Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01107
IV.2010.01107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ war seit 1. April 2001 für die Y.___ AG in der Zylindermontage und Kontrolle tätig (Urk. 7/9). Am 23. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Hirnblutung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr mit Verfügung vom 1. Juli 2009 ab 1. Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 die bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung per 1. Dezember 2010 auf eine halbe Rente herab; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. November 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Replicando wurde an den Anträgen festgehalten und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Gesuchstellung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand gehören vorliegend Integrationsmassnahmen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (BGE 125 V 415 E. 2.a).
2.2     Die Verfügung vom 1. Juli 2009 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Angaben der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Z.___ vom 20. August 2008 und des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 7. Oktober und 2. Dezember 2008, wonach die Ärzte eine Subarachnoidalblutung behandelten und intermittierende Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen sowie eine Oculomotoriusparese links mit Doppelbildern fortbestünden (Urk. 7/14, 7/15, 7/16). Vor dem Hintergrund der äusserste Konzentration und ein gutes Sehvermögen erfordernden bisherigen beruflichen Tätigkeit der Versicherten und den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen konnte die im Bericht der Neurochirurgischen Klinik enthaltene Angabe, es bestehe in der bisherigen beruflichen Tätigkeit ab 3. August 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/19 S. 4); bei zutreffender Würdigung handelt es sich denn auch um ein offensichtliches Versehen, da die behandelnden Neurochirurgen damals übereinstimmend mit dem Hausarzt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (vgl. die Angabe im Bericht der Neurochirurgischen Klinik vom 23. März 2010 [Urk. 7/39], wonach im letzten Bericht an die Invalidenversicherung eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei).
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung der Neurochirurgen des Spitals U.___ vom 23. März 2010 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für eine (angepasste) Tätigkeit als Verkäuferin liege aufgrund der aktuellen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. Oktober 2009 vor (Urk. 7/39).

3.
3.1     Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Versicherte sei seit der Hirnblutung zu 100% arbeitsunfähig. Die Ärzte würden von einem unveränderten Zustandbild ausgehen und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Bezüglich des Augenleidens sei ebenfalls keine Verbesserung gemäss Bericht der Dr. med. A.___, Augenärztin, vom 13. Januar 2010 eingetreten. Die sehr anspruchsvolle angestammte Tätigkeit könne die Versicherte deshalb nicht mehr ausüben.
3.2     Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gingen die behandelnden Neurochirurgen am 20. August 2008 davon aus, dass der postoperative Verlauf positiv verlaufen sei, und dass der Gesundheitszustand noch besserungsfähig sei. Im Bericht vom 23. März 2010 hielten sie sodann aufgrund der erhobenen Befunde dafür, die Versicherte sei als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/39). Daraus schlussfolgerte die RAD-Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 6. Juli 2010, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei; dies geht auch aus den auf dem Formular „Arbeitsbelastbarkeit“ enthaltenen Angaben hervor (Urk. 7/39/4). Ferner ist dem Bericht des Spitals U.___ vom 23. März 2010 zu entnehmen, dass keine Druck- und Klopfdolenzen im Bereich des Schädels bestehen würden. Auch ansonsten seien ausser der Pupillen-Lichtreaktion links keine Auffälligkeiten vorhanden. Das CT des Schädels habe regelrechte Befunde ergeben. Bezüglich der Kopfschmerzen sei mittels Dafalgan die Behandlung optimiert. Der Verlauf des Oculomotoriusparese links sei seit dem 10. März 2007 im Verlauf regredient. Weiterhin habe sich diese mit Oberlidptose und Mobilitätseinschränkungen mit Pupillenbeteiligung auf der linken Seite gezeigt. Dabei komme es beim Blick nach oben oder unten zu Doppelbildern. Da die Neurochirurgen das Augenleiden, welches die Ausübung der angestammten beruflichen Tätigkeit in der Zylindermontage ausschliesst, nicht negierten, erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen bei der behandelnden Augenärztin. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert hat und ihr mittlerweilen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert werden kann. Die aktuellen Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Zum einen werden darin keine Gründe und Befunde genannt, welche die Schlussfolgerungen der Neurochirurgen in Frage stellen könnten; zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.       Da die der Invaliditätsbemessung zugrundezulegenden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 57'053.--; Invalideneinkommen von Fr. 26'774.--) nicht beanstandet werden und aufgrund der Akten ausgewiesen sind (vgl. Urk. 7/9 sowie 7/41) resultiert ein Invaliditätsgrad von 53 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente gibt.
         Wenn ein leidensbedingter Abzug von 10 % auf dem Invalideneinkommen berücksichtigt würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von 58 %, welcher ebenfalls Anspruch auf eine halbe Rente gäbe.
         Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Dezember 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden ist, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihr mit Verfügung vom 16. Mai 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2      Die mit Verfügung vom 16. Mai 2011 mit Wirkung ab Gesuchsstellung bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwaltin Christina Ammann, macht mit ihrer Honorarnote vom 11. Juni 2012 ab Anordnung des zweiten Schriftenwechsels einen Aufwand von 7 Stunden und 21 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 87.80 geltend (Urk. 21, 22), wofür ihr eine Entschädigung von Fr. 1'682.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1'682.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).