Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 23. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, ist österreichischer Staatsangehöriger und war bis 17. Oktober 1971 in seinem Heimatland und von 18. Oktober 1971 bis 13. März 2009 in Deutschland wohnhaft gewesen. Von 14. März 2009 bis 31. Oktober 2009 wohnte er vorübergehend in der Schweiz (in '___'), bevor er per 1. November 2009 zurück nach Deutschland zog. Nachdem er schon früher verschiedentlich als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, war X.___ von 30. Oktober 2007 bis 11. August 2009 bei der Y.___ AG, '___', angestellt und durch deren Vermittlung von 30. Oktober 2007 bis 10. Februar 2009 bei der Z.___ AG als Qualitätsprüfer tätig gewesen. Während dieser Tätigkeit wurde er am 16. September 2008 auf dem Arbeitsweg in einen Verkehrsunfall verwickelt, anlässlich dessen er sich eine HWS-Distorsion und eine Schädelprellung zuzog, wofür ihm die als obligatorischer Unfallversicherer zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von 19. September 2008 bis 12. Oktober 2008 Taggeldleistungen erbrachte. Nach dem Verlust der Anstellung bei der Y.___ AG hatte sich X.___ bei der Arbeitslosenkasse A.___ zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen angemeldet, worauf seine Anspruchsberechtigung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 18. November 2009 verneint wurde (Urk. 3/3, 8/2/8-12, 8/5-6, 8/9-11, 8/15-16, 8/25, 8/28 und 8/30).
1.2 Im Juni 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an, wobei er sich auf seit 23. Oktober 2008 beziehungsweise 11. Februar 2009 bestehende Rückenbeschwerden berief ("Krümmung der Lendenwirbelsäule LWS4-LWS7" und "Entzündung der Bandscheibe"; Urk. 8/1 und 8/5). Nach Einholung des Arbeitgeberberichts vom 17. Juni 2009 (samt Beilagen; Urk. 8/9), Beizug der SUVA-Akten (Urk. 8/10) und Erhebung des IK-Auszugs vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/11) sowie des Arztberichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, DE-C.___, vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/22) stellte ihm die Verwaltung mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/32-33) die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht, unter gleichzeitiger Mitteilung der Ablehnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 22. Dezember 2009 [Urk. 8/35]; s. Feststellungsblatt vom 22. Dezember 2009 [Urk. 8/31]). Nachdem der Versicherte am 10. Januar 2010 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Eingliederungsmassnahmen verlangt (Urk. 8/37 und 8/40) und am 14. Januar 2010 Einwendungen gegen die beabsichtigte Rentenverweigerung erhoben hatte (Urk. 8/38-39), veranlasste die IV-Stelle eine ambulante medizinische Abklärung (Mitteilung vom 6. Juli 2010 [Urk. 8/45]; vgl. Urk. 8/48). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, '___', vom 23. August 2010 (Urk. 8/47) wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 (Urk. 2 = 8/52) der Rentenanspruch verneint, wobei dem Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche angeboten wurde (s. Feststellungsblatt vom 15. Oktober 2010 [Urk. 8/51]).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 13. November 2010 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-6]; vgl. Urk. 4) erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den abschlägigen Rentenentscheid. Dies mit dem Rechtsbegehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % mit Wirkung ab Juni 2010 (S. 1 Antr.-Ziff. 1 und 3). Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung einer von der Beschwerdegegnerin begangenen Rechtsverzögerung, eventuell nach Durchführung eines Vorabentscheidverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH; S. 2 Antr.-Ziff. 2); ausserdem beantragte er, das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil sei für "vorläufig vollstreckbar" zu erklären (S. 2 Antr.-Ziff. 4).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-53]) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde.
Mit Zuschriften vom 19. Januar 2011 (zur Post gegeben am 27. Januar 2011 und eingegangen am 28. Januar 2011; Urk. 12) und 15. Februar 2011 (zur Post gegeben am 18. Februar 2011; Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 13 und 15; vgl. Urk. 10-11).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Für gerichtliche Beweismassnahmen (wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines orthopädischen [Gerichts-]Gutachtens; vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 12) besteht kein Anlass, und es kann bei der Zustellung der vom Beschwerdeführer zuletzt erstatteten Eingaben und Unterlagen (Urk. 12-15) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 7; vgl. Urk. 12) und die zu würdigenden Akten (Urk. 3/3-6 und 8/1-53; vgl. Urk. 13) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist hauptsächlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt, indem ihm körperlich mittelschwere bis schwere, wirbelsäulen- und hüftbelastende Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden könnten, doch sei ihm die Verrichtung leidensangepasster, das heisst körperlich leichter, wechselbelastender, vorwiegend sitzend auszuübender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht (pro Seite), ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen sowie ohne besondere Beanspruchung des Schultergürtels zu 100 % zumutbar. Damit lasse sich ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 48'095.71 erzielen. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden im Rahmen einer Vollerwerbstätigkeit erzielbaren (Validen-)Einkommen von Fr. 72'507.61 resultiere eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 24'441.90 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 = 8/52). Hieran hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich fest (Urk. 7).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein - seit einem im Oktober 1971 erlittenen unfallbedingten Wirbelsäulenschaden lädierter - Gesundheitszustand habe sich so weit verschlechtert, dass er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit heute zu mindestens 50 % eingeschränkt sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht mehr in der Lage, wirbelsäulen- und hüftgelenksbelastende Tätigkeiten auszuüben, und er könne keine Lasten von über 10 kg mehr heben. Insbesondere sei er entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, wechselseitig Lasten von über 10 kg Gewicht zu tragen (Urk. 1).
1.2 Über den Hauptstreitpunkt hinaus wird beschwerdeweise die gerichtliche Feststellung einer im Verwaltungsverfahren begangenen Rechtsverzögerung verlangt und damit verbunden ein (Eventual-)Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen EuGH-Vorabentscheids gestellt.
Der Beschwerdeführer moniert in dieser Hinsicht, dass der ablehnende Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin zu spät ergangen sei, indem es von der Anfang Juni 2009 erfolgten Leistungsanmeldung bis zum Verfügungserlass Mitte Oktober 2010 über ein Jahr gedauert habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht (Urk. 7).
1.3 In verfahrensmässiger Hinsicht wird beschwerdeweise überdies verlangt, das zu fällende Gerichtsurteil sei für "vorläufig vollstreckbar" zu erklären.
Der Beschwerdeführer begründet dieses Anliegen damit, dass sich die Beschwerdegegnerin spätestens seit Juni 2010 mit der beanspruchten Leistung im Verzug befinde, wodurch ihm und seinen Familienangehörigen der notwendige Lebensunterhalt entzogen werde (Urk. 1). Auch hierzu lässt sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (Urk. 7).
2.
2.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen sowie sich anderweitig aus den Akten ergebenden formell-rechtlichen Fragen einzugehen.
2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Einspracheentscheids) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 und 125 V 413 Erw. 1a). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demgegenüber das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung (bzw. den Einspracheentscheid) bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung (bzw. der Einspracheentscheid) insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Anfechtungs- und Streitgegenstand betreffen vorliegend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die mit der Anmeldung zum Leistungsbezug nachgesuchten (Urk. 8/1 und 8/5) und mit Mitteilung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/35) negativ beschiedenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen bilden einerseits nicht Teil des Anfechtungsgegenstands und sind anderseits - trotz Intervention vom 10. Januar 2010 (Urk. 8/37 und 8/40) - beschwerdeweise nicht zum Streit verstellt worden, und zwar auch nicht im Sinne der Geltendmachung einer diesbezüglichen Rechtsverweigerung respektive -verzögerung.
2.3
2.3.1 Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung (oder keinen Einspracheentscheid), kann beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 69 IVG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 178, mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c und 103 V 195 Erw. 3c).
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Rentenentscheids erhobenen Rüge der Rechtsverzögerung kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch materiell entschieden hat, fehlt es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der anbegehrten Feststellung, das Verwaltungsverfahren sei nicht binnen angemessener Frist erledigt worden, an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. Mai 2001 [H 359/99 und H 372/99] und 21. Februar 2001 [C 252/00, C 254/00 und C 255/00] Erw. 2, mit Hinweisen auf das Urteil des EVG vom 14. Februar 2000 [I 25/99], BGE 125 V 374 Erw. 1 und SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa).
2.3.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten (darunter Österreich und Deutschland) andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) FZA-Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (VO 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an. Art. 80a IVG verweist in Abs. 1 lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinationsbestimmungen (VO 1408/71 und VO 574/72). Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" verwenden, sind gemäss Art. 80a Abs. 2 IVG darunter die Staaten zu verstehen, für die das genannte Abkommen gilt.
Als Angehöriger eines Mitgliedstaates (Österreich) fällt der Beschwerdeführer grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71). In sachlicher Hinsicht gilt die VO 1408/71 unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Invalidität einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. b VO 1408/71). Da das FZA indessen keine überstaatliche Gerichtsinstanz vorsieht, die über die korrekte Anwendung und einheitliche Auslegung des Vertragswerks wacht (ein Verfahren vor dem EuGH ist nicht vorgesehen; vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), sondern ausschliesslich eine innerstaatliche Rechtsweggarantie für die vom Abkommen betroffenen oder begünstigten Personen enthält (Art. 11 FZA), kann ein schweizerisches Gericht - anders als die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Art. 234 des Vertrages über die Europäische Union [EU-Vertrag]) - dem EuGH nicht eine Sache zur Vorabentscheidung vorlegen (BGE 136 V 244 Erw. 10 und 135 V 339 Erw. 5.3). Für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverzögerung eventuell nachgesuchte Veranlassung eines EuGH-Vorabentscheidverfahrens fehlt mithin die Handhabe.
Was die vom Beschwerdeführer angerufene Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (VO 883/2004; Urk. 3/5) angeht, hat diese zwar innerhalb der EU die VO 1408/71 abgelöst, doch ist diese Rechtsakte vom zuständigen Gemischten Ausschuss EU-Schweiz für das FZA (vgl. Art. 14 FZA) bislang nicht in den FZA-Anhang II eingeschrieben worden (vgl. die bisherigen Beschlüsse Nr. 1/2003 vom 16. Juli 2003 zur Annahme einer Geschäftsordnung und zur Einsetzung zweier Arbeitsgruppen [nicht publiziert], Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [2003/554/EG; L 187 vom 26. Juli 2003 S. 55-60; in Kraft seit 15. Juli 2003], Nr. 1/2004 vom 30. April 2004 zur Änderung des Anhangs III [2004/802/EG; L 352 vom 27. November 2004 S. 129-146; in Kraft seit 30. April 2004] und Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II [2006/652/EG; L 270 vom 29. September 2006 S. 67-71; in Kraft seit 6. Juli 2006]; s. unter 'www.admin.ch') und ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGE 136 V 244 Erw. 6.4.1, mit Hinweis). Als unbeachtlich für die vorliegende Beurteilung erweist sich sodann auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Verordnung (EWG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 (VO 988/2009; Urk. 3/6).
2.4 Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen (vgl. auch Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVG] und Art. 56 VwVG). Im Bereich der vorsorglichen Massnahmen sind die zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 17 Abs. 1 GSVGer und Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG und Art. 55 VwVG) ergangenen Grundsätze sinngemäss anwendbar. Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (BGE 117 V 191 Erw. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 88 Erw. 6a, mit Hinweis; vgl. Urteil des EVG vom 3. April 2003 [I 57/03] Erw. 4.1).
Der auf Verneinung des Rentenanspruchs lautende angefochtenen Verfügung kommt ein - der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglicher - negativer Charakter zu. Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten, auf vorläufige Rentenauszahlung gerichteten Verfahrensantrag auf "Vollstreckbarerklärung" des Gerichtsurteils handelt es sich demnach sinngemäss um ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung steht dem Interesse der IV-Stelle, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des Beschwerdeführers (und seinen Familienangehörigen) gegenüber, während der Dauer der Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Da eingangs nicht gesagt werden konnte, der Beschwerdeführer werde mit grosser Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren obsiegen, fällt die Interessenabwägung zu dessen Ungunsten aus und verbietet sich die nachgesuchte vorläufige Leistungsausrichtung. Im Übrigen fiele eine vorsorgliche Anordnung mit dem Endentscheid grundsätzlich rückwirkend dahin (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 27 zu Art. 56, am Ende), was vorliegend zur Gegenstandslosigkeit des bis anhin unbehandelt gebliebenen Massnahmeantrags führt. Über vorsorgliche Massnahmen im Rechtsmittelzug (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]) hätte das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 104 BGG).
2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.190 und 127 V 431 Erw. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1, mit Hinweis).
Nun hat die Beschwerdegegnerin zwar nach Vorbescheiderlass am 23. Dezember 2009 (Urk. 8/32-33) und Kenntnisnahme des dagegen am 14. Januar 2010 erhobenen Einwands (Urk. 8/38-39) weitere Abklärungen in Form des gemäss Mitteilung vom 6. Juli 2010 (Urk. 8/45) eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. D.___ vom 23. August 2010 (Urk. 8/47) vorgenommen, ohne dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass am 15. Oktober 2010 (Urk. 2 = 8/52) Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer die begangene Gehörsverletzung indessen unbeanstandet gelassen und keinen entsprechenden Rückweisungsantrag gestellt hat und zudem Gelegenheit hatte, sich zu dem in der Verfügungsbegründung erwähnten Gutachten vor der mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zu äussern (bei ihm freigestandener Möglichkeit zur vorgängigen Einsichtnahme in die Verwaltungsakten: Art. 47 ATSG), ist von einer rein formell-rechtlich motivierten Rückweisung abzusehen.
2.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (vgl. BGE 131 V 242 Erw. 2.1, 130 V 140 Erw. 2.1, 121 V 362 Erw. 1b und 99 V 98 Erw. 4). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen unaufgefordert erstatteten Eingaben vom 19./27. Januar 2011 (Urk. 12) beziehungsweise 15./18. Februar 2001 (Urk. 14) auf Geltendmachung einer Sachverhaltsänderung abzielt (gesundheitliche Verschlechterung: Operationsindikation), besteht kein Anlass zur Ausdehnung des Beurteilungszeitraums über den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (15. Oktober 2010; Urk. 2 = 8/52) hinaus. Was den damit zusammen aufgelegten Überweisungs-/Abrechnungsschein von Dr. B.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 13) und Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Vincentius AG, DE-F.___, vom 9. Februar 2011 (Urk. 15) angeht, können diese zeitnah ausgestellten Unterlagen aber in die Beweiswürdigung einbezogen werden.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG (vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007) und des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Oktober 2010, wobei zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der - soweit IV-rechtlich relevant (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) - zeitlich im Wesentlichen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision (am 1. Januar 2008) anzusiedeln ist (Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung: September/Oktober 2008 bzw. Februar 2009; Anmeldung zum Leistungsbezug: Juni 2009). Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des EVG vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).
3.2 Gemäss Art. 20 FZA wurden die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 15. November 1967 (geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977, Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezember 1996) sowie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 (geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989) mit Inkrafttreten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des FZA-Anhangs II insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist. Wie in nach den Sozialversicherungsabkommen mit Österreich (vgl. Urteil des EVG vom 4. Februar 2003 [I 435/02] Erw. 2) und Deutschland (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2, mit Hinweisen) zu beurteilenden Fällen die Gewährung von Leistungen durch ein österreichisches beziehungsweise deutsches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert, bestimmt sich der Invaliditätsgrad auch nach Inkrafttreten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 VO 574/72; vgl. auch Art. 51 VO 574/72) allein nach schweizerischem Recht. Gemäss Art. 40 Abs. 4 VO 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Das ist für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz sowie zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall (BGE 130 V 256 Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2009 [8C_500/2009] Erw. 2.1 und des EVG vom 5. August 2008 [I 376/05] Erw. 3.1). Während das FZA gegenüber der bisherigen Rechtslage für unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 fallende Versicherte insofern eine Verbesserung gebracht hat, als auch Viertelsrenten exportierbar sind (Urteil des EVG vom 25. Juni 2003 [I 831/02] Erw. 3.2), ändert sich hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts an der bisherigen Rechtslage. Es ist deshalb für die hier streitige Invaliditätsbemessung ohne Belang, dass der Beschwerdeführer von anderen Versicherungsträgern vor Jahren einmal als teilerwerbsunfähig betrachtet worden war (vgl. Bescheinigung des Versorgungsamts Aussenstelle DE-G.___ vom 15. Dezember 1980 [Urk. 3/4]). Belanglos bleibt im Lichte der medizinischen Akten (Urk. 8/22 und insbes. Urk. 8/47) und erwerblichen Unterlagen (Urk. 8/9 und 8/11) auch die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung neu aufgeworfene Frage nach der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG; Urk. 7).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
4.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt).
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2, am Ende, und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003 [I 156/02]).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden (bis 1998), 41.8 Stunden (1999-2000), 41.7 Stunden (2001-2003), 41.6 Stunden (2004-2005), 41.7 Stunden (2006-2007), 41.6 Stunden (2008) beziehungsweise 41.7 Stunden (seit 2009; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a).
5.
5.1 Unbestrittener- und erstelltermassen ist der Beschwerdeführer als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätiger zu qualifizieren (vgl. Urk. 8/5/5 Ziff. 5.4, 8/9/3 Ziff. 2.9, 8/10/48 Ziff. 3 und 8/31/5), so dass die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat.
5.2 Einig gehen die Parteien weiter darin, dass die vom Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 16. September 2008 (Urk. 8/10/20-25 und 8/10/48) erlittenen HWS- und Schädelverletzungen komplikations- und -folgenlos abgeheilt sind und keine dauerhaften gesundheitlichen respektive leistungsmässigen Beeinträchtigungen hinterlassen haben (vgl. Urk. 8/5/7 Ziff. 6.2-3 und 6.5, 8/10/2, 8/10/26, 8/31/2-3 und insbes. 8/47/9).
5.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, liegen keine Hinweise auf irgendwelche relevanten Beeinträchtigungen vor. So finden sich im Bericht von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/22) keinerlei Anhaltspunkte für psychisch bedingte Störungen, namentlich im Bereich von Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, und auch Dr. D.___ verneinte in seinem Gutachten vom 23. August 2010 (Urk. 8/47) das Vorhandensein einer psychischen (oder suchtbezogenen) Komponente. Der Beschwerdeführer selbst beruft sich denn auch auf eine rein körperlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens (Urk. 1 S. 1).
5.4 Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten LWS- und Hüftleidens (Urk. 1 S. 2 und 8/5/7 Ziff. 6.2) hat die Beschwerdegegnerin nach Einholung des Berichts von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/22), worin nebst einem chronischen WS-Syndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/S1 (mit Wurzelkontakt, aber ohne neurologische Ausfälle) und einer Coxarthrose beidseits (rechts: Grad III; links: Grad II) eine Schultertendinose rechts (mit/bei Teilruptur der Supraspinatussehne) diagnostiziert sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als "Pferdewirt" seit September 2008 bis auf weiteres attestiert und die Zumutbarkeit der vollschichtigen (8-stündigen) Verrichtung einer körperlich leichten, schulter-, hüft- und wirbelsäulenschonenden Tätigkeit (ohne Notwendigkeit zum Heben schwerer Lasten und Überkopfarbeiten) postuliert worden war, eine Abklärung durch Dr. D.___ vornehmen lassen. Der als Gutachter beigezogene Facharzt für Orthopädische Chirurgie stellte in seiner Expertise vom 23. August 2010 (Urk. 8/47) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. IV):
- chronifizierte Lumbago (seit 2006);
- leichte Periarthrosis humeroscapularis beidseits (seit 2007);
- Status nach Rotatorenmanschetten-Operation rechts (Dezember 2008);
- leicht aktivierte AC-Arthrose links mit subacromialem Impingement (seit 2009);
- beginnende Coxarthrose rechts (seit 2007).
In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ dafür, der über Kreuzschmerzen und belastungsabhängige Schulterschmerzen beidseits (mehr rechts als links) sowie ausserdem über eine leichte, nicht gross störende Beweglichkeitseinschränkung der rechten Hüfte klagende Beschwerdeführer sei in seiner angestammten, mit besonderer Belastung beider Schultern verbundenen Tätigkeit als Qualitätsprüfer zu maximal 50 % arbeitsfähig, während hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg pro Seite, ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Beanspruchung beider Schultern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 6 f. Ziff. V und VI.2-3).
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte fachärztliche Gutachten Dr. D.___'s erfüllt in den wesentlichen Zügen die von der Rechtsprechung aufgestellten Beweistauglichkeitskriterien. Erhebliche Diskrepanzen zur Berichterstattung von Dr. B.___ gemäss Bericht von 1. Oktober 2009 (Urk. 8/22) sind nicht auszumachen. Zwar beurteilte Dr. B.___ die Coxarthrose rechts als fortgeschritten, doch verneinte er - unter Bezugnahme auf einen Dr. H.___ - eine Operationsindikation (eine Hüft-TP sei erst für den Fall einer Zunahme der Beschwerden zu empfehlen). Die vom behandelnden Arzt abgegebene Umschreibung der Belastbarkeitseinschränkungen und die seinerseitige Befürwortung einer wechselbelastenden (Verweisungs-)Tätigkeit deckt sich im Kern mit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. D.___. Schon zuvor hatte Dr. B.___ mit Arztzeugnis zuhanden der zuständigen A.___ vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/2/12) das Heben von leichten Lasten (bis 15 kg) als möglich bezeichnet und lediglich die Zumutbarkeit des Hebens von schweren Lasten (über 15 kg) sowie die Verrichtung gebückter oder ganztätig stehender Arbeiten verneint.
Demnach besteht in medizinischer Hinsicht zwar eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit, jedoch ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit bezüglich profilmässig umschriebener behinderungsangepasster Tätigkeiten auszugehen. Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Überweisungs-/Abrechnungsschein von Dr. B.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 13) vermag am Beweisergebnis zufolge unveränderter Diagnosestellung (aktivierte Coxarthrose 3. Grades) und mangels abweichenden Arbeits(un)fähigkeitsattests ("AU bis 14.01.11") nichts zu ändern. Das Gleiche gilt auch für den nachgebrachten Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 9. Februar 2011 (Urk. 15), worin zwar aufgrund einer geklagten Zunahme der Coxarthrosebeschwerden rechts eine Operationsindikation neuerdings bejaht wurde, im Übrigen aber keine abweichende (Rest-)Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben und ausserdem ein weitgehend normaler Wirbelsäulenbefund beschrieben wurde. Im Übrigen ist im Falle einer TP-Operation der volle Aktivitätsgrad erfahrungsgemäss meist 3 Monate nach dem Eingriff wieder gegeben.
5.5 Das von der Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht ausgehend von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit ermittelte und anhand statistischer Lohndaten auf Fr. 48'095.71 festgesetzte Invalideneinkommen (Urk. 2 = 8/52, je S. 2) wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 1; vgl. Urk. 12). So betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtender Männer im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.1). Bei Umrechnung dieses auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basierenden Werts auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden ergibt sich ein Lohn von Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'979.-- pro Jahr. Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2009 ein Jahreslohn von Fr. 61'240.-- (= Fr. 59'979.-- : 2'092 Pkte. x 2'136 Pkte.; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3). Mit einem zufolge eingeschränkter Einsetzbarkeit und fortgeschrittenen Alters auf 20 % quantifizierten behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn wird den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung getragen, womit sich ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 48'992.-- ergibt (per 2009). Mithin erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin (per 2010) angenommenen Fr. 48'095.71 als wohlwollend, zumal man sich fragen kann, ob angesichts der Ausbildung und der Berufsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/2/1-10 und 8/5/5 Ziff. 5.1-3) nicht von einem höheren Lohnniveau ausgegangen werden könnte.
Das von der Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich eingestellte Valideneinkommen von Fr. 72'507.61 (Urk. 2 = 8/52, je S. 2) wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach ebenfalls nicht beanstandet (Urk. 1; vgl. Urk. 12). Der ausgehend vom lohnstatistischen Durchschnittsverdienst 2008 (Anforderungsniveau 3: Berufs- und Fachkenntnissen vorausgesetzt) ermittelte Wert steht einerseits der Grössenordnung nach im Einklang mit den einschlägigen lohnstatistischen Angaben (Fr. 5'789.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 2.1 % = Fr. 73'763.90; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 f. Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2). Anderseits widerspiegelt der Wert in etwa die zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommenszahlen, zumal die SUVA aufgrund der in der Zeit von November 2007 bis August 2008 erzielten Einkünfte von total Fr. 61'067.40 (= Fr. 5'462.55 + Fr. 5'179.75 + Fr. 8'673.45 + Fr. 4'913.35 + Fr. 4'350.70 + Fr. 5'593.65 + Fr. 8'018.60 + Fr. 6'011.85 + Fr. 7'409.90 + Fr. 5'453.60) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'280.88 ermittelte (= Fr. 61'067.40 : 10 Mte. x 12 Mte.; Urk. 8/10/12; vgl. Urk. 8/9/10-13, 8/10/8, 8/10/15, 8/10/32-33 und 8/10/39) und der von der Y.___ AG für 2009 deklarierte Stundenlohn von Fr. 35.-- (Urk. 8/9/3 Ziff. 2.10; vgl. Urk. 8/10/48 Ziff. 12) im Rahmen einer mit 40 Stunden angegebenen Wochenarbeitszeit (Urk. 8/9/3 Ziff. 2.9) zu einem rechnerischen Jahresverdienst von Fr. 72'800.-- (= Fr. 35.-- x 40 h x 52 W.) führt.
Nach dem Gesagten resultiert bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen jedenfalls ein die rentenbegründende Schwelle von 40 % deutlich unterschreitender Invaliditätsgrad.
6.
6.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2 Die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und § 33 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).