Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01111
IV.2010.01111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene X.___ bezog vom 1. November 1988 bis am 30. August 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) (Verfügung vom 9. Mai 1990, Urk. 6/10). Vom 1. August 1990 bis am 31. Dezember 1990 bezog er wiederum eine befristete Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Beschluss vom 12. Juni 1991, Urk. 6/31). Mit Beschluss vom 29. Oktober 1992 wurde X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab April 1992 eine unbefristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/47). Diese Rente wurde in diversen Revisionsverfahren bestätigt (Beschluss vom 19. August 1993, Urk. 6/62, Mitteilung vom 16. Juni 1995, Urk. 6/81, Mitteilung vom 14. Februar 1997, Urk. 6/97, Mitteilung vom 3. Oktober 1997, Urk. 6/117, und Mitteilung vom 18. Januar 2001, Urk. 6/136). Mit Schreiben vom 28. August 2003 wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mitgeteilt, dass X.___ seit 1984 ein Gartenbauunternehmen betreibe (Urk. 6/164). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Januar 2004 fest, dass X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/171). Mit Mitteilung vom 22. Februar 2007 stellte die IV-Stelle wiederum fest, dass der Invaliditätsgrad und der Rentenanspruch von X.___ unverändert seien (Urk. 6/188).
1.2     Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 sistierte die IV-Stelle des Kantons Zürich ab Februar 2008 die Rente von X.___, da sich dieser ab 15. Januar 2008 in Untersuchungshaft befand. Die geleisteten Kinderrenten wurden weiter ausgerichtet (Urk. 6/198). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 hielt die IV-Stelle fest, dass die Rentenleistungen ab Haftentlassung vom 11. März 2008 weiterhin sistiert blieben; gleichzeitig sistierte sie die ausgerichteten Zusatzrenten für Kinder. Die IV-Stelle führte zur Begründung der Sistierung an, durch das gegen X.___ geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Y.___ habe sie erfahren, dass es dem Versicherten in den vergangenen Jahren möglich gewesen sei, als Inhaber der Firma Z.___ einen Jahresumsatz zwischen Fr. 200'000.-- und Fr. 300'000.-- zu generieren. Auf dieser Grundlage bestehe der Verdacht eines ungerechtfertigen Bezuges von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Rentenleistungen seien daher im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sofort zu sistieren. Ein allfälliger Rentenanspruch werde nach Abschluss des Strafverfahrens geklärt (Urk. 6/210).

2.       Mit Beschwerde vom 19. November 2010 gelangte X.___ ans hiesige Gericht und beantragte, die IV-Stelle habe umgehend über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden und ab dem 1. Januar 2009 seien pro Tag des Nichtentscheidens Fr. 50.-- an ihn zu entrichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
        
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Unrecht noch nicht über den definitiven Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden hat und ob der Beschwerdeführer für jeden Tag des Nichtentscheidens Anspruch auf Fr. 50.-- hat.

2.
2.1     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2.2     Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (so genannte Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255 Erw. 3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 17. Juli 2006, B 5/05, Erw. 3.3).
         Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. Erw. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. Januar 2004, U 220/03, Erw. 2.1 und 2.2, und in Sachen V. vom 24. Mai 2006, I 760/05, Erw. 3).
2.3     Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03, Erw. 4.2).

3.         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2008 die Rentenleistungen für den Versicherten wegen des Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug sistiert hatte (Urk. 6/210), erteilte ihr der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 die Vollmacht, vollständig Einsicht in die Strafakten zu nehmen (Urk. 6/242/8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte hierauf die Staatsanwaltschaft Y.___ um Akteneinsicht (Schreiben vom 15. Januar 2009, Urk. 6/223). Am 9. Januar 2009 und am 24. Februar 2009 fand je ein Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer statt (Urk. 6/241 und 6/242), und am 27. Februar 2009 nahm Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine psychiatrische Standortbestimmung vor. Prof. Dr. A.___ vertrat dabei die Ansicht, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 6/239). Mit Schreiben vom 8. März 2009 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er nun wieder arbeiten müsse und auch wieder arbeiten könne. Er werde daher seine Firma X.___ Gartenbau per 1. April 2009 wieder eröffnen (Urk. 6/232). Am 8. August 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen seinen Arbeitsversuch habe aufgeben müssen (Urk. 6/253). Am 26. Juli 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers mit, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Y.___ noch nicht abgeschlossen seien, weshalb sie noch keine materielle Verfügung erlassen habe (Urk. 6/266).

4.
4.1     Die Verfügung vom 15. Mai 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Rentenzahlungen für unbestimmte Zeit sistierte und festhielt, ein allfälliger Rentenanspruch werde nach Abschluss des Strafverfahrens geklärt (Urk. 6/210), blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass das Strafverfahren abgeschlossen wäre - was im Übrigen der Aktenlage widersprechen würde - oder dass sich seit der Sistierung der Sachverhalt sonst in irgendeiner Weise geändert hätte. Da überdies die Strafuntersuchung bisher auch nicht übermässig lange gedauert hat, besteht kein Anlass, auf die unangefochten gebliebene Sistierungsverfügung zurückzukommen. Nur schon aus diesem Grunde ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2     Im Übrigen erscheint ein weiteres Zuwarten der Beschwerdegegnerin auch in materieller Hinsicht nicht als ungerechtfertigt.         Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Y.___ gegen den Beschwerdeführer betrifft unter anderem die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Beschwerdegegnerin bezogen hat. Hierbei ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz behaupteter und vor allem auch wiederholt ärztlich attestierter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat. Im Strafverfahren wird somit untersucht, wie sich eine allfällige Krankheit des Beschwerdeführers im Alltag tatsächlich geäussert hat und wie sein Sozialverhalten war. Das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens dient somit zumindest indirekt der Klärung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war bzw. ist und inwieweit er dementsprechend Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hatte bzw. hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem materiellen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abwartet, bis weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Y.___ vorgenommen worden sind. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich ein erhebliches Interesse daran zu vermeiden, dass zu Unrecht weitere Leistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet werden. Eine unzulässige Rechtsverzögerung würde daher selbst dann nicht vorliegen, wenn nicht bereits mit rechtskräftig gewordener Sistierungsverfügung entschieden worden wäre, dass ein allfälliger Rentenanspruch nicht alleine durch medizinische Berichte, die in der Vergangenheit nach Lage der Akten mit einiger Wahrscheinlichkeit unzuverlässig gewesen sind, sondern erst nach Abschluss des Strafverfahrens geklärt wird.
4.3     Sofern ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht und sofern er seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, sind die nachzuzahlenden Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung zu verzinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Fr. 50.-- pro Tag des Nichtentscheidens besteht jedoch keine Rechtsgrundlage.
4.4     Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).