IV.2010.01093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1959 geborene X.___ war zuletzt als selbständigerwerbender Elektroinstallateur tätig (Urk. 7/49). Am 19. Februar 2001 meldete er sich wegen cervikalen Behinderungen und Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Nach erfolgten Abklärungen durch die IV-Stelle (Einholung des IK-Auszugs [Urk. 7/8], Erstellung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom 11. April 2003 [Urk. 7/49], Einholung einer polydisziplinären Begutachtung vom 12. März 2004 [Urk. 7/57, 7/58, 7/59]) verneinte diese mit Verfügung vom 2. April 2004 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 7/61). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 beantragte X.___ rückwirkende Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf einen Radiologiebericht über den linken Unterschenkel vom 22. August 2007 (Urk. 7/65/1, 7/65/2), welcher als Anmeldung zum Leistungsbezug von der IV-Stelle entgegengenommen wurde (Urk. 7/66). Daraufhin klärte die IV-Stelle die neuen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (IK-Auszug [Urk. 7/70], Steuererklärung [Urk. 7/75], Arztbericht vom 24. April 2008 [Urk. 7/72]) und veranlasste ein orthopädisches Gutachten (Gutachten vom 6. April 2009 des Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, Urk. 7/96). Danach sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 dem Versicherten vom 1. Januar bis 31. August 2008 eine ganze Rente und vom 1. September 2008 bis 30. April 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/1, 2/2).
2.       Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin ab 1. September 2008 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Zentrums D.___ vom 17. Mai 2011 zu den Akten (Urk. 10, 11), während die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).


2.      
2.1     Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die befristete Rentenzusprache vom 14. Oktober 2010. Dabei ging die Verwaltung aufgrund der im Januar 2007 durchgeführten Hüft-TP für die Dauer von Januar 2007 bis August 2008 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, weshalb sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. Januar bis 31. August 2008 zusprach. Ab dem 26. August 2008 ging die Verwaltung davon aus, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit zu 25 % zumutbar sei; nach der orthopädischen Begutachtung durch Dr. Y.___ vom 6. April 2009 (Urk. 7/96) ging sie schliesslich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, weshalb sie die Rente ab 1. September 2008 auf eine Viertelsrente herabsetzte und auf den 30. April 2009 befristete (Urk. 2).
2.2     In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im orthopädischen Gutachten erhebliche invalidisierende Befunde übersehen worden seien. Insbesondere sei gestützt auf die Berichte des Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, darauf hingewiesen worden, dass im Juni 2010 eine Rückenoperation durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 7/116, 7/118 f.), und dass gemäss Dr. med. A.___ im August 2010 eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks und des linken Schultergelenks erfolgt sei (vgl. Urk. 7/120). Deshalb sei - wegen der Bandscheiben- und Schulterproblematik sowie der Schmerzen im linken Fuss - von einer auch nach dem 31. August 2008 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.


3.
3.1. Im B.___-Gutachten vom 12. März 2004 wurden aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/59/16):
- Chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels und der Arme bei
- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression 07/00
- Status nach offener vorderer Akromionektomie mit Revision der Rotatorenmanschette und Re-Insertion der Supraspinatussehne rechts 11/00
- Arthroskopie rechts 07/03
- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links und subakromialer Dekompression 06/00
- Status nach Arthroskopie links 03/03
- Rezidivierendes Cervikalsyndrom bei
- Fehlhaltung
- leichten Osteochondrosen C5 und C6
- kleiner median bis paramedian gelegener Diskushernie C6/C7 ohne Kompression neuraler Strukturen (MR vom 8. Januar 2004)
- Status nach CTS-Operation beidseits 2003
- Status nach Arbeitsunfall der rechten Hand mit Weichteilverletzungen 06/87 ohne neurologische Schäden mit protrahierter Brachialgie rechts
         Der rheumatologische B.___-Teilgutachter, Dr. med. C.___, hielt zusammenfassend fest, dass seit ungefähr 1999 verstärkte Beschwerden im Nacken-, Schultergürtel- und Armbereich (beidseits) bestehen würden, und dass die insgesamt fünf Schulteroperationen (drei rechts und zwei links) keine Besserung gebracht hätten. Vorliegend handle es sich primär um ein vorwiegend weichteilrheumatisches Schmerzproblem im Sinne eines ausgedehnten myofaszialen Schmerzsyndroms mit schmerzhaften hypertonen Tendomyosen an typischer Stelle, welche zum Teil auch eine reffered pain-Symptomatik auslösen würden. Der aktuelle neurologische Untersuch würde keine Defizite und keine Hinweise für ein weiteres Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten ergeben. Anderseits seien die vom Beschwerdeführer angegebenen verbalen und mimischen Schmerzäusserungen, welche zum Teil mit einer Latenz bis gegen zwei Sekunden aufgetreten seien, auffallend. Es bestehe eindeutig eine Tendenz in Richtung Allodynie auf nicht klarem Hintergrund.
         Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus „rheuma-orthopädischer“ Sicht lautete dahin, dass aufgrund der beschriebenen Veränderungen und Funktionsstörungen des muskuloskelettalen Systems im Bereich der oberen Extremitäten in der bisherigen Tätigkeit für den vorwiegend manuellen Arbeitsbereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für den vorwiegend intellektuell-administrativen Bereich eine solche von 100 % bestehe. Sodann wurde ausgeführt, aktuell würden keine Hinweise für eine progrediente Verschlechterung der Situation bestehen; eine erneute Operation im Bereich des Schultergürtels sei nicht indiziert. Für eine behinderungsangepasste, abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte, ohne (vorwiegende) Über-Kopf-Arbeit, ohne stereotype, belastende Tätigkeiten für die Arme und ohne langdauernde, unergonomische Rückenposition bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/17-18).
3.2 Der orthopädische Gutachter Dr. Y.___ gab am 6. April 2009 folgende Diagnosen an (Urk. 7/96/6):
- Status nach chronifiziertem, myofaszialem Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels beidseits bei Status nach mehreren Schultergelenksrevisionen beidseits (in den Jahren 2000 bis 2003)
- heute subjektiv und objektiv sehr gutes Resultat
- Status nach Cervikalsyndrom (2004), heute wesentlich gebessert
- Status nach CTS-Operationen beidseits (2003), heute subjektiv und objektiv gutes Resultat
- Status nach Hüftarthroseplastik links (Januar 2007)
- Status nach Marknagel des linken Unterschenkels (wegen Ermüdungsfraktur, Oktober 2007)
- Status nach arthroskopischem Débridement des linken Kniegelenks (Januar 2008)
- Rezidivierende Schwellungsneigung mit Lymphödem am linken Unterschenkel (seit 2008)
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung aus dem linken Unterschenkel (Juni 2008)
- seit vielen Jahren extreme Adipositas, aber nicht krank-machend
- unklare Schmerzen im Bereich des linken Fusses (bildgebend unauffällig, seit 2007)
         Anamnestisch hielt Dr. Y.___ fest, der Versicherte klage ausschliesslich über Beschwerden im Fuss und im linken Unterschenkel, während die Schultergelenksymptomatik vollständig verschwunden sei. Dabei präsentiere der Versicherte eine freie Schultergelenksbeweglichkeit beidseits und klage über keine Restbeschwerden (Urk. 7/96/7).
         In seiner Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, dass er der B.___-Beurteilung vom 12. März 2004 voll und ganz zustimme, dies auch unter Berücksichtigung der Zwischenanamnese seit dem Jahre 2004. Im Januar 2007 sei im linken Hüftgelenk eine Totalendoprothese eingesetzt worden und im Oktober 2007 sei eine Marknagelung des linken Unterschenkels nach Diagnose einer Ermüdungsfraktur erfolgt. Darauf sei ein Débridement des linken Kniegelenks vorgenommen und im Juni 2008 das Osteosynthesematerial am linken Unterschenkel leicht vorzeitig entfernt worden (Urk. 7/96/6-7).
         In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nannte Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit als Elektro-Installateur von 50 % sowie von 80 bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit. Dabei gab er folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil an: Leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne repetitive Über-Kopf-Bewegungen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitiv kauernde oder kniende Stellung. Dabei hielt er ausdrücklich fest, dass die neuere Arbeitsfähigkeitsbescheinigung von Seiten des Chirurgen Dr. med. A.___ mit Bericht vom 25. August 2008 (vgl. Urk. 7/88) von lediglich 25 % eindeutig zu pessimistisch sei (Urk. 7/96, 7/88).
3.3 In seinem Operationsbericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/118) hielt Prof. Z.___ als Diagnosen eine zervikale Spinalstenose mit Bandscheibenprolaps C5/6, C6/7 mit Wurzelkompression links sowie eine generalisierte Adipositas per magna fest und nannte als Operationsindikation eine chronische therapieresistente Cerviko-Brachialgie mit chronischen Parästhesien und intermittierenden Paresen. Seine Operation beschrieb er als mikrochirurgische ventrale Dekompression C5/6, C6/7, dorso-ventrales Release C5 bis C7 sowie Bandscheibenersetzung C5/C6, C6/C7 (mit viskoelastischen Titan-Bandscheiben-Prothesen). Dr. Z.___ hielt darauf am 8. Juni 2010 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest (Urk. 7/119/6).
3.4 Gemäss dem Arthroskopie-Bericht vom 3. August 2010 des Dr. A.___ (Urk. 7/120/1-2) wurde eine arthroskopische Ausräumung der osteochondralen Läsion am linken oberen Sprunggelenk durchgeführt. Ferner erfolgte am 16. August 2010 eine arthroskopische subacromiale Bursektomie und Abtragung der Osteophyten am linken Schultergelenk (Bericht des Dr. A.___ vom 16. August 2010, Urk. 7/120/4-5).
3.5 Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. September 2010 reichte der Versicherte mit den erwähnten Arthroskopie-Berichten neue medizinische Fakten ein. Dabei machten die Operateure keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb angezeigt, die Heilungsphase von acht bis zehn Monaten abzuwarten, um Ende Oktober 2010 einen Verlaufsbericht bei Dr. A.___ einzufordern. Hingegen sei davon auszugehen, dass gestützt auf den Bericht von Prof. Z.___ keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens bis zu den Eingriffen durch Dr. A.___ ausgewiesen sei (Urk. 7/127/4).

4.
4.1. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist zu Recht unbestritten, dass zum Zeitpunkt der B.___-Begutachtung die genannten Diagnosen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit führten, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 7/59/17). Die darauf basierende rentenabweisende Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 7/61) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf das Gutachten des Dr. Y.___ ist sodann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Januar 2007 ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle nach Ablauf des Wartejahres dem Versicherten vom 1. Januar bis 31. August 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszahlte. Mit Bericht vom 25. August 2008 (Urk. 7/88) attestierte Dr. A.___ dem Versicherten eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, worauf die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 41 % ermittelte und die ganze Rente auf eine Viertelsrente ab 1. September 2008 herabsetzte. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV kann die Herabsetzung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dementsprechend durfte die Verwaltung - ausgehend von der Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit von 25 % mit Bericht vom 25. August 2008 attestiert wurde - die ganze Rente erst per 30. November 2008 auf eine Viertelsrente reduzieren. Dabei ist festzuhalten, dass die verfügte Rentenherabsetzung gestützt auf die Aussagen von Dr. A.___ rechtens war und die Berichte dieses Arztes sowie der vorgenommene Einkommensvergleich vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurden.
Die zugesprochene Viertelsrente befristete die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. April 2009 auf den 30. April 2009. Das Gutachten von Dr. Y.___ ist einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet und erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlagen gestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), was sodann vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Damit ist ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Anderslautende Arztberichte zum Begutachtungszeitpunkt liegen nicht im Recht und werden beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. Die im Jahr 2010 eingereichten Berichte beschlagen demnach weder das Gutachten von Dr. Y.___ noch die darauf basierende Rentenaufhebung. Richtigerweise hat jedoch die Rentenaufhebung - in Abweichung von der angefochtenen Verfügung - auf den 31. Juli 2009 zu erfolgen (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.2      Die beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands gestützt auf die durchgeführten operativen Eingriffe im Jahr 2010, sind somit nicht geeignet die Rentenaufhebung in Zweifel zu ziehen. Hingegen ist gestützt darauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden, weshalb die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2010 zu Recht die neuen medizinischen Akten im Sinne eines „Verschlechterungsgesuchs“ (Neuanmeldung) entgegen nahm. In diesem Sinne sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung zu überweisen.


5.       Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 14. Oktober 2010 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 auf eine Viertelsrente hat.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt, wenn auch nur in einem ausgesprochen nebensächlichen Punkt. Die Kosten sind daher im Umfang von einem Zehntel der Beschwerdegegnerin und im übrigen Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Akten werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann, unter Beilage des Doppels von Urk.14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15  und Kopien von Urk. 16/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).