Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Juli 1993 bis Mai 2006 bei der Y.___ AG als CNC-Operator (Arbeitgeberauskunft vom 18. Dezember 2005, Urk. 7/8). Im Jahr 1999 erlitt er beim Handballspiel ein Trauma mit partieller Ruptur der Pectoralismuskulatur rechts mit Ausbildung eines grossen Hämatoms. Daraufhin wurde durch das Spital Z.___ eine Reinsertion des Musculus pectoralis major am Coracoid und an der kurzen Bicepssehne proximal vorgenommen und das Hämatom entfernt (Operationsbericht vom 23. November 1999, Urk. 7/7/80). Am 23. Mai 2000 erlitt X.___ zudem bei einem Autounfall ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma (Arztbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 30. Januar 2006, Urk. 7/12). Nachdem X.___ während rund anderthalb Jahren zunehmende Gefühlsstörungen im vierten und fünften Finger der rechten Hand, aber auch an der Handkante und an der Medialseite des rechten Vorderarmes hatte, wurden am 3. Mai 2004 eine Plexusrevision rechts, eine Narbenexzision im Bereiche der Insertion des Musculus pectoralis major rechts am proximalen Humerus und eine Reinsertion des Musculus pectoralis major rechts am proximalen Humerus durchgeführt (Operationsbericht des Spitals B.___ vom 3. Mai 2004, Urk. 7/7/17).
Am 1. Dezember 2005 meldete sich X.___ wegen Schmerzen in Rücken und Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 13. Dezember 2005, Urk. 7/5), zog die Akten der Schweizerischen Unfallsversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/7 und Urk. 7/19) und holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/8) sowie diverse Arztberichte ein (Bericht der Klinik C.___ vom 29. Dezember 2005, Urk. 7/9, Bericht von Dr. A.___ vom 30. Januar 2006, Urk. 7/12, Bericht des Spitals B.___ vom 22. März 2006, Urk. 7/20, Bericht der Klinik C.___ vom 2. Mai 2006, Urk. 7/24, und Bericht des Spitals B.___ vom 6. Dezember 2006, Urk. 7/39). Mit Vorbescheid vom 8. August 2007 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 25. August 2006 in Aussicht (Urk. 7/68). In der Folge attestierte die Klinik D.___ X.___ ab dem 6. August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (diverse Arztzeugnisse der Klinik D.___, Urk. 7/72 ff.), und X.___ erhob Einwand (Urk. 7/81/2). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Klinik D.___ und bei E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, je einen Arztbericht ein (Bericht der Klinik D.___ vom 13. November 2007, Urk. 7/94, und Bericht von E.___ vom 5. Januar 2008, Urk. 7/95/2-6, mit Kopien verschiedener Klinikberichte, Urk. 7/95/7-21). Schliesslich sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 15. April 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/102). Die von X.___ durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 8. Mai 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/119) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Oktober 2009 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese bei der Rheumaklinik des B.___, bei der Klinik C.___, bei der Klinik D.___ und der Klinik F.___ die kompletten Krankengeschichten von X.___ einhole und ein neutrales polydisziplinäres (rheumatologisches/neurologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gebe (Urk. 7/138).
1.2 Im Nachgang zu diesem Urteil holte die IV-Stelle die Krankenakten des Beschwerdeführers bei der Rheumaklinik des B.___ (Bericht vom 12. Januar 2007, Urk. 7/144), bei der Klinik D.___ (Bericht vom 2. Mai 2008, Urk. 7/145), bei der Klinik C.___ (Berichte vom 17. März 2010, Urk. 7/148, vom 14. April 2010, Urk. 7/151, und vom 14. Juli 2010, Urk. 7/156) und bei der Klinik F.___ (Bericht vom 18. Juli 2006, Urk. 7/157) ein. Am 28. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung beim Institut G.___ in Auftrag gebe (Urk. 7/158). Mit Eingabe vom 30. Juli 2010 erhob Rechtsanwalt Tobias Figi namens des Versicherten Einwendungen gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle (Urk. 7/159). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 8. September 2010 mitgeteilt hatte, dass sie am G.___ als Begutachtungsstelle festhalte (Urk. 7/160), ersuchte der Versicherte am 15. September 2010 um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die gegen das G.___ geltend gemachten Ausstandsgründe (Urk. 7/162). Die IV-Stelle lehnte es mit Schreiben vom 3. November 2010 ab, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 7/165).
2. Am 22. November 2010 liess X.___ durch Rechtsanwalt Tobias Figi Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, die über die geltend gemachten Ausstandsgründe vor Durchführung der Begutachtung im G.___ entscheide. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 um Abschreibung des Verfahrens, da die Begutachtung im G.___ inzwischen durchgeführt worden sei (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. April 2011 an seiner Beschwerde fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Eingabe vom 2. Mai 2011, Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, er habe der IV-Stelle fristgerecht mitgeteilt, dass das G.___ keine neutrale Begutachtungsstelle sei. Es würden das Fehlen eines fairen Verfahrens sowie fehlende Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Gutachterstelle bemängelt. Den Ausstandsgrund des fehlenden fairen Verfahrens vermöge unter anderem die Tatsache, dass ein Gutachter früher ein wiederholt krass gesetzeswidriges Verhalten gezeigt habe, zu begründen. Anhand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 (C-3255/2007) könne bewiesen werden, dass der Chef des G.___ seit 2003 wiederholt eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den anderen involvierten Gutachtern die Gutachten zugunsten der IV-Stelle abgeändert habe. Durch dieses Verhalten fehle es von Anfang an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, liege doch die Motivation seines Fehlverhaltens im Vermögensvorteil, den er erhalte, wenn er IV-wohlwollende Gutachten formuliere. Dadurch stelle er sicher, weiterhin Aufträge zu erhalten. Da klar gewichtige Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 36 Abs. 1 ATSG vorlägen, habe er Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Tatsache, dass er sich gezwungenermassen der Begutachtung durch das G.___ unterzogen habe, ändere nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hätte während des laufenden Verfahrens die Begutachtung gar nicht anordnen dürfen (Urk. 1 und Urk. 13).
2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers, sich vom G.___ begutachten zu lassen, fehle die Grundalge für den Erlass einer (beschwerdefähigen) Zwischenverfügung zur Geltendmachung von formellen Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die vorgesehenen medizinischen Experten bzw. die Begutachtungsstelle. Der Beschwerdeführer habe nach der namentlichen Bekanntgabe der medizinischen Experten durch das G.___ am 12. November 2010 innerhalb der 10-tägigen Frist keine formellen Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die vorgeschlagenen Experten geltend gemacht. Mangels Grundlage für den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung sei die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde die Namen der Experten bekannt gewesen (Urk. 6).
3.
3.1 Der Anordnung einer Begutachtung kommt kein Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 93 Erw. 5). Die Beschwerdegegnerin war somit unbestrittenermassen nicht verpflichtet, darüber zu verfügen. Hingegen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen gegen das G.___ und dessen Leiter eine beschwerdefähige Verfügung hätte erlassen müssen.
3.2 Ausstandsgründe können gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur gegenüber einer natürlichen Person, nicht gegenüber einer Institution oder Behörde geltend gemacht werden (vgl. die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen, und vom 30. August 2006, U 302/05, Erw. 4.2, ebenfalls mit Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden respektive einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde oder auch einer MEDAS, was jedoch voraussetzt, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder die MEDAS als solche sei befangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2006; I 579/05; Erw. 3.4 mit Hinweisen). Aus allfälligen gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgründen gegenüber den Chef des G.___ kann deshalb nicht auf eine Ablehnbarkeit des gesamten Instituts geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die mit der Begutachtung beauftragten Ärzte, welche ihm mit Schreiben vom 12. November 2010 bekannt gegeben wurden (Urk. 7/172), sondern lediglich gegen den Chef des G.___ und das G.___ als Institution ein Ausstandsbegehren stellte, war die Beschwerdegegnerin weder gehalten noch befugt, darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Es kann ihr daher keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden (Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2010, IV.2010.00235). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).