IV.2010.01102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 26. Januar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, ledig, arbeitete zuletzt von Februar 2005 bis August 2008 als selbständig erwerbender Gartenbauer (Urk. 8/2). Am 4. beziehungsweise 15. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte erstmals wegen einer Zwerchfelllähmung und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 und Urk. 8/5).
Am 15. Januar 2008 (richtig: 2009) zog der Versicherte seine Anmeldung zurück (Urk. 8/9/9).
1.2     Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 beziehungsweise mit Formular vom 24. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16, Urk. 8/21).
Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/20, Urk. 8/23, Urk. 8/26-28) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. August 2010 (Urk. 8/33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge einen weiteren medizinischen Bericht bei (Urk. 8/37).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/40 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 11. Januar 2011 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ (Y.___), Departement für Innere Medizin, Klinik für Pneumologie, hielten im Bericht vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/23/7-8) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 ambulant pneumologisch untersucht hätten (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Zwerchfellparese links, am ehesten idiopathisch bedingt
- arterielle Hypertonie
- gastro-ösophageale Refluxerkrankung
- axiale Hiatushernie und Kardiainsuffizienz
- Kontrastmittelallergie (Exanthem)
Ferner führten die Ärzte aus, dass computertomographisch sowohl in der Hals- als auch in der Thoraxregion keine Hinweise für eine Raumforderung und klinisch keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem neuromuskulären Formenkreis bestünden. Der Zwerchfellhochstand sei am ehesten durch eine idiopathische Phrenikusparese bedingt. Es gebe keine therapeutischen Möglichkeiten. Insbesondere werde von einer chirurgischen Intervention abgeraten. Dem Beschwerdeführer werde daher empfohlen, möglichst rasch wieder in das Berufsleben zurückzukehren, wobei aufgrund der Zwerchfellparese in körperlich schweren Tätigkeiten eine leichte Einschränkung bestehe (S. 2 unten).
In einem weiteren Bericht vom 12. November 2009 (Urk. 8/23/9) führten die Ärzte des Y.___ aus, dass davon auszugehen sei, dass die Zwerchfellparese permanent sei. Die aus der Zwerchfelllähmung resultierende medizinisch-theoretische "Invalidität" betrage 20 %, wobei die bei bückenden Tätigkeiten ausgelöste Atemnot die bisherige Tätigkeit im Gartenbau zusätzlich erschwere.
2.3     Dr. med. Z.___, FMH für Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum A.___ (A.___), hielt am 4. Februar 2010 (Urk. 8/27) fest, dass tags zuvor eine Magnetresonanztomographie (MRT) der oberen Thoraxapertur des Beschwerdeführers angefertigt worden sei. Dabei habe sich eine mehrsegmentäre Diskusdegeneration mit Ausbildung einer ausgeprägten Osteochondrose C6/7 und eine dadurch provozierte leistenförmige Diskushernie, die nach links ausgeprägter weiterziehe und die Eingangsebene C7-Wurzel beeinträchtige, gezeigt.
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben.
2.4     Am 24. Februar 2010 (Urk. 8/23/6) wiesen die Ärzte des Y.___ auf ihre Berichte vom 28. Juli und 12. November 2009 hin und hielten fest, dass eine linksseitige Zwerchfellparese ungeklärter Ätiologie bestehe, woraus eine restriktive Ventilationsstörung resultiere. Zweifelsohne führe diese Lähmung zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die aus der Zwerchfelllähmung resultierende medizinisch-theoretische "Invalidität" betrage rund 20 %. Beim Bücken verspüre der Beschwerdeführer mehr Atemnot. Für entsprechende berufliche Tätigkeiten sei er deshalb nicht mehr einsatzfähig.
2.5     Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 24. März 2010 (Urk. 8/26/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- idiopathische Zwerchfellparese links
- Diskushernie C6/7 links
Alsdann stellte Dr. B.___ als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Hiatushernie mit Reflux (S. 1 Ziff. 1.1).
In der bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbender Gartenbauer bestehe seit dem 1. März 2009 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 2 Ziff. 1.6). Es seien keine anstrengenden Arbeiten mehr möglich (S. 2 Ziff. 1.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit machte Dr. B.___ keine Angaben.
2.6     Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 9. August 2010 (Urk. 8/31/S. 3 f.) aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % plausibel sei, wohingegen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in überwiegend sitzender Körperhaltung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.
2.7     In einem weiteren Bericht vom 15. September 2010 (Urk. 8/37 = Urk. 3/3) brachte Dr. B.___ vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer seitens der Halswirbelsäule verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer maximal im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Wegen der Diskushernie könne er nicht länger als im hälftigen Umfang einer sitzenden Tätigkeit nachgehen.
2.8     RAD-Arzt Dr. C.___ hielt am 11. Oktober 2010 an seiner Beurteilung vom 9. August 2010 fest. Eine Verschlechterung des Halswirbelleidens sei nicht dokumentiert und es sei auch nicht ersichtlich, warum eine sitzende Tätigkeit nur zu 50 % möglich sein soll (Urk. 8/39/2).
2.9     Am 2. November 2010 stellte Dr. med. D.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht (Urk. 8/45) folgende Diagnosen (S. 1):
- Gonarthrose rechts bei Status nach vorderer Kreuzband (VKB)-Plastik und Teilmeniskektomie vor Jahren
- schwere Osteochondrose C6/7 mit Spinalkanalstenosierung und Verdacht auf Nervenwurzelkompression
- Phrenikusparese links
Dr. D.___ führte aus, dass die Ursache der Phrenikusparese dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Diese sei bisher nicht konklusiv abgeklärt worden. Ebenso wenig habe eine Beurteilung der Halswirbelsäule durch einen Wirbelsäulenchirurgen beziehungsweise Neurochirurgen stattgefunden. Daher sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich und eine neurologische Abklärung zur Beurteilung einer Nervenkompression und Spinalkanalstenosierung sowie eine Beurteilung eines Wirbelsäulenchirurgen seien indiziert.

3.
3.1         Aufgrund der Akten lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin legte einzig gestützt auf die interne Beurteilung des RAD vom 9. August 2010 (Urk. 8/31/S. 3 f.) und 11. Oktober 2010 (Urk. 8/39/2) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest.
Ein solches Vorgehen ist mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 Erw. 3.2), nicht statthaft. Zwar hat der RAD die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die funktionelle Leistungsfähigkeit zu beurteilen, dabei hat er aber den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen eines ärztlichen Berichts jedenfalls zu genügen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. November 2007, I 142/07, Erw. 3.2.3). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird, sofern es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, Erw. 4.2 und 4.3).
Vorliegend geht es indessen nicht um die Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sachverhalts, womit die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücken würde. Vielmehr hinterlassen die bislang vorhandenen medizinischen Akten eine ungesicherte Beweislage. Während die Ärzte des Y.___ im Bericht vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/23/7-8 S. 2 unten) noch festhielten, dass computertomographisch sowohl in der Hals- als auch in der Thoraxregion keine Hinweise für eine Raumforderung bestünden, stellte Dr. Z.___ im Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 8/27) demgegenüber fest, dass sich mittels einer Magnetresonanztomographie der oberen Thoraxapertur eine mehrsegmentäre Diskusdegeneration mit Ausbildung einer ausgeprägten Osteochondrose C6/7 und eine dadurch provozierte leistenförmige Diskushernie, die nach links weiterziehe und die Eingangsebene der C7-Wurzel beeinträchtige, habe darstellen lassen. Dr. B.___ ging alsdann im Bericht vom 15. September 2010 (Urk. 8/37) von einem verschlechterten Gesundheitszustand seitens der Halswirbelsäule aus und Dr. D.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 8/45) fest, dass sowohl weitere neurologische Abklärungen als auch hinsichtlich der Halswirbelsäule durch einen Wirbelsäulenchirurgen erforderlich seien.
Unter diesen Umständen durfte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit einer Stellungnahme des RAD begnügen, sondern hätte weitere umfassende Abklärungen tätigen müssen. Die RAD-Stellungnahme genügt den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Die Berichte von Dr. B.___ genügen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ebenfalls nicht, weshalb ihnen kein voller Beweiswert zukommt. Insbesondere gründet sein Bericht vom 15. September 2010 (Urk. 8/37) weder auf neuen allseitigen Untersuchungen, noch enthält er Angaben über die geklagten Beschwerden oder die Vorakten. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind daher nicht nachvollziehbar.
3.3     Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Erw. 1.1 hiervor) zwecks Einholung weiterer medizinischer Abklärungen gemäss der Empfehlung durch Dr. D.___ sowie zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit samt Anforderungsprofil an die IV-Stelle zurückzuweisen. Erst danach kann bestimmt werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.4     Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend des Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zurückzuweisen ist.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).