IV.2010.01115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nach Einsicht in
         das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 (IV.2007.01128), mit welchem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2007 betreffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung zurückgewiesen wurde (Urk. 11/41),
         die neue Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2010, mit welcher diese - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/56 ff.) - abermals einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
         die dagegen gerichtete Beschwerde vom 22. November 2010 (Urk. 1), mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, die Zusprache mindestens einer Viertelsrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Erhebung der Arbeitsfähigkeit im Erwerb beantragt hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2), sowie die Eingabe vom 5. Januar 2011, mit welcher die Versicherte den Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 21. Dezember 2010 einreichen lässt (Urk. 6 und Urk. 7),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Januar 2011 (Urk. 10),
         sowie in die übrigen Akten der vorliegenden Verfahrens;

in Erwägung, dass
         hinsichtlich des Sachverhalts, der rechtlichen Ausführungen zum Invaliditätsbegriff, zu den gesetzlichen Rentenabstufungen, der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen sowie teilerwerbstätigen und im Aufgabenbereich tätigen Versicherten (gemischte Methode) auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 (Erw. 1) verwiesen werden kann,
         zu ergänzen ist, dass - um den Invaliditätsgrad bemessen zu können - die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben; es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
         das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten,
         hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.);

in weiterer Erwägung, dass
         das hiesige Gericht im Urteil vom 29. Januar 2009 im Wesentlichen festgehalten hatte, dass aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte des behandelnden Pneumologen Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Pneumologie (vom 30. März 2007 sowie vom 12. Juli 2007) sowie des Y.___, Klinik für Pneumologie (vom 2. Mai 2007 und vom 31. Oktober 2007), die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zuverlässig und abschliessend beurteilt werden könne, und aufgrund der Akten ebensowenig zuverlässig beurteilbar sei, inwieweit die Versicherte im Haushalt eingeschränkt sei,
         das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet hatte, in erwerblicher Hinsicht weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit vorzunehmen und alsdann eine Haushaltsabklärung durchzuführen (vgl. zum Ganzen Erw. 4 des Urteils vom 29. Januar 2009; Urk. 11/41);

in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle in der Folge die medizinische Begutachtung der Versicherten durch das Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, veranlasste, welches, gestützt auf die Untersuchung vom 24. Juni 2009, am 8. Juli 2009 ihr Gutachten erstattete (Urk. 11/50),
         die IV-Stelle gestützt darauf sowie aufgrund von zwei Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor Ort (vom 23. Oktober 2009 [Bericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 8/52] und vom 19. Juli 2010 [Bericht vom 5. August 2010; Urk. 8/72]) in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2010 einen Invaliditätsgrad von 36.58 % ermittelte (Urk. 2),
         die Beschwerdeführerin sich mit dem Ergebnis der Haushaltabklärungen einverstanden erklärt (Urk. 1 Ziff 4), beschwerdeweise aber die Einschätzung im erwerblichen Bereich beanstandet, indem sie im Wesentlichen geltend macht, dass - wie sich aus dem Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 5. Mai 2010 ergebe - seit der Untersuchung vom 24. Juni 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, welche nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 Ziff. 6), und dass ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % zu gewähren sei (Urk. 1 Ziff. 7);

in weiterer Erwägung, dass
         die für das Gutachten des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009 verantwortlich zeichnenden Ärzte Prof. Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose stellten (Urk. 11/50 S. 3):
         Idiopathische Lungenfibrose mit Erstdiagnose im Januar 2006 mit/bei
         - Prednison- und Imurekbehandlung seit 01/2006
         - Histologie: Usual Interstitial Pneumonia (UIP)
         - mittelschwere restriktive Ventilationsstörung
         - mittelschwer eingeschränkte CO-Diffusion
         die Gutachter in ihrer Beurteilung zur Hauptsache ausführten, die Erkrankung mache sich in Form eines dauernden Hustenreizes bemerkbar sowie in Form einer anstrengungsabhängigen Dyspnoe, eine grosse Lungenfunktionsprüfung vom 29. April 2008 habe eine mittelschwere und restriktive Ventilationsstörung sowie eine mittelschwere Einschränkung der Diffusionskapazität ergeben und die Versicherte leide an diversen Nebenwirkungen der durchgeführten medikamentösen Therapie,
         die Arbeitsfähigkeit nach Beurteilung der Gutachter in erster Linie durch den dauernden Hustenreiz und durch eine Anstrengungsdyspnoe eingeschränkt ist, welche sich bereits bei Durchführung von körperlich wenig beanspruchenden Arbeiten, beim Treppensteigen oder längerem Gehen einstelle; eine Belastung der Explorandin auf einer Treppe über drei Stockwerke im August 2008 denn auch einen Abfall der Sauerstoffsättigung von 97 auf 93 Prozent gezeigt habe; der Krankheitsverlauf aktuell einigermassen stabil sei, die Erkrankung generell eine schlechte Prognose habe und in diesem Falle die Notwendigkeit einer späteren Transplantation bereits thematisiert worden sei,
         im angestammten Beruf als Reinigerin dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit bestehe und die Versicherte für körperlich sitzende Tätigkeiten und solche, welche mit gelegentlichem Umhergehen verbunden seien, sowie kein Heben und Tragen von Lasten über drei Kilogramm beinhalteten, zu 40 %, entsprechend drei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, und von einer entsprechenden Einschränkung seit spätestens Oktober 2006 auszugehen sei (vgl. zum Ganzen Ziff. 6 des Gutachtens, Urk. 11/50 S. 4),
         der behandelnde Pneumologe Dr. Z.___ in dem von der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben vom 12. März 2010 unter anderem ausführte, dass er - entgegen den Angaben der für das Gutachten des Y.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte - nicht der Meinung sei, dass die Versicherte aufgrund ihrer pneumologischen Defizite für eine sitzende Tätigkeit zu 40 % einsatzfähig sei, es sich bei der Versicherten um eine Patientin mit einer sehr ernsthaften Krankheit handle, die notabene für eine Lungentransplantation vorgesehen sei, und ein Gutachten schliesslich von einem Spezialarzt für Pneumologie FMH und nicht von einem "Allgemeininternisten" eingeholt werden müsste (Urk. 11/62),
         in dem von der Versicherten im Rahmen des Einwands zu den Akten gereichten Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 6. Mai 2010 zuhanden von Dr. Z.___ in pneumologischer Hinsicht im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen erhoben wurden wie im Gutachten vom 8. Juli 2009, und die für den Bericht verantwortlich zeichnenden Ärzte in ihrer Beurteilung - gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und Testungen - im Wesentlichen ausgeführt hatten, die Patientin habe bei der Lungenfunktionsmessung eine Verschlechterung der Diffusionskapazität im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. April 2009 gezeigt; die Gehstrecke sei im Gehtest ebenfalls etwas geringer gewesen, und die Patientin habe unter Belastung eine pulsoximetrische O2-Sättigung von >90 gezeigt (Urk. 11/66);
        
in weiterer Erwägung, dass
         sich die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2010 für die Frage der Arbeitsfähigkeit auf das eingeholte Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009 stützt, dieses jedoch, wie nachfolgend auszuführen sein wird, aus verschiedenen Gründen keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten darstellen kann,
         angesichts der für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen pneumologischen Problematik nicht nachvollzogen werden kann, weshalb nicht eine Abklärung durch entsprechende Fachärzte der Pneumologie veranlasst worden ist, sondern auf ein Gutachten abgestellt worden ist, das von Fachärzten für Innere Medizin verfasst worden ist, die im Bereich der Pneumologie über keine mit einem Pneumologen vergleichbare Spezialisierung und über keinen diesbezüglichen Facharzttitel verfügen,
         als Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neben den Vorakten (Ziff. 2 des Gutachtens, Urk. 11/50) und der Anamnese (Ziff. 3 des Gutachtens, Urk. 11/50) lediglich ein "Internistischer Status" erhoben worden ist, im Rahmen dessen sich - bezüglich der pneumologischen Problematik - lediglich folgende Angabe findet: "Normale Atemgeräusche mit Vesikuläratmen über allen Lungenfeldern" (Ziff. 4 des Gutachtens, Urk. 11/50),
         im Rahmen dieser Begutachtung darüberhinaus keine weiteren eigenen Abklärungen oder Testungen durchgeführt wurden wie etwa eine Testung der Lungenfunktion oder ein Gehtest,
         in Abschnitt "Medizinische Beurteilung" (Ziff. 6 des Gutachtens, insbes. Ziff. 6.1, Urk. 11/50) vielmehr auf im Jahr 2008 durchgeführte und mithin teilweise über ein Jahr zurückliegende Testungen des die Versicherte behandelnden Y.___, Klinik für Pneumologie, hingewiesen wird; so auf die am 29. April 2008 durchgeführte grosse Lungenfunktion oder die im November 2008 erfolgte Belastung der Explorandin auf der Treppe (vgl. Urk. 11/50 S. 2, S. 4 Ziff. 6.1), ohne dass die Testergebnisse aufgeführt oder dem Gutachten beigelegt wurden,
         das Gutachten somit weder auf allseitigen eigenen und aktuellen Untersuchungen beruht, noch die sich aus den Diagnosen ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet und prüfend nachvollziehbar sind, und somit auch nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Feststellungen die für das Gutachten vom 8. Juli 2009 verantwortlichen Ärzte von einem "aktuell einigermassen stabilen" Verlauf ausgingen (vgl. Ziff. 6.1 von Urk. 11/50),
         dementsprechend die vorliegend streitige und im Urteil vom 29. Januar 2009 unter anderem zur Rückweisung Anlass gebende Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit verhält, im Gutachten vom 8. Juli 2009 aufgrund unzureichenden Grundlagen beantwortet und namentlich zum Beginn der Arbeitsfähigkeit einzig ausgeführt wird, die "von uns attestierte Arbeitsfähigkeit erachten wir als seit Oktober 2006 als gegeben",
         dieser Zeitpunkt jedoch nicht näher begründet wird und im Widerspruch zur anamnestischen Angabe der Beschwerdeführerin steht, wonach sie das ursprünglich 70%ige Arbeitspensum bereits 2002 auf 50 % habe reduzieren müssen (Urk. 11/50 S. 2 Ziff. 3.1, 3.2),
         das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens nicht genügt, weshalb es keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs bilden kann,

in weiterer Erwägung, dass
         auf das Gutachten aber auch deshalb nicht hätte abgestellt werden dürfen, weil mit dem von der Versicherten am 25. Mai 2010 zu den Akten gereichten Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 5. Mai 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der dem Gutachten zugrunde liegenden Untersuchung vom 24. Juni 2009 dokumentiert wird (Urk. 11/66-67),
         es mit Blick darauf wie auch auf die Stellungnahme des behandelnden Pneumologen Dr. Z.___ vom 12. März 2010, der im damaligen Zeitpunkt - abweichend von der Einschätzung im Gutachten - eine sitzende Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 % nicht mehr als zumutbar erachtet hatte (Urk. 11/62), unumgänglich gewesen wäre, zumindest zu prüfen, ob und inwiefern das rund ein Jahr zurückliegende Gutachten, welches offenbar seinerseits nicht auf aktuellen umfassenden Abklärungen beruhte, als Entscheidungsgrundlage noch Geltung beanspruchen konnte,
         dies um so mehr gilt, als es sich bei der Lungenkrankheit der Versicherten um eine fortschreitende Erkrankung handelt und im Übrigen der verantwortliche Arzt des RAD selber auch von einer - wenn auch leichtgradigen - Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen war, welche ihn immerhin veranlasste, im Bereich des Haushalts eine neue Abklärung zu erwägen (vgl. Urk. 11/74),
         ohne ergänzende Abklärung der Auswirkungen der im Bericht vom 5. Mai 2010 erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten somit ohnehin nicht hätte abgestellt werden dürfen, und dies um so mehr gilt, als auf die abschliessende Beurteilung des RAD-Arztes ebenfalls nicht abgestellt werden kann, weil dieser nicht Facharzt auf dem Gebiete der Pneumologie ist,
         aufgrund der vorliegenden Unterlagen demnach weiterhin nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden kann, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt verhält,
         zu diesem Zwecke auch nicht auf die Angaben von Dr. Z.___ vom 12. März 2010 (Urk. 11/62) oder den Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 7) abgestellt werden kann, weil diese Berichte keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten, und der letztgenannte Bericht nicht den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung beschlägt (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweis),
         demnach ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen sind, welche vorliegend sinnvollerweise zunächst bei der Klinik für Pneumologie des Y.___ vorzunehmen sind, und dies vorliegend um so mehr gilt, als mit Blick auf den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 36,58 % bereits eine allfällige geringfügige Änderung des Arbeitsunfähigkeitsgrades im erwerblichen Bereich Einfluss auf den Rentenanspruch haben könnte,       
         die Sache demnach erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
         die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).