.-- im Jahr 2008 (LSE 2008, Tabelle TA1, Ziff. 52, Niveau 1 + 2). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. G-S) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2.2 % und im Jahr 2010 von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. G, H) für das Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 65’340.-- (Fr. 5’075.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.022 x 1.007).
5.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
5.5         Vorliegend erzielte die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % Fr. 36'107.50 im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/60 Ziff. 2.10). Dieses Invalideneinkommen liegt deutlich über dem in der Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 8/58) festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 25'541.--. Nun ist aber zugunsten der Beschwerdeführerin das anrechenbare Einkommen unter Berücksichtigung von Art. 31 IVG zu berechnen. Beträgt demnach die jährliche Lohnverbesserung mehr als Fr. 1'500.--, so werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel für die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berücksichtigt. Diese Bestimmung soll Anreiz für die Rentenbezügerinnen und -bezüger sein, „ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten“ tatsächlich zu nutzen (vgl. BGE 137 V 369 und Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, S. 4539 Ziff. 1.6.2.2). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369). 
         Die Beschwerdeführerin beantragt ausgehend vom Invalideneinkommen gemäss ursprünglicher Verfügung die Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 15 %  statt 5 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10), während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, bei der Berechnung des  Invalideneinkommens sei fälschlicherweise auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt worden, anstatt auf das Anforderungsniveau 3 (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3). Zudem sei höchstens ein Abzug von 5 % vorzunehmen.
         Nach eingehender Sachverhaltsabklärung wurde in der Verfügung vom 19. März 2009 anhand der beigezogenen Tabellenlöhne das hypothetische Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin festgesetzt. Eine konkrete Festsetzung war zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, da die Beschwerdeführerin noch kein tatsächliches Einkommen erzielte. Die Berechnung erscheint nicht offensichtlich unrichtig, insbesondere die Berücksichtigung von keinem weiteren Tabellenlohnabzug.
         Ausgangslage für die Berechnung des nunmehr anrechenbaren Invalideneinkommens nach Art. 31 IVG bildet also das in der Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 8/85) auf Basis der Tabellenlöhne festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 25'541.--, welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95, Tabelle B 10.2 Total) rund Fr. 25'745.-- im Jahr 2010 entspricht (Fr. 25'541.-- x 1.008). Die Differenz zum aktuell erzielten Einkommen von Fr. 36'107.50 beträgt Fr. 10'362.50. Abzüglich Fr. 1'500.-- ergibt dies Fr. 8'862.50. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG von der Differenz nur zwei Drittel zu berücksichtigen, was einem Betrag von rund Fr. 5’908.-- entspricht. Daher ist von einem Invalideneinkommen von insgesamt rund Fr. 31'653.-- (Fr. 25'745.-- + Fr. 5’908.--) auszugehen
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 65'340.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31’653.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'687.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 52 %, woraus sich weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.

6.       In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Rente hat.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen halben Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).