IV.2010.01109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. September 2011
in Sachen
X.___
unbekannten Aufenthalts
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 1. November 2010 auf das neue Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. November 2010, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2010 (Urk. 5),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist, die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist, für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, sowie eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
dass wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass danach in der neuen Anmeldung glaubhaft zu machen ist, der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person habe sich in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert,
dass nach Eingang einer Neuanmeldung die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,
dass sie dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), womit ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass sich der 1970 geborene Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1996 aus Tunesien in die Schweiz eingereist war und zuletzt vom 10. Januar 2000 bis 9. April 2001 in D.___ bei Y.___ als Lebensmittelverkäufer arbeitete (Urk. 6/1, Urk. 6/29/3, Urk. 6/11, Urk. 6/15), erstmals am 20. November 2003 unter Hinweis auf Schulterprobleme rechts (nach Sturz mit Velo am 14. September 2002, Urk. 6/4) und psychische Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/1), welches Begehren die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Mai 2005 ablehnte (Urk. 6/26),
dass sich der Beschwerdeführer mit Begehren vom 21. Oktober 2005 erneut zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/29), auf welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. November 2005 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht habe (Urk. 8/30), und auch auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2005 mit Entscheid vom 7. Februar 2006 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer die Nachfrist zur Ergänzung der Einsprache ungenützt hatte verstreichen lassen (Urk. 6/38),
dass der Beschwerdeführer sich am 16. Mai 2006 wiederum zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/40), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 27. September 2006 verfügte, mangels neuer Tatsachen werde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 6/44), welcher Entscheid ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 abermals ein Leistungsbegehren stellte (Urk. 6/46), die Beschwerdegegnerin in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht tätigte und unter anderem auch den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dienst A.___, vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/61) sowie den Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, Dienst A.___, gleichen Datums (Urk. 8/62) einholte,
dass sie gestützt auf ihre Abklärungen mit Verfügung vom 9. September 2009 erkannte, gemäss den ärztlichen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Verkäufer vollzeitlich zumutbar und er dabei weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 8/71), und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2010 zum vierten Mal zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/74), worauf ihn die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2010 zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung aufforderte (Urk. 8/75),
dass der Beschwerdeführer in der Folge den Bericht des Spitals C.___, Unfallchirurgie, vom 30. Juli 2007 über die Konsultation vom 27. Juli 2007 einreichte (Urk. 8/77), worin die Arbeitsunfähigkeit mit 0 % angegeben wurde,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. August 2010 (Urk. 8/79) ankündigte, auf sein neues Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, da der von ihm eingereichte Arztbericht des Spitals C.___ vom 30. Juli 2007 keinen neuen oder veränderten medizinischen Sachverhalt enthalte,
dass der Beschwerdeführer hiergegen am 28. September 2010 Einwand erhob (Urk. 8/81/4) und die Beschwerdegegnerin nach dessen Prüfung am 1. November 2010 wie angekündigt verfügte (Urk. 2),
dass streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 4. Juli 2010 zu Recht nicht eingetreten ist, und demnach die Frage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum - seit Erlass der Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 8/71) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 2) - in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert haben,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. November 2010 sinngemäss darlegt, seit er und seine Ehefrau sich getrennte hätten, leide er unter starken Depressionen, weswegen er seine Arbeit verloren und er zusätzlich bei einem Unfall das Schlüsselbein gebrochen habe (Urk. 1),
dass, so der Beschwerdeführer weiter, sämtliche Beweismittel wie Arzt- und Spitalberichte, bei der Beschwerdegegnerin einverlangt werden könnten und er nur noch über den ambulanten Bericht der Unfallchirurgie (gemeint ist der Bericht des Spitals C.___ vom 30. Juli 2007, Urk. 8/77) verfüge (Urk. 1),
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend macht, es ihm mit dem vom 30. Juli 2007 datierenden Bericht des Spitals C.___ aber offenkundig nicht gelingt, eine Veränderung seiner gesundheitlichen Verhältnisse in einer für die strittigen Ansprüche nach IVG massgeblichen Weise glaubhaft zu machen, da dieser Bericht vor dem massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 8/71) und der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 2) erstellt wurde, also zu einer allfälligen Verschlechterung im besagten Zeitraum nichts aussagen kann, und mit diesem Bericht dem Beschwerdeführer überdies eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert wird (Urk. 8/77),
dass der Beschwerdeführer selber einräumt, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen,
dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten damit zu Recht auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, das Verfahren kostenpflichtig ist, die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 300.-- anzusetzen sowie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- X.___ (dessen Exemplar ins Dossier gelegt wird)
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).