in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Stephan Müller
Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1964, leidet seit Geburt an einer partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwäche infolge einer kindlichen Cerebralparese (Urk. 12/13/1). Nach dem Besuch der Sonderschule sowie der Realschule (Urk. 12/13/5) schloss er am 18. April 1986 die Lehre als Elektromonteur mit Erfolg ab (Urk. 12/6). Zuletzt arbeitete er in diesem Beruf vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2004) beim Elektrizitätswerk der Gemeinde X.___, wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen beendet wurde (Urk. 12/15). Darauf bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/10) und meldete sich am 25. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 12/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse Z.___ nach den von dieser erbrachten Leistungen (vgl. Fragebogen vom 2. Juni 2004, Urk. 12/10). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht des Elektrizitätswerkes der Gemeinde X.___ vom 14. Juni 2004 (Urk. 12/15) sowie den Arztbericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 10. Juni 2004 (Urk. 12/13/1-4; unter Beilage des neuropsychologischen Abklärungsberichts von Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 22. Mai 2004, Urk. 12/13/5-8) ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 12/17), woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. September 2004 festhielt (Urk. 12/22). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Juli 2005 ab (Urk. 12/46). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2006 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch von Y.___ neu entscheide. Es kam zum Ergebnis, dass aufgrund der ärztlichen Beurteilungen nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Erwerbslosigkeit des Versicherten auf gesundheitlichen Gründen beruhe. Die IV-Stelle habe deshalb den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht näher abzuklären, insbesondere den aktuellen Gesundheitszustand und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festzustellen. In diesem Rahmen seien auch die entsprechenden Abklärungen der Arbeitslosenversicherung beizuziehen. Hernach werde die IV-Stelle in erwerblicher Hinsicht zu prüfen haben, inwiefern sich eine allfällig festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens auswirke und damit einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente begründe (Urk. 12/49).
1.2 Die IV-Stelle liess sich am 15. August 2006 von der F.___ Arbeitslosenkasse (als Rechtsnachfolgerin der Arbeitslosenkasse Z.___) über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung informieren (Urk. 12/55). Sodann holte sie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. August 2006 ein (Urk. 12/56). In der Folge liess die IV-Stelle das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 26. April 2007 erstellen (Urk. 12/62). Am 26. Juli 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung erfüllt seien, weshalb sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 12/70), und am 10. August 2007 sprach sie ihm die Übernahme der Kosten eines Arbeitstrainings bei der Firma D.___ AG zu (Urk. 12/72). Nachdem es trotz Arbeitstraining und entsprechender Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen war, dem Versicherten eine Arbeitsstelle zu vermitteln, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 2. April 2009 ab (Urk. 12/109). Mit Vorbescheid vom 21. April 2009 teilte sie Y.___ mit, sein Invaliditätsgrad betrage lediglich 33 %, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 12/113), wogegen der Versicherte am 20. Mai 2009 diverse Einwände erheben liess (Urk. 12/117). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein, wobei sie keinen aktuellen Bericht erhältlich machen konnte, da der Versicherte für längere Zeit keinen Arzt mehr konsultiert hatte (Urk. 12/119, Urk. 12/123, Urk. 12/124, Urk. 12/125). Schliesslich liess die IV-Stelle das bidisziplinäre (neuropsychologisch/psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 15. Mai 2010 erstellen (Urk. 12/130). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle Y.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse der Gemeinde X.___ am 15. November 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Angelegenheit betreffend Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung (RAV sowie Arbeitslosenkasse F.___ und Z.___), weiterer Abklärungen und anschliessend neuer Entscheidung über das Leistungsgesuch des Versicherten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zur Ergänzung und allfälligen Konkretisierung der Beschwerdebegründung sowie der Rechtsbegehren von mindestens einem Monat zu gewähren.
3. unter o-/e Kostenfolge."
Mit Verfügung vom 24. November 2010 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 4). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beigeladene schloss mit Stellungnahme vom 18. März 2011 auf deren vollumfängliche Abweisung (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. April 2011 durch Rechtsanwalt Stephan Müller an ihren Anträgen fest (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Mai 2011 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 24). Der Beigeladene hielt am 5. September 2011 ebenfalls an seinen Anträgen fest (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 12/13/1-4) leidet der Beigeladene seit Geburt unter partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen (ICD-10 F07.8) infolge einer Cerebralparese. Er sei früh in der Kindheit durch kognitive/affektive und motorische Probleme aufgefallen. Diese seien als Cerebralparese diagnostiziert und der Beigeladene intensiv im Rahmen von Sonderschulung gefördert worden. Trotz der grossen Schwierigkeiten habe er eine Ausbildung zum Elektromonteur absolviert und diesen Beruf bis vor wenigen Jahren insgesamt mit wenig Problemen ausgeübt. Seit ca. 1997 sei der Beigeladene jedoch zunehmend überfordert gewesen wegen vermehrten Anforderungen im Betrieb, veränderten Technologien sowie vermehrtem Leistungs- und Termindruck. Schliesslich habe sich der Beigeladene wegen depressivem Zustand bei ihm - Dr. A.___ - zur Therapie angemeldet. Obwohl er in den vergangenen Jahren wegen der Grundkrankheit nie krankgeschrieben worden sei, bestehe kein Zweifel daran, dass eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über mehrere Jahre bestanden habe, welche schliesslich Anlass zu der per Ende April 2004 erfolgten Entlassung gegeben habe. Heute sei zu befürchten, dass der Beigeladene kaum mehr eine Chance habe, eine geeignete neue Anstellung zu finden, obwohl er grundsätzlich über eine bedeutende Arbeitsfähigkeit verfüge. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar.
2.1.2 Am 24. August 2006 (Urk. 12/56) führte Dr. A.___ aus, er kenne den aktuellen Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht, da die letzte Konsultation am 13. Mai 2005 stattgefunden habe.
2.1.3 Im Bericht vom 30. Dezember 2009 (Urk. 12/125) gab Dr. A.___ an, der Beigeladene sei von ihm wegen einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.10) vor dem Hintergrund von partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen (ICD-10 F07.8) infolge einer Cerebralparese vom 4. März 2004 bis zum 13. Mai 2005 behandelt worden. Aufgrund der Depressivität habe während dem gesamten Beobachtungszeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur bestanden. Da keine erfolgreiche Behandlung der Depression gelungen sei, habe eine Wiedereingliederung nicht in Angriff genommen werden können. Im genannten Zeitraum sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich gewesen.
2.2 Laut dem neuropsychologischen Abklärungsbericht von Dr. B.___ vom 22. Mai 2004 (Urk. 12/13/5-8) leidet der Beigeladene unter partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen (ICD-10 F07.8), welche hauptsächlich gewisse exekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen betreffen, bei einer aktuell knapp durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und vermutetem höheren Potenzial. Die Arbeitsfähigkeit sei, bedingt durch die angeborenen Hirnfunktionsstörungen, eingeschränkt. Vordringliches Ziel sei es, den Beigeladenen wieder in der Arbeitswelt zu integrieren. Eine Umschulung sei nicht angezeigt, da sich die Teilleistungsschwächen nicht speziell im angestammten Beruf auswirken würden, sondern bei allen Tätigkeiten, und weil der Beigeladene auch nicht über ausgesprochene Leistungsstärken in einem anderen Berufsfeld verfüge. Günstig seien Tätigkeiten, die gleichartige und vorstrukturierte Arbeitsabläufe, welche aber durchaus komplexer sein sollten, beinhalteten. Der Beigeladene benötige eine längere Einarbeitung und könne in der vorgegebenen Zeit keine 100%-Leistung erbringen. Der zukünftige Arbeitgeber könne mit einem hochmotivierten, arbeitswilligen, zuverlässigen, gewissenhaften und selbstkritischen Mitarbeiter rechnen.
2.3 Der Neuropsychologe C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. April 2007 (Urk. 12/62) eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung. Der Beigeladene habe mit viel Einsatz trotz seiner neuropsychologischen Schwierigkeiten eine Lehre als Elektromonteur abschliessen können, was als über den Erwartungen und sehr erfreulich eingestuft werden könne. Mit seinen Eigenheiten und Leistungsmängeln sei er über viele Jahre von seiner Arbeitgeberin in einer gut angepassten Art und Weise eingesetzt worden, was eine optimale Umsetzung seiner Leistungsfähigkeit ermöglicht habe. Leider habe er aber nun seinen Arbeitsplatz verloren. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite lasse sich eine Einbusse in der Arbeitsfähigkeit von 20 % begründen. Der Beigeladene könne zwar 100 % Arbeitszeit leisten, dabei jedoch nicht für alle Arbeiten eines ausgelernten Elektromonteurs mit vielen Jahren Erfahrung eingesetzt werden. Er eigne sich für Routinearbeit, die er in eigenem Rhythmus sorgfältig und zuverlässig erledigen könne, hingegen nicht für Aufgaben, die eine erhöhte Selbstständigkeit und eigene Problemlösungen erforderten. Der Wert seiner 80%igen Arbeitsfähigkeit sei damit abhängig von der konkreten Arbeitsstelle bzw. dem Arbeitsumfeld. Es sei darauf zu achten, dass der Beigeladene eine Tätigkeit mit hohem Routineanteil und möglichst an einem festen Arbeitsplatz verrichten könne. Eine Tätigkeit, bei der der Beigeladene immer wieder mit neuen Situationen und Anforderungen konfrontiert werde und bei welcher der Kundenkontakt im Vordergrund stehe, sei dagegen nicht geeignet.
2.4 Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. E.___ vom 15. Mai 2010 (Urk. 12/130) leidet der Beigeladene unter einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit Schwerpunkt bei den Exekutivfunktionen (Handlungsplanung, kognitive Flexibilität) und der Aufmerksamkeit (selbstgesteuerte, kontinuierliche Aufmerksamkeitszuwendung) sowie einer damit in Zusammenhang stehenden organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Antriebsminderung, gedrückter Stimmung und Apathie sowie zähflüssigem Denken (ICD 10: F07.8). Aus psychiatrischer wie neuropsychologischer Sicht müsse eine berufliche Wiedereingliederung des Beigeladenen in der freien Wirtschaft als unrealistisch bezeichnet werden, nicht nur im erlernten Beruf als Elektromonteur, sondern auch in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit wie die eines Lageristen oder Abwarts. Der Beigeladene sei für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage, wobei die diesbezüglichen Möglichkeiten einer spezifischen Eingliederung noch abzuklären seien. Eine Verbesserung werde realistisch betrachtet auch durch entsprechende Behandlung nicht möglich sein. Berufliche Massnahmen, welche darauf abzielten, dem Beigeladenen einen Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, seien nicht durchführbar.
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 5. Juli 2006 (Urk. 12/49) festgehalten, die frühere jahrelange, volle Eingliederung des Beigeladenen stehe der Annahme einer spezifischen Invalidität und der Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht entgegen. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass die frühere Arbeitgeberin an den Beigeladenen nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt habe, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Elektromonteure üblich seien, nachdem der Beigeladene von der Arbeitgeberin in Kenntnis verminderter Leistungsfähigkeit zwar eingestellt worden sei, dies aber zu einem tieferen Lohn. Aufgrund der vorhandenen Beurteilungen der behandelnden Ärzte könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Erwerbslosigkeit des Beigeladenen auf gesundheitlichen Gründen beruhe. Es bestünden zwar klare Anhaltspunkte für eine medizinisch bedingte Leistungseinbusse, jedoch äusserten sich die beiden Ärzte (Dr. A.___ und Dr. B.___) nicht konkret zur Höhe einer Arbeitsunfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit. Mithin hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die vom hiesigen Gericht im Urteil vom 1. Juli 2005 (Urk. 12/46) gezogenen Schlussfolgerungen, es sei den genannten Arztberichten zu entnehmen, dass der Beigeladene keineswegs wesentlich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, verworfen und die Beschwerdegegnerin deshalb verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Somit ist festzuhalten, dass Dr. A.___ dem Beigeladenen in seinem Bericht vom 10. Juni 2004 keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit testiert, sondern er sich dazu nicht konkret geäussert hat. Indem Dr. A.___ im Bericht vom 30. Dezember 2009 (Urk. 12/125/5 und E. 2.1.3) festhält, dass im gesamten Beobachtungszeitraum (vom 4. März 2004 bis zum 13. Mai 2005) aufgrund der Depressivität eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur und eine annähernd vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden hätten, widerspricht er mithin keiner früheren Beurteilung, sondern er nimmt damit erstmals eine klare Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor.
Soweit die Beschwerdeführerin sich ausserdem darauf beruft, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Elektrizitätswerk der Gemeinde X.___ nicht als Ausdruck des bestehenden Geburtsgebrechens des Beigeladenen, sondern auf gesonderte und überwiegend in der Person des Beigeladenen liegende Gründe zurückzuführen sei, ist anzumerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht hierzu ausgeführt hat, die Frage, aus welchen Gründen die Arbeitgeberin den Beigeladenen tatsächlich entlassen habe, könne im Nachhinein wohl auch durch nähere Abklärungen bei der Arbeitgeberin nicht mehr festgestellt werden. Dies brauche aber so auch nicht entschieden zu werden: Im Vordergrund stehe nicht der Kündigungsgrund der Arbeitgeberin, sondern die Frage, ob der Beigeladene bei der dort ausgeübten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, zur Klärung dieser Frage unter anderem die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen, was die Beschwerdegegnerin aus nicht ersichtlichen Gründen nicht getan hat. Dies stellt grundsätzlich ein Mangel dar, welcher die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde. Wie die Beschwerdeführerin aber replicando selber ausführt, enthalten die Akten der Arbeitslosenversicherung keinen einzigen Arztbericht, womit sie nichts zur Klärung des strittigen Sachverhaltes beitragen können. Der von der Beschwerdegegnerin begangene Fehler hat damit im Ergebnis keine Auswirkungen, weshalb von einer Rückweisung der Sache und abzusehen ist.
3.3 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ vom 15. Mai 2010 (vgl. E. 2.4) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beigeladenen geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.4 Die Beschwerdegegnerin macht entgegen ihrer ursprünglichen, Grundlage der angefochtenen Verfügung bildenden Ansicht in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 (Urk. 11) geltend, das Gutachten von Dr. E.___ genüge den erwähnten Anforderungen nicht. Einerseits würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Faktoren berücksichtigt, andererseits erfolge keine Auseinandersetzung mit den bereits gestellten Diagnosen bzw. Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, sondern Dr. E.___ bezeichne diese lediglich als zu optimistisch. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich um eine Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handle.
Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ zwar in seinem Gutachten durchaus festhält, dass psychosoziale Faktoren, namentlich die lange andauernde Arbeitslosigkeit, den Beigeladenen erheblich belasten, er aber eindeutig zum Ergebnis gelangt ist, dass nicht diese, sondern die diagnostizierte psychische Störung die Arbeitsunfähigkeit verursachen. Auch die Auseinandersetzung mit den früheren Arztberichten vermag den Anforderungen zu genügen. Es ist dem Gutachten von Dr. E.___ zu entnehmen, dass sich die schlechtere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär daraus ergibt, dass Dr. E.___ zusätzlich eine anhaltende organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Antriebsminderung, gedrückter Stimmung und Apathie sowie zähflüssigem Denken diagnostiziert hat. Sodann ergibt sich zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 30. Dezember 2009 gar kein wesentlicher Widerspruch, sondern diese stimmt im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. E.___ überein.
3.5 Was den Eintritt der von Dr. E.___ diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, in seiner Beurteilung vom 12. Juni 2010 (Urk. 12/133/5) zum Schluss gelangt, dass die Ansicht von Dr. E.___ nachvollziehbar sei, wonach die früheren neuropsychologischen Gutachter die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt hätten. Dabei sei hervorzuheben, dass die psychiatrische Sicht bisher gefehlt habe und diese Tatsache wohl auch für die zu optimistische Beurteilung mitverantwortlich gewesen sei. Die vorliegende Beurteilung von Dr. E.___ decke sich mit jener der behandelnden Ärzte. Zusammenfassend sei aufgrund dieses Gutachtens eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in freier Wirtschaft seit Mai 2004 ausgewiesen.
3.6 Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sich der Beigeladene nicht nur bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sondern bereits im Mai 2004 und damit unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Elektrizitätswerk der Gemeinde X.___ auch bei der Invalidenversicherung, wobei er lediglich berufliche Massnahmen beantragte, da er den Wunsch hatte, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In seiner Einsprache vom 13. August 2004 (Urk. 12/19) hielt er denn auch noch einmal fest, dass er wegen seines Geburtsgebrechens der heutigen Arbeitswelt vermindert gewachsen und deshalb auf die Hilfe der IV angewiesen sei.
3.7 Die gesundheitlichen Probleme des Beigeladenen äusserten sich auch während seines im Rahmen des Programms "Fit für den Arbeitsmarkt" durch die G.___ vermittelten Arbeitseinsatzes in der Gärtnerei der H.___ vom 1. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2006. Laut dem Schlussbericht vom 28. Februar 2006 (Urk. 18/3) kam es immer wieder vor, dass der Beigeladene in Gedanken versunken oder abwesend wirkte und es den Anschein machte, er sei "eingenickt". In Einzelgesprächen sei es ihm kaum möglich gewesen, auf spezifische Fragen konkrete Antworten zu geben. In Bezug auf seine Arbeitsleistung wie auch auf sein persönliches Verhalten entspreche der Beigeladene nur knapp den Anforderungen. Er habe nur für einfache, sich wiederholende Tätigkeiten eingesetzt werden können. Sein Arbeitstempo sei bedächtig gewesen, er habe immer wieder zusätzliche Anweisungen und Ansporn gebraucht. Von der Arbeitsorganisation her habe er unselbständig, langsam und umständlich gewirkt. Der Beigeladene habe Mühe gehabt, auf eine durchschnittliche Leistung zu kommen. Er habe zwar grundsätzlich zu kooperieren versucht, leider werde er aber durch sein unsicheres, zurückhaltendes bis passives Auftreten als wenig teamfähig wahrgenommen. Eigeninitiative und Flexibilität seien kaum spürbar, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit seien problematisch geblieben.
3.8 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 14. Oktober 2010 gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene seit dem 1. Mai 2004 in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsunfähig ist.
4. Da der Beigeladene auch in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur noch zu 30 % arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Annahme getroffen, dass der Beigeladene in der Lage ist, 30 % des Einkommens zu erzielen, dass er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens verdienen würde. Es ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 70 %, und der Beigeladene hat ab dem 1. Mai 2005 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind zur je hälftigen Bezahlung an den Beigeladenen zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin werden verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Stephan Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).