Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, leidet seit 1984 an Drogensucht (Urk. 8/1 Ziff. 6.3). Am 27. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (Urk. 8/16), nachdem ein erstes Leistungsbegehren am 4. März 1994 (Urk. 8/1) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen worden war. Mit Verfügung vom 24. November 2000 (Urk. 8/30-31) wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 96 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zugesprochen. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision vom Dezember 2003 (Urk. 8/49, Urk. 8/52), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2005 (Urk. 8/61) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. November 2006 im Verfahren IV.2005.00685 (Urk. 8/77) abgewiesen.
1.2 Nach erneuter Anmeldung am 14. April 2010 (Urk. 8/78) reichte der Versicherte nach Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 8/81) vier medizinische Berichte (Urk. 8/82, Urk. 8/84) ein.
Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/88) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juli und 6. August sowie 20. September 2010 Einwände (Urk. 8/89, Urk. 8/93) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/97) ein.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (Urk. 8/103 = Urk. 2) trat die IV-Stelle mit der Begründung, der Versicherte habe keine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht, auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. November 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen und subeventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den Versicherten von den Ärzten des RAD untersuchen zu lassen (Ziff. 2-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2011 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt sowie - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) - das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3).
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung vom 14. April 2010 nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass aus den neu eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft hervorgehe, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Einstellung des Rentenanspruchs entscheidend verschlechtert habe. Es liege eine klare depressive Störung vor und neue Diagnosen wie Anämie sowie eine Pneumonie seien hinzugekommen. Er sei auch nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17 f.). Eventuell sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen und es habe eine medizinische Untersuchung durch die zuständigen Ärzte des RAD zu erfolgen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 21 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 14. April 2010 hin zu Recht nicht eingetreten ist.
Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum in einer für einen Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.
3.
3.1 Medizinische Grundlagen für die Aufhebung der bis dahin ausgerichteten ganzen Rente am 15. März 2005 sowie deren Bestätigung durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. November 2006 waren vor allem die medizinischen Berichte von Dr. med. Y.___ (Urk. 8/53, Urk. 8/55, Urk. 8/67) und von Dr. med. Z.___ (Urk. 8/60).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten vom 3. März 2005 gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten und seine eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf fremdanamnestische Angaben (Urk. 8/60).
Er konstatierte wegen des zwischenzeitlich reduzierten Drogenkonsums und dem in den Hintergrund gerückten depressiven Geschehen eine leichte Besserung. Der Beschwerdeführer berichte von seinen längeren Aufenthalten in der Türkei, wo er ein Haus umbaue (Urk. 8/60 S. 5 und S. 3). Das grösste somatische Problem sei der durch den langjährigen Opiatkonsum bedingte desolate Zahnstatus. Wegen der Zahnprobleme ernähre sich der Beschwerdeführer nur ungenügend, was - abgesehen vom Drogenkonsum - eine mögliche Ursache seiner körperlichen Schwäche mit Energielosigkeit darstelle. Diese könne aber auch Symptom einer Depression sein. Eine eigentliche Störung gemäss ICD-10 könne er jedoch nicht feststellen, allenfalls wechselnde depressive Stimmungen im Sinne einer Dysthymia (S. 6 oben). Diagnostisch erhob er ein Abhängigkeitssyndrom und in psychiatrischer Hinsicht eine Dysthymia, auffällige Persönlichkeitszüge und eine süchtige Wesensveränderung (S. 6 Mitte). Bei den genannten Pathologien handle es sich um nicht schwer wiegende, IV-relevante komorbide psychische Störungen (S. 7 oben).
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit hielt er die Beurteilung der Fachpersonen des Psychiatrischen Zentrums A.___ vom 18. April 2000 (Urk. 8/21 Ziff. 1.5) stets für zutreffend, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bis auf längere Sicht und eine solche von eventuell 60 % in anderen einfacheren Arbeiten attestierten. Auch Dr. Z.___ erachtete einfache Arbeiten ohne grossen Zeitdruck seit Mitte 2003 für vorstellbar, während er die Tätigkeit als Kellner als ungünstig einschätzte (S. 7-8).
3.3 Dem Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ vom 16. April 2005 (Urk. 8/67) ist zu entnehmen, dass die Drogenabhängigkeit anhalte. Dr. Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer wieder für das Methadonprogramm angemeldet. Er diagnostizierte eine Polytoxikomanie sowie eine depressive Störung, rezidivierend mit Rückzugsneigung, wobei letztere keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Für einfache Tätigkeiten attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (lit. A, lit. D7 und Beilage).
Im Schreiben vom 16. Juni 2005 an den damaligen Rechtsvertreter führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer leide neben der Polytoxikomanie an einer möglicherweise Jahrzehnte zurückreichenden, leichten bis mittelgradigen Depression mit Rückzugsneigung. Der Heroinabusus sei möglicherweise ein fehlgeschlagener Versuch gewesen, sich selbst zu helfen. Diese Geschehen aber als Konsequenz einer Depression zu deuten, halte er für nicht zulässig (Urk. 8/75/8).
4.
4.1 Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 10. Juni 2009 im Spital B.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 8/82/3-5) zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers hauptsächlich folgende Diagnosen (Urk. 8/82/3):
- Polytoxikomanie
- Heroin (geraucht), Hasch, Kokain
- depressive Episoden
- Status nach stationärer Behandlung (A.___, Klinik F.___, G.___)
- makrozytäre Anämie
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer sei von der Hausärztin zur Abklärung einer Schwäche, eines Gewichtsverlustes und eines chronischen Hustens bei Verdacht auf Tuberkulose zugewiesen worden. Ein Quantiferontest habe einen negativen Befund ergeben (Urk. 8/82/4 unten).
4.3 Dr. med. C.___, Oberärztin Medizin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Medizin des Spitals E.___ nannten in ihrem Bericht vom 18. Januar 2010 (Urk. 8/82/9-10) zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1):
- Opiat-Intoxikation bei Polytoxikomanie (unter anderem mit ausgeprägter Hyperkapnie und Vigilanzminderung)
- chronischer Husten mit Auswurf
- chronische Hepatitis B
- makrozytäre Anämie
Sie berichteten, dass der Beschwerdeführer von der Klinik F.___, wo er zur Entwöhnung bei Polytoxikomanie eingetreten sei, infolge Erbrechens und Entzugssymptomen sowie einer Verschlechterung seines Allgemeinzustandes zugewiesen worden sei. In Zusammenschau der Anamnese und Befunde seien sie sowohl bei der Somnolenz als bei der Kyperkapnie von einer Wirkung im Rahmen einer Opiatüberdosis ausgegangen und hätten den Beschwerdeführer mit Naloxon per infusionem behandelt, worunter dieser aufgeklart habe, weshalb er am 19. Januar 2010 habe entlassen werden können (Urk. 8/82/9-10 S. 1 ff).
4.4 Am 11. März bis 18. März 2010 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Spitalpflege. Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem provisorischen Austrittsbericht vom 17. März 2010 (Urk. 8/82/6-8) folgende Diagnosen:
- Pneumonie linker Unterlappen
- Polytoxikomanie
- Heroin (geraucht), Canabis, Kokain
- Methadonsubstitution
- rezidivierende depressive Episoden
- normochrome, normozytäre Anämie
- Differentialdiagnose: Infektanämie
- Verdacht auf gastroösophagealen Reflux
- Hypotonie
Die Ärzte führten aus, dass der anamnestisch beklagte Gewichtsverlust beim Beschwerdeführer unklarer Ätiologie geblieben sei. Bei bekannter depressiver Störung und Schlafbeschwerden hätten sie jedoch begonnen, unter anderem wegen seiner Appetit steigernden Wirkung, eine Therapie mit Mirtazepin (Remeron) durchzuführen. Der weitere Verlauf sei sowohl klinisch wie auch laborchemisch problemlos gewesen, sodass der Beschwerdeführer am 18. März 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 8/82/7).
4.5 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 14. Mai 2010 (Urk. 8/82/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich seit Mai 2009 trotz Methadon-Substitution der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe. Im gleichen Zeitraum sei es zu einer Vertiefung der quälenden chronifizierten Depression (Schlaflosigkeit, schwerste Selbstentwertung, Agitation, Apathie, uferlose Verzweiflung, Suizidimpulse) gekommen (S. 1). Er halte den Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr für 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Dessen Gesundheitszustand habe sich entscheidend verschlechtert (S. 2 oben).
4.6 Am 26. Mai 2010 berichtete Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/84). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer auf sie einen schwerkranken Eindruck mache und er alleinstehend und getrennt von seiner Frau und seinen beiden Söhnen verzweifelt gegen die totale Verwahrlosung ankämpfe. Sein Zustand sei in etwa stationär, mit kleinen Verbesserungen aber auch mit Einbrüchen. Der Beschwerdeführer sei ein schwer kranker Mann, vor allem in psychischer Hinsicht und sicher kaum mehr arbeitsfähig (S. 1 unten).
4.7 Am 11. September 2010 nahm Dr. H.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers Stellung zum Revisionsverfahren (Urk. 8/97). Er berichtete, dass zum Zeitpunkt der Behandlungsübernahme am 11. Februar 2010 der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) gemäss ICD-10 F32.2 gelitten habe, welche geprägt gewesen sei durch schwerste Schlafstörung, Appetitverlust, körperliche Erschöpfung, Apathie wechselnd mit Agitation, vernichtendem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, massiven Schuldgefühlen sowie quälenden Suizidgedanken (S. 1 oben). Im Laufe des Frühlings 2010 sei es zu einer sozialen Stabilisierung mit drei Mal drei Stunden Arbeit pro Woche, Abwendung des Strafvollzugs, Wiederaufnahme der Beziehung zu seinen beiden von ihm getrennt lebenden Kindern und zu seiner Ehefrau gekommen, wobei auch sein Methadon- und Heroinkonsum rückläufig geworden sei. Die schwere depressive Episode sei ab zirka Juni 2010 überwunden worden (S. 1 unten). Aktuell sei beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, gemäss ICD-10 F33.4, zu diagnostizieren (S. 2 oben).
Dr. H.___ führte aus, mit der Remission der seelischen Erkrankung, deren Ursache eine jahrzehntelange Lebensüberforderung des Beschwerdeführers, das Scheitern der ehelich-familiären Beziehung und die Entwurzelung auf der Grundlage einer psycho-physisch sehr schwachen Konstitution sei, sei auch der zur ärztlichen Substitution zusätzliche Heroinkonsum deutlich zurückgegangen. Die jahrzehntelange Opiatsucht sei Folge des seelisch vernichtenden Lebensscheiterns und der daraus resultierenden rezidivierenden depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers (S. 2). Die heute deutlich reduzierte Opiatabhängigkeit resultiere aus der seelisch-körperlich-sozialen Erholung, die kräftemässig gegenwärtig und auch auf absehbare Zeit dem Beschwerdeführer nicht mehr ermögliche, als drei Mal drei Stunden pro Woche am geschützten Arbeitsplatz, Besorgung seines Haushalts und Pflege der Beziehung zu seinen Kindern aufzubringen (S. 2 Mitte). Nicht die Sucht beschränke seine Arbeitsfähigkeit auf ein existenzielles Minimum, sondern die noch verfügbaren, stark reduzierten seelisch-körperlichen Ressourcen, welche keine Erwerbsfähigkeit im normalen Arbeitsmarkt mehr zulassen würden (S. 2 Schluss).
5.
5.1 Mit Schreiben vom 22. April 2010 (Urk. 8/81) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die veränderten Verhältnisse glaubhaft zu machen, worauf der Beschwerdeführer medizinische Berichte von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.5 und 4.7) und Dr. I.___ (vorstehend E. 4.6) sowie drei Spital-Austrittsberichte (vorstehend E. 4.2-4.4) einreichte.
Im Zusammenhang mit dem letzten Rentenrevisionsverfahren vom Dezember 2003, in welchem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2005 (Urk. 8/61) die Rente des Beschwerdeführers aufhob, gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass im Revisionszeitpunkt neben der Polytoxikomanie kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr vorlag (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3). Auch nach der Neuanmeldung vom 14. April 2010 gingen die Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus.
5.2 Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2010 zunächst aus, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Vertiefung der quälenden chronifizierten Depression gekommen sei (vorstehend E. 4.5). Er nannte dabei aber keine Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem, sodass sich das Leiden des Beschwerdeführers von vornherein nicht näher einordnen lässt (vgl. BGE 130 V 398 ff. E 5.3 und E. 6). Am 11. September 2011 berichtete er sodann, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 an einer schweren depressiven Episode gemäss F32.2 gelitten habe, diese sich jedoch im Verlauf des Frühlings 2010 nicht nur stabilisiert habe, sondern ab zirka Juni 2010 verschwunden sei. Er diagnostizierte nunmehr eine remittierte rezidivierende depressive Störung gemäss F33.4 (vorstehend E. 4.7). Damit sagt er aber aus, dass gegenwärtig beim Beschwerdeführer keine psychische Depression mit Krankheitswert vorliegt.
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. I.___, berichtete am 26. Mai 2010, dass dieser vor allem in psychischer Hinsicht nicht mehr arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.6). Weitergehende Ausführungen und Diagnosen mit Hinweis auf massgebliche Gesundheitsstörungen lassen sich jedoch nicht finden, weshalb nicht auf diesen Bericht abgestellt werden kann. Denn es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinzu kommt der Umstand, dass Dr. I.___ keine psychiatrische Fachärztin ist und deshalb den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verlässlich beurteilen kann.
Unbestritten ist weiterhin die Diagnose der Polytoxikomanie, welche jedoch rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründet (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2). Die Schlussfolgerung von Dr. H.___, die Opiatsucht des Beschwerdeführers sei Folge des seelisch vernichtenden Lebensscheiterns und der daraus resultierenden rezidivierenden depressiven Erkrankung (Urk. 8/97 S. 2 Mitte), vermag nicht zu überzeugen. Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, verneinte bereits im Rentenrevisionsverfahren vom Dezember 2003 die Auslösung der Polytoxikomanie durch eine Depression (vorstehend E. 3.3), was auch durch das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 9. November 2006 (Urk. 8/77) so bestätigt wurde.
5.3 Aus somatischer Sicht finden sich keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkende Befunde. Soweit der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht seiner Hausärztin Dr. I.___ und damit auf die von ihr miteingereichten Austrittsberichte von diversen Spitalaufenthalten auf neue somatische Befunde verweist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), so ist ihm entgegenzuhalten, dass die beiden Diagnosen Anämie und Pneunomie keine dauerhaft relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge haben und damit keine anspruchsrelevante Veränderung auslösen. Ganz allgemein mangelt es in den Austrittsberichten vom 9. Juli 2009 (vorstehend E. 4.2) und 17. März 2010 (vorstehend E. 4.4) des Spitals B.___ sowie demjenigen vom 18. Januar 2010 des Spitals E.___ (vorstehend E. 4.3) an Angaben zur letztlich ausschlaggebenden Arbeitsfähigkeit, weshalb von vorneherein nicht auf sie abgestellt werden kann. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer jeweils aus anderen Gründen als Depression oder Polytoxikomanie den Spitälern zugewiesen und konnte diese auch nach relativ kurzer Zeit wieder bei guter Gesundheit verlassen (vgl. Urk. 8/82/7 unten).
5.4 Damit sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung und zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. Von den beantragten weiteren Beweisanträgen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer Beweisabnahme abzusehen ist. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.
5.5 Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 14. April 2010 (Urk. 8/78) nicht eintrat. Die gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2010 erhobene Beschwerde vom 16. November 2010 (Urk. 1) ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Kostennote vom 5. Oktober 2011 (Urk. 11) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 9.5 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisgemässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb mit Fr. 2'106.55 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'106.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).