IV.2010.01088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Platzer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Krankenschwester vom 1. April 1998 bis 30. November 2000 in einem 100 % Pensum und ab 1. Februar 2001 bis 31. August 2007 (letzter effektiver Arbeitstag 19. Februar 2007) in einem 50 % Pensum am Gastroenterologischen Zentrum der Klinik Y.___ (Urk. 8/13). Am 23. Juli 2001 meldete sie sich wegen diverser Beschwerden zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle die beruflichen und medizinischen Verhältnisse abgeklärt hatte, sprach sie X.___ mit Verfügung vom 18. April 2002 (Urk. 8/18) eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2001 zu. In den Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 wurde der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestätigt (Mitteilung vom 12. Februar 2004, Urk. 8/24, Mitteilung vom 30. Juli 2007, Urk. 8/30). Gestützt auf das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 18. Januar 2008 (Urk. 8/42) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. April 2008 an der Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung fest (Urk. 8/47). Am 25. April 2008 stellte X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 8/49). Nach Einholung diverser Arztberichte veranlasste die IV-Stelle eine neue interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (Gutachten vom 3. August 2010, Urk. 8/77). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 den Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. November 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2011 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin weitere Akten ins Recht legen (Urk. 10, 11ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die Ablehnung des gestellten Gesuchs auf Rentenerhöhung. Somit ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Mitteilung vom 4. April 2008 (Urk. 8/47) bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Oktober 2010, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), in einem Ausmass verschlechtert hat, dass eine höhere Rente gerechtfertigt wäre.
2.2 Die Mitteilung vom 4. April 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht im wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 18. Januar 2008, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1), chronische Schulter-Arm Schmerzen, Kniebeschwerden beidseits, Beschwerden an beiden Händen und chronische Lumbalgie. Daraus resultierte eine Leistungseinbusse von 30 % in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/42).
2.3 Die Verfügung vom 12. Oktober 2010 basierte auf dem veranlassten A.___-Gutachten vom 3. August 2010. Darin hielten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) fest, während sie aus rheumatologischer und internistischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose stellten. Die rezidivierende depressive Störung, welche sich im Vergleich zum Z.___-Gutachten aus dem Jahr 2008 leicht verschlechtert habe, schränke die Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen um 50 % ein (Urk. 8/77).
2.4 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Begutachtung am A.___ differenzierter und intensiver hätte erfolgen müssen. Auffallend sei die ungenaue und falsche Wiedergabe der medizinischen Akten in Bezug auf die Fachrichtung der Ärzte oder Jahresangaben. Sodann sei der Verlauf des psychischen Zustands der Versicherten ab Z.___-Begutachtung falsch interpretiert worden. Ferner sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar; zwar hätten die Gutachter der Versicherten in einer schweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch in einer leichten und mittelschweren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne jegliche Abstufung. Gemäss Bericht der B.___-Klinik sei sodann von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auszugehen und aus psychiatrischer Sicht sei dem Bericht des C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Ausserdem hätten die Gutachter das Profil einer Endoskopieassistentin nicht berücksichtigt, weshalb ihre Einschätzung, dass in dieser Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, falsch sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin wegen der multiplen Diagnosen keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.
3.
3.1 Die A.___-Begutachtung erfolgte am 27. und 31. Mai 2010. Im Gutachten wurden die Akten, welche den Gutachtern zur Verfügung standen, aufgelistet, und aus einigen wurden Auszüge wiedergegeben. Danach wurde die Vorgeschichte der Versicherten geschildert, wonach sie bereits in der Studienzeit unter prüfungs- und stressbedingten Tachykardien gelitten habe. Hinzu seien in den 80er Jahren Rückenbeschwerden gekommen. Die 1997 vermehrt aufgetretenen Tachyarrhythmien hätten die Beschwerdeführerin veranlasst, sich umfassend untersuchen zu lassen. Der sich verschlechternde Gesundheitszustand habe die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung veranlasst. Bezüglich den subjektiven Angaben der Versicherten ist dem Gutachten zu entnehmen, dass einige Familienmitglieder mit dem Herzen Probleme gehabt hätten, ansonsten sei die Familienanamnese unauffällig gewesen. In ihrer Heimat habe sie Veterinärmedizin studiert und sei anschliessend in die Schweiz gekommen, wo sie als Pflegefachfrau tätig gewesen sei, zuletzt als Endoskopieassistentin. Heute sei die Versicherte alleine, könne grösstenteils ihren Haushalt alleine bewältigen, lebe jedoch zurückgezogen und pflege nur vereinzelte Kontakte, zwinge sich aber eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Subjektiv beklage die Beschwerdeführerin die psychischen Probleme, wie Hoffnungslosigkeit, dazu kämen die Kopfschmerzen und die Beschwerden in Nacken, Schulter und Rücken, ausstrahlend bis in die Hände und in die Füsse. Zur Erhebung der objektiven Befunde erfolgten klinische und Labor-Untersuchungen durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH. Dr. D.___ stellte keine Anomalien anlässlich der klinischen Untersuchung fest, hingegen lag die Hämatologie und die Blutchemie leicht ausserhalb der Grenzwerte. Im rheumatologischen Teilgutachten kam Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, nach durchgeführter rheumatologischer Anamnese, Aufnahme der subjektiven Beschwerden und erhobenen Röntgenbefunden zum Schluss, dass bei der Versicherten insgesamt eine diffuse Druckdolenz bestehe, weshalb von einer variierenden weichteilrheumatischen Schmerzsymptomatik auszugehen sei. Ferner seien radiologisch beginnende degenerative Veränderungen in den Knien erkennbar. Die weiteren bildgebenden Untersuchungen hätten keine Befunde mit klinischer Relevanz ergeben. Daraus lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten ableiten, hingegen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach durchgeführter psychiatrischer Anamnese und Erhebung der aktuellen Situation dafür, dass anlässlich des Gesprächs kein Leidensdruck und keine Anhaltspunkte für Zwänge spürbar geworden seien. Hingegen seien über Existenz- und Zukunftsängste und auch Panikattacken berichtet worden. Im Gespräch sei eine gedrückte Stimmung und ein vermindertes Selbstwertgefühl feststellbar, jedoch seien keine Schmerzstörungen sichtbar geworden, und auch bezüglich Schlaf oder Appetit seien keine Störungen erkennbar. Ein vermindertes Desinteresse sei angegeben worden, jedoch im Zusammenhang mit Deutsch lernen, sowie auch Suizidgedanken und Ermüdbarkeit. Insgesamt sei deshalb von einem depressiven Zustandsbild im mittelgradigen Bereich auszugehen (rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradiger Ausprägung [ICD-10 F33.1] mit zunehmend ängstlicher Entwicklung und zeitweisen Panikattacken unter Duck). Im Vergleich zum Z.___-Gutachten müsse heute festgestellt werden, dass die Schmerzverarbeitungsstörung in den Hintergrund getreten sei, da keinerlei Leidensdruck habe festgestellt werden können. Diese Diagnose sei auch in der Klinik N.___ und im C.___ nicht mehr gestellt worden. Hingegen habe die Versicherte deutliche Ängste gezeigt, weshalb im Vergleich zum Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung eine Verschlechterung anzunehmen sei, was zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Im Frageteil hielten die Gutachter zusammenfassen fest, dass aus internistischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschwer intermittierenden Tätigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was sich auf sämtliche Tätigkeitsbereiche auswirke.
3.2 Die Begutachtung in der A.___ beruht auf an verschiedenen Tagen durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin und umfasst internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Abklärungen, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt 44 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten des A.___ genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, denn die Tatsache, dass im ersten Teil die Akten unvollständig wieder gegeben wurden lässt keine Rückschlüsse auf die Untersuchungen und die Berichterstattung der einzelnen Gutachter zu. Im Gegenteil überzeugen die Ausführungen der Einzelgutachter in ihrer Genauigkeit und basieren auf umfassenden Untersuchungen und Gespräche. Auch der Einwand, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit attestiert werden könne, ist nicht stichhaltig. Dem Gutachten lässt sich nämlich entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben wäre, da bei keiner Untersuchung ein relevanter Befund, welcher die Schmerzempfindung zu erklären vermöchte, gefunden worden sei. Wegen den subjektiv bestehenden Beschwerden lässt sich eine 100%ige Einschränkung in einer schweren Tätigkeit jedoch rechtfertigen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht in einer mittelschweren Tätigkeit attestierten, sondern in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde setzten sich die Gutachter sodann korrekt mit den Berichten der B.___-Klinik und des C.___ auseinander. So hielt die Psychiaterin richtig fest, dass die im Z.___-Gutachten noch diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung von den Ärzten des C.___ nicht mehr diagnostiziert wurde. Sodann räumte sie ebenfalls ein, dass jedoch seit dem Z.___-Gutachten eine Verschlechterung ausgewiesen sei. Bei der Attestierung der 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte des C.___ ist sodann zu berücksichtigen, dass die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Zusätzlich ist ferner in Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht der B.___ Klinik bereits am 16. März 2007 erstellt wurde und die A.___-Gutachter nachvollziehbar eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik begründeten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass insgesamt keine relevante, sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Mithin erfolgte die Abweisung des Gesuchs auf Rentenerhöhung mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 zu Recht.
3. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Platzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).