Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.01106


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. September 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete mit Verfügung vom 21. September 2004 Kostengutsprache im Umfang von Fr. 3'701.45 für zwei Hörgeräte der Indikationsstufe 1 inklusive zwei Ohrpasstücke zugunsten des 1944 geborenen X.___ (Urk. 9/21). Am 23. Juni 2009 ersuchte der Versicherte um Abgabe einer neuen Hörhilfe, da die "alten" Hörgeräte den Anforderungen nicht mehr genügten respektive eines davon defekt sei (Urk. 9/23). Dr. med. Y.___, FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten und FMH Allergologie und Klinische Immunologie, Klinik Z.___, gelangte im Rahmen ihrer medizinisch-audiologischen Expertise vom 13. Juli 2009 zum Ergebnis, dass der Versicherte Anspruch auf eine binaurale Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) habe (Urk. 9/26). Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 teilte A.___, Hörgeräteakustikermeisterin, welche mit der Hörgeräteversorgung beauftragt worden war (vgl. Urk. 9/26), der IV-Stelle mit, dass mit dem Versicherten keine Terminabsprache habe stattfinden können. Sie bat deshalb die IV-Stelle, sich selber mit ihm in Verbindung zu setzen (Urk. 9/30). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen, da er seine Termine bei der Hörakustikerin nicht wahrnehme und deshalb aufgrund der Akten entschieden werden müsse (Urk. 9/32). Nachdem X.___ hiergegen keinen Einwand erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme der Hörgeräte mit Verfügung vom 10. November 2010 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. November 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung “mit dem Ziel der Weiterführung der Hörgeräteanpassung mit raschem Abschluss derselben“ (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Nichteintreten, da nicht sie, sondern die Ausgleichskasse über den Hilfsmittelanspruch hätte entscheiden sollen und die Verfügung vom 10. November 2010 daher nichtig sei (Urk. 8). Nachdem die IV-Stelle mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2011 dazu aufgefordert worden war, auch materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 10), schloss diese auf deren Abweisung (Urk. 12).


3.    Anzufügen bleibt, dass X.___ seit 1. Oktober 2009 eine ordentliche Altersrente bezieht (Urk. 9/29 und Urk. 9/31).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf das Datum der Anmeldung abzustellen (BGE 107 V 76). Hieraus ist zu folgern, dass auch für die sachliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Anmeldung relevant ist. Der Beschwerdeführer, welcher am 29. September 1944 geboren wurde, meldete sich am 23. Juni 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/23). Der geltend gemachte Anspruch ist daher zu Recht von der IV-Stelle geprüft und darüber von ihr verfügt worden. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht nichtig, und auf die Beschwerde ist einzutreten.


2.

2.1    Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).

2.2    Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG).


3.    Zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise der Hörgeräteanpassung widersetzt und ob die Beschwerdeführerin die Kostengutsprache zu Recht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren verweigert hat.

3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2010 keine Termine für die Anpassung der Hörgeräte bei der Akustikerin vereinbart hat. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2010 in Aussicht gestellt hatte, die Kostengutsprache für die Hörgeräteanpassung mangels Vorliegens des Berichts der Hörakustikerin aufgrund der vorhandenen Akten abzuweisen (Urk. 9/32), setzte sich der Beschwerdeführer mit der Hörakustikerin in Verbindung und nahm einen ersten Termin am 19. Oktober 2010 wahr. Den auf den 2. November 2010 vereinbarten nächsten Termin versäumte der Beschwerdeführer unentschuldigt (vgl. Urk. 9/35/2), weil er sich in stationärer Behandlung im Universitätsspital B.___ befand (vgl. Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 10. November 2010 unterrichtete die Hörakustikerin die Beschwerdegegnerin über das unzuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers bei der Terminhandhabung (Urk. 8/35/1). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin die abweisende Verfügung vom 10. November 2010 (Urk. 2).

3.2    Dem Beschwerdeführer gelangt nicht zum Vorwurf, dass er den zweiten Termin bei der Akustikerin nicht hat wahrnehmen können, sondern der Umstand, dass er sich nicht ordnungsgemäss abgemeldet und vor allem sich seit der fachärztlichen Untersuchung vom 23. Juni 2009 (Bericht vom 13. Juli 2009, Urk. 9/26) nicht um die Anpassung der Hörgeräte gekümmert hat. Die fristgerechte Anpassung war nicht deshalb unmöglich, weil sich der Beschwerdeführer angeblich notfallmässig in die Augenklinik B.___ hat begeben müssen, sondern weil er die Anpassung während mehr als einem Jahr nicht an die Hand genommen hatte. Als Grund dafür bringt er Auslandabwesenheiten und einen Umzug vor (vgl. Urk. 1), ohne jedoch zu belegen, wann er sich im Ausland befand und ob die Auslandaufenthalte beruflich bedingt waren. Schliesslich bemühte er sich auch nach der Entlassung aus dem Spital nicht sofort um die Anpassung der Hörgeräte, sondern er brach diese am 19. November 2010 ab (Urk. 17/3), nachdem ihn die Hörgeräteakustikerin am 10. November 2010 ermahnt hatte, sich an die abgemachten Termine zu halten (vgl. Urk. 9/35/2-3). Dies tat er, obwohl eine Leistungsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren bereits angedroht worden war, und ohne Mitteilung an die Beschwerdegegnerin.

    Objektive Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Anpassung der Hörgeräte nicht rechtzeitig an die Hand genommen hat, sind nicht ersichtlich, weshalb sein Verhalten unentschuldbar ist. Kommt dazu, dass bei einem Zuwarten von über einem Jahr ohne Weiteres geschlossen werden darf, dass die bisherigen Hörgeräte den beruflichen und privaten Anforderungen durchaus genügten.

3.3    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in Verletzung von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG Auskünfte nicht erteilt, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige. Zwar verweigerte der Beschwerdeführer nicht direkt eine Auskunft, durch sein Verhalten verhinderte er aber, dass die akustische Anpassung der Hörgeräte und damit auch eine Berichterstattung durch die Hörgeräteakustikerin, auf welche die Beschwerdegegnerin für die Bearbeitung des Gesuchs angewiesen ist, nicht möglich war. Damit hat der Beschwerdeführer indirekt seine Auskunftspflicht verweigert, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung zu Recht ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verweigert hat.

3.4    Anzufügen bleibt, dass das unter Erw. 3.1 geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, welcher knapp drei Monate vor Erreichen des AHV-Rentenalters das Gesuch um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung gestellt hat mit der Begründung, die Versorgung gemäss Indikationsstufe 1 sei nicht mehr ausreichend und gefährde Aufträge sowie Beschäftigung, den Schluss nahe legt, dass er sich den Besitzstand einer Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 2 über die Pensionierung hinaus sichern wollte, haben doch AHV-Rentner lediglich bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf Übernahme der Kosten von Hörgeräten, es sei denn, es habe schon gegenüber der Invalidenversicherung ein Anspruch auf Hörgeräteversorgung bei niedrigerer Schwerhörigkeit bestanden (vgl. Ziff. 5.57 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA). Damit grenzt sein Verhalten an Rechtsmissbrauch.


4.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-17/1-7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




EnglerTiefenbacher