Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 X.___, geboren 1946, mit Wirkung per 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 (Erreichen des AHV-Alters) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. November 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zur bereits erfolgten Pensionierung inklusive 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-93),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 8/51) das von der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2005 (Urk. 8/2) gestellte Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Rente) mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrads abgewiesen hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die am 2. April 2007 (Urk. 8/52/2-32) dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/58; IV.2007.00505) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, weitere Abklärungen in rheumatologischer und psychischer Hinsicht zu veranlassen,
dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung dieses Urteils ein bidisziplinäres (rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten, welches am 14. September 2009 von der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/70), veranlasste und der Beschwerdeführerin in der Folge eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
in Erwägung,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass sich die Gutachter des Y.___ auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/70/3-8; Urk. 8/70/27-28), die anlässlich der Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 14. und 17. Juli 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf die Teilgutachten (rheumatologisch, Urk. 8/70/9-26, psychiatrisch, Urk. 8/70/28-36) stützten und in Kenntnis sowie Auseinandersetzung mit den Vorakten eine nachvollziehbare und einleuchtende Beurteilung lieferten, womit die Expertise den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1) genügt und zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, über ständige Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers klagte (Urk. 8/70/16),
dass Dr. Z.___ als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer (1) fortgeschrittenen trikompartimentären Gonarthrose beidseits, (2) eines chronischen cervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und (3) einer Rhizarthrose, rechts mehr als links, diagnostizierte (Urk. 8/70/22) und festhielt, die radiologischen Befunde erklärten zumindest teilweise die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, dass demgegenüber aber die im ungerichteten Untersuchungsgang völlig freie Beweglichkeit der Hals-(HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Angabe von Schmerzen, auffallend und die teilweise massive Bewegungsverminderung des Haltungs- und Bewegungsapparates deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel seien (Urk. 8/70/23), und
dass die seitenvergleichende Umfangmessung beider oberen und unteren Extremitäten keine pathologischen Differenzen ergeben habe, weshalb eine längerfristige Schonung eines Armes oder Beines ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/70/24), sowie
dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten - die ebenfalls festgestellte Dekonditionierung sei versicherungsmedizinisch unbeachtlich (Urk. 8/70/24) - und Befunde der die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden in der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans und der Daumensattelgelenke liege, mithin die bisherige Tätigkeit mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 12 kg nicht mehr, eine sehr leichte bis leichte, wechselbelastende, primär im Sitzen ausgeübte, angepasste Tätigkeit aber mit einem Pensum von 50 % zumutbar und eine muskuläre Rekonditionierung angezeigt sei (Urk. 8/70/25),
dass im Weiteren Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) diagnostizierte, diese aber als ungenügend behandelt bezeichnete und bei adäquater Therapie von einer deutlichen Verbesserung des Zustandsbildes innerhalb eines Jahres ausging (Urk. 8/70/33-34), die Ärztin im Weiteren diverse psychosoziale Faktoren (Tod von Familienangehörigen, Kinderlosigkeit, Emigration in die Schweiz mit Sprachschwierigkeiten, Geldnöten) - allesamt invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich - nannte (Urk. 8/70/36) und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 30 % bezifferte (Urk. 8/70/34),
dass Dr. A.___ eine Depression nicht bestätigen konnte (Urk. 8/70/35) und präzisierend dafürhielt, die Beschwerdeführerin habe ihren psychischen Zustand als seit zehn Jahren unverändert bezeichnet, weshalb - habe doch in der Klinik B.___ bloss eine Dysthymia diagnostiziert werden können, obwohl Dr. C.___ bei einer mittelgradig bis schwergradig depressiven Störung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei (Urk. 8/78/1) - überwiegend wahrscheinlich auch in jenem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden habe (Urk. 8/78/2),
dass angesichts der Aktenlage sowie den anlässlich der Begutachtung gezeigten erheblichen Diskrepanzen, Widersprüchlichkeiten und positiv getesteten Waddellzeichen (Urk. 8/70/23) kein Anlass besteht, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen, womit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 3), nicht durchdringt, ist doch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), welcher einen vergleichsweise weiten Fächer verschiedenartiger, der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbarer (Hilfs)Tätigkeiten offen hält,
dass damit sowie unter Berücksichtigung dessen, dass Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der im massgeblichen Zeitpunkt 60-jährigen Beschwerdeführerin durchaus zumutbar war,
dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwände gegen die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens erhob, wofür mit Blick auf die Akten auch kein Anlass bestünde,
dass die Beschwerdeführerin über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, sich ein Teilzeitpensum bei Frauen eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2006, T2* S. 16, Anforderungsniveau 4/Frauen) und weitere, lohnmindernde Kriterien nicht ersichtlich sind, weshalb ein leidensbedingter Abzug von höchstens 15 % angemessen wäre, was zu einem Invaliditätsgrad von 65 % führte (Invalideneinkommen: Fr. 22'422.--; Valideneinkommen: Fr. 63'489.--; Urk. 8/84/2-3),
dass es angesichts dieses Resultats bei dem von der Beschwerdegegnerin wohlwollend bemessenen leidensbedingten Abzuges von 25 % beziehungsweise bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bleiben kann, womit ein über eine Dreiviertelsrente hinausgehender Anspruch nicht besteht,
dass die Ausrichtung von Verzugszins nicht Anfechtungsgegenstand war,
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).