Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01095
IV.2010.01095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2001 als Haushelferin in einem 50 % Pensum und ab 1. Juni 2002 in einem 40 % Pensum bei der B.___; per 29. Februar 2008 wurde das Arbeitsverhältnis aufgehoben (Urk. 8/9, Urk. 8/34). Am 31. Januar 2008 meldete sie sich wegen Pseudarthrose an beiden Füssen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8) und diverse Arztberichte einholte. Nachdem das von der IV-Stelle veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums Y.___ vom 2. November 2009 (Urk. 8/26) sowie der Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. Februar 2010 (Urk. 8/34) eingegangen waren, verneinte sie mit Vorbescheid vom 17. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 8/38). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Urk. 7/34) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, bestätigte die Verwaltung mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 ihren Vorbescheid (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab August 2008 sinngemäss mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, ferner liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg-baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2. November 2009 und den Abklärungsbericht im Haushalt, ging die Verwaltung von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
2.3     Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % nachgehen würde und dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.


3.
3.1     Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des Y.___ vom 2. November 2009 (Urk. 8/26) hielten die Ärzte in der „Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung“ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: eine beginnende Arthrose des DIP-Gelenks der Finger II und III rechts, eine beginnende femoropatelläre Arthrose bei Nullachse rechts und links, eine Präadipositas, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit etwa Januar 2006 (ICD-10 F32.11) und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6). Aus der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung ergebe sich seit Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies insbesondere deshalb, weil die psychischen Beschwerden die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit einschränken würden. In einer körperlich leichten und geistig einfachen Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Das bidisziplinäre Gutachten genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht, denn bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik Z.___ vom 29. April 2009 (Urk. 8/22) ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Zeitspanne zwischen dem 5. August und dem 1. Dezember 2008 beschränkten und sie auf die angestammte Tätigkeit bezogen. Dieser Bericht mag demnach die Einschätzung im bidisziplinären Gutachten nicht zu entkräften, zumal auch der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, in seinen verschiedenen Berichten von schwankenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgeht. So attestierte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin ab Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer leidensangepassten (Urk. 8/12). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch im Lichte der gesamten medizinischen Aktenlage auf das Gutachten des Y.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
3.2     In der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. Februar 2010 ging die Abklärungsperson gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin von einer Aufteilung in Erwerbsbereich und Haushaltsbereich von je 50 % aus (Urk. 8/34). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Versicherte vor ihrer Tätigkeit bei der B.___ zwischen 80 und 100 % als Verkäuferin gearbeitet habe, es sei deshalb von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen, da sie bereits ein reduziertes Arbeitspensum bei der B.___ (50 %) aus gesundheitlichen Gründen ausgeübt habe. Diese Behauptung findet in den Akten keine Stützte, da aufgrund der medizinischen Aktenlage erst ab dem Jahr 2002 Beschwerden erstellt sind, zu diesem Zeitpunkt fand die Pensumsreduktion auf 40 % statt, während der Antritt der Stelle bei der B.___ bereits am 1. Juni 2001 erfolgt war (Urk. 8/9). Sodann lässt sich auch nichts anderes aus den Berichten des behandelnden Psychiaters herleiten, welcher die Beschwerdeführerin erst ab August 2007 behandelte (Urk. 13/1). Auch das Argument, die Beschwerdeführerin sei auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen, da der Ehemann nur einen bescheidenen Lohn erziele, vermag angesichts der Aussage des behandelnden Psychiaters, die Beschwerdeführerin habe nie realisiert, an einer Behinderung zu leiden, ebenfalls nicht zu überzeugen (Urk. 1). Denn dann hätte sie von einer 50%igen Anstellung bei der B.___ absehen müssen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbstätigkeit von 50 % ausgehen. Weitere Einwände gegen den Bericht in Haushalt und Beruf werden nicht vorgebracht und es bestehen keine Anhaltspunkte von der festgestellten Einschränkung im Haushalt von 8.70 % abzuweichen.


4.
4.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.2     Die Verwaltung ging beim Einkommensvergleich gestützt auf das Y.___ Gutachten vom 2. November 2009 zu Recht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Nicht bestritten und fest steht die Höhe des Valideneinkommens, was bei einem 50%igen Beschäftigungsgrad Fr. 34‘577.- ergibt. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 51‘368.- (100 %) ist ebenfalls unbestritten, demnach ist unter Berücksichtigung eines zumutbaren Pensums von 50 % von Fr. 25‘684.-- auszugehen, jedoch wird geltend gemacht, dass der maximale leidensbedingte Abzug zu berücksichtigen sei.
4.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.4     Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt, im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Zu berücksichtigen ist, dass teilzeitarbeitende Frauen im Allgemeinen verhältnismässig besser bezahlt werden, als wenn sie Vollzeit arbeiten (LSE 2004 S. 24 und S. 25, Tabelle 6).
        Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein leidensbedingter Abzug sei nicht notwendig, da im bidisziplinären Gutachten alle einschränkenden Faktoren berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin begründete einen 25%igen leidensbedingten Abzug damit, dass erhebliche, spezifische Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz gestellt würden. Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich, denn wie die Verwaltung richtig festhielt, führte das spezifische Anforderungsprofil zur attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während berufliche und persönliche Merkmale der versicherten Person, welche rechtsprechungsgemäss einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen, nicht vorgebracht wurden und sich aus den Akten auch nicht ergeben.


4.5     Im erwerblichen Bereich resultiert aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 34‘577.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘684.-- eine behinderungsbedingte Einbusse von 26 % bzw. gewichtet (50%ige Erwerbstätigkeit) von 13 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 8.70 %, bzw. gewichtet (50 % im Haushalt) 4 %. Demzufolge ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann. Das Einkommen beträgt Fr. 5‘182.-- monatlich (Fr. 3‘860.-- Nettolohn Ehemann, Fr. 456.-- Rente Ehemann, Fr. 866.-- PK-Rente Beschwerdeführerin, Urk. 11/2, 11/3, 11/4). Dem stehen folgende Ausgaben gegenüber: Fr. 1‘700.-- Grundbetrag für Ehepaare (gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommision des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009), Fr. 832.-- Miete für die Wohnung (Urk. 11/7), Fr. 534.-- für die Prämien nach KVG unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung (Fr. 776.-- [2 x Fr. 388.--] Prämie Beschwerdeführerin und Ehemann minus Fr. 242.-- Prämienverbilligung [Fr. 2‘904.-- : 12]; Prämien für die geltend gemachten Krankenkassen-Zusatzversicherungen [Urk. 11/8-10] sind in der Grundbedarfsrechnung gemäss erwähntem Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts nicht zu berücksichtigen), Fr. 46.-- Hausratversicherung (Urk. 11/12), Fr. 58.-- ZVV-Abo (Urk. 11/13), Fr. 14.-- Billag (Urk. 11/14), Fr. 110.-- Telefon (Urk. 11/15), Fr. 146.-- Steuern ([Fr. 1‘675.65 Staats- und Gemeindesteuern : 12, Urk. 11/5] plus [Fr. 68.-- direkte Bundessteuer : 12, Urk. 11/6]) sowie Auslagen für den Zahnarzt von Fr. 39.-- ([Fr. 173.-- + Fr. 289.--] :12, Urk. 11/16). Weitere Auslagen wurden nicht geltend gemacht beziehungsweise substantiiert. Damit betragen die monatlichen Ausgaben Fr. 3‘479.--. Bei einem Einkommen von 5‘182.-- ist eine Bedürftigkeit somit nicht gegeben.


Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, A.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).