Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.01089




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1964 geborene, aus Y.___ stammende X.___ zog sich bei einem Autounfall am 6. August 2004 eine Halswirbelsäulen-Distorsion zu und leidet seither an Nackenschmerzen mit Ausbreitung in den Rücken, Migneattacken, starkem Schwindel und Lichtempfindlichkeit (Urk. 9/11/24 und Urk. 9/36/7-9). Als sich der Unfall ereignete, versah sie drei Arbeitsstellen, indem sie wöchentlich 12 Stunden als Raumpflegerin bei der Z.___ (heute A.___; Urk. 9/16), 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt B.___ (Urk. 9/14) und 34 Stunden als Allrounderin bei der C.___, der Autogarage ihres Ehemannes arbeitete (Urk. 9/19).

    Am 26. Juni 2005 (Urk. 9/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte eine Berufsberatung, eine Umschulung, eine Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung sowie eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen (Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/19) und medizinischen (Urk. 9/17, Urk. 9/29) Verhältnisse der Versicherten ab und zog diverse Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 9/11, Urk. 9/20, Urk. 9/25, Urk. 9/28) bei. Danach liess sie die Versicherte durch das D.___ begutachten (Gutachten vom 7. August 2007; Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 9/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe.

1.2    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Urk. 1 im Verfahren IV.2008.00101) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil vom 30. Dezember 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie das Krankheitsbild und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den verschiedenen angestammten Tätigkeiten und allenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 9/65).

    In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Abklärungsstelle E.___ internistisch-allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch begutachten (Gutachten vom 9. November 2009; Urk. 9/78). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte sie der Versicherten eine von August 2005 bis Ende November 2007 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und gestützt auf das von ihr eingereichte Aktengutachten von Dr. med. F.___ eine erneute Begutachtung beantragen (Urk. 9/100, 9/102 und 9/103). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und sprach der Versicherten eine von August 2005 bis Ende November 2007 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz, mit Eingabe vom 15. November 2010 (Urk. 1) und unter Beilage eines G.___ischen Gerichtsgutachtens (welches im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 6. August 2004 im G.___ischen Haftpflichtverfahren erstellt worden war; Urk. 3/6) Beschwerde. In materieller Hinsicht liess sie die Zusprechung der ganzen Invalidenrente über den 30. November 2007 hinaus, die Übernahme der Kosten von Fr. 300.-- zuzüglich Verzugszins für die medizinische Abklärung bei Dr. F.___, eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 1. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 2. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

    Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 14) zog das Gericht die Akten des hängigen Prozesses Nr. UV.2012.00033 in Sachen der Versicherten gegen die Suva bei und stellte den Parteien verschiedene Aktenstücke zur Stellungnahme zu (Urk. 9/159, Urk. 9/160.1-2, Urk. 9/161.1-2, Urk. 9/174.5, Urk. 9/177, Urk. 9/179.1-2 und Urk. 19/5 aus dem Verfahren UV.2012.00033). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012 (Urk. 15) und der von der IV-Stelle erklärte Verzicht auf eine Stellungnahme vom 22. Januar 2013 wurden der jeweiligen Gegenpartei am 11. April 2013 zugestellt (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

3.    Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2012.00033.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil es sich vorliegend um einen Sachverhalt handelt, welcher mit dem Autounfall am 6. August 2004 seinen Anfang genommen und mindestens bis November 2007 angedauert hat, und der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 14. Oktober 2010, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfung bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), strittig ist, gelangen für die Zeit bis Ende 2007 die damals gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2008 die mit der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen zur Anwendung. Die seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der Revision 6a neu in Kraft getretenen Änderungen finden indes noch keine Anwendung.

    Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273
E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen (insbesondere das E.___-Gutachten vom 9. November 2009) hätten ergeben, dass die Versicherte ab dem 6. August 2004 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch derart verbessert, dass ihr aus ärztlicher Sicht ihre angestammte Tätigkeit zu 80 % und eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres von August 2005 bis Ende November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass entsprechend der Beurteilung von Dr. F.___ nicht auf das E.___-Gutachten abgestellt werden könne, da keine neurootologische Untersuchung durchgeführt worden sei und das Gutachten auch aus anderen Gründen nicht als schlüssig angesehen werden könne. Mangels Revisionsgrund sei die Einstellung der bis Ende November 2007 unbestrittenermassen auszurichtenden ganzen Invalidenrente zu Unrecht erfolgt, zumal neben Dr. F.___ auch die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. H.___, welche im Rahmen des G.___ischen Haftpflichtverfahrens angeordnet worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Incapacidad permanente total) ergeben habe (Urk. 1 S. 4 und 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Autounfall am 6. August 2004 invalidenversicherungsrechtlich relevant verändert beziehungsweise verbessert hat und wie sich allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben.


3.    

3.1    Mit Gerichtsurteil vom 30. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurück. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (psychiatrische, internistisch-allgemeinmedizinische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten vom 9. November 2009; Urk. 9/78).

3.2

3.2.1    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte die psychiatrische Abklärung am 19. Oktober 2009 in J.___ischer Sprache durch und beschrieb, dass die altersentsprechend aussehende, leicht adipöse Beschwerdeführerin freundlich und kooperativ gewesen sei und einen gepflegten Eindruck gemacht habe. Die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv. Die Mimik und die Gestik seien lebhaft; der affektive Kontakt zum Gutachter sei gut, die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und auch die Ergebnisse der übrigen klinischen Untersuchungen seien unauffällig beziehungsweise es seien keine Anzeichen für Störungen vorhanden. Das Denken sei formal ebenfalls unauffällig, inhaltlich stünden eher depressive Gedanken im Vordergrund (Urk. 9/78/13). Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ keine auf und attestierte ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; Urk. 9/78/13f.).

3.2.2    Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erhob am 19. Oktober 2009 den internistisch-allgemeinmedizinischen Status (persönliche Anamnese, Sozial- und Arbeitsanamnese sowie medizinische Anamnese; Urk. 9/78/9 ff.) und veranlasste ergänzende Laborabklärungen (Blutbild und Serumspiegel für verschiedene Medikamente; Urk. 9/78/11). Dr. K.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand befinde, leicht adipös sei, die klinischen Untersuchungen (Herz, Lunge, Abdomen, Pulsstatus und Integument) normal beziehungsweise unauffällig seien und die Gelenke aktiv und passiv frei und indolent beweglich seien. Bezüglich Wirbelsäule und Nervensystem verwies er auf das neurologische Teilgutachten (Urk. 9/78/11).

3.2.3    Die neurologische Untersuchung führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, unter Beizug einer G.___isch-Dolmetscherin durch. Er erhob die neurologische Anamnese und den neurologischen Status und stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung bei guter Kooperation keine neuropsychologischen Defizite und keine Anhaltspunkte für Aggravation fest (Urk. 9/78/16). Dr. L.___ führte aus, dass die HWS-Rotation aktiv nur endständig eingeschränkt und passiv frei möglich sei. Palpatorisch finde sich kein relevanter Hartspann der paravertebralen Muskulatur; vermehrt tonisiert seien die Trapezii beidseits und es liege ein Schulterhochstand auf der rechten Seite vor. Neuroradiologisch hätten laut Akten keine pathologischen Veränderungen nachgewiesen werden können, weder posttraumatische noch degenerative (MRI HWS vom 11.11.2004 respektive DT HWS vom 12.4.2005). Wenn ein Zervikalsyndrom klinisch als Vorliegen von Beschwerden und Befunden definiert werde, könne ein solches bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) nachgewiesen werden. Deskriptiv liege ein zervikales Schmerzsyndrom vor. Die Befunde im Bereich der Schulter entsprächen einer muskulären Dysbalance. Die intervallartig auftretenden starken Kopfschmerzen, seitenalternierend halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen sowie einer ausgeprägten Überempfindlichkeit auf äussere Reize erfüllten die IHS-Kriterien (IHS- = Internation Headache Society) für eine Migräne. Es bleibe offen, ob die Attacken zum Teil von einer Aura begleitet seien. Bei Fehlen eines pathologischen Befundes im Bereich des Nackens könnten die Kopfschmerzen nicht als zervikogen interpretiert werden, auch wenn eine Nackenproblematik als Triggerfaktor für Migräne Attacken in Frage komme. Weder anamnestisch noch klinisch ergäben sich Anhaltspunkte für eine sekundäre Kopfwehform (Urk. 9/78/18).

    Weiter führte Dr. L.___ aus, dass sich für den von der Beschwerdeführerin geklagten „Schwindel“ im Intervall kein Korrelat finde. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Aktenmässig sei eine peripher-vestibuläre Störung zentral ungenügend kompensiert dokumentiert, zum Teil auch ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel; für Letzteren ergäben die aktuell durchgeführten Provokationsmanöver keine Anhaltspunkte. Das aktuelle klinische Bild mit laut Angabe Anhalten eines Drehschwindels von bis zu einer Stunde bei unauffälligen klinischen Befunden spreche für eine – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung – funktionelle Problematik. Auf der Grundlage eines initial offenbar vorhandenen organischen Korrelats habe sich sekundär eine solche entwickelt, klar seien auch phobische Züge mit Vermeidungsverhalten abgrenzbar. Deskriptiv liege ein sogenannter „phobischer Attackenschwindelvor. Dr. L.___ gab an, dass dieser Diagnose – wie offenbar auch bei der Beschwerdeführerin – häufig ein organisches Schwindelereignis vorangehe (Urk. 9/78/18).

3.2.4    Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD10 R52.2) mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seitkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 6.8.2004 (ICD-10 S13.6).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzverarbeitungs-
störung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) mit/bei aktuell funktionellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organischem Korrelat (leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links laut Angabe; Urk. 9/78/20).

    Zusammenfassend attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus somatisch-neurologischer Sicht eine Einschränkung bezüglich verstärkter Nackenbelastung, indem körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet seien, ebenso Tätigkeiten mit Lasten heben und tragen über 10 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen über 10 Minuten sowie Tätigkeiten über der Horizontalen mit dabei verbundener Kopfinklination. Daraus resultiere in der angestammten durchschnittlichen Reinigungstätigkeit eine Einschränkung von 20 %, bezogen auf ein volles Pensum. Tätigkeiten in grosser Lärmumgebung sollten aufgrund der Kopfbeschwerden vermieden werden. Obwohl der Schwindel nicht objektivierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzgefahr vermieden werden. Ansonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.

    Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht keine Befunde und Diagnosen bestünden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode festgestellt werden, zusammen mit einer Schmerzverarbeitungsstörung. Beide Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

    Insgesamt attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Als Raumpflegerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit erachteten die Gutachter ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses am 6. August 2004 als nachvollziehbar und gingen davon aus, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zurückgebildet habe und dass die Situation Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gutachtens im D.___, weitgehend remittiert gewesen sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe.

3.3    Die IV-Stelle legte das E.___-Gutachten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor und PD Dr. med. univ. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, kam am 23. November 2009 zum Schluss, dass die IV-Stelle auf das E.___-Gutachten abstellen und von der dort beschriebenen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne (Urk. 9/90/3). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die von August 2005 bis November 2007 befristete Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/92).

3.4    In der Folge liess die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren das Akten-gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einreichen (Urk. 9/103). In seinem Bericht vom 18. März 2010 (Urk. 9/102 = Urk. 3/3) nahm Dr. F.___ zum E.___-Gutachten Stellung und bemängelte insbesondere, dass im E.___-Gutachten die Untersuchungsresultate von Dr. N.___, Neurootologe der Suva O.___, nicht gewürdigt beziehungsweise wie ausgeblendet worden seien. Zudem sei einerseits die Halswirbelsäule nicht korrekt untersucht und andererseits seien die Schwindelbeschwerden verharmlost worden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch in den Untersuchungen der Suva O.___ jeweils keine direkten klinischen Befunde gezeigt habe, jedoch bei den dort ebenfalls vorgenommenen apparativen Untersuchungen mittels Video-Nystagmographie konsistent pathologische Befunde aufgewiesen habe, habe man beim E.___ ausschliesslich eine klinische Untersuchung durchgeführt. Es dränge sich daher eine erneute Begutachtung auf, welche eine differenzierte otoneurologische Abklärung (zum Beispiel im S.___) sowie ein eingehendes neurologisches Gutachten beinhalten müsse (Urk. 9/103/2f.)

3.5    Sowohl Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher im Rahmen des E.___-Gutachtens die neurologische Abklärung vorgenommen hatte, als auch
Dr. F.___ hielten in ihren weiteren Stellungnahmen vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/105) beziehungsweise vom 4. Juni 2010 an ihren Einschätzungen fest (Urk. 9/107). Nachdem PD Dr. M.___ (RAD) daraufhin in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2010 empfohlen hatte, nach wie vor auf das E.___-Gutachten abzustellen (Urk. 9/110/2), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verfügte am 14. Oktober 2010 die vom August 2005 bis November 2007 befristete ganze Invalidenrente (Urk. 2).

4. 

4.1    Grund für die gerichtliche Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen am 30. Dezember 2008 (IV.2008.00101; Urk. 9/65) war, dass sich die bis zu jenem Zeitpunkt involvierten Ärzte (Dr. P.___, Allgemeinmediziner und Hausarzt; Dr. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie; Dr. N.___, Suva-Arzt und Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin sowie die D.___-Gutachter) uneinig waren bezüglich der Auswirkung des Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit. Sowohl Dr. Q.___ als auch Dr. P.___ attestierten der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11/19, Urk. 9/11/11 f., Urk. 9/29). Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt die Arbeitsunfähigkeit bei allen drei bisherigen Tätigkeiten zumindest bis zum Februar 2005 ebenfalls für gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/11/25). Dr. N.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem damals jüngsten Bericht vom 3. Dezember 2007 für stehende Tätigkeiten als ungeeignet, während er ihr für sitzende Tätigkeiten aus ORLärztlicher Sicht eine volle – somit 100%ige - Arbeitsfähigkeit bescheinigte (Urk. 9/58/13 f.). Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten attestierten lediglich die D.___-Gutachter, abgesehen von Tätigkeiten mit rekliniertem Kopf, insbesondere Überkopfarbeiten (Urk. 9/36/23).

    Mit Blick auf das umfangreiche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, das, abgesehen von der reinen Bürotätigkeit im Betrieb des Ehemannes, auch Tätigkeiten umfasste, die stehend zu verrichten sind, vermochte keine der von den involvierten Ärzten vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit das Gericht vollumfänglich zu überzeugen, da sie entweder zu pauschal beziehungsweise nicht differenziert genug waren, auf nicht umfassenden oder unvollständigen Abklärungen beruhten oder nicht schlüssig waren. Das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit konnte das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht ermitteln.

    Das Gericht kam im Urteil vom 30. Dezember 2008 hingegen zum Schluss, dass sich die medizinischen Experten zumindest darin einig seien, dass vordergründig eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verursache. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen bestehe hingegen darin, dass die Experten des D.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen unterstellten. Ob dieser aus versicherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausgewiesene Befund zutreffe, lasse sich nach der vorhandenen Aktenlage nicht beantworten.

    Das Gericht wies die IV-Stelle daher an, die zur Klärung des Krankheitsbildes, insbesondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation, und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit erforderlichen medizinischen Untersuchungen anzuordnen und hernach eine Analyse der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschiedenen angestammten Tätigkeiten vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.

4.2    Zur Klärung der Fragen nach Hinweisen auf Aggravation und nach der Objektivierbarkeit der Schwindel- und HWS-Beschwerden beauftragte die IV-Stelle das E.___ mit einem polydisziplinären Gutachten. Die Gutachter beantworteten die gestellten Fragen aus polydisziplinärer Sicht mit Verweis auf die ausführliche Beurteilung im neurologischen Teilgutachten und hielten fest, dass der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel nicht mehr nachweisbar sei, bei Lageänderungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Es habe sich eine phobische Komponente mit ursprünglich organischem Korrelat, welches nicht mehr nachweisbar sei, entwickelt. Die Schwindelbeschwerden seien nicht mehr objektivierbar; ein Zervikalsyndrom könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit seien diskrepant zu den weitgehend fehlenden objektivierbaren Befunden. Dies gelte sowohl für die Nacken-/ Schulterproblematik wie auch für den Schwindel. Auffallend sei auch der posttraumatische Verlauf mit Fehlen jeglicher Besserung trotz zahlreicher therapeutischer Bemühungen, welche nicht dem natürlicherweise zu erwartenden entspreche. Es sei von einer relevanten Fehlverarbeitung auszugehen; Anhaltspunkte für eine Aggravation fehlten. Es könne eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden mit damit vergesellschafteter Selbstlimitierung und subjektiv erhöhter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (Urk. 9/78/18-23).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zurückgebildet habe und Mitte 2007, zum Zeitpunkt des Gutachtens im D.___, davon ausgegangen werden könne, dass die Situation weitgehend remittiert sei und keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründe. Die Befunde bezüglich Lagerungsschwindel seien nicht mehr nachweisbar (Urk. 9/78/23).


5.

5.1    In Bezug auf die festgestellten somatischen Diagnosen im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerden beziehungsweise der Nacken-/Schulterproblematik ist das E.___-Gutachten grundsätzlich schlüssig und überzeugend. Hingegen kann, was die Schwindel-Beschwerden betrifft, nicht auf die Einschätzung der E.___-Gutachter abgestellt und davon ausgegangen werden, dass ein organisches Korrelat als Schwindel-Ursache ausgeschlossen werden kann (Urk. 9/78/23).

    Im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren liess die Beschwerde-führerin den Bericht des S.___ einreichen (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033). In seinem Bericht vom 8. November 2010 (und damit nicht einmal einen Monat nach dem massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010; Urk. 2) diagnostizierte Dr. med. T.___ eine periphere Vestibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004. Dr. T.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals beschriebene Unterfunktion des peripheren Vestibularapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeitpunkt der Untersuchung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularapparat zu sehen gewesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschriebenen auffälligen Befunde, insbesondere der vergrösserte Gain bei Rechtsnystagmen in der Optokinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendelstuhl. Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lagerungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels entsprächen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen seien. Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie. Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithenfunktionsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diagnose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopathie. Abschliessend hielt Dr. T.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Erregbarkeit zentral kompensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033).

    Gestützt auf diesen spezialärztlichen Bericht ist nicht auszuschliessen, dass die Schwindelproblematik der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im E.___-Gutachten nach wie vor auf einem (im Verlauf allenfalls veränderten) organischen Korrelat basiert und möglicherweise invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Aus dem Bericht von Dr. T.___ geht zudem nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob die Beeinträchtigung einer Behandlung zugänglich ist. Auch enthält der Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sind daher weitere Abklärungen erforderlich.

5.2    Zusätzliche Abklärungen sind auch in Bezug auf die Dauer der festgestellten Einschränkungen und das Ausmass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfall am 6. August 2004 vorzunehmen. Obwohl die E.___-Gutachter zum Schluss kamen, dass sich die Symptomatik kontinuierlich zurückgebildet habe und Mitte 2007 weitgehend remittiert gewesen sei, attestierten sie für den gesamten Zeitraum durchgehend eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit. Diese Beurteilung ist in sich selbst widersprüchlich. Da im Rahmen einer rückwirkend zuzusprechenden befristeten oder abgestuften Invalidenrente die Zeiten und der Umfang der Arbeitsunfähigkeit von Relevanz sind, sind auch hier entsprechende ergänzende Abklärungen nötig.    

5.3    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der otoneurologisch gestellten Diagnose einer zentral-vestibulären Störung möglicherweise ein Befund vorhanden ist, der die Schwindelerscheinungen somatisch erklärt, dass indes auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Bezug auf die Schwindelproblematik sowie in Bezug auf den Verlauf, die Dauer, die Intensität und die Wechselwirkung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vornimmt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Unfalls am 6. August 2004 neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der IV-Stelle und der Suva gemeinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zusätzlich die Frage der Kausalität zu klären haben wird.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr.1‘000.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63). Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerstattung der Kosten für das Aktengutachten von Dr. F.___ vom 18. März 2010 (Urk. 9/102) im Umfang von Fr. 300.-- durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).

    Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf dem Aktengutachten von Dr. F.___, sondern massgeblich auf dem Bericht von Dr. T.___, S.___, vom 8. November 2010 (Urk. 9/174/5 aus UV.2012.00033) basiert, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin diese Kosten nicht zu erstatten.



Das Gericht erkennt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-    Rechtsanwalt Thomas Wyss

-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-    Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-    die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigSteiner Lettoriello