IV.2010.01113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, absolvierte von 1979 bis 1984 in der Türkei die Volksschule. Von 1984 bis 1998 war er dort als Bauer tätig, wobei er dazwischen von 1993 bis 1994 Militärdienst leistete. Im November 1998 reiste er in die Schweiz ein. Ab 2000 war der Versicherte im U.___ & X.___ Imbissstand tätig, und zwar zunächst als Angestellter und ab 2004 bis zur Geschäftsaufgabe per Ende März 2007 als Selbständigerwerbender (Urk. 10/66/3, Urk. 10/60, Urk. 10/82; vgl. Urk. 10/122). Am 6. September 2006 reichte der Versicherte durch den Blindenverband H.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um Übernahme der Kosten für eine Fernbrille mit medizinischen Lichtschutzgläsern sowie ein Monokular ein (Urk. 10/1). Diesem Gesuch wurde nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 11. Januar 2007 entsprochen (Urk. 10/8).

2.       Am 2. November 2006 reichte der Versicherte unter Hinweis auf eine starke Kurzsichtigkeit beidseits bei der IV-Stelle den Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ein (Urk. 10/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24 %, mit Verfügung vom 27. September 2007 dieses Leistungsbegehren ab (Urk. 10/23).

3.       Am 13. Dezember 2007 teilte Y.___, FMH Augenheilkunde, der IV-Stelle mit, gemäss ausführlichem Bericht von Z.___ von der Augenklinik des Spitals L.___ leide der Versicherte zweifellos unter einer X-chromosalen juvenilen Retinoschisis. Seines Erachtens liege mit dieser schweren Sehbehinderung keine Arbeitsfähigkeit mehr vor, weshalb er eine erneute gutachterliche Beurteilung durch Z.___ befürworte (Urk. 10/24). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 wies ihn die IV-Stelle darauf hin, dass die genannte Diagnose in der abweisenden Verfügung vom 27. September 2007 berücksichtigt worden sei (Urk. 10/25), woraufhin sie von Y.___ am 21. Dezember 2007 erneut darum ersucht wurde, Z.___ den Auftrag für ein neues Gutachten zu erteilen (Urk. 10/31). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte der Versicherte, dass er die genannten Schreiben von Y.___ als Gesuch behandelt und den Anspruch auf IV-Leistungen neu geprüft haben wolle (Urk. 10/34). Parallel dazu hatte der Versicherte durch den Blindenverband I.___ am 20. Dezember 2007 bei der IV-Stelle den Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung gestellt (Urk. 10/27). Nach Rücksprache mit Y.___ (Urk. 10/35) sowie Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 10/108/2 und Urk. 10/39) gab die IV-Stelle bei A.___, Facharzt für Augenheilkunde, ein ophthalmologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/36 und Urk. 10/37). Sodann teilte sie dem Versicherten am 25. Januar 2008 mit, dass die Wartezeit zum Bezug einer Hilflosenentschädigung erst am 6. Juni 2008 ablaufe, weshalb die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erst in diesem Zeitpunkt geprüft würden (Urk. 10/38). Auf Ersuchen des Gutachters hin (Urk. 10/40 und 10/46) holte die IV-Stelle bei B.___, FMH Augenheilkunde, Y.___ sowie bei der Augenklinik des Spitals L.___ je die Krankengeschichte des Versicherten ein (Urk. 10/41, Urk. 10/43 und Urk. 10/49). Am 24. Juli 2008 wurde das ophthalmologische Gutachten erstattet (Urk. 10/53). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 10/108/3-4) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/57-58) sprach die IV-Stelle dem Versicherten einerseits mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 10/72). Anderseits beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/108/4). Am 24. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten einer vom Blindenverein K.___ durchgeführten beruflichen Abklärung übernehme (Urk. 10/62). Vom 13. Oktober 2008 bis 12. Januar 2009 absolvierte der Versicherte eine berufliche Abklärung in den Blindenwerkstätten M.___ (Bericht des Blindenvereins K.___ vom 14. Januar 2009 [Urk. 10/76]; vgl. Urk. 10/77/2-3). In der Folge schloss die IV-Stelle die berufliche Abklärung ab (Mitteilung an den Versicherten vom 22. Januar 2009 [Urk. 10/78]). Anschliessend holte sie den Bericht des behandelnden Psychiaters, C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2009 (Urk. 10/79) sowie eine Stellungnahme des RAD (Urk. 10/108/4-5) ein und tätigte weitere berufliche Abklärungen (Urk. 10/108/5). Mit Schreiben vom 9. März 2009 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass die Voraussetzungen für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung erfüllt seien und er durch die Firma N.___ zusätzlich unterstützt werde (Urk. 10/86). Diese reichte am 9. September 2009 den Schlussbericht ein (Urk. 10/104). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. November 2009 unter Hinweis darauf, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 3. März 2009 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 10/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/109-126) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16 %, mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 das Rentenbegehren des Versicherten erneut ab (Urk. 10/127 = Urk. 2).

4.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch lic. iur. Ch. Jaeggi vom Rechtsdienst Integration Handicap am 19. November 2010 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine IV-Rente zu gewähren. Im Weiteren ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Oktober 2010 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
         Mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs ist - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfügung - verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. In einem solchen Fall können bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung ergangen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. März 2004, I 857/02, Erw. 4.1 sowie in Sachen I. vom 7. Juli 2000, B43/99, Erw. 5b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. September 2007 (Urk. 10/23) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit verneint. Zur Begründung dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin mitunter ausgeführt, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Sie stützte sich dabei auf den Bericht von Y.___ vom 8. Januar 2007 (Urk. 10/7). Darin hatte dieser einen hochgradigen Verdacht auf eine X-chromosale juvenile Retinoschisis beidseits, eine Makula mit Radspeichenphänomen beidseits, bestehend seit längerer Zeit, sowie mittelperiphere WWP-ähnliche Veränderungen, bestehend sicher länger als 2000, diagnostiziert (Urk. 10/7/1). Unter dem Titel "erhobene Befunde" hatte Y.___ mitunter einen Fernvisus rechts sc (sine correctione) von 0,1 resp. cc (cum correctione) von 0,2 und einen Fernvisus links sc von 0,2 resp. cc von 0,3 - 0,4 angeführt (Urk. 10/7/2). Diese Diagnosen und Befunde blieben laut den Angaben von Y.___ in seinem Verlaufsbericht vom 13. Juni 2007 bis dahin unverändert (Urk. 10/17).
3.2     In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2007 teilte Y.___ unter Bezugnahme auf deren negativen Vorbescheid vom 14. August 2007 (Urk. 10/23) mit, gemäss den Angaben von Z.___ von der Augenklinik des Spitals L.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2007 bestehe an der Diagnose einer X-chromosalen juvenilen Retinoschisis kein Zweifel. Der Fern- und Nahvisus betrage rechts 0,16 und links 0,2. Seines Erachtens bestehe mit dieser schweren Sehbehinderung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/24, vgl. Urk. 10/31). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin gab Y.___ an, er habe diese Visuswerte am 6. Juni 2007 erhoben (Urk. 10/35). Diese Angabe steht zwar im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 10/17), deckt sich aber mit den Einträgen, welche er in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers gemacht hat (Urk. 10/43/8).
         Aufgrund dieser - vor Erlass der Verfügung vom 27. September 2007 eingetretenen - Verminderung der Visuswerte trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers resp. von Y.___ vom 13./21. Dezember 2007 (Urk. 10/24, Urk. 10/31 und Urk. 10/34) ein und klärte materiell ab, ob angesichts dieser Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität besteht.
         Die Beschwerdegegnerin hat die genannten Schreiben des Beschwerdeführers resp. von Y.___ somit nicht nur als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV, sondern sinngemäss und materiell als Wiedererwägungsgesuch behandelt, was nicht zu beanstanden ist.
3.3     Demnach ist vorliegend ohne Weiteres materiell zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts der besagten Verschlechterung der Visuswerte Anspruch auf eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung hat.
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihren Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Imbissbudenbesitzer nicht mehr, eine den Behinderungen angepasste Tätigkeit jedoch in einem Pensum von 70 % zumutbar (Urk. 2 Seite 1). Im ophthalmologischen Gutachten vom 24. Juli 2008 sei festgehalten worden, dass die definitive Restarbeitsfähigkeit erst nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen bestimmt werden könne. Bei den angebotenen Eingliederungsmassnahmen habe sich der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht motiviert gezeigt. Dies kontrastiere mit dem für sie relevanten Bericht der Blindenverein K.___ vom 14. Januar 2009, in welchem eine 60%ige bis 80%ige Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Pensum ausgewiesen sei. Aufgrund dieses Berichts habe sie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 70 % festgelegt. Diese Beurteilung sei auch klar im Hinblick auf die freie Wirtschaft erfolgt (Urk. 2 Seite 2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45‘606.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘390.70 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘216.25 resp. ein Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2 Seite 3).
4.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Bericht des Blindenvereins K.___ gehe lediglich hervor, wie hoch seine Leistungsfähigkeit in einem geschützten Rahmen sei. Es gehe nicht an, die Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen auf die freie Wirtschaft zu übertragen. Dass die Anforderungen dieser beiden Bereiche völlig unterschiedlich sind, habe sich im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsberatung bzw. an den Schnuppertagen, welche er in der freien Wirtschaft absolviert habe, gezeigt. Die Angaben der zuständigen Personalvermittlerin von "N.___" zeigten klar die behinderungsbedingten Einschränkungen bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft auf. Die IV-seitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher viel zu hoch gegriffen (Urk. 1 Seite 4). Auch die Ausführungen im augenärztlichen Gutachten zeigten klar, dass seine Einschränkungen erheblich höher seien, als von der IV angenommen (Urk. 1 Seite 5). Was das Valideneinkommen betreffe, so seien die Löhne im Gastgewerbe, welche die Beschwerdegegnerin zu dessen Ermittlung herangezogen habe, bekanntlich notorisch tief. Ein selbständiger Imbissbudenbesitzer könne demgegenüber bei gutem Geschäftsgang vermutlich ein höheres Einkommen generieren. Beim Invalideneinkommen sei ein höherer Abzug gerechtfertigt (Urk. 1 Seiten 5 und 6).


5.
5.1
5.1.1   A.___ führte in seinem ophthalmologischen Gutachten vom 24. Juli 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine hereditäre Makula-Dystrophie (x-chromosal vererbte juvenile Retinoschisis bei Mutation c.304 C>T im RS1-Gen nachgewiesen sowie mittelperipherer White-without-pressure Netzhautveränderungen), (2) eine Cataracta coerulea beidseits sowie (3) Hyperopie und Astigmatismus beidseits und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine okuläre Hypertension beidseits (Differentialdiagnose: Glaukom) an. Als Nebendiagnose erhob er eine depressive Entwicklung (anamnestisch [Urk. 10/53/1-2]). Es handle sich um eine kongenitale, nicht progrediente, beidseitige Visusverminderung. Wie der Beschwerdeführer noch vor einigen Jahren in seiner früheren Tätigkeit zurecht gekommen sei, bleibe ein Rätsel, da er sich doch noch ohne die notwendigen Hilfsmittel habe durch den Alltag kämpfen müssen. Es sei durchaus vorstellbar, dass ein bedingtes Steigerungspotential der Sehkraft vorliege, welches ein Reintegrationspotential vorhersage. Deshalb könne im Moment nicht von einem Endzustand die Rede sein. Vor dem Hintergrund der cataracta coeruela und der depressiven Entwicklung wie auch dem aktuellen Beschwerdemuster scheine für die Reintegration aber eine ganzheitliche Unterstützung die entscheidende Rolle zu spielen, und diese sei in Anbetracht seiner offenbar noch vorhandenen gesunden Basis im Privatleben mit der entsprechenden paramedizinischen Unterstützung auch realisierbar. Aus ophthalmologischer Sicht sei die aktuelle Tätigkeit als Imbissstandbetreuer nicht mehr zumutbar. Das Restarbeitsprofil im Verlauf werde sich durch eine Verbesserung der Sehkraft und Minderung der Beschwerden sowohl quantitativ als auch qualitativ etwas verbessern lassen, da die Voraussetzungen der Therapie-Compliance scheinbar nicht das Problem gewesen seien (Urk. 10/53/13). Hingegen könne eine Verschlechterung der Augenbeschwerden, sei dies subjektiv, morphologisch oder funktionell, den Zug des Eingliederungsprozesses sowohl alleine und aber nicht zuletzt auch indirekt über eine weitere ganzheitliche Dekompensation der Betroffenen entgleisen lassen, wie aus dem dokumentierten Verlauf in der noch nicht weit entfernten Vergangenheit zu erfahren sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einem Restarbeitsprofil von 20 % bis 30 % auszugehen, zum Beispiel als Lagermitarbeiter oder Aushilfe (Urk. 10/53/13-14). Eine kausale Therapie sei zur Zeit nicht möglich. Abhängig von der Visusminderung seien vergrössernde Sehhilfen zu empfehlen (Urk. 10/53/14). Weitere Hilfsmittel und eine berufliche Umstellung seien ausgesprochen nötig. Berufliche Massnahmen seien insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt aussichtsreich, da die vorhandene Sehschärfe ein einfacheres Lernvorgehen noch erlaube. Für die berufliche Umschulung sollten verschiedene Zentren mit spezifischer Betreuung involviert werden. Bei der Anpassung von Arbeitsplätzen komme der optimalen Gestaltung mit blendfreier Ausleuchtung ebenso Bedeutung zu wie der adäquaten Computerausstattung sowie den entsprechenden Kenntnissen in der Anwendung des Computers (Urk. 10/53/15).
5.1.2   Wie erwähnt, veranlasste die Beschwerdegegnerin daraufhin eine dreimonatige berufliche Abklärung in den Blindenwerkstätten M.___. Im betreffenden Bericht vom 14. Januar 2009 (Urk. 10/76) führte deren Betriebsleiter, E.___, aus, die Orientierung am Arbeitsplatz habe dem Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten gebracht. Er habe sich auch ohne Hilfsmittel gut zurecht gefunden. Auffallend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer nie über ein Hindernis gestolpert sei (Urk. 10/76/1). Er sei in der Lage gewesen, einfache Korbflechtarbeiten zu verrichten, wobei er gute Ergebnisse erzielt habe. Auffallend sei gewesen, dass er die Arbeiten in korrekter Arbeitshaltung mit normaler Sichtdistanz habe ausführen können. Er verfüge über ein gutes Auffassungsvermögen und handwerkliches Geschick. Einfache Verpackungsarbeiten seien ihm gut zur Hand gegangen. Eine gute Beleuchtung am Arbeitsplatz sei hier jedoch Voraussetzung gewesen. Hier habe er praktisch alle Arbeiten ausführen können. Kontrolle sei nötig gewesen, da er es mit der Zuverlässigkeit nicht so genau genommen habe. Ein Einsatz in der Küche habe gezeigt, dass er diese Arbeiten gewohnt sei. Praktisch alle Hilfsarbeiten hätten ausgeführt werden können. Eine Einschränkung durch seine Sehbehinderung habe sich nur im Umgang mit scharfen Messern gezeigt. In der Holzbearbeitung sei der Beschwerdeführer an diversen Holzbearbeitungsmaschinen eingesetzt gewesen. Mit etwas Anfangsschwierigkeiten habe er auch diese Arbeiten gut gemeistert, wobei sich Serienarbeiten am besten geeignet hätten. Richtiges Einstellen der Sicherheitsvorkehrungen sei jedoch die Voraussetzung gewesen. Auch hier seien Kontrollen nötig gewesen. Über all die Arbeiten habe sich eine quantitive Arbeitsleistung zwischen 60 % bis 80 % ergeben. Auch das Arbeitspensum von 8 Stunden pro Tag habe er gut einhalten können. Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungszeit seien sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Sehbehinderung durchaus noch eine Chance habe, einer Arbeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Wieweit jedoch die jetzige Arbeitssituation dies zulasse, sei schwer abzuschätzen. Sie sähen ihn in einem Montage- oder auch Lagerbetrieb (Kommissionierung), könnten sich ihn aber auch in einer Heimküche als Hilfskraft vorstellen. Da der Beschwerdeführer praktisch begabt sei, komme jede einfache handwerkliche Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb in Frage. Es sei jedoch schwer zu beurteilen, wie sich seine Sehbehinderung entwickeln werde. Die Arbeitsmöglichkeiten würden sich bei einer weiteren Verschlechterung erheblich einschränken (Urk. 10/76/2).
5.1.3   C.___, bei welchem der Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2007 in unregelmässiger psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 10/79/2), erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2009 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit 2007, welche reaktiv auf seine Visusverminderung und auf seine Arbeitssituation sei (Urk. 10/79/2). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer, wenn die Kontrolle seiner Sehschärfe in Ordnung sei, eine Stelle in der Privatwirtschaft (in einer Imbissbude oder einem türkischen Geschäft) zumutbar (Urk. 10/79/3). Er komme alleine in die Sprechstunde, und man habe nicht das Gefühl, dass er den Weg oder ihn - C.___ - nicht sehe (Urk. 10/79/3-4). Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, nicht suizidal und aus seiner Sicht zu 100 % arbeitsfähig in der Privatwirtschaft ab 1. Januar 2009 (Urk. 10/79/6).
5.1.4   Im Schlussbericht der "N.___" vom 9. September 2009 führte die zuständige Personalberaterin, F.___, aus, aufgrund des Abklärungstrainings in M.___ habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer im Alltag erstaunlich uneingeschränkt sei und seine Erfahrungen im Küchenbereich positiv erkennbar seien. Er habe aber keinerlei Referenz aus der Wirtschaft vorzuweisen, nur einen sehr rudimentären Lebenslauf und sei selbst völlig verunsichert ob seiner Leistungsfähigkeit. Referenzen und seine bäuerliche Herkunft resp. seine Imbisserfahrung berücksichtigend, hätten sich der Gartenbereich sowie Hilfsarbeiten in der Küche angeboten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in der Gärtnerei P.___ zwei Schnuppertage absolvieren können. Er habe sich dort willig gezeigt, aber behinderungsbedingt feine Arbeiten wie Pikieren und Säen nicht befriedigend erledigen können. Ein Einsatz in einer grösseren Gärtnerei mit gröberen Arbeiten sei mangels Vakanz nicht möglich gewesen. Eine Stelle bei der Firma Q.___ als Dishwasher habe er nicht antreten können, weil er einen Eintrag im Strafregister habe. Sodann seien zwei Schnuppertage im Restaurant R.___ in Oerlikon im Office durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer über Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten geklagt habe. Die Arbeiten seien ihm zu streng und zu schnell gewesen, seine Augen seien rasch ermüdet und er habe am Nachmittag doppelt gesehen. Er habe viele Pausen machen müssen. Auch sei ihm seine passive, unbeholfene Arbeitshaltung nachteilig ausgelegt worden. Um die Wiedereingliederung zu ermöglichen, empfehle sie als ersten Schritt die Teilnahme an einem wirtschaftsnahen Einsatzprogramm des Sozialdienstes, beispielsweise in der Küche eines Altersheimes oder eines Mensabetriebes, damit der Beschwerdeführer sich eine berufliche Referenz erarbeiten, seine Ressourcen konzentrieren und seine Deutschkenntnisse verbessern könne (Urk. 10/104; vgl. Urk. 10/98-100).
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte (selbständige) Tätigkeit als Imbissbudenbesitzer nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 70 % zumutbar ist, insbesondere auf den Bericht der Blindenverein K.___ über die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2009 (Urk. 10/76, vgl. Erwägung 5.1.2).
5.2.2   Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst vor, aus den Ausführungen in diesem Bericht gehe lediglich hervor, wie hoch die Arbeitsleistung im geschützten Rahmen sei (Urk. 1 Seite 4). Dem ist entgegen zu halten, dass sich E.___ von den Blindenwerkstätten M.___ bei der im genannten Bericht vom 14. Januar 2009 vorgenommenen Einschätzung ausdrücklich auf eine Arbeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft bezog (Urk. 10/76/2). Anlässlich des zuvor am 6. Januar 2009 mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin geführten telefonischen Auswertungsgesprächs hatte er sich ebenfalls dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Markt arbeitsfähig sei. Er sei aber verlangsamt. Ein geschützter Arbeitsplatz sei nicht notwendig (Urk. 10/77/2-3). Zwar dürfte eine Anstellung des Beschwerdeführers ein gewisses soziales Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers bedingen, muss doch gemäss den Angaben von E.___ kontrolliert werden, ob die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten und die aufgegebenen Arbeiten richtig ausgeführt wurden. Mit Blick auf die weiteren Feststellungen von E.___, wonach der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten mit der Orientierung am Arbeitsplatz gehabt, sich ohne Hilfsmittel zurecht gefunden, den Arbeitsweg von Schlieren nach M.___ bei Dunkelheit und ohne Stock zurückgelegt und praktische Begabung bewiesen hat (Urk. 7/76/2 und Urk. 10/77/2), besteht aber kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sehbehinderung auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sein könnte (vgl. Erwägung 6.4.1).
5.2.3   Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, auch aus medizinisch-theoretischer Sicht seien die starken Einschränkungen bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit dokumentiert (Urk. 1 Seite 5). Dazu ist zu bemerken, dass das Gutachten von A.___ vom 24. Juli 2008 (Urk. 10/53) zwar auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Sodann hat A.___ ausführlich dargelegt, worauf die von ihm gestellten Diagnosen gründen. Seine Erläuterungen sind jedoch weitestgehend medizinisch-theoretischer Natur. Fallbezogene Feststellungen hat er nur am Rande gemacht. Seine Einschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, 20-30%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit [Urk. 10/53/14-15]) hat er sodann nicht nachvollziehbar begründet.
         An dieser Stelle ist einerseits darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die - korrekte - Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 ATSG keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen K., I 131/05, Erw. 4.2). Entscheidend ist somit nicht die genaue Diagnose, sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versicherten Person trotz des Gesundheitsschadens verbleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen R., I 738/04, Erw. 2.2.1).
         Sodann ist zu erwähnen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Nach diesem aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Versicherten fliessenden Grundsatz hat die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Kann die versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Voraussetzung für jegliche Leistung der Invalidenversicherung - auch Eingliederungsmassnahmen - fehlt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
         Wie A.___ selbst bemerkte, kam der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Imbissbuden-Betreuer in früheren Jahren sogar - noch - ohne die notwendigen Hilfsmittel zurecht (Urk. 10/53/13. Dies deutet aber darauf hin, dass es ihm gelungen ist, Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Sehbehinderung reduzieren. Damit hat sich A.___ nicht auseinandergesetzt.
         Anlässlich der dreimonatigen beruflichen Abklärung in den Blindenwerkstätten M.___ wurde demgegenüber eingehend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer de facto in der Lage ist, mit seiner Sehbehinderung einer handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der im betreffenden Bericht gemachten Angaben besteht kein Grund, an der Schlussfolgerung von E.___, wonach sich über alle vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten eine quantitative Arbeitsleistung zwischen 60 % und 80 % ergab und wonach er auch das Arbeitspensum von 8 Stunden prästierte (Urk. 10/76/2), zu zweifeln.
5.2.4   Dass nebst der Sehbehinderung ein invalidisierendes psychisches Leiden besteht, wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.
         Wie erwähnt, erhob C.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2009 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1). Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/79), was überzeugend erscheint.
         Leichte depressive Episoden sind nämlich praxisgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 905/06 vom 8. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die von C.___ gemachten Feststellungen besteht denn auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in einer seinen somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gilt dies umso mehr, als er die zumutbaren medizinischen Behandlungsmassnahmen bislang fraglos nicht voll ausgeschöpft hat, wozu er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 5.2.3) aber gehalten (gewesen) wäre. So besuchte er die Therapie bei C.___, welche er im Mai 2007 aufgenommen hatte, offenbar nur unregelmässig, im Zusammenhang mit "seiner Versicherungsproblematik" (Urk. 10/79/2-3). Im Jahr 2009 scheint er sich sodann keiner psychiatrischen Behandlung mehr unterzogen zu haben (Urk. 10/106/2 und Urk. 10/98), was im Übrigen auch nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt.
5.2.5   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind schliesslich auch die Feststellungen der Personalberaterin F.___ von "N.___" in ihrem Schlussbericht vom 9. September 2009 (Urk. 10/104) nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von E.___ im Bericht vom 14. Januar 2009 (Urk. 10/76) in Frage zu stellen. Wohl scheint sich der Beschwerdeführer anlässlich der ihm durch diese Institution vermittelten Schnuppertage in der Gärtnerei P.___ sowie im Office des Restaurants R.___ in Oerlikon nicht bewährt zu haben. Zumindest die ihm in der Gärtnerei P.___ gestellten Aufgaben (Pikieren und Säen) erscheinen aber seiner Behinderung auch nicht unbedingt angepasst. Eine Anstellung im Restaurant R.___ ist gemäss den Angaben von Frau F.___ sodann namentlich auch deshalb nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer dort unter Müdigkeit und Konzentrationsstörungen litt und sich passiv und unbeholfen verhielt. Demgegenüber hatte er offenbar in den Blindenwerkstätten M.___ durchaus Interesse an der Arbeit gezeigt und keine Mühe mit der Orientierung am Arbeitsplatz gehabt (Urk. 10/76/1). Wie D.___, FMH Allgemeinmedizin, vom RAD in seiner Stellungnahme vom 11. März 2010 zu Recht bemerkte (Urk. 10/126/2-3), lässt dies vermuten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Schnuppertage im Restaurant R.___ nicht - mehr - motiviert war. Offen bleiben kann, ob die von ihm geklagte Müdigkeit sowie die Konzentrationsstörungen mit der - episodisch auftretenden - psychischen Problematik (vgl. Erwägungen 5.1.3 und 5.2.1) in Zusammenhang stehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stellen weder diese noch die fehlende Motivation Umstände dar, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Restaurant R.___ ausgegangen werden müsste. Die Stelle bei der Firma Q.___ als Dishwasher konnte er schliesslich - ebenfalls - aus invaliditätsfremden Gründen (Strafregistereintrag) nicht antreten (Urk. 10/104/1).
5.3     Es kann daher - mit der Beschwerdegegnerin resp. D.___ vom RAD (Urk. 10/108/5) - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 70%igen Leistungsfähigkeit (mit vollschichtigem Pensum) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
         Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Bericht des Blindenvereins K.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 10/76) bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 2) massgeblich verschlechtert hat, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10/98, Urk. 10/106/2 und Urk. 10/106/5).


6.
6.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3    
6.3.1   Wie eingangs erwähnt, war der Beschwerdeführer ab 2000 im U.___ & X.___ Imbissstand tätig, zunächst als Angestellter und ab 2004 als Selbständigerwerbender. Gemäss seinen Angaben musste er das Geschäft per Ende März 2007 aufgeben, weil der Imbissstand-Vertrag wegen einer Baustelle nicht verlängert wurde. Ansonsten hätte er den Stand behalten. In der Folge sei er auf Arbeitssuche gegangen. Er habe sich bei Bekannten erkundigt, ob sie Arbeit für ihn hätten, sich bei der S.___ für eine Stelle gemeldet und andere Betreiber von Imbissständen angefragt (Urk. 10/66/3 und Urk. 10/82).
         Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die selbständige Tätigkeit als Betreiber des Imbissstandes in Schlieren aus invaliditätsfremden Gründen (Nichtverlängerung des Imbissstandvertrages) aufgegeben hat. Seine weiteren Angaben lassen sodann darauf schliessen, dass er im Gesundheitsfall eine Arbeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen hätte. Aufgrund seiner Aussage, wonach er sich mitunter bei Betreibern von Imbissständen nach einer Stelle erkundigt habe, sowie mit Blick auf seine bisherige Tätigkeit erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um eine Arbeit an einem Imbissstand oder in einem Restaurant, mithin um eine Tätigkeit im Gastgewerbe gehandelt hätte.
6.3.2   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens den Zentralwert für die im Gastgewerbe mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat. Dieser betrug im Jahre 2008 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3'729.-- (LSE 2008 Tabelle TA1 Seite 26), was bei einer im Jahre 2008 durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 12/2011, Tabelle B9.2 Seite 98) einem Verdienst von Fr. 3'915.45 pro Monat resp. einem Jahresverdienst von Fr. 46'985.40 (= Fr. 3'915.45 x 12) entspricht.
6.4
6.4.1   Was das Invalideneinkommen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt ist. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 758/02 vom 16. Juli 2003 E. 3.3 mit Hinweisen).
         Selbst wenn angenommen wird, der Beschwerdeführer sei zur Verwertung seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen, würde dies nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst nämlich auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchem mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 4 mit Hinweisen).
6.4.2   Während die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 17. November 2009 das Invalideneinkommen noch ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten aller Branchen (LSE TA1 Ziffern 1-93) ermittelt und mit Fr. 63'801.-- beziffert hatte (Urk. 10/110/2; vgl. Urk. 10/107/2), ging sie in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 vom tieferen Zentralwert für Hilfsarbeiten im Bereich Dienstleistungen (LSE TA1 Ziffern 50-93) aus und legte das mit einem vollschichtigen Pensum erzielbare Einkommen auf Fr. 54'843.84 fest (Urk. 2 Seite 3; vgl. Urk. 10/125/2).
         Da der Beschwerdeführer, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, seit seiner Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Betreuer eines Imbissstandes tätig war und der Jahreslohn, welchen er als solcher im Angestelltenverhältnis erzielt hat, maximal Fr. 38'400.-- betrug (Urk. 10/122), erscheint es unrealistisch, dass er das in der angefochtenen Verfügung angeführte hypothetische Invalideneinkommen je erreichen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung nur einfache (Serien-)Hilfsarbeiten, namentlich auch solche in einer Küche, verrichten kann. Es erscheint daher angebracht, das Invalideneinkommen aufgrund des Zentralwertes für die mit einfachen und repetitiven persönlichen Dienstleistungen im privaten Sektor beschäftigten Männer zu berechnen. Dieser betrug im Jahr 2008 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3'774.-- (LSE 2008 TA1 Ziff. 93 Seite 24), was bei einer im Jahre 2008 durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in diesem Bereich von 41.9 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 12/2011, Tabelle B9.2 Seite 98) einem Verdienst von Fr. 3'953.30 pro Monat resp. einem Jahresverdienst von Fr. 47'439.60 (= Fr. 3'953.30 x 12) entspricht. Bei einer quantitativen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % resultiert ein mutmassliches Jahreseinkommen 2008 von Fr. 33'207.70 (= 0,7 x Fr. 47'439.60).
         Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen, was - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seiten 5 und 6) - nicht zu beanstanden ist. Die Abzugskriterien des Alters und/oder der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie wurden von ihm zu Recht nicht geltend gemacht. Dass dem Beschwerdeführer nur sehr einfache Hilfsarbeiten offen stehen, wird bereits dadurch berücksichtigt, dass anstelle des Zentralwertes für Hilfsarbeiten aller Branchen resp. für solche im Bereich Dienstleistungen der wesentlich tiefere Zentralwert für persönliche Dienstleistungen im privaten Sektor zugrunde gelegt wurde (vgl. Erwägung 6.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4). Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sodann der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn. Selbst wenn abweichend davon vorliegend ein Abzug vorgenommen würde, ergäbe sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Gemäss der nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabelle T2* der LSE 2006 Seite 16 (vgl. auch LSE 2008, Detaillierte Daten 1998-2008, Lohnniveau nach Geschlecht) ist nämlich bei Männern der Lohn bei Vollzeit (>= 90 %: Fr. 4'850.--) resp. der - auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Löhne für Teilzeitarbeit berücksichtigende - Bruttolohn "Total" (Fr. 4'798.--) um rund 10 % resp. rund 9 % höher als der Lohn bei Teilzeit zwischen 50 % und 74 % (Fr. 4'363.--). Ein solcher Abzug könnte demnach maximal 10 % betragen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.1 und 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen).
6.5     Bei einem Valideneinkommen 2008 von Fr. 46'985.40 und einem Invalideneinkommen 2008 von Fr. 33'207.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'777.70 resp. ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 29 %. Würde ein Abzug von 10 % gewährt, wäre das Invalideneinkommen 2008 auf Fr. 29'886.90 (= 0,9 x Fr. 33'207.70) festzusetzen, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'098.50 resp. ein ebenfalls nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 36 % ergäbe (Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (Urk. 11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).