Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01094
IV.2010.01094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maurer, welchen Beruf er zuletzt bis September 2008 bei der Y.___ AG ausübte; diese kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 12/8). Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher (Urk. 12/8-11) und medizinischer Hinsicht (Urk. 12/13, 12/25-26) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 12/14, 12/19-23). Gestützt auf die entsprechenden Abklärungen, namentlich ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes rheumatologisches Gutachten vom 21. April 2009 (Urk. 12/23 S. 6 ff.), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/30 ff). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/32), worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm, namentlich am 1. März 2010 die Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Dr. med. und Dr. sc. Nat., ETH, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 12/35) veranlasste. Gestützt auf das betreffende Gutachten vom 27. Juli 2010 (Urk. 12/42) und die ergänzenden Angaben von Dr. Z.___ vom 28. August 2010 (Urk. 12/47) verfügte die IV-Stelle am 14. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 12/53 = Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dürst, hierorts mit Eingabe vom 15. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2010 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente auf der Basis eines 40 % übersteigenden IV-Grades zuzusprechen; eventualiter sei der Beschwerdeführer zu begutachten (2.), dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren (4.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (5.). In verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (3.; vgl. Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. November 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzend einen Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt am B.___, vom 19. November 2010, ins Recht reichen (Urk. 7 und 8). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer - welcher am 25. Februar 2011 auf Replik verzichten liess (vgl. Urk. 17) - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte gemäss dem veranlassten medizinischen Gutachten in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 1. Oktober 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Hingegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber lässt der Versicherte unter Hinweis auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. A.___ zur Hauptsache geltend machen, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Alsdann sei das Valideneinkommen unzutreffend festgesetzt worden; beim Invalideneinkommen sei sodann ein Abzug von 25 % (statt 10 %) vorzunehmen (Urk. 1).

3.       Dr. Z.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 27. Juli 2010, welches auf einem Untersuch des Versicherten vom 9. Juni 2010, auf einer Ganzkörperszintigraphie (vom 14. Juni 2010; vgl. Urk. 12/37), auf einer MRI-Untersuchung der LWS (vom 18. Juni 2010; vgl. Urk. 12/38) sowie auf durchgeführten Laborabklärungen beruht, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/42 S. 33):
- Degenerative Veränderungen mit
- szintigraphisch aktiven degenerativen Veränderungen (06/2010):  lumbosacral rechts sowie pisotriquetral beidseits, Daumensattelgelenk links, sternoclaviculär und manubriosternial und
- deutlicher Osteochondrose L4/L5 Typ Modic II ohne Aktivität in der Szintigraphie (06/2010)
- ohne wesentliche Diskushernie, Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 06/2010) und
- weitgehend unverändert gegenüber dem MRI 02/2009
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie Folgendes:
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Hyperferritinämie unklarer Ätiologie
- Genetisch kein Hinweis auf eine Hämochromatose
- Übergewicht (BMI 29.9 kg/m2)
- mit Gewichtszunahme von 4.4 kg seit 03/2009; damals BMI 28.3 kg/m2
- leichte Hypercholesterinämie (5.5 mmol/l)
- leichter Vitamin D-Mangel (42 nmol/l)
         Dr. Z.___ führte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, in der klinischen Untersuchung seien die vorhandenen Befunde gering. Bildgebend zeigten sich in der MRI-Untersuchung der LWS 06/2010 eine deutliche Osteochondrose L4/L5, die allerdings szintigraphisch inaktiv sei. In der Ganzkörperszintigraphie fänden sich mehrere degenerative Veränderungen. Die bildgebenden Befunde seien zwar vorhanden, aber insgesamt nicht besonders ausgeprägt, wobei im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 02/09 keine wesentlichen Veränderungen vorhanden seien. Rechts zeige der Versicherte eine maximale Handkraft von 40 % der Norm und links von knapp 31 % der Norm, wobei es aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft gebe; namentlich vermöchten die vorhandenen leichten degenerativen Veränderungen der Hände eine solche nicht zu begründen. Alsdann sei das Antidepressivum Surmontil, welches der Versicherte eigenen Angaben zufolge nach Bedarf verwende, im Urin nicht nachweisbar; entgegen seinen Angaben sei zudem von den drei im Blut geprüften Schmerzmitteln nur eines im therapeutischen Bereich vorhanden. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ an, die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Versicherte (gemäss Zeugnis des Hausarztes seit dem 1. Oktober 2008) nicht mehr ausüben. Hingegen sei er in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen; darin bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei durch seine degenerativen Veränderungen vor allem im LWS-Bereich limitiert, die übrigen degenerativen Veränderungen seien nicht zusätzlich limitierend. Als angepasste Tätigkeiten bezeichnete Dr. Z.___ wechselbelastende Arbeiten ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, sowie ohne unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen. Der Versicherte könne bis zu 25 kg heben oder tragen (mittelschweres Belastungsniveau; Urk. 12/42; vgl. auch Angaben von Dr. Z.___ in der Ergänzung vom 28. August 2010, Urk. 12/47).

4.      
4.1     Das Gutachten von Dr. Z.___ berücksichtigt die medizinischen Vorakten (Urk. 12/42 S. 3 ff.), umfasst eine ausführliche medizinische Anamnese (Urk. 12/42 S. 20 ff) sowie die subjektiven Angaben des Versicherten (Urk. 12/42 S. 24 f.). Es wurden ein MRI und eine Ganzkörperszintigraphie erstellt und der Versicherte ausführlich internistisch und rheumatologisch untersucht (einschliesslich durchgeführter Laborabklärungen; vgl. Urk. 12/42 S.26 ff). Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Z.___ ist begründet und - unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen vom 28. August 2010 (Urk. 12/47) - vor dem Hintergrund der Angaben des Versicherten sowie der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Alsdann nimmt die Gutachterin zu früheren ärztlichen Angaben, namentlich zu den abweichenden Einschätzungen von Dr. A.___, Stellung (Urk. 12/42 S. 37). Das Gutachten ist demnach hinsichtlich der sich stellenden Fragen umfassend und für den rechtsanwendenden medizinischen Laien schlüssig und einleuchtend und erfüllt deshalb die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. E. 1.5 hievor). Der Versicherte geht mit dem Ergebnis der Begutachtung denn auch insoweit einig, dass in angestammter Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht.
4.2     Soweit der Versicherte geltend machen lässt, auch in angepasster Tätigkeit bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, vermag er damit die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - wonach bezüglich Facettengelenk lumbosakral die Ganzköperskelettszintigraphie vom 14. Juni 2010 massgebend, diese Problematik der Facettengelenke lumbosakral jedoch ungenügend gewürdigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 4 unten und 5 oben) - ergibt sich aus den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), dass sie die Ergebnisse der von ihr veranlassten Abklärung vom 14. Juni 2010 sowie die darin festgestellte lumbosakrale Problematik durchaus berücksichtigte, zumal sie in ihren Diagnosen (auch) die "szintigraphisch aktiven degenerativen Veränderungen lumbosakral rechts" aufgeführt hat. Doch hielt der Bericht über die Ganzkörperskelettszintigraphie vom 14. Juni 2010 bezüglich des betreffenden Facettengelenks L5/S1 rechts eine lediglich geringe Aktivität fest (Urk. 12/37 S 1; vgl. auch medizinische Anamnese, Urk. 12/42 S. 23), weshalb nachvollzogen werden kann, wenn Dr. Z.___ festhielt, in der Ganzkörperszintigraphie fänden sich mehrere degenerative Veränderungen, die jedoch nicht besonders ausgeprägt seien (Urk. 12/42 S. 34), und sie in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit annahm. Soweit der Versicherte zur Begründung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit auf die Angaben von Dr. A.___ verweist, ist alsdann festzustellen, dass Dr. A.___ die Osteochondrose auf Niveau L4/5 als "Hauptschmerzfokus" bezeichnete und er in diesem Zusammenhang eine wesentliche Gesundheitsstörung mit Einschränkung der funktionellen Kapazität (auch in leidensangepasster Tätigkeit) annahm; dies begründete er nebst den klinischen und bildgebenden Befunden im Wesentlichen mit den Beschwerden, der Schmerzsymptomatik und Schmerzcharakteristik (vgl. nachgereichter Bericht vom 19. November 2010, Urk. 8). Doch wird diese - zu einem grossen Teil auf subjektiven Beschwerde- beziehungsweise Schmerzangaben des Versicherten beruhende - Einschätzung von Dr. A.___ daher in Frage gestellt, weil im Blut des Versicherten - entgegen seinen Angaben (Urk. 12/42 S. 25) - nur eines von drei Schmerzmitteln im therapeutischen Bereich vorhanden war, was - wie Dr. Z.___ zu Recht bemerkt - die Schmerzangaben beziehungsweise den geklagten Leidensdruck des Versicherten erheblich in Frage stellt (vgl. Urk. 12/42 S. 34). Was die Angaben von Dr. A.___ betrifft, dürfte sodann auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen sein, dass behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).
         Auch bezüglich der seit Ende 2005 beklagten Handgelenksbeschwerden vermögen die Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern. So vermochten die den Versicherten behandelnden Spezialärzte Dr. med. C.___ (Facharzt FMH für Handchirurgie) und PD Dr. med. D.___ (Facharzt FMH für Handchirurgie sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Universitätsspital E.___) nach erfolgten Abklärungen zwar mehrere grenzwertige Untersuchungsbefunde zu erheben, jedoch keine sichere Ursache der Beschwerden und keine klaren Diagnosen zu benennen (vgl. etwa Urk. 12/25 S. 6). Dr. C.___ erachtete die Belastbarkeit der linken Hand als nicht derart eingeschränkt, dass diese zur generellen Arbeitsunfähigkeit beitragen würde (vgl. Bericht vom 3. August 2009 an IV-Stelle, Urk. 12/25). So auch Dr. D.___ anlässlich der letzten Konsultation im Jahre 2006, wonach die Veränderungen mit einer wenig belastenden Tätigkeit kompatibel und gefahrlos sei; vgl. Urk. 12/26 S. 3). Mit Blick auf diese Einschätzungen der Spezialärzte erscheint auch die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft und in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung bestehe, nachvollziehbar. Zusätzliche Abklärungen sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6) nicht angezeigt, zumal Dr. C.___ solche in seinem Bericht an die IV-Stelle nicht als sinnvoll erachtet hatte (Urk. 12/25 S. 6).
4.3     Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Versicherten die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 27. Juli 2010 nicht in Frage zu stellen. Somit ist gestützt auf deren Angaben von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Einkommensvergleichs bei beiden Vergleichseinkommen auf Tabellenlöhne (der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE) abgestellt, was im Grundsatz vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei beim Valideneinkommen vom Lohnniveau 3 (von LSE 2008, TA1, Ziff. 34 Baugewerbe, "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") auszugehen und nicht vom Lohnniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten"), da er über eine abgeschlossene Lehre als Maurer und jahrelange Berufserfahrung verfüge und auch zum Gruppenleiter befördert worden sei. Alsdann sei vom - grundsätzlich zutreffend ermittelten - Invalideneinkommen von Fr. 61'386.-- ein Abzug von 25 % (statt 10 %) vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 7f).
5.2     Es kann offenbleiben, inwieweit die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Valideneinkommen zutreffend sind. Denn selbst bei dem von ihm als korrekt erachteten (und richtigerweise auf das Jahr 2009 als dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgerechneten [vgl. unbeanstandet gebliebener Beginn der Einschränkung per 1. Oktober 2008; Urk. 12/42 S. 35 ]) Valideneinkommen von Fr. 71'381.15 (vgl. Urk. 1 S. 8) resultierte im Vergleich zum Invalideneinkommen, welches - ausgehend von einem zumutbaren 100 % Pensum in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.3 hievor) - bei einem maximal möglichen (wenn auch vorliegend nicht angebrachten) Leidensabzug von 25 % auf Fr. 46'040.- zu veranschlagen wäre, ein Invaliditätsgrad von 35,5 %, was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt.
6.      
6.1     Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Nach Einsicht in die Akten sind die Voraussetzungen nach Art. 61 lit. f. ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.3     Mit Honorarnote vom 23. Juli 2012 (Urk. 19) machte Rechtsanwältin Yvonne Dürst einen zeitlichen Aufwand von 13.67 Stunden geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Yvonne Dürst in Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.- pro Stunde mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 15. November 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).