IV.2010.01110

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato ACLI
Weberstrasse 3, Postfach 24, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1956 in Italien geborene X.___ liess sich nach wiederholter Saisontätigkeit ab 1974 1992 in der Schweiz nieder und ging - ohne erlernten Beruf - verschiedenen Erwerbstätigkeiten (u.a. als Mauer) nach; zwischendurch bezog er Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 6/11). Am 8. Juli 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Nachdem die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 6/11-13) durchgeführt und den Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 29. Oktober 2008 (Urk. 6/14) eingeholt hatte, wies sie mit Verfügung vom 24. August 2009 (Urk. 6/23) das Leistungsbegehren ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 27. Oktober 2009 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/29) sowie einen Arbeitgeberbericht beim Z.___ (Urk. 6/30) bei und holte Berichte des Spitals A.___ vom 5. November 2009 (Urk. 6/31), 7. Juli 2010 (Urk. 6/39) und 16. August 2010 (Urk. 6/41), der B.___ vom 9. November 2009 (Urk. 6/32) sowie von Dr. Y.___ vom 26. März 2010 (Urk. 6/33) ein.
         Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht und teilte X.___ mit, dass er sich, falls er Unterstützung bei der Eingliederung wünsche, mit einem kurzen schriftlichen Gesuch melden könne (Urk. 6/46). Nachdem keine Einwände erhoben worden waren, verfügte die IV-Stelle am 19. Oktober 2010 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 6/49).

2.       Am 18. November 2010 erhob X.___ durch den Patronato ACLI dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2010, die Zusprache einer Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2010 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 5), wurde am 31. Januar 2011 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7).
         Mit der Replik vom 24. Februar 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer durch den Patronato ACLI einen Bericht des C.___ Dienstes vom 11. Februar 2011 (Urk. 10) ein und hielt an seinem Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. März 2011 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 21. März 2011 angezeigt wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVG eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige; die bisherige Tätigkeit als Maurer und alle Tätigkeiten, die über eine rein sitzende Arbeit hinausgingen, seien ihm seit dem 19. Juli 2009 nicht mehr zumutbar. Ab dem 1. Januar 2010 habe sich sein Gesundheitszustand soweit stabilisiert, dass ihm eine rein sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 71'552.70 (Tabellenlohn Baugewerbe, Niveau 3, Männer) und eines Invalideneinkommens von Fr. 49'108.55 (Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2008 Fr. 60'123.10 abzüglich Leidensabzug von 20 %) resultierten unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'444.15 und ein Invaliditätsgrad von 31 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, ihm sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen, da er eindeutig unter schweren psychischen Störungen leide und beim C.___ Dienst bis auf Weiteres in psychiatrischer Behandlung sei. Er sei wegen seiner Krankheit/en (physisch und inzwischen psychisch) seit mehreren Jahren nicht im täglichen Arbeitsumfeld integrierbar und leide an mehreren körperlichen Krankheiten, die ihn ständig begleiteten und die er medikamentös zu lindern versuche. Laut ärztlicher Aussage sei eindeutig, dass ihm eine volle Invalidenrente zugesprochen werden müsse (Urk. 1 und Urk. 9).
2.3     Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. August 2009 (Urk. 6/23) und der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente begründet.

3.
3.1         Medizinische Grundlage der leistungsverneinenden Verfügung vom 24. August 2009 (Urk. 6/23) war der Bericht von Dr. Y.___ vom 29. Oktober 2008 (Urk. 6/14), der den Beschwerdeführer seit 4. März 2003 behandelte. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete Dr. Y.___ einen langjährigen chronischen Aethylabusus (wiederholt epileptische Anfälle bei Alkoholentzug) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Nikotinabusus sowie eine arterielle Hypertonie. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit berichtete der Arzt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer seit 1. Oktober 2005 bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 6/14/3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/14/7).
         Dr. Y.___ legte zudem die Berichte des D.___ Spitals vom 21. April und vom 27. April 2005 (Urk. 6/14/27, Urk. 6/14/17) bei, worin eine Hospitalisation vom 21. bis 22. April 2005 und die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie, eines chronischen Aethylabusus (Hepatopathie und Status nach zweimaligem epileptischem Anfall bei Alkoholentzug, zuletzt am 30. März 2005) sowie einer Helicobacter-pylori-Antrumgastritis (Februar 2005) aufgeführt wurden. Aus den Berichten des Spitals A.___ vom 6. August 2008 und vom 19. September 2008 (Urk. 6/14/23-26) gehen die gleichen Diagnosen hervor.
         Am 16. Februar 2009 nahm die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Praktische Ärztin FMH, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 6/15/2) und hielt fest, dass die vorliegenden Arztzeugnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden auswiesen, da die dargelegten Befunde auf einer primären Sucht gründeten.
3.2     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2009 (Urk. 6/25) liegen folgende Arztberichte vor:
3.2.1 Im Bericht des Spitals A.___ vom 9. Oktober 2009 (Urk. 6/31) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein grosszelliges Karzinom Lungenoberlappen rechts (Stadium 1a [pT1 pNo cM0], Status nach Lobektomie Oberlappen rechts) und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD GOLD II-III bei persistierendem Nikotinabusus) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte eine hypertensive Herzkrankheit (bestehend seit 2008), eine chronische Alkoholkrankheit, eine Ulcera ventriculi und duodeni (bestehend seit 2008) sowie eine Splenomegalie (bestehend seit 2009) an (Urk. 6/31/6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in Bezug auf Reinigungsfirma und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. Über die Wirkung möglicher Eingliederungsmassnahmen sei keine Aussage möglich, da der Beschwerdeführer nur aus der Akutsituation bekannt sei. Ebenfalls sei betreffend eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit keine Aussage möglich (Urk. 6/31/7).
          Aus einer beigelegten Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Oktober 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2009 in die B.___ Klinik in gebessertem Allgemeinzustand in Rehabilitation verlegt wurde (Urk. 6/31/11).
3.2.2 Im Bericht der B.___ vom 9. November 2009 (Urk. 6/32) wurden diese Diagnosen bestätigt (Urk. 6/32/2 Ziff. 1.1). Unter dem Titel „Fragen zur bisherigen Tätigkeit“ informierte Dr. med. D.____, dass lungenfunktionell eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 60 % bestehe; für schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/32/7 Ziff. 1.7).
3.2.3 Der Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2010 (Urk. 6/33) enthält die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 6/33/7 Ziff. 1.1) sowie die Anamnese, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig sei und für körperlich anstrengende Tätigkeiten sowie intellektuelle Möglichkeiten wahrscheinlich eingeschränkt sei; für mittlere belastende Tätigkeiten sei ein Einsatz allenfalls zu 50 % ab anfangs 2010 möglich (Urk. 6/33/8-9).
3.2.4 Aus dem Bericht des Spitals A.___ vom 29. April 2010 (Urk. 6/37) ist eine ambulante pneumologische Verlaufskontrolle ersichtlich, welche klinisch keine Hinweise für ein Rezidiv des Karzinoms und einen unveränderten Befund bezüglich der COPD ergab (Urk. 6/37/2).
3.2.5   Am 7. Juli 2010 (Urk. 6/39) führte Dr. med. E.___, Oberarzt Pneumologie beim Spital A.___, als Befunde einen reduzierten Allgemeinzustand, ein leises Atemgeräusch mit Giemen und eine lungenfunktionell schwere, nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung mit schwerer Diffusionsstörung und Überblähung auf. Spiroergometrisch bei ungenügender Belastung (Abbruch wegen Unterschenkelschmerzen beidseits) beständen eine maximale Sauerstoff-Aufnahme von 10.6 ml/min/kg, mechanisch ventilatorisch 28 % Atemreserven und eine Desaturation auf minimal 88 % (Urk. 6/39/3). Bezüglich des Bronchus-Karzinomes bestehe eine recht gute Prognose und die Operation sei in kurativer Absicht. Bezüglich COPD müsse unbedingt ein Nikotin-Stopp angestrebt werden, hier sei mit einer Progression der Erkrankung zu rechnen (Urk. 6/39/4 Ziff. 1.4). Für den Beruf als Verschaler bestehe während der Hospitalisation bis nach der Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/39/4 Ziff. 1.6). Unter den Fragen zur bisherigen Tätigkeit gab Dr. E.___ eine körperlich deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei Anstrengungsdyspnoe sowie chronisch produktivem Husten an. Geistig bestünden sicher sprachliche Schwierigkeiten; ob auch geistige Einschränkungen vorlägen, könne er nicht sicher ausschliessen. Soweit ersichtlich, bestünden keine psychischen Einschränkungen, jedoch sei ein Alkoholproblem vorhanden (Urk. 6/39/4 Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar seit mindestens Juli 2009 (Urk. 6/39/6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 6/39/5 Ziff. 1.9). In einem Beiblatt zum Bericht vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/39/7) führte Dr. E.___ eine 0%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (als Verschaler) mindestens seit Juli 2009 und eine 33%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Januar 2010 auf.
          Auf die Widersprüche aufmerksam gemacht gab Dr. E.___ in einem Berichtigungsschreiben vom 16. August 2010 (Urk. 6/41) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit) aus pneumologischer Sicht zu 100 % zumutbar sei, geltend ab Januar 2010.
3.2.6   Die zuständige RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH/Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2010 fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maurer und alle Tätigkeiten, die über eine sitzende Arbeit hinausgingen, analog Dr. E.___ seit Juli 2009 nicht mehr zumutbar seien, eine rein sitzende Tätigkeit sei jedoch aufgrund des Berichtes von Dr. E.___ vom 16. August 2010 ab 1. Januar 2010 zu 100 % zumutbar sei. Dr. Y.___ halte zwar eine angepasste, mittelschwere Tätigkeit zu 50 % zumutbar, jedoch sei zu empfehlen, auf die Beurteilung des Lungenfacharztes Dr. E.___ abzustellen. Auch könne die von Dr. Y.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer seit bereits 2005 anamnestisch nicht nachvollzogen werden. Abstellend auf die fachpulmologische Beurteilung durch Dr. E.___ könne somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit 19. Juli 2009, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit vom 19. Juli bis 12. September 2009 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ab Januar 2010 ausgegangen werden (Urk. 6/44/4).
3.2.7         Gestützt auf diese Berichte und die RAD-Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2010 soweit stabilisiert habe, dass ihm eine rein sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).
3.3         Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenabweisung im August 2009 massgeblich verschlechtert hat, jedoch kann ihr darin nicht gefolgt werden, dass die vorliegenden Akten genügen, die Restarbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen.
3.3.1        Zunächst enthalten die Berichte von Dr. E.___ widersprüchliche Angaben, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Einerseits stellte er am 7. Juli 2010 (Urk. 6/39) aufgrund der pneumologischen Befunde fest, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise deren Erhöhung nicht gerechnet werden könne (Urk. 6/39/5 Ziff. 1.9) und führte im Beiblatt (Urk. 6/39/7) eine 33%ige Arbeitsfähigkeit, andermals ein ganztägiger Einsatz in angepasster Tätigkeit auf; andererseits korrigierte er am 16. August 2010 (Urk. 6/41) diese Angaben und erachtete aus pneumologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit) ab Januar 2010 als zu 100 % zumutbar, ohne diese Einschätzungen näher zu begründen. Seine Angaben vermögen damit nicht zu überzeugen. Dr. E.___ setzte sich zudem nicht mit der anderslautenden Beurteilung von Dr. Y.___ vom 26. März 2010 (Urk. 6/33) auseinander, der dem Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung vom 18. Februar 2010 (Urk. 6/33/7) für mittlere belastende Tätigkeiten ab ca. Anfangs 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/33/8-9). Aus dem Bericht der B.___ vom 9. November 2009 (Urk. 6/32) geht auch lediglich hervor, dass in der bisherigen Tätigkeit lungenfunktionell eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 60 % bestehe und der Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/32/7 Ziff. 1.7). Aufgrund der Berichten des Spitals A.___ (Urk. 6/31 und Urk. 6/37) lässt sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls nicht feststellen.
          Damit kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen die Frage, wie es sich mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 24. August 2009 (Urk. 6/23) verhält, nicht beurteilt werden.
3.3.2   Aus psychiatrischer Sicht erweist sich der Sachverhalt ebenfalls nicht abgeklärt. Erst im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 einen Bericht des C.___ Dienstes vom 11. Februar 2011 (Urk. 10) ein, worin Assistenzarzt med. pract. G.___ bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen einer psychiatrischen Erkrankung bei ihnen in Behandlung sei; seiner Meinung nach soll das seit Jahren bestehende, nicht näher bezeichnete Leiden bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente unbedingt miteinbezogen werden.
         In den Akten liegen zwar keine weiteren Berichte eines den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters oder Psychotherapeuten vor, und es ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Gericht in zeitlicher Hinsicht den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des gerichtlich angefochtenen Verwaltungsaktes überprüft. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sollen in der Regel Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche Berichte sind zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteile 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4 und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1). Der Bericht des C.___ Dienstes vom 11. Februar 2011 (Urk. 10) enthält zwar weder Angaben über Behandlungsbeginn und -dauer noch die diagnostizierten psychischen Leiden, schliesst indessen auch nicht aus, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 2) für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevante psychische Beschwerden vorlagen, welche mitzuberücksichtigen wären.
3.3.3   Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende - den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen genügende - somatische und psychiatrische Abklärungen vornehme. Hierbei wird sie vorab bei den behandelnden Ärzten, insbesondere beim allenfalls behandelnden Psychiater, aktuelle Berichte mit den vollständigen Krankengeschichten einzuholen haben. Der Gutachter wird sich in Auseinandersetzung aller bisherigen Berichte zur medizinisch begründeten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maurer/Schaler und in behinderungsangepassten Tätigkeiten seit der rechtskräftigen Verfügung vom 24. August 2009 (Urk. 6/23) auszusprechen haben. Sollte der Gutachter eine die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkende Alkoholsucht feststellen, so hat er sich darüber auszusprechen, ob diese zu einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden geführt hat oder allenfalls Folge eines solchen ist (vgl. E. 1.3). Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), und vorliegend auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgelegt.
         Bei diesem Ausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato ACLI
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).