Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, verheiratet, Mutter dreier mittlerweile erwachsener Kinder, gelernte Verkäuferin, war vom 1. Dezember 2005 bis am 31. Januar 2009 als Leiterin Verkauf in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG, '___', in '___' (Urk. 10/11/6; Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. Januar 2010, Urk. 10/27) und darauf ab dem 1. Februar 2009 als Einkäuferin/Verkäuferin im Blumengrosshandel in einem Pensum von 80 % bei der Z.___ AG, '___', angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 2. Juni 2009 war (Urk. 10/4/1; Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. November 2009, Urk. 10/21). Seither ging die Versicherte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Vom 3. Juni bis am 15. Oktober 2009 wurde X.___ eine 100%ige und ab dem 16. Oktober 2009 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer am 4. Juni 2009 vorgenommenen Dekompression und Spondylodese L3/4 attestiert (Bericht von PD Dr. med. A.___, Chefarzt Neurochirurgie am Spital B.___, Urk. 10/18/2). Am 18. September 2009 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2010) meldete sich X.___ wegen chronisch degenerativen Rückenerkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 10/4). Nachdem die IV-Stelle am 30. September 2009 aufgrund ihrer Abklärungen X.___ zur IV-Anmeldung aufgefordert hatte (Urk. 10/8), meldete sich die Versicherte am 11. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung wegen seit dem Jahr 1985 bestehenden Rücken- und Kniegelenksbeschwerden sowie einem Lymphödem zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/11). Per 30. November 2009 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Z.___ AG und der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 10/21/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/19-20; Urk. 10/26), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 10/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/21; Urk. 10/27) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/18) ein und liess die Versicherte im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Urk. 10/29). Am 23. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung nicht aufgenommen werde (Urk. 10/32). Mit Vorbescheid vom 11. August 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aussicht (Urk. 10/38). Mit Schreiben vom 22. August 2010 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 10/39). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 den Anspruch auf eine Invalidente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Am 12. April 2011 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Kreuzlingen, ergänzend begründen und folgendes präzisierendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 13):
1. Der Beschwerdeführerin sei mit Ablauf des Wartejahres, mithin ab 01.06.2010, eine Rente sowie aktuell berufliche Massnahmen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sodann liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2011 das Arztzeugnis der Klinik C.___ vom 21. April 2011 sowie deren Austrittsbericht vom 22. April 2011 einreichen (Urk. 15). Die Eingaben vom 12. April und 10. Mai 2011 wurden der Beschwerdegegnerin am 21. September 2011 zugestellt (Urk. 18), welche dazu keine Stellung nahm.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1 Dr. med. D.___, Chefarzt an der Klinik E.___, Deutschland, erwähnte in seinem Bericht vom 2. November 2005 über die stationäre Behandlung vom 28. September bis am 19. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/9/5):
- kombiniertes Beinödem beidseits, links stärker als rechts, mit/bei: Lipo-Lymphödem, chronisch venöser Insuffizienz bei Varicosis, sekundärem Fuss- und Unterschenkel-Lymphödem nach mehrfachen Knieoperationen links;
- Zustand nach zweimaliger Kniegelenksoperation links, zuletzt im August 2003;
- Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich im Jahre 1985;
- Zustand nach Hysterektomie im August 2003;
- Refluxoesophagitis.
Im Unterarmbereich bestehe eine mässige, im Oberarmbereich eine deutlich ausgeprägte Lipohypertrophie mit Ausbreitung auf den Körperstamm. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei eingeschränkt. Beidseits seien die Fussrücken flach angeschwollen. Die Unterschenkel seien kolbenförmig aufgetrieben. Im Oberschenkelbereich fänden sich ausgeprägte lipodystrophische Veränderungen mit Ausbreitung auf das Becken und den Unterleib. Es bestünden eine oberflächige Varicosis und eine Seitenast-Varicosis (Urk. 10/9/6). Das kombinierte Beinödem beidseits progrediere rasch. Bei der Schlussuntersuchung hätten sich im Fuss- und Sprunggelenksbereich beidseits ein Restödem und im Oberschenkel-Becken-Bereich eine Lipohypertrophie gefunden, jedoch in deutlich reduziertem Mass. Es müsse bei der Beschwerdeführerin mit weiterer Verschlimmerung gerechnet werden (Urk. 10/9/7).
2.2 PD Dr. A.___, Chefarzt, und Dr. med. F.___, stellvertretender Oberarzt an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___, berichteten am 10. Juni 2009 in ihrer provisorischen Zusammenfassung der Krankengeschichte, es seien bei der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2009 eine Dekompression, Diskektomie sowie interkorporelle Spondylodese L3/4 (ICD-9-CM 81.08) vorgenommen worden (Urk. 10/9/4).
2.3 In ihrem zusammenfassenden Bericht vom 16. Juni 2009 hielten PD Dr. A.___ und Dr. F.___ als Diagnose eine belastungsabhängige Lumbago und lumboradikuläre Reizung links bei Spinalkanalstenose und Diskushernie L3/4 fest (Urk. 10/9/1). Bei Spitaleintritt seien der Fersen- und Zehengang deutlich unsicher und leicht eingeschränkt gewesen. Der Finger-Boden-Abstand habe 45 cm betragen mit Zunahme der Rückenbeschwerden. Der Patellarsehnenreflex sei symmetrisch schwach gewesen. Es handle sich um einen Status nach Diskektomie L5/S1 rechts. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule am 15. Januar 2009 habe eine Segmentdegeneration L3/4 mit Spinalstenose und Diskushernie gezeigt (Urk. 10/9/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. Juni bis am 8. September 2009 arbeitsunfähig (Urk. 10/9/1).
2.4 PD Dr. A.___ berichtete am 10. September 2009, die derzeitigen Beschwerden seien durchaus noch im Rahmen des zu Erwartenden. Radiologisch hätten sich regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt. Eine Arbeitsaufnahme sei voraussichtlich ab dem 16. Oktober 2009 mit halbem Pensum möglich (Urk. 10/20/6).
2.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, tätig an der Klinik H.___, Klinik I.___, '___', führte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Implantation einer medialen Schlittenprothese links am 9. Juli 2003 an. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (Urk. 10/19/2). Die Belastbarkeit des linken Kniegelenks sei nur leicht vermindert (Urk. 10/19/3). Der Beschwerdeführerin seien Kauern und Knien nicht mehr zumutbar (Urk. 10/19/4).
2.6 PD Dr. A.___ erwähnte in seinem Bericht vom 26. November 2009 belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen. Der von ihm ab dem 16. Oktober 2009 geplante Arbeitsversuch zu 50 % sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei übergewichtig, das Gangbild unauffällig, Fersen- und Zehengang intakt, der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm. Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten keinen Anhalt für Instabilität gezeigt. Das aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule habe die bekannten degenerativen Veränderungen in den Nachbarsegmenten L2/3 und L4/5 gezeigt, aber ohne Progredienz (Urk. 10/26/12). Aufgrund des aktuellen Bildmaterials sei ihm eine Identifikation der Schmerzquelle nicht möglich. Er sehe keine Hinweise für einen gestörten Heilungsverlauf nach Spondylodese (Urk. 10/26/13).
2.7 In seinem Bericht vom 19. Dezember 2009 hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L3/4 und engem Spinalkanal, bestehend seit dem Jahr 2007, fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 10/26/2):
- Status nach Diskektomie L5/S1 rechts im Jahre 1985;
- Hypertonie;
- Status nach Knieteilprothese links im Jahre 2003;
- Status nach Hysterektomie im Jahre 2003.
Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei deutlich vermindert. Die Prognose sei unklar. Es handle sich um eine chronische Degeneration der Lendenwirbelsäule mit dauernden Schmerzen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bzw. Lagerangestellte bestehe ab dem 3. Juni 2009 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Tätigkeit durch chronische Schmerzen lumbal eingeschränkt, sie könne nicht stehen. Die bisherige Tätigkeit sei höchstens noch für vier Stunden zumutbar, wobei dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/26/3). Möglich sei hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wechselnden Körperstellungen, ohne axiale Belastungen und zwar zu 100 % (Urk. 10/26/4). Der Beschwerdeführerin seien rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Heben und/oder Tragen von Lasten, auf Leitern bzw. Gerüstesteigen sowie Treppensteigen seit dem Jahr 2009 nicht mehr zumutbar (Urk. 10/26/5).
2.8 RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 3. Mai 2010 folgende Diagnosen:
- Status nach Diskushernien-Operation L3/4 mit Spondylodese L3/4 im Juni 2009;
- Status nach medialer Hemiendoprothese linkes Knie im Jahre 2003;
- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 im Jahre 1985;
- Senkspreizfuss beidseits;
- Adipositas.
Im Rahmen der Untersuchung hätten die von der Beschwerdeführerin geklagten, subjektiv empfundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nur teilweise objektiviert werden können. So habe sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Rumpfvorneige gefunden. Zusätzlich habe eine Druckschmerzhaftigkeit im lumbosakralen Übergang sowie der Iliosakralfugen bestanden. Die geklagten Ausstrahlungsbeschwerden hätten sich infolge des fehlenden Lasègue nicht nachweisen lassen. Die anamnestisch vorgetragenen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen ins linke Bein liessen den Verdacht einer Foramenstenose L5/S1 bei radiologisch nachgewiesener fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 aufkommen. Die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2009 für ihre zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit als Verkäuferin im Blumengrosshandel zu 60 % bei voller Stundenpräsenz als arbeitsfähig zu erachten. Schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig bei voller Stundenpräsenz. Das Belastungsprofil umfasse leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen sowie Bewegen von Gegenständen über 5 kg, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Rotationsbewegungen und Zwangshaltungen in vorgeneigter Körperposition. Das Zurücklegen längerer Gehstrecken auf unebenem Boden sollte vermieden werden. Der Arbeitsplatz sollte in wohltemperierten Räumen gelegen sein (Urk. 10/29/6).
2.9 In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 wies RAD-Arzt Dr. K.___ darauf hin, dass richtigerweise unter Berücksichtigung des operativen Eingriffs im Juni 2009 und des abgebrochenen Arbeitsversuchs im Oktober 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom Juni 2009 bis am 7. April 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Ab April 2010 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Blumengrosshandel zu 60 % arbeitsfähig bei vollem Stundenpensum. In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit sei sie ab April 2010 zu 80 % arbeitsfähig bei voller Stundenpräsenz (Urk. 10/41/1). Das Belastungsprofil bleibe sich gleich (vgl. Urk. 10/41/1-2). Seit dem 7. April 2010 seien keine Veränderungen des medizinischen Sachverhalts ersichtlich (Urk. 10/41/2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf die medizinischen Berichte von RAD-Arzt Dr. K.___ vom 3. Mai 2010 (E. 2.8) und vom 20. Oktober 2010 (E. 2.9) (vgl. Urk. 2; Urk. 10/36; Urk. 10/41). Dr. K.___ erachtete die Beschwerdeführerin als vom Juni 2009 bis am 7. April 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit April 2010 sei sie zu 60 % arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Blumengrosshandel bei voller Stundenpräsenz, wobei ihr schwere Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten seien. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie bei ebenfalls voller Stundenpräsenz seit April 2010 zu 80 % arbeitsfähig. Leidensangepasst seien leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen sowie Bewegen von Gegenständen über 5 kg, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Rotationsbewegungen und Zwangshaltungen in vorgeneigter Körperposition, wobei das Zurücklegen längerer Gehstrecken auf unebenem Boden vermieden werden und der Arbeitsplatz in wohltemperierten Räumen gelegen sein sollte (vgl. E. 2.9-10). Diese Aussagen von Dr. K.___ beruhen auf eigenen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So bemerkte Dr. K.___ insbesondere, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nur zum Teil objektiviert werden können (vgl. E. 2.8). Dr. K.___ kannte als zuständiger RAD-Arzt auch die Vorakten. Die Darlegung der medizinischen Situation seitens Dr. K.___ leuchtet ein, und seine Schlussfolgerung ist nachvollziehbar begründet. Damit kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.
Die Einschätzung von Dr. K.___ stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Ärzte überein. PD Dr. A.___ plante bereits ab dem 16. Oktober 2009 einen Arbeitsversuch (E. 2.4), hielt in seinem zuletzt erstellten Bericht vom 26. November 2009 keine relevanten objektiven Befunde mehr fest und bemerkte, aufgrund des aktuellen Bildmaterials sei ihm eine Identifikation der Schmerzquelle nicht möglich. Er sehe keine Hinweise für einen gestörten Heilungsverlauf (E. 2.6). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. J.___, betrachtete die bisherige Tätigkeit immerhin noch zu maximal 50 % und eine behinderungsangepasste mit wechselnden Körperstellungen und keinen axialen Belastungen sogar zu 100 % zumutbar.
Gemäss Dr. G.___ ist die Beschwerdeführerin aufgrund eines Status nach Implantation einer medialen Schlittenprothese links am 9. Juli 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit in Form einer leicht verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenks eingeschränkt, wobei ihr Kauern und Knien nicht mehr zumutbar seien (vgl. E. 2.5). Diese Einschränkung wird im von Dr. K.___ festgelegten Belastungsprofil von der Unzumutbarkeit des Bückens und von Zwangshaltungen in vorgeneigter Körperposition (vgl. E. 2.8-9) miterfasst.
Aus dem nachträglich ins Recht gelegten Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 22. April 2011 (Urk. 16/1) ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedenfalls soweit es den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 betrifft.
3.3 Damit ergibt sich aus den medizinischen Berichten zwanglos, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Einkäuferin/Verkäuferin im Blumengrosshandel als auch in angepasster Tätigkeit vom 3. Juni 2009 bis am 7. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit dem 8. April 2010 ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, wobei ihr bloss schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist sie bei voller Stundenpräsenz seit dem 8. April 2010 zu 80 % arbeitsfähig.
4. Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG am 3. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 3. Juni 2010, abgelaufen. Mithin sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Jahre 2010 massgebend.
4.2 Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 2 S. 2, Urk. 10/35, Urk. 10/36/5), welche zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führten (Urk. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung von der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2009 statt 2010 ausging, was jedoch am Ergebnis nichts ändert, zu keinen Bemerkungen Anlass.
5. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt, liegt kein Anfechtungsgegenstand vor, da die Beschwerdegegnerin über diese Leistung noch nicht verfügt hat. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).