Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete seit 1. März 2004 als Raumpflegerin und Heimarbeiterin für die Y.___ AG (Urk. 8/7/2-7), als sie am 25. Mai 2005 einen Fahrradunfall erlitt (Urk. 8/40/129). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Per Ende 2005 kündigte die Versicherte ihre Arbeitsstelle (Urk. 8/7/10), wobei der letzte Arbeitstag der 24. Mai 2005 war, und bezog ab 2. Januar 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10/3). Vom 16. September 2007 bis 31. Dezember 2007 war sie bei der Z.___ AG als Allrounderin (Kundendienst, Putzarbeiten, Auffüllarbeiten) mit einem Pensum von 19 Stunden pro Woche tätig (Urk. 8/14).
Am 28. Januar 2008 (Urk. 8/3 Ziff. 7.8) meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an, später auch auf Rentenleistung (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/16, Urk. 8/31), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/14), Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10), Unterlagen der Taggeldversicherung (Urk. 8/38-39) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8) ein und zog Akten der SUVA (Urk. 8/40) bei. Zudem gab sie beim Institut A.___ (A.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 14. September 2009 (Urk. 8/57) erstattet wurde.
1.2 Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2010 (Urk. 8/70) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 21. Februar 2010 Einwände und liess weitere medizinische Berichte (Urk. 8/76) durch ihren behandelnden Arzt einreichen. Am 25. Oktober 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/78 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. November 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Ferner stellte sie zusätzlich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsbegriff und den Anspruch von invaliden Personen auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss A.___-Gutachten (Urk. 8/57) kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit sehr stark eingeschränkt, höchstens zu 30-50 % in leichter Tätigkeit leistungsfähig. Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad.
3.
3.1 Nach dem Fahrradunfall am 25. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/40/92 = 8/31/7-12):
- chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 25. Mai 2005
- weitläufige myofsziale Schmerzausbreitungen
- ausgeprägte vegetative Begleitsymptomatik
- depressives Zustandsbild (Anpassungsstörung)
Im weiteren (Heilungs-)Verlauf wurde von lic. phil. B.___, Fachpsychologe, im Februar 2006 (Urk. 8/40/61-62) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD F45.4) sowie einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD F60.6) gestellt (Urk. 8/40/61-62).
3.2 Vom 14. April bis 4. Mai 2008 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte nannten im Bericht vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/31/13-15) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2005
- leichtgradige Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS 05. Juli 2006)
- Somatisierungstendenz, Schmerzausweitung
- vor allem Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (F43.22)
Die lange Schmerzsymptomatik habe konsekutiv zur Schonhaltung, teilweise Immobilisation und muskulären Dysbalancen geführt. Der stationäre Aufenthalt sei teilweise erfolgreich gewesen, jedoch habe keine Veränderung der Schmerzsymptomatik erzielt werden können, dafür aber eine gewisse Verbesserung im Umgang und Einsatz von Schmerzcopingstrategien sowie der Rekonditionierung (S. 2).
3.3 Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Psychatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 19. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD F32.1)
- somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4)
Die Beschwerdeführerin habe klassische Zeichen einer depressiven Verstimmung mit deutlicher Verlangsamung im formalen Denken, wobei dies auch sprachlich bedingt sein könne. Sie leide unter verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, habe eine depressive Grundstimmung mit inhaltlicher Einengung auf Schmerzen und Existenzängste (Ziff. 4.5). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 25. Mai 2005, wobei er jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit machen konnte (Ziff. 3, Ziff. 6.1).
3.4 Am 27. Januar 2009 berichteten die Ärzte der Klinik E.___ über den stationären Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober bis 1. November 2008 (Urk. 8/37 = 8/76/8-11). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD F32.1)
- Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4)
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin leide an einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode. Als Belastungsfaktoren würden sie den im Mai 2005 erlittenen Unfall und den darauffolgenden Arbeitsplatzverlust sehen. Die Trennung von ihrem Ehemann sei ein zusätzlicher Stressfaktor für die Beschwerdeführerin. Durch das ganzheitliche Rehabilitationsprogramm habe im Verlaufe des Aufenthalts ein leicht verbesserter psychophysischer Zustand erreicht werden können (S. 3). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte körperliche Teilzeitarbeit, die auch keine zu hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stelle, sollte längerfristig möglich sein (S. 4).
3.5 Dr. med. F.___, Gesellschaftsärztin des Taggeldversicherers, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte mit Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 8/38) die Akten und zog folgende Schlüsse:
Es handle sich beim ursprünglichen Trauma um ein Bagatelltrauma (kein Bewusstseinsverlust, keine nachgewiesene Verletzung). In den Akten des Unfallversicherers seien von Beginn weg medizinisch schwer fassbare Symptome festgehalten wie Schmerzen im Kopf, Nackenbereich, am Rücken, alle ohne medizinische Befunde, die das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin hätten erklären können (S. 4). Die Vielzahl der Beschwerden habe sich noch weiter ausgedehnt. Die Beschreibung durch die verschiedenen involvierten Ärzte sei nicht deckungsgleich. Eine Konsistenz und Plausibilität der beklagten Symptome lägen nicht vor (S. 5).
Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit wie bisher zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit mit 100%iger Präsenzzeit zumutbar. Wegen der Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen sei von einer Leistungsminderung von maximal 10 bis 20 % auszugehen (S. 7 oben).
3.6 Am 14. September 2009 erstatteten die Ärzte des Instituts A.___ (A.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/57/2-20).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin und eine am 3. August 2009 erfolgte internistische/allgemeinmedizinische (S. 6 f.), psychiatrische (S. 8 ff.) und neurologische (S. 12 ff.) Untersuchung.
Die Gutachter nannten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16 Ziff. 5.2) ein multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4), eine muskuläre Dysbalance im Schultergürteilbereich, einen Status nach Velounfall am 25. Mai 2005 mit Kontusionen der rechten Körperseite und HWS-Distorsionstrauma sowie eine Schmerzmittel- (ICD-10 F19.2) und Schlafmittelabhängigkeit (ICD-10 F13.2).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei den Untersuchungen über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Schultergegend beidseits und in den Kopf sowie über Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, starke depressive Verstimmungen, Schlafstörungen und Angstzustände berichtet (S. 6 Ziff. 3.2.1). Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 17 unten).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es liege für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein ausreichendes organpathologisches Substrat vor. Eine psychiatrische Morbidität habe für das geklagte Schmerzsyndrom nicht festgestellt werden können. Zudem sei weder eine Depression noch eine Angststörung diagnostizierbar. Ausser der Schmerzmittel- und Schlafmittelabhängigkeit sowie einer Schmerzausweitung könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 17 Ziff. 6.2).
Bei der neurologischen Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit endgradig leicht eingschränkt, passiv nicht. Palpatorisch sei die paravertebrale Muskulatur im Bereich der HWS und BWS beidseits weich. Es habe sich ein leichter Schulterhochstand auf der rechten Seite ohne relevante Verspannung der Trapezii gefunden, vereinbar mit einer Dysbalance in diesem Bereich. Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik gebe es nicht. Weder konventionell-radiologisch noch im MRI hätten traumatische Veränderungen der HWS festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin (S. 17 Ziff. 6.1).
Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und weitere medizinischen oder beruflichen Massnahmen seien nicht empfohlen (S. 18 Ziff. 6.10).
3.7 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, stellte im Bericht vom 15. September 2009 (Urk. 8/76/5-7) zuhanden des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1):
- generalisierte Allodynie
- chronisches cervikospondylogenes Syndrom bei
- Streckhaltung Torsion nach links
- diskrete Chondrose und diskrete Spondylophyten dorsal C5
- Status nach HWS Distorsionstrauma
- sozial erschwertes Umfeld (Verlust Ehemann, Partner, Job)
Dr. G.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe aus rheumatologischer Sicht eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Es habe sich eine leichte Fehlform der LWS mit angedeuteter Hyporlordose gefunden, welche keinesfalls für die von der Beschwerdenführerin beklagten Beschwerden verantwortlich seien. Auch seien keine Anhaltspunkte für eine medulläre oder radikuläre Symptomatik gefunden worden. Es liege ein generalisiertes Schmerzsyndrom vor (S. 3).
3.8 Ein am 16. Februar 2010 durchgeführtes MRT (Urk. 8/76/3) ergab eine medio-linkslaterale Diskushernie C5/C6 der Wirbelsäule ohne klinische Relevanz sowie diffuse Signalstörung als Hinweis auf eine leichte Bursitis im Schultergelenk.
3.9 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 21. März 2010 (Urk. 8/76/12-13) folgende Diagnose (S. 1):
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD 10 F32.1)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4)
- Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung
Er führte aus, dass aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass die Beschwerden zum grössten Teil psychogen bedingt seien und dass eine gewisse Aggravation bestehe, weil die Beschwerdeführerin um eine Rente kämpfe (S. 1 unten).
Mit Bericht vom 23. März 2010 (Urk. 8/76/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin teilte Dr. D.___ mit, dass die Beschwerden im Sinne einer somatoformer Schmerzstörung von der Psyche stammen würden und es schwierig sei, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin objektiv nachzuweisen. Man müsse der Beschwerdeführerin glauben, welche ihre gesundheitlichen Probleme als so schwerwiegend erlebe, dass sie sich aktuell einen Arbeitsversuch nicht vorstellen könne.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das A.___-Gutachten vom September 2009 (Erw. 3.6) ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in einer allfällig angepassten Tätigkeit aus.
4.2 Das A.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3
4.3.1 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so gelangten die A.___-Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz einer leichtgradig eingeschränkten HWS-Beweglichkeit einer Tätigkeit in allen Bereichen ohne jegliche Einschränkung nachgehen könnte (Erw. 3.6).
4.3.2 In den Arztberichten lässt sich keine gegenteilige Annahme finden. Die Feststellung von Dr. G.___, wonach aus rheumatologischer Sicht eine freie Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS bestehe, bestätigen dies zudem. Zwar habe sich eine leichte Fehlform der LWS gefunden, diese könne aber auf keinen Fall für die geklagten Beschwerden verantwortlich sein (Erw. 3.7). Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Dr. F.___, welche aus somatischer Sicht der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit wie bisher für zumutbar erachtete (Erw. 3.5).
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin diese Einschätzung unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. D.___ und der Klinik E.___ bestreitet, übersieht sie, dass die Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit objektiven organischen Befunden, sondern massgebend mit einer Schmerzausweitung, Somatisierungsstörung und einer depressiven Symptomatik begründeten (Urk. 8/31/1-6, Urk. 8/76/8-11).
4.4
4.4.1 Was den psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so diagnostizierten die A.___-Gutachter ein multilokuläres Schmerzsyndrom (F45.4), Schmerzmittel- und Schlafmittelabhängigkeit, jedoch keine Depression oder Angststörung und erachteten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als dadurch nicht eingeschränkt (Erw. 3.6).
4.4.2 Der Umstand, dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___, in seinen Berichten vom 19. September 2008 (Erw. 3.3) und 21. März 2010 (Erw. 3.10) nebst einer somatoformen Schmerzstörung zusätzlich ein aktives depressives Leiden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostizierte, vermag die Einschätzung der A.___-Gutachter, wonach eine Depression von Krankheitswert weder für die vergangenen Jahre noch für die Gegenwart habe validiert werden können, nicht in Zweifel zu ziehen, lassen doch die von Dr. D.___ erhobenen Befunde eine depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.1 nicht nachvollziehbar erscheinen. Er berichtete von klassischen Zeichen einer depressiven Verstimmung mit deutlicher Verlangsamung im formalen Denken, relativierte dies jedoch sogleich, indem er anfügte, dass diese auch sprachlich bedingt sein könnten (Urk. 8/31/3 Ziff. 4.5). Der A.___-Psychiater hingegen konnte keine depressiven Symptome feststellen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ganzkörperschmerzen, Vergesslichkeit, allgemeines Unwohlgefühl, Erschöpfbarkeit und Müdigkeit schrieb er dem Medikamentenabusus zu, welcher die geklagten Symptome teilweise erklären würden (Urk. 8/57/2-20 S. 10 Ziff. 4.1.4). Auch die Ärzte der Klinik E.___ berichteten, dass die Schlafsumme normal bis leicht erhöht sei, jedoch der Verdacht einer Hypersomnie bestehe, was mit der Applikation eines Schlafmittels aufgrund des subjektiven Verlangens seitens der Beschwerdeführerin zu erklären sei (Urk. 8/76/8-11 S. 3).
Da die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. D.___ im Wesentlichen auf den subjektiv erlebten Einschränkungen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. nur Urk. 8/76/1-2, Urk. 8/76/12-14), kann darauf nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf zu verweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Auch der RAD-Arzt, med. pract. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation berichtete in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2010 (Urk. 8/77/2), dass sich die Angaben von Dr. D.___ nur auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stützen und keine psychiatrischen Befunde enthalten würden. Ausserdem fehle die Angabe zur Arbeitsfähigkeit.
Die Ärzte der Klinik E.___ attestierten im Oktober/November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, wiesen aber darauf hin, dass eine leichte körperliche Teilzeitarbeit längerfristig möglich sei (Erw. 3.4). Damit ist auch gesagt, dass diese Ärzte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgingen. Weitere Arztberichte mit Angabe zur Arbeitsfähigkeit sind nicht vorhanden und deswegen für die Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden können, nicht massgebend (Erw. 1.5).
4.4.3 Selbst bei Annahme einer somatoformen Schmerzstörung vermag rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1.3 und 1.4) diese nur in Ausnahmefällen eine Invalidität zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Eine psychiatrische Komorbidität als Grundlage für das geklagte Schmerzsyndrom wurde vom A.___-Psychiater ausdrücklich verneint (Urk. 8/57/11 Ziff. 4.1.4). Auch die weiteren, ausnahmsweise gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen sprechenden Faktoren (Erw. 1.3 und 1.4) liegen nicht vor: Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten im Mai 2008 von einem chronischen cervikospondylogenen Schmerzsyndrom (Erw. 3.2). Auch Dr. G.___ ging von demselben chronischen Zustand aus, fand aber aus rheumatologischer Sicht keine Erklärung für die beklagten Beschwerden (Erw. 3.7). Das im Februar 2010 durchgeführte MRT zeigte eine linksbetonte Dekonfiguration der dorsalen Bandscheibenbegrenzung, jedoch ohne klinisch offensichtliche Relevanz (Erw. 3.8). Dies führt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin wohl eine Schmerzproblematik vorliegt, deren Ursache indes nicht in einer körperlichen Erkrankung zu sehen ist. Anderweitige körperliche Begleiterkrankungen gehen aus den Akten keine hervor, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist.
Von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin in allen Belangen des Lebens kann insbesondere mit Blick darauf, dass sie über ausreichend Freunde und Freundinnen verfügt, Velo mit ihnen fährt und Ausflüge unternimmt (Urk. 8/57/ S. 9), nicht die Rede sein.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns sind nicht ersichtlich. Zum Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 die psychiatrische Hilfe von Dr. D.___ in Anspruch nimmt (Urk. 8/57 S. 9, Urk. 8/76/1-2). Die Ärzte der Klinik E.___ (Erw. 3.4) erachteten eine Prognose über den Verlauf der Schmerzsymptomatik als schwierig, empfahlen aber die Weiterführung einer ambulant stützenden Psychotherapie zur Unterstützung der Schmerzbewältigung (Urk. 8/76/5-11 S. 4), währenddem der A.___-Psychiater von keiner solchen Notwendigkeit ausging. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung sei erfüllt.
4.5 Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass Berichte über die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. November 2010 (Urk. 1) angegebenen weiteren Behandlungen wesentlich neue Erkenntnisse ergeben würden.
4.6 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Mit Beschwerde vom 16. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) und substantiierte ihr Gesuch mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Urk. 5 und 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist.
Damit sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. November 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).